KANTONALES WALDREGLEMENT
                            KANTONALES WALDREGLEMENT  (vom 18.  Juni  2019  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10a Absatz  2 und auf Artikel  46 Absatz  4 der Kantonalen  Waldverordnung vom 13.  November  1996 (KWV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern inner  -  halb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revier  -  förster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriff Energieholzlager
                            Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich  begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz/Energieholz  -  schnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung  zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst
                            1  Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen  keiner Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz  1 in Absprache  mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des  Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
                            1  Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen  keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 28. Juni 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt  maximal 2,5 Meter.  –  Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf.  –  Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf.  –  Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 Meter.  –  Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Energieholzlager nach Absatz  1 sind in Absprache mit dem Revierförster  zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem
                            Gerüst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Energieholzlager, die nicht Artikel  3 und Artikel  4 dieses Reglements  entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Bauge  -  setz  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Delegierte forsthoheitliche Aufgaben
                            An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitwirkung im Vollzug der Artikel  10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel  27 KWV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Entschädigung der Revierförster
                            1  Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Wald  -  fläche und Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle Bestimmungen ausser Artikel  6 und 7 am 1.  Juli  2019;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 und 7 am 1. Januar
                            2020.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3