VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget
                            VERORDNUNG  zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbe  -  reich mittels Globalbudget  (vom 3.  Oktober  2018  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Globalbudget
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenlenkung im Personalbereich wird für die Dauer dieses  Beschlusses mittels Globalbudget-System fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Globalbudget-System gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter des Kantons, für die der Landrat die Besoldung beschliesst und die  der Organisationshoheit des Regierungsrats unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange das Globalbudget-System für den Personalbereich gilt, ist der  Regierungsrat ermächtigt, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von Artikel  37a ff. der Verordnung vom 9.  November  1982 über die  Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisati  -  onsverordnung)  3   betreffend Stellenplan und Stellenbewirtschaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von Artikel  21 der Verordnung vom 21.  Oktober  2009 über den Finanz  -  haushalt des Kantons Uri (FHV)  4   betreffend Jährlichkeit des Budgets  sowie Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten  sowie von Artikel  23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten  mit Leistungsauftrag und Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 b) Abrechnungsmodus
                            1  Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand (Sachgruppe  30) für vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 12.  Oktober  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    RB  2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    RB  3.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei  darauffolgenden Jahre festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben der Teuerungsausgleich, den der Regierungsrat nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 der Personalverordnung vom 15. Dezember
                            1999 (PV)  5  beschliesst, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen (AHV, Unfall,  Pensionskasse) sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den  kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Exogen bedingte Veränderungen nach Absatz  2 sind dem Landrat  zusammen mit der Rechnung zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltung darf das jährliche Globalbudget im Personalbereich über  -  schreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetpe  -  riode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz  1 nicht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Berichterstattung
                            1  Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich Bericht über die Entwick  -  lung der Personalkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den  Stand zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Inkrafttreten und Befristung
                            1  Dieser Landratsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt  am 1.  Januar  2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befristet und gilt bis zum 31.  Dezember  2022.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Peter Tresch  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    RB  2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2