Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
                            zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahr- zeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli 1972 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  3  und  11  des  Gesetzes  über  die  Verkehrsabgaben  für Zulassung  und  Beseitigung  von  Strassenfahrzeugen  vom  24.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie   Artikel   3,   105   und   106   des   Bundesgesetzes   über   den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 3 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: I. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2
                            5 Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Polizeidepartement   ist   in   allen   Fällen   zuständig,   in   denen   die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr eine kantonale Behörde als zuständig   erklärt   und   diese   Zuständigkeit   im   kantonalen   Recht   nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Polizeidepartement kann dem Strassenverkehrsamt zusätzlich zu den in  Artikel  4  aufgezählten  Befugnissen  weitere  Geschäfte  zur  selbständigen Erledigung übertragen. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Baudepartement Das Baudepartement ist zuständig für: a.  das  Beschaffen  und  Anbringen  sowie  Entfernen  der  Markierungen  und Signale  im  Bereich  der  Kantonsstrassen  im  Einvernehmen  mit  dem Polizeidepartement; b.  die  Signalisierung  der  Baustellen  des  Kantons  gemäss  Artikel  71  der Verordnung über die Strassensignalisation; c.   die   Bewilligung   für   die   Inanspruchnahme   von   Strassengebiet   nach Artikel 4 SVG im Einvernehmen mit dem Strasseneigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Strassenverkehrsamt 7 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für: 8 a.  die  Abnahme  der  Führerprüfungen  und  die  Erteilung  oder  Verweigerung der  Lernfahr-  und  Führerausweise  sowie  die  Kontrolle  der  Entzüge, Fahrverbote und Verwarnungen; b.  die    Erteilung    und    den    Entzug    der    Fahrzeugausweise    und    die Überwachung und Kontrolle der Fahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.   die    Bewilligung    zur    Ausübung    des    Fahrlehrerberufes    und    die Überwachung der Fahrschulen gemäss Artikel 47 bis 60 VZV 9 ; 10 d.  die  Führung  der  Registratur  über  die  Lernfahr-  und  Führerausweise sowie  der  Motorfahrzeuge  und  alle  andern  mit  dem  administrativen Vollzug    des    Strassenverkehrsrechtes    sich    notwendig    ergebenden Kontrollarbeiten; e.  die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern; f.   die Überwachung der Versicherungspflicht; g.  den   Vollzug   der   Verordnung   über   die   Arbeits-   und   Ruhezeit   der berufsmässigen    Motorfahrzeugführer    in    Zusammenarbeit    mit    der Verkehrspolizei; h.  den    Vollzug    der    Verordnung    über    Bau    und    Ausrüstung    der Strassenfahrzeuge  (BAV) 11 und  die  Einreihung  der  Fahrzeuge  in  die einzelnen Fahrzeugkategorien; i.    die   Erteilung   von   Ausnahmebewilligungen   für   das   Befahren   der Autobahnen   und   Autostrassen,   ausgenommen   für   sportliche   Veran- staltungen, gemäss Art. 35 Abs. 4 VRV 12 ; k.   die  Genehmigung  von  Sitz-  und  Schutzeinrichtungen  auf  Lastwagen gemäss Art. 61 Abs. 2 VRV; l.    die   Erteilung   von   Sonderbewilligungen   für   Personentransporte   auf Lastwagen und Anhängern nach Art. 61 Abs. 4 VRV; m. die  Bewilligung  für  das  Schleppen  von  zwei  Traktoren  oder  leichten Motorwagen gemäss Art. 72 Abs. 1 VRV; n.  die  Erteilung  von  Sonderbewilligungen  für  besondere  Ladungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 4 VRV;
                            o.  Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 76, 77 und 78 VRV; p.  die   Festsetzung   der   Bedingungen   für   Ausnahmeanhänger   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 VRV;
                            q.  den Erlass von Schutzanordnungen gemäss Art. 84 VRV; r.   Ausnahmebewilligungen  gemäss  Art.  90  VRV  (Verwendung  landwirt- schaftlicher Fahrzeuge für Gewerbezwecke und volkstümliche Umzüge); s.   Ausnahmebewilligungen  von  Sonntags-  und  Nachtfahrverboten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 und 93 VRV;
                            t.   die  Bewilligung  des  werkinternen  Verkehrs  auf  öffentlichen  Strassen nach  Art.  33  der  Verordnung  über  Haftpflicht  und  Versicherungen  im Strassenverkehr (VVV) 13 ; u.  die Einstufung der Fahrzeuge in die Steuerkategorien; v.   den Einzug der Verkehrssteuern, Steuerzahlungen und Gebühren sowie die Auszahlung der Steuerrückerstattungen; w.  den   Vollzug   von   Art.   6   und   7   VZV   betreffend   die   medizinischen Mindestanforderungen      an      Fahrzeugführer      und      die      ärztliche Untersuchung; 14 x.   den Vollzug der Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe 15 ; 16 y.   den  Vollzug  der  Verordnung  über  die  Abgabe  für  die  Benützung  von Nationalstrassen 17 . 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Organe   der   Polizei   haben   von   sich   aus   und   nach   besonderen Weisungen  des  Polizeidepartementes  die  Einhaltung  der  Vorschriften  über den Strassenverkehr zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind namentlich befugt: a.  Motorfahrzeuge  und  Fahrräder  zu  Kontrollzwecken  anzuhalten  und  sich die Ausweise vorzeigen zu lassen; b.  Motorfahrzeugführer   und   Radfahrer,   über   deren   Berechtigung   zur Führung    des    Fahrzeuges    Zweifel    bestehen    oder    welche    die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrssicherheit  ernstlich  gefährden,  mit  geeigneten  Mitteln  an  der Weiterfahrt zu hindern und notfalls das Fahrzeug und den Führerausweis zu beschlagnahmen; c.   vorschriftswidrig  aufgestellte  Fahrzeuge,  die  den  Verkehr  erschweren oder   gefährden,   auf   Kosten   und   Gefahr   des   Fahrzeugführers   zu entfernen,  sofern  dieser  nicht  erreichbar  ist  oder  sich  weigert,  das Fahrzeug selber wegzustellen; d.  herumstehende  Fahrzeuge  und  Anhänger,  die  Anlass  zur  polizeilichen Überprüfung   geben,   einzuziehen   und   der   Fahrzeugfahndung   zuzu- führen; 19 e.  Motorfahrzeuge,  die  den  Verkehrsvorschriften  nicht  entsprechen,  zu einer   Nachkontrolle   bei   der   Polizei   vorführen   oder   dem   Strassen- verkehrsamt zur Expertise zuführen zu lassen; 20 f.   von  fehlbaren  Strassenbenützern  im  Rahmen  der  Gesetzgebung  an  Ort und Stelle Bussen zu erheben. 21 II. Verkehrssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Steueransätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  sich  ergebende  Steuerbetrag  wird  auf  den  nächsten  halben  Franken aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei     Auftreten     neuer     technischer     Entwicklungen     im     Bau     von Motorfahrzeugen  und  Anhängern  kann  der  Regierungsrat  die  Verkehrs- steuern   ausnahmsweise   und   auf   längstens   ein   Jahr   befristet   durch vorläufige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Berechnung der Motorenstärke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kubikzentimetern (ccm), bei Elektromotoren durch die Dauerleistung in Watt an der Motorenwelle ausgedrückt (Art. 9 BAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Motorfahrzeuge  mit  Rotationskolben-Motoren  wird  die  Verkehrssteuer nach  den  Ansätzen  für  die  betreffende  Fahrzeugkategorie  erhoben.  Stellt dieser  Tarif  auf  den  Hubraum  des  Motors  ab,  so  gilt  das  Kammervolumen des Rotationskolben-Motors als Hubraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            24 Beginn und Ende der Steuerpflicht Die   Verkehrssteuern   werden   nach   Tagen   berechnet.   Die   Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Ausgabe und endet mit dem Tag der Rückgabe der Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            25 Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verkehrssteuern  werden  für  das  Kalenderjahr  erhoben,  wobei  ein Fahrzeughalter    die    Steuern    in    zwei    Halbjahresraten    (30.    Juni    oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember) entrichten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  provisorischer  Immatrikulation  von  Fahrzeugen  muss  die  Verkehrs- steuer  für  solange  entrichtet  werden,  als  der  Versicherungsnachweis  das Bestehen einer Haftpflichtversicherung befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeughalter,  welche  die  Verkehrssteuer  halbjährlich  bezahlen,  haben für  die  zweite  Rechnungsstellung  einen  Zuschlag  von  zehn  Franken  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Steuer    ist    in    jedem    Fall    zum    voraus    zu    entrichten;    der Fahrzeugausweis  und  die  Kontrollschilder  werden  erst  nach  Bezahlung  der Steuern und Gebühren ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Fahrzeug auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt, so ist die Verkehrssteuer innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden    die    Steuern    nicht    innert    Frist    bezahlt,    so    hat    das Strassenverkehrsamt  nach  einer  einmaligen  gebührenpflichtigen  Mahnung die  Kontrollschilder  und  den  Fahrzeugausweis  nach  einer  Frist  von  fünf Tagen  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  durch  die  Polizei  einzuziehen;  die Strafverfolgung bleibt vorbehalten. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            30 Steuerrückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden  Fahrzeuge  oder  Anhänger  vor  Ablauf  der  Steuerperiode  ausser Verkehr gesetzt, so erfolgt eine Gutschrift oder Steuerrückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche  um  Steuerrückerstattung  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegt sind. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  einer  Steuerrückerstattung  wird  ein  fester  Betrag  von  fünf  Franken  in Abzug gebracht; beträgt der Restbetrag weniger als zehn Franken, so erfolgt keine Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Steuergutschriften  können  zugunsten  des  Fahrzeughalters  vollumfänglich auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            33 Besteuerung der Wechselschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug der höheren Steuer  der  ganze  Steuerbetrag  erhoben.  Für  weitere  Fahrzeuge  wird  die Steuer für Wechselschilder gemäss Anhang erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei   missbräuchlicher   Verwendung   der   Wechselschilder   muss   für   das zweite Fahrzeug die Normalsteuer nachbezahlt werden. Die Erhebung einer Strafsteuer    bleibt    vorbehalten.    Ausserdem    kann    die    Abgabe    von Wechselschildern   durch   das   Strassenverkehrsamt   auf   bestimmte   oder unbestimmte Zeit verweigert werden. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Abgabe   der   Wechselschilder   richtet   sich   nach   Artikel   13   der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) 35 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Besteuerung bei Standortwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  der  Standort  eines  Motorfahrzeuges,  für  das  die  Verkehrssteuer bereits   in   einem   andern   Kanton   entrichtet   worden   ist,   in   den   Kanton Obwalden verlegt, so ist die Steuer vom Beginn jenes Tages an, in dem der Standortwechsel stattgefunden hat, zu entrichten. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird der Standort eines Fahrzeuges ausser den Kanton Obwalden verlegt, so erfolgt die Steuerrückerstattung vom Beginn jenes Tages an, für den die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge (Artikel 17 VVV) 38 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für  Fahrzeuge,  deren  Standort  vom  Ausland  in  den  Kanton  Obwalden verlegt  wird,  ist  die  Verkehrssteuer  vom  Bezug  der  Kontrollschilder  an, spätestens  jedoch  vom  Zeitpunkt  an  zu  entrichten,  in  dem  der  Halter bundesrechtlich  zum  Bezug  des  schweizerischen  Fahrzeugausweises  mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Besteuerung bei Fahrzeugwechsel Ersetzt  ein  Halter  sein  bisheriges  Fahrzeug  durch  ein  anderes,  so  ist  die Steuerdifferenz   von   ihm   nachzuzahlen   bzw.   vom   Strassenverkehrsamt gutzuschreiben bzw. zurückzuerstatten. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Besteuerung bei Halterwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  einem  Halterwechsel  kann  die  Steuerübertragung  nur  mit  schriftlicher Ermächtigung des früheren Halters erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  neue  Halter  besitzt  keinen  Rechtsanspruch,  dass  die  Kontrollschilder auf ihn übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Abänderung des Motorfahrzeuges Der  Halter  ist  verpflichtet,  jede  Abänderung  des  Motorfahrzeuges,  die  eine Erhöhung   der   Verkehrssteuern   zur   Folge   hat,   innert   14   Tagen   dem Strassenverkehrsamt zu melden. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Steuernach- und -rückzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ergibt   sich   nachträglich,   dass   ein   Steuerpflichtiger   aus   irgend   einem Grunde   nicht   oder   nur   unvollständig   zur   Steuerleistung   herangezogen worden  ist,  hat  er  den  während  der  letzten  fünf  Jahre  zu  wenig  bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist ein Steuerpflichtiger aus irgend einem Grund zu einer zu hohen Steuer veranlagt  worden,  ist  der  zuviel  bezahlte  Betrag  für  die  letzten  fünf  Jahre zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Strafsteuer Neben der Nachzahlung der geschuldeten Steuer kann eine Strafsteuer bis zu   100   Prozent   der   geschuldeten   Steuer   verfügt   werden.   Strafsteuern werden durch das Polizeidepartement verfügt. III. Spezielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            41 Zulassung des Motorfahrzeugführers zum Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Strassenverkehrsamt  kann  vor  der  Ausstellung  eines  Lernfahr-  oder Führerausweises   vom   Bewerber   ein   Leumundszeugnis,   eine   Wohnsitz- bestätigung  und  einen  Auszug  aus  dem  Strafregister  verlangen  oder  auf dessen Kosten einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Treten Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers auf, namentlich nach  einer  schweren  Krankheit,  nach  einem  Unfall  oder  hohem  Alter,  kann das  Strassenverkehrsamt  auf  Kosten  des  Fahrzeugführers  eine  ärztliche oder psychotechnische Untersuchung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede  Amtsstelle  und  insbesondere  die  Polizeiorgane  sind  verpflichtet,  bei Bedenken  über  die  Verkehrstüchtigkeit  eines  Motorfahrzeuges  sowie  über die Führertauglichkeit eines Fahrzeugführers dem Strassenverkehrsamt zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecke   der   Anordnung   von   Massnahmen   unverzüglich   Mitteilung   zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inhaber   von   Lernfahr-   oder   Führerausweisen   haben   dem   Strassen- verkehrsamt unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen, wenn sich nach der  Erteilung  des  Ausweises  körperliche  oder  geistige  Gebrechen  zeigen, welche die sichere Führung des Motorfahrzeuges beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Überlassen von Fahrzeugen an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer ein Fahrzeug einem Dritten zur Führung überlässt, hat sich vorher zu überzeugen, dass dieser im Besitze eines gültigen Führerausweises ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  gewerbsmässige  Vermietung  von  Motorfahrzeugen  und  die  gewerbs- mässige  Ausführung  von  Personentransporten  sind  dem  Strassenverkehrs- amt zu melden. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kontrollschilder  sind  Eigentum  des  Staates,  sie  sind  persönlich  und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zieht  der  Halter  sein  Motorfahrzeug  oder  seinen  Anhänger  aus  dem Verkehr  zurück,  so  hat  er  die  Kontrollschilder  der  Ausgabestelle  zurück- zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Fahrzeug  gilt  bis  zur  Rückgabe  der  Kontrollschilder  als  im  Verkehr stehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten  bleibt  Artikel  18  VVV 44 betreffend  die  provisorisch  immatriku- lierten Motorfahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über      Kontrollschilder,      die      länger      als      zwölf      Monate      beim Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beschädigte  oder  unlesbare  Kontrollschilder  sind  auf  Kosten  des  Halters durch das Strassenverkehrsamt zu ersetzen. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Rückzug der Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Missbräuchlich  verwendete  Kontrollschilder  können  auf  bestimmte  oder unbestimmte Zeit entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Entzug   der   Kontrollschilder   ist   auch   zulässig,   solange   einer Aufforderung   zur   Prüfung   oder   Nachprüfung   eines   Fahrzeuges   oder Anhängers ohne ausreichenden Grund keine Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pflichtwidrig   zurückbehaltene   Kontrollschilder   werden   auf   Kosten   des Säumigen polizeilich abgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Verlust eines Ausweises oder Kontrollschildes Wer   einen   Ausweis   oder   ein   Kontrollschild   verliert,   hat   dies   dem Strassenverkehrsamt  sofort  zu  melden  und  für  die  Kosten  des  Ersatzes aufzukommen. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            48 Fahrräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge a. Zulassung zum Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fahrräder   und   diesen   gleichgestellte   Fahrzeuge   sind   zum   Verkehr zugelassen,    wenn    sie    mit    einer    Versicherungsvignette    oder    einem Kontrollschild versehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlässlich   einer   polizeilichen   Kontrolle   beanstandete   Fahrräder   oder diesen  gleichgestellte  Fahrzeuge  sind  binnen  der  angesetzten  Frist  bei  der Polizei oder beim Strassenverkehrsamt zur Nachprüfung vorzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weigert   sich   der   Halter   eines   Fahrzeuges,   beanstandete   Mängel   zu beheben, sind die Polizeiorgane oder das Strassenverkehrsamt befugt, das Fahrzeug sicherzustellen und, wenn notwendig, die beanstandeten Teile zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            49 b. Versicherungsvignetten oder Kontrollschilder für Fahrräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Versicherungsvignetten  für  Fahrräder  dürfen  nicht  an  Motorfahrrädern verwendet  werden.  Im  übrigen  sind  die  Vignetten  zwischen  den  Fahrrädern und  diesen  gleichgestellten  Fahrzeugen,  ausgenommen  Motorfahrrädern, frei übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  eine  Versicherungsvignette  oder  ein  Kontrollschild  verliert,  hat  dies unverzüglich der Ausgabestelle zu melden und für die Kosten des Ersatzes aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Wett- und Versuchsfahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wett-   und   Versuchsfahrten   mit   Motorfahrzeugen   mit   Einschluss   der Probefahrten bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung von Wett- und Versuchsfahrten bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wettfahrten mit Fahrrädern sowie Übungsfahrten mit Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen bedürfen der Bewilligung des Polizeidepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alle  Gesuche  um  Veranstaltungen  von  Wettfahrten  sind  beim  Polizei- departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Festanlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Festanlässe  und  Veranstaltungen,  bei  denen  öffentliche  Strassen  und Plätze benützt werden, bedürfen der Bewilligung des Grundeigentümers und des Polizeidepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Organisatoren  von  Anlässen  obliegt  die  Pflicht  zur  Bereitstellung genügenden  Parkraumes.  Festplätze  sind  nach  Anhören  der  Polizeiorgane festzulegen.  Bei  der  Wahl  des  Festplatzes  ist  das  Polizeidepartement  im Einvernehmen    mit    dem    Einwohnergemeinderat    berechtigt,    bezüglich Parkplatz,  Verkehrssicherheit  und  Vermeidung  von  Lärm  die  notwendigen Auflagen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  gleicher  Weise  kann  das  Polizeidepartement  bei  Umzügen  bezüglich Umzugsstrecken sowie Sicherheits- und Ordnungsmassnahmen Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Bewilligung der Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklame ist   der   Einwohnergemeinderat   zuständig.   Das   zuständige   Departement erlässt Richtlinien. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            51 Strassenreklamen Die Bewilligungspflicht für das Anbringen von Strassenreklamen richtet sich nach   der   Bundesgesetzgebung   über   den   Strassenverkehr.   Für   die Bewilligung ist das Polizeidepartement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Signale und Markierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor   dem   Anbringen   der   Ortschaftstafeln   und   Wegweiser   sowie   der Signalisation   von   Verkehrsbeschränkungen   sind   der   Einwohner-   und Bezirkseinwohnergemeinderat,   der   Strasseneigentümer   und,   soweit   ein privates Grundstück benützt wird, dessen Eigentümer anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Anbringen der Signale ist Sache des Strasseneigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten der ordentlichen Signalisation sind für die Kantonsstrassen vom Kanton,  für  die  übrigen  Strassen  vom  Strasseneigentümer  zu  tragen.  Sind zusätzliche  Signalisationen,  Markierungen  usw.  aus  besonderen  Gründen notwendig, so sind deren Kosten vom Verursacher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Streitigkeiten  über  die  Kostentragung  der  Signalisation  entscheidet  der Regierungsrat; der Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Private Verwendung von Signalen Die  in  der  Bundesgesetzgebung  über  den  Strassenverkehr  umschriebenen Signale und Markierungen dürfen von Privaten nur verwendet werden, wenn deren Aufstellung durch eine Verfügung des Polizeidepartementes gestattet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            52 Strassenverkehrskommission Der     Regierungsrat     bestellt     eine     siebengliedrige     Strassenverkehrs- kommission zur Begutachtung von Strassensignalisations- und Markierungs- fragen    und    zur    Vorberatung    von    Anordnungen    zur    Hebung    der Verkehrssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            53 Sicherstellung von Fahrzeugen und Anhängern Fahrzeuge  und  Anhänger  können  sichergestellt  werden,  wenn  und  solange dies   aus   Gründen   der   Verkehrssicherheit   oder   zur   Feststellung   des Sachverhaltes nach Unfällen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a
                            54 Verwahrung und Verwertung von Fahrzeugen und Anhängern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Halter  des  Fahrzeuges  oder  Anhängers  wird  von  der  Verwahrung angesetzter Frist abzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung keine Folge oder kann  der  Halter  trotz  Ausschreibung  (RIPOL)  innert  der  Frist  von  zwölf Monaten   nicht   ermittelt   werden,   so   wird   der   Verwahrungsgegenstand verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  nach  der  Deckung  der  Verfahrenskosten  verbleibende  Erlös  wird  für den  Berechtigten  bei  der  Staatskasse  hinterlegt.  Nach  Ablauf  von  fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            55 IV. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            56 Rechtsmittel 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Verfügungen  des  Strassenverkehrsamtes  kann  binnen  20  Tagen schriftlich    beim    Polizeidepartement    Beschwerde    eingereicht    werden. Beschwerdeentscheide  des  Polizeidepartementes  können  binnen  20  Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach    erfolgter    Zustellung    beim    Regierungsrat    angefochten    werden. Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Strassenverkehrsamtes  betreffend die   Schwerverkehrsabgabe   oder   die   Abgabe   für   die   Benützung   von Nationalstrassen  sind  innert  30  Tagen  an  die  eidgenössische  Oberzoll- direktion zu richten. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Strassenverkehrsamtes  über  die Einreihung   eines   Fahrzeuges   in   eine   Fahrzeugkategorie   und   gegen Beanstandungen  von  Bau  und  Ausrüstung  eines  Motorfahrzeuges  sind innert  30  Tagen  an  das  Eidgenössische  Justiz-  und  Polizeidepartement  zu richten. 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  Verfügungen  des  Polizeidepartementes  oder  des  Gemeinderates kann  binnen  20  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  schriftlich  und  begründet beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  Einsprachen  wegen  mangelhafter  Signalisierung  oder  Markierung gemäss  Artikel  79  der  Signalisationsverordnung  vom  5.  September  1979 60 entscheidet  als  erste  Instanz  das  Polizeidepartement.  Der  Einsprache- Entscheid  kann  gemäss  Artikel  79  Absatz  2  der  Signalisationsverordnung innert  30  Tagen  mittels  Beschwerde  an  den  Regierungsrat  weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn mit der angefochtenen Verfügung  nicht  wegen  Gefahr  die  Vollstreckbarkeit  angeordnet  wird.  Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Weiterzug an Bundesbehörden Die   Weiterziehbarkeit   der   letztinstanzlichen   kantonalen   Entscheide   an Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundesrecht. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Haftpflichtversicherung Der Kanton schliesst für die ihm nach Artikel 77 SVG 61 obliegende Haftpflicht eine Versicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  mit  dieser  Verordnung  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind aufgehoben, insbesondere: a.  die  Verordnung  betreffend  den  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  den Strassenverkehr  und  die  Erhebung  der  Verkehrstaxen  vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 62 ; b.  der Regierungsratsbeschluss betreffend den Erlass und die Ermässigung von Verkehrstaxen vom 19. Dezember 1966 63 ; c.   der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Verkehrstaxen für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 2. September 1969 64 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Referendum Diese  Verordnung  unterliegt  gemäss  Artikel  73  der  Kantonsverfassung 65 dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang Tarif der Verkehrssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Leichte Motorwagen bis 1000 kg Nutzlast: Fr. bis zu 800 ccm 200.– 801– 900 ccm 214.– 901–1000    ccm 228.– 1001–1100    ccm 242.– 1101–1200    ccm 256.– 1201–1300    ccm 270.– 1301–1400    ccm 284.– 1401–1500    ccm 298.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum 14.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schwere Motorwagen bis 1000 kg Nutzlast: bis zu 800 ccm 149.– 801– 900 ccm 158.– 901–1000    ccm 167.– 1001–1100    ccm 176.– 1101–1200    ccm 185.– 1201–1300    ccm 194.– 1301–1400    ccm 203.– 1401–1500    ccm 212.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum 9.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Leichte und schwere Motorwagen über 1000 kg Nutzlast: Zuschlag zur Steuer gemäss Ziff. 1 oder 2 für Nutzlast ab 1001–1500 kg 25.– 1501–2000 kg 50.– 2001–2500 kg 180.– 2501–3000 kg 215.– 3001–3500 kg 250.– 3501–4000 kg 285.– 4001–4500 kg 320.– 4501–5000 kg 355.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Für   Fahrzeuge   mit   auswechselbarem   Aufbau   oder andern Einrichtungen zu wechselseitiger Verwendung in verschiedenen   Abgabestufen   oder   -klassen   ist   die Verkehrssteuer  nach  dem  Ansatz  der  höheren  Stufe oder Klasse zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Motorwagen  mit  zehn  und  mehr  Sitzplätzen  (Führersitz inbegriffen) die Steuer gemäss Ziff. 1, dazu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 für  leichte  Motorwagen  ab  10.  Platz  ein  Zuschlag  pro Sitzplatz von 12.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 für schwere Motorwagen ein Zuschlag ab 10. Sitzplatz 70.– 11. Sitzplatz 86.– 12. Sitzplatz 102.– 13. Sitzplatz 118.– 14. Sitzplatz 134.– für jeden weiteren Sitzplatz zusätzlich 16.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Für    Sattelmotorfahrzeuge,    bestehend    aus    Sattel- schlepper  und  Sattelanhänger,  gelten  die  Ansätze  für leichte und schwere Motorwagen gemäss Ziff. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Motorfahrzeuge mit Elektromotoren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Schwere Motorwagen 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Leichte Motorwagen 125.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Motorräder 50.– Für besondere Arten von Motorfahrzeugen mit Elektro- motoren wird die Verkehrssteuer nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Gewerbliche Motorfahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Motoreinachser mit Anhänger 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Motorkarren bis 1000 kg Nutzlast 125.– Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast 18.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Motorräder, Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge sowie dreirädrige Motorfahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1 bis 125 ccm 75.– über 125–250 ccm 100.– über 250 ccm 135.– Zuschlag für Seitenwagen, Gondel oder Brücke 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2 Motorschlitten 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kleinmotorräder 37.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Motorfahrräder (ohne Versicherungsprämie) 12.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Anhänger:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1 an leichten und schweren Motorwagen, Traktoren und gewerblichen Motorkarren bis zu 500 kg Gesamtgewicht 85.– 501–1000 kg Gesamtgewicht 140.– 1001–1500 kg Gesamtgewicht 230.– 1501–2000 kg Gesamtgewicht 300.– 2001–3000 kg Gesamtgewicht 330.– 3001–4000 kg Gesamtgewicht 360.– 4001–5000 kg Gesamtgewicht 390.– Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 kg Gesamtgewicht 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2 Ausnahmeanhänger bis 12000 kg Gesamtgewicht die Steuer gemäss Ziff. 12.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.3 Ausnahmeanhänger über 12000 kg Gesamtgewicht 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.4 an Motorrädern und Kleinmotorrädern 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.5 Arbeitsanhänger: bis 1500 kg Gesamtgewicht 25.– über 1500 kg Gesamtgewicht 37.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.6 an leichten und schweren Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren 37.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.1 Landwirtschaftliche Zweiachstraktoren 87.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2 Motoreinachser mit Anhänger 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3 Motorkarren 75.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.4 Arbeitskarren 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.5 Kombinationsfahrzeuge, die von einer Fahrzeugart in eine andere verwandelt werden können, werden gemäss den Ansätzen unter Ziff. 13.1 bis 13.4 besteuert. Anhänger an landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind steuerfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Arbeitsfahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.1 Arbeitskarren bis 3500 kg 75.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.2 Arbeitskarren über 3500 kg 160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.3 Arbeitsmaschinen bis 3500 kg 160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.4 Arbeitsmaschinen über 3500 kg 250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Händler- oder Versuchsschilder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.1 Motorwagen 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.2 Motorräder 125.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.3 Kleinmotorräder 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.4 Landwirtschaftliche Fahrzeuge 125.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.5 Arbeitsmotorfahrzeuge 185.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.6 Anhänger 185.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Wechselschilder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.1 Leichte Motorwagen 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.2 Schwere Motorwagen 125.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.3 Gewerbliche Arbeitsfahrzeuge 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.4 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge 18.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.5 Motorräder und Dreiräder 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.6 Kleinmotorräder 12.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.7 Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 2000 kg 37.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.8 Anhänger über 2000 kg Gesamtgewicht 75.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.9 Anhänger an gewerblichen Arbeitsfahrzeugen und Arbeitsanhänger 12.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10   Arbeitsfahrzeuge bis 3500 kg Gesamtgewicht 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11   Arbeitsfahrzeuge über 3500 kg Gesamtgewicht 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XIV, 133; geändert durch Nachtrag vom 7. September 1978, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  (LB  XVI,  207),  Nachtrag  vom  23.  September  1982,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1983 (LB  XVIII,  136),  Nachtrag  vom  16.  November  1984,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1985 (LB  XIX,  85),  Nachtrag  vom  28.  Februar  1985,  in  Kraft  seit  15.  März  1985  (LB  XIX,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162),  Nachtrag  vom  19.  Oktober  1989,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1990  (LB  XX,  370), Nachtrag vom 11. September 1997, in Kraft seit 1. Mai 1998 (LB XXIV, 393), Nachtrag zur  Strafprozessordnung  vom  19.  Dezember  1996,  in  Kraft  seit  15.  Februar  1997 (LB  XXIV,  181),  und  das  Gesetz  über  das  Entlastungsprogramm  (GAP)  für  den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (ABl 2004, 1486)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 771.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Geändert durch Nachtrag vom 7. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 741.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 741.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Geändert durch Nachtrag vom 7. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 741.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 741.72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 SR 741.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Geändert durch Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Geändert durch Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 SR 741.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 SR 741.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Eingefügt   durch   das   Gesetz   über   das   Entlastungsprogramm   (GAP)   für   den Staatshaushalt (Ziff. II. 9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Aufgehoben durch Nachtrag zur Strafprozessordnung vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Geändert durch Nachtrag vom 16. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 SR 741.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 LB XI, 438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 LB XI, 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 LB    XII,    155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 GDB 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Fassung gemäss Nachtrag vom 11. September 1997