GESETZ über Fuss- und Wanderwege
                            GESETZ  über Fuss- und Wanderwege  (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz; KFWG)  (vom 27.  September  1998  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  4, 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und  Wanderwege  2   sowie Artikel  24 Buchstabe  b und 90 Absatz  1 der Kantons  -  verfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 4 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wander  -  wege und regelt die Bikewege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender  Fuss-, Wander- und Bikewegnetze im Interesse der Bevölkerung und des  Tourismus. Die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft sind einzube  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriff des Fussweges
                            1  Fusswege sind Verkehrsverbindungen für Fussgängerinnen und Fuss  -  gänger, die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze,  Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffent  -  liche Einrichtungen, Erholungsanlagen, Einkaufsläden, verschiedene  Gemeindeteile sowie Nachbargemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  August  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriff des Wanderweges
                            1  Wanderwege sind Fusswegverbindungen, die in der Regel ausserhalb des  Siedlungsgebietes liegen und vorwiegend der Erholung und dem Tourismus  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wanderwege, die innerhalb des Siedlungsgebietes verlaufen, gelten für  diesen Bereich als Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptwanderwege erschliessen interkantonale Verbindungen, nationale  und kantonale Wanderrouten in besonders schönen Gebieten, historisch  und kulturell besonders bedeutsame Stätten sowie Uferzonen mit bedeu  -  tenden touristischen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nebenwanderwege sind andere Wanderverbindungen von regionaler oder  lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a 5 Begriff des Bikewegs
                            1  Bikewege sind für das Biken geeignete Verbindungen, die in der Regel  ausserhalb des Siedlungsgebiets liegen und vorwiegend der Freizeitaktivität  und dem Tourismus dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bikewege, die auf öffentlichen Strassen oder Radwegen verlaufen, gilt  das Strassengesetz  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptbikewege erschliessen bzw. verbinden grössere Gebiete, die sich  durch ihre besondere natürliche Schönheit und touristische Attraktivität  auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle übrigen Bikewege sind Nebenbikewege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständigkeit
                            1  Jede Einwohnergemeinde erstellt einen Plan über die bestehenden und  vorgesehenen Fusswegnetze innerhalb ihres Gemeindegebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fachstelle  7   erstellt einen Plan über die bestehenden und  vorgesehenen Haupt- und Nebenwanderwegnetze sowie Haupt- und  Nebenbikewegnetze. Die Planung des Nebenwanderwegnetzes und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 50.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebenbikewegnetzes hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu  erfolgen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die  interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton sorgt für die geeignete Publikation der Wegnetze.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 10 Grundsätze für die Planung
                            1  Die Linienführung und die Netzdichte der Wege sind entsprechend ihrem  Zweck und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung, den Tourismus und die  Land-, Alp- und Forstwirtschaft festzulegen; Wander- und Bikewege sollen  möglichst abseits der Strassen verlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die freie Begehbarkeit der Wanderwege und die freie Befahrbarkeit der  Bikewege ist sicherzustellen. Nötigenfalls sind rechtliche Massnahmen zu  ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Koordination
                            1  Die Planungsbehörden arbeiten zusammen und stimmen die Wege aufein  -  ander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordinieren die Fuss-, Wander- und Bikewegnetze mit raumwirk  -  samen Tätigkeiten der Gemeinden, des Kantons, der Nachbarkantone und  des Bunds.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Planungsbehörden über die Klassifizierung eines Wegs  oder über dessen Lage und Zusammenschluss nicht einigen, entscheidet  der Regierungsrat endgültig.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rechtswirkung und Änderung
                            1  Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind dem Regierungsrat zur  Genehmigung vorzulegen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genehmigte Pläne sind behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind in der Regel alle zehn Jahre  zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständigkeit
                            1  Die Fusswege, Nebenwanderwege und Nebenbikewege sind durch die  Einwohnergemeinden, die Hauptwanderwege und Hauptbikewege durch  den Kanton anzulegen, zu unterhalten und zu kennzeichnen, soweit diese  Aufgaben nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Rechtsverhält  -  nisse einem anderen Gemeinwesen oder einer bestimmten Person  zugewiesen sind.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Gemeinwesen kann diese Aufgaben unter seiner Aufsicht  ganz oder teilweise Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 16 Verfahren
                            Das Verfahren für die Anlage und den Ausbau der Fusswege, Nebenwan  -  derwege und Nebenbikewege richtet sich nach dem Baubewilligungsver  -  fahren gemäss Planungs- und Baugesetz  17  , dasjenige für Hauptwander  -  wege und Hauptbikewege nach dem Plangenehmigungsverfahren gemäss  Strassengesetz  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 50.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 19 Grundsätze für die Anlage und den Unterhalt
                            1  Fuss-, Wander- und Bikewege sollen möglichst frei und gefahrlos  begangen und befahren werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich stehen Wanderwege für das Biken und Bikewege für das  Wandern zur Verfügung. Bei übergeordneten Schutz- oder Nutzungsinter  -  essen kann die Mitbenützung von Wanderwegen für das Biken beziehungs  -  weise die Mitbenützung von Bikewegen für das Wandern eingeschränkt  oder verboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer nehmen aufeinander Rück  -  sicht. Sofern notwendig, sind Wander- und Bikewege getrennt zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wander- und Bikewege sollen keine grösseren Wegstrecken mit bitumen-,  teer- oder zementgebundenen Deckbelägen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 20 Grundsätze für die Kennzeichnung
                            Wander- bzw. Bikewege sind entsprechend den Richtlinien des Bunds und  den Weisungen der kantonalen Fachstelle  21   zu markieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Ersatz
                            1  Müssen Fuss-, Wander- oder Bikewege, die in genehmigten Plänen  enthalten sind, ganz oder teilweise aufgehoben werden, hat die verursa  -  chende Person, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für ange  -  messenen Realersatz zu sorgen.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Realersatz nicht möglich, hat die verursachende Person dem für die  Anlage zuständigen Gemeinwesen eine angemessene Ersatzabgabe zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgabe muss für die Anlage und den Unterhalt von Fuss-,  Wander- und Bikewegen verwendet werden.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Rechtsverhältnis der Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 24 Weghoheit
                            1  Der Kanton übt die Weghoheit über die Hauptwanderwege und die Haupt  -  bikewege aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnergemeinde steht die Weghoheit über die Fuss-, Neben  -  wander- und Nebenbikewege, die auf ihrem Gebiet liegen, zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aus der Weghoheit fliessenden Befugnisse richten sich nach den  entsprechenden Bestimmungen des Strassengesetzes  25  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 26 Verschiedene Strassenfunktionen
                            1  Erfüllt ein Strassen- bzw. Wegstück gleichzeitig verschiedene Funktionen,  richtet sich dessen Rechtslage nach seiner Hauptfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Funktionen dieses Strassen- bzw. Wegstücks sind ange  -  messen mitzuberücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 27 Kostenpflicht und Kostenbeteiligung
                            1  Jedes Gemeinwesen übernimmt die Kosten der Planung, für die es  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt die Kosten der Anlage, des Unterhalts und der  Kennzeichnung der Hauptwanderwege und der Hauptbikewege, die  Einwohnergemeinden jene der Nebenwanderwege und der Fusswege und  der Nebenbikewege, die auf ihrem Gemeindegebiet liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der bewilligten Kredite leistet der Kanton den Einwohnerge  -  meinden für die Anlage, den Unterhalt und die Kennzeichnung von Neben  -  wanderwegen und Nebenbikewegen Beiträge bis zu 40 Prozent der anre  -  chenbaren Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Regle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton übernimmt die Kosten für die geeignete Publikation der Urner  Wanderweg- und Bikewegnetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 50.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 28 Zuständige Direktion
                            Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für  zuständig erklären, vollzieht die zuständige Direktion  29   die Vorschriften über  die Fuss-, Wander- und Bikeweggesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Kantonale Fachstelle
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle  30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese erfüllt die Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über Fuss-  und Wanderwege  31   oder dieses Gesetz ausdrücklich übertragen. Sie ist die  Verbindungsstelle zum zuständigen Bundesamt  32   und zu den Einwohnerge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützt die Tätigkeiten der Einwohnergemeinden durch fachliche  Beratung.  6a.  Abschnitt:  33  Verkehrsbeschränkungen auf Bikewegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17a Verkehrsbeschränkungen
                            1  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für  Hauptwanderwege und Hauptbikewege ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für  Nebenwanderwege und Nebenbikewege ist Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen auf Nebenwanderwegen und  Nebenbikewegen sind der zuständigen Direktion zur Vorprüfung einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Verfahren zum Erlass, der Änderung oder Aufhebung von Verkehrs  -  beschränkungen bzw. die entsprechende Signalisation richtet sich sinnge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Amt für Raumplanung; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SR 704704.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mäss nach den Artikeln 17 Absatz  2 und Artikel  18 bis 21 der Verordnung  über den Strassenverkehr  34  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind zur  Einsprache und Beschwerde berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die betroffenen Privaten und Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die gemäss Bundesrecht anerkannten Fachorganisationen von  gesamtschweizerischer Bedeutung  35  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  36  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Frist für die Erstellung der Pläne
                            1  Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne  nach Artikel  4 innert zwei Jahren erstellt sind.  Übergangsrecht  Bis die Pläne nach Artikel  4 erstellt sind, gilt die Urner Wanderkarte (Ausga  -  be 1989) als behördenverbindlicher Fuss- und Wanderwegplan gemäss Arti  -  kel  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19a 37 Frist für Bikepläne
                            Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne  nach Artikel  4 innert zwei Jahren erstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   RB 50.1311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SR 704.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat  bestimmt, wann es in Kraft tritt  39  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  1999 (AB vom 14.  Mai  1999)  9