GESETZ über die Verhältniswahl des Landrates
                            GESETZ  über die Verhältniswahl des Landrates  (Proporzgesetz)  (vom 3.  März  1991  1  ; Stand am 1.  Oktober  2019)  2  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  88 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck, Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt die Wahl des Landrates nach dem System der  Verhältniswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für die Einwohnergemeinden, denen nach Artikel  88 Absatz  1 der  Kantonsverfassung die entsprechende Anzahl Landräte zustehen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Einwohnergemeinde bildet einen Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist das  Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte  5  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  Februar  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.1201  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Vorbereitung der Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Wahlvorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vorschlagsrecht
                            Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen  können beim Gemeinderat einen Wahlvorschlag einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Wahltermin, Einreichefrist
                            1  Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Regierungsrat den  Wahltermin fest und fordert im Amtsblatt zur Einreichung der Wahlvor  -  schläge auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum zehntletzten Montag vor dem  Wahlsonntag beim Gemeinderat einzureichen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
                            1  Ein Wahlvorschlag darf höchstens soviele Namen wählbarer Personen  enthalten als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, und keinen Namen  mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die  letzten gestrichen.  Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben:  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  amtlicher Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geburtsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wohnadresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Bezeichnung des Wahlvorschlages
                            Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder  Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen  unterscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
                            1  Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag  unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der  Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vertreter des Wahlvorschlages
                            1  Die unterzeichnenden Personen haben einen Vertreter des Wahlvor  -  schlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so  gelten diejenigen als Vertreter und Stellvertreter, deren Namen in der  Reihenfolge der unterzeichnenden Personen an erster und zweiter Stelle  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, sind berech  -  tigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur  Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8  8  Die Wahlvorschläge liegen auf der Gemeindekanzlei bis zum zehntletzten  Mittwoch vor dem Wahlsonntag zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt  können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Mitteilung des Wahlvorschlags, Pflicht zur Übernahme eines
                            Amts  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich  schriftlich über ihre Nomination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht der Pflicht zur Übernahme  eines Amts  10  , kann sie vom Gemeinderat bis zum neuntletzten Montag vor  dem Wahlsonntag schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahl  -  vorschlag verlangen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Mehrfach Vorgeschlagene
                            Steht der Name der vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvor  -  schlag, so fordert der Gemeinderat diese unverzüglich auf, bis zum zehnt  -  letzten Freitag vor dem Wahlsonntag zu erklären, auf welchen dieser  Vorschläge ihr Name stehen soll.  12   Erfolgt keine Erklärung, entscheidet der  Gemeinderat dies mit dem Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist dieser  Name zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Prüfung der Wahlvorschläge
                            1  Der Gemeinderat prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforde  -  rungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidaten und setzt dem Vertreter  der unterzeichnenden Personen eine Frist bis zum neuntletzten Montag vor  dem Wahlsonntag an, innert der er Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene  vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorge  -  schlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvor  -  schlags zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen  Vorschlägen ändern kann.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag  ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich  deren Name gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 14 Listen
                            1  Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat stellt die Listen mit der von den Eingebern gewählten  Bezeichnung bis spätestens zum neuntletzten Mittwoch vor dem Wahl  -  sonntag der Standeskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 15 Listengruppen
                            1  Mehrere Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listen  -  gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Liste nur in einer Gemeinde eingereicht, gilt diese Liste eben  -  falls als Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskanzlei bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der  Liste Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung der  Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standes  -  kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer  versehen. Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die  Losziehung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listen im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
                            1  Die Einwohnergemeinden erstellen für sämtliche Listen amtliche Wahl  -  zettel, auf denen Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Kandidatenan  -  gaben (mindestens Familien- und Vornamen, Geburtsjahr sowie Wohnad  -  resse) vorgedruckt sind sowie amtliche Wahlzettel ohne Vordruck. Sie  führen die Kandidaten in der gleichen Reihenfolge auf, in der sie auf den  bereinigten Wahlvorschlägen enthalten sind.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten einen vollstän  -  digen Satz der Wahlzettel nach den Bestimmungen des Gesetzes über die  geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte  18   zu.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unterzeichnenden Personen können bei der Gemeindekanzlei zusätz  -  liche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 2.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Wahlakt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verbot nichtamtlicher Wahlzettel
                            Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Ausfüllen des Wahlzettels
                            1  Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen von Kandidaten  eintragen, die auf einer von der Standeskanzlei veröffentlichten Liste stehen  und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandi  -  datennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus anderen Listen  eintragen (panaschieren). Ferner kann er die vorgedruckte Ordnungs  -  nummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal  aufführen (kumulieren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit  Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Stimmen für Verstorbene
                            Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen verstorben  sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Zusatzstimmen
                            1  Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als in der  Einwohnergemeinde Mitglieder des Landrates zu wählen sind, so gelten die  leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder  Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung  und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbe  -  zeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namen, die auf keiner Liste des betreffenden Wahlkreises stehen, werden  gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatz  -  stimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder  Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungs  -  nummer gilt die Listenbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
                            1  Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht mindestens einen Namen eines auf einer Liste aufgeführten Kandi  -  daten enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht amtlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen  enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufge  -  geben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel,  so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen. Die frei werdenden  Linien gelten als Zusatzstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden  die letzten Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Ermittlung des Ergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Zusammenstellung der Ergebnisse
                            Nach Schluss der Wahl stellt das Urnenbüro in einem Protokoll fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste  erhalten (Kandidatenstimmen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen  (Parteistimmen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ...  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Zahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 22 Mandatsverteilung
                            1  Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Aufgehoben durch VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen,  welche die in Artikel  23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen  erfüllen, entscheidet die Standeskanzlei durch Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 23 Oberzuteilung
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden  Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der  Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammenge  -  zählt. Die Summe wird durch den Landratswahlschlüssel geteilt und zur  nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate  der betreffenden Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 24 Unterzuteilung
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und  den Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl  gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für  jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen  gemäss Absatz  1:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von  Mandaten erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 25 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
                            1  Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der  erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stim  -  menzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der  erzielten Kandidatenstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Überzählige Sitze
                            Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so  findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl nach Artikel  30 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Besondere Fälle  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  27  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet  am Wahltag eine Wahl nach Absatz  3 statt. So besetzte Sitze werden von  der Mandatszuteilung gemäss Artikel  22 ff. ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können bei der Mandatszuteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt  werden, findet eine Nachwahl nach Absatz  3 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden.  Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  28  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Änderungen während der Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Nachrücken
                            1  Scheidet ein Mitglied des Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so  erklärt der Gemeinderat die erste Ersatzperson von der gleichen Liste als  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Tod oder Wahlunfähigkeit einer Ersatzperson rückt die nachfolgende  Person an deren Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes zur Besetzung von Behörden  29   sind zu  beachten.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Aufgehoben durch VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 2.2221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Ersatzwahl
                            1  Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat der Gemein  -  derat für das ausgeschiedene Mitglied eine Ersatzwahl anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind mehrere Sitze gleichzeitig zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl nach  dem Verhältnisverfahren gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ist  nur ein Sitz zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl analog dem Mehrheitswahl  -  verfahren gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen  Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte  31  .  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Änderung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 21.  Oktober  1979 über die geheimen Wahlen,  Abstimmungen und die Volksrechte  33   wird wie folgt geändert:  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Weisungen, Formulare
                            1  Der Regierungsrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl des Land  -  rates Weisungen an die Gemeinden insbesondere über das Gestalten,  Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und  das Ermitteln der Ergebnisse.  1a  Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen beim Wahlaufruf in den  Weisungen über die Gesamterneuerungswahl des Landrats die in diesem  Gesetz festgehaltenen Termine ändern.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies stellt er den Urnenbüros die erforderlichen Auszählformulare zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar 1992 in Kraft.  36  Im Namen des Volkes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   RB 2.1201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   RB 2.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Die Änderungen wurden in den Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Februar  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Vom Bund genehmigt am 18.  Dezember  1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landammann: Ambros Gisler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  11