Verordnung über den Zivilprozess
                            über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt  auf  Artikel  78  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 2 und  in Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 3 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: Erster Teil: Gerichte und Parteien I. Titel: Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich Die  vorliegende  Verordnung  regelt  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  in allen Zivilstreitigkeiten und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            A. Hinweis auf die Gerichtsorganisation Die   sachliche   Zuständigkeit   richtet   sich   nach   dem   Gesetz   über   die Gerichtsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            B. Streitwert 1. Wertangabe des Klägers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geht  die  Klage  auf  Bezahlung  einer  bestimmten  Geldsumme,  wird  der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, hat der Kläger  den  Streitwert  nach  seiner  Schätzung  in  Geld  anzugeben  oder  zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            2. Berechnungsgrundsätze a. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Streitwert gilt: a.   bei  wiederkehrenden  Nutzungen  oder  Leistungen  der  Kapitalwert,  bei ungewisser  Dauer  höchstens  der  zwanzigfache  jährliche  Betrag  und  bei Leibrenten der Barwert des der Rente entsprechenden Kapitals; b.  bei Dienstbarkeiten, Grundlasten und andern Eigentumsbeschränkungen der  Wert,  den  sie  für  die  Berechtigten  haben,  oder  der  Minderwert  des dienenden Grundstückes, sofern dieser grösser ist; c.   bei  einem  Pfandrecht  der  Betrag  der  Forderung  oder  der  Wert  des Pfandes, wenn dieser geringer ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Berechnung  des  Streitwertes  fallen  Zinsen,  Früchte  und  Kosten, wenn sie als Nebenrechte geltend gemacht werden, nicht in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b. bei Klagenhäufung Enthält  die  Klage  mehrere  Ansprüche  oder  liegt  eine  Streitgenossenschaft vor,   werden   die   verschiedenen   Rechtsbegehren   zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            c. bei Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Betrag  der  Widerklage  wird  nur  dann  mit  jenem  der  Hauptklage zusammengerechnet,  wenn  sich  die  beiden  Klagebegehren  gegenseitig nicht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schliessen sie einander aus, richtet sich die Zuständigkeit für beide Klagen nach dem höheren Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            d. bei Teilverzicht und Teilanerkennung Hat  der  Kläger  vor  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  auf  seinen  Anspruch zum  Teil  verzichtet  oder  hat  der  Beklagte  einen  Teil  anerkannt,  wird  der Streitwert    durch    die    übrigbleibende    Summe    bestimmt,    jedoch    die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            3. Festsetzung durch den Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig oder wird er offensichtlich übersetzt angegeben, wird er nach richterlichem Ermessen festgelegt, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen den Entscheid ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            C. Geschäftsordnung der Gerichte, Weisungen Die   Gerichte   können   über   Fragen   ihrer   internen   Organisation   eine Geschäftsordnung und Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Im allgemeinen Diese  Verordnung  regelt  die  örtliche  Zuständigkeit,  soweit  Verfassung, Gesetze oder Staatsverträge nicht etwas anderes festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            4 Verweisung auf das Bundesrecht Die   örtliche   Zuständigkeit   für   bundesrechtliche   und   kantonalrechtliche Zivilsachen  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  den  Gerichtsstand  in Zivilsachen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis 17
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 bis 21
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            A. Rechtshilfepflicht 1. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gerichte des Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rechtshilfepflicht  besteht  auch  gegenüber  den  Behörden  des  Bundes und anderer Kantone, gegenüber Behörden des Auslandes jedoch nur nach Massgabe der Staatsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Bestimmungen   dieses   Abschnittes   gelten,   soweit   ihnen   keine anderslautenden Konkordatsbestimmungen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            2. Rechtshilfegesuche und auswärtige Amtshandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über Rechtshilfegesuche entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Vornahme    von    Amtshandlungen    im    Kanton    Obwalden    durch auswärtige  Gerichtsbehörden  bedarf  der  Bewilligung  des  Kantonsgerichts- präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            3. Anwendbares Recht Bei  der  im  Kanton  Obwalden  ausgeübten  Rechtshilfe  hat  der  Richter  das obwaldnerische Zivilprozessrecht anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            4. Editions- und Zeugnispflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kein  Einwohner  des  Kantons  Obwalden  ist  gehalten,  auf  Verlangen  einer ausserkantonalen   oder   ausländischen   Gerichtsbehörde   Urkunden   oder andere Gegenstände herauszugeben oder vor ihr als Zeuge zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dagegen    kann    der    Kantonsgerichtspräsident,    soweit    nach    dem obwaldnerischen  Recht  eine  Zeugnis-  und  Editionspflicht  besteht,  jede  im Kanton  Obwalden  wohnhafte  Person  verpflichten,  vor  ihm  oder  vor  dem ersuchenden    Richter    Zeugnis    abzulegen    oder    die    herausverlangten Urkunden  oder  Gegenstände  während  einer  bestimmten  Zeit  bei  ihm  zu hinterlegen.  Der  Kantonsgerichtspräsident  entscheidet,  ob  die  anbegehrten Urkunden  oder  Gegenstände  dem  ersuchenden  Richter  herauszugeben seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen diese Entscheide ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            B. Verkehr mit auswärtigen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Verkehr   mit   auswärtigen   Behörden   findet   unter   Vorbehalt   der Bundesgesetzgebung,  interkantonaler  Konkordate  oder  der  Staatsverträge direkt statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verkehr  mit  dem  Bundesrat,  mit  Regierungen  anderer  Kantone  oder fremder  Staaten  wird,  vorbehältlich  besonderer  Staatsverträge,  durch  den Regierungsrat vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Gerichtsdisziplin
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            A. Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Parteien, ihre Anwälte und Dritte haben in ihren Eingaben und während der  Verhandlungen  die  dem  Gericht  schuldige  Achtung  zu  bezeugen  und dem  Gegner  und  Dritten  gegenüber  den  durch  die  gute  Sitte  gebotenen Anstand zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            B. Rückweisung von Eingaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eingaben  mit  unnötig  verletzendem  Inhalt  sind  vom  Gerichtspräsidenten zur    Abänderung    zurückzuweisen    mit    der    Androhung,    dass    bei Nichtbefolgung auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Bei Nichteinhaltung gilt  die  Frist  als  verwirkt.  Überschreibung  und  Streichung  gelten  nicht  als Abänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            C. Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen Disziplinarmassnahmen ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. II. Titel: Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Partei- und Prozessfähigkeit, Parteivertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            A. Partei- und Prozessfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedermann  ist  parteifähig,  der  nach  Bundesrecht  Träger  von  Rechten  und Pflichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Person  kann,  soweit  sie  handlungsfähig  ist,  ihre  Rechte  vor  Gericht selbst vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihren Prozess gehörig zu führen, kann sie   durch   den   Gerichtspräsidenten   unter   Ansetzung   einer   Notfrist   zur Bestellung  eines  Rechtsbeistandes  verpflichtet  werden.  Leistet  sie  keine Folge, macht der Präsident Anzeige an die Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            B. Parteivertretung 1. Grundsatz Jede prozessfähige Partei kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen,   sofern   das   persönliche   Erscheinen   nicht   ausdrücklich   vorge- schrieben  ist.  Auch  in  diesem  Falle  darf  ein  Parteivertreter  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            2. Persönliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Parteivertreter wird nur zugelassen, wer handlungsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten    bleiben    die    Bestimmungen    über    die    berufsmässige Parteivertretung (Anwaltsgesetzgebung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            3. Vollmacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Parteivertreter  hat  sich  durch  eine  schriftliche  Vollmacht  oder  durch eine von der Partei zu Protokoll zu gebende Erklärung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  persönliche  Erscheinen  einer  handlungsfähigen  Partei  neben  ihrem Vertreter gilt für letztern als genügende Vollmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            4. Umfang der Vollmacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vollmacht erstreckt sich, sofern sie keine Einschränkungen enthält, auf alles, was auf Anhebung und Durchführung eines Prozesses, auf Abschluss eines  Vergleichs,  auf  die  Vollstreckung  des  Urteils  und  auf  Annahme  von Zahlungen Bezug hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Entzug  der  Vollmacht  oder  die  Niederlegung  des  Mandates  ist  dem Gerichtspräsidenten und der Gegenpartei sofort anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            C. Mängel der Prozessfähigkeit und Parteivertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Mangel  der  Prozessfähigkeit  sowie  der  Parteivertretung  ist  in  jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann  der  Mangel  beseitigt  werden,  darf  an  ihn  nur  dann  eine  nachteilige Rechtsfolge geknüpft werden, wenn er nicht binnen einer vom Vorsitzenden angesetzten Frist behoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Streitgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            A. Im allgemeinen Mehrere   Personen   können   gleichzeitig   als   Streitgenossen   klagen   oder belangt  werden,  soweit  ihnen  die  streitigen  Rechte  oder  die  streitigen Verbindlichkeiten gemeinsam zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            B. Notwendige Streitgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit  nach  dem  materiellen  Recht  die  streitigen  Rechte  von  mehreren Klägern nur gemeinsam geltend gemacht oder mehrere Beklagte für streitige Verbindlichkeiten    nur    gemeinsam    belangt    werden    können,    ist    die Streitgenossenschaft eine notwendige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechtzeitige  Prozesshandlungen  eines  Streitgenossen  wirken  auch  für säumige Streitgenossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            C. Einfache Streitgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitgenossenschaft   ist   auch   zulässig,   wenn   mehrere,   auf   einem gleichartigen      tatsächlichen      Grunde      beruhende      Ansprüche      den Streitgegenstand  bilden,  für  alle  Ansprüche  das  gleiche  Gericht  sachlich zuständig ist und sie ohne Schwierigkeit gemeinsam verhandelt und beurteilt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern führen. Auch  in  diesem  Falle  kann  über  den  Streitgegenstand  in  einem  einzigen Urteil entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus zureichenden Gründen kann jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in  mehrere  Prozesse  angeordnet  werden.  Getrennt  eingereichte  Klagen kann das Gericht vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Beteiligung Dritter am Prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            A. Nebenintervention 1. Voraussetzung Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem   zwischen   anderen   Personen   hängigen   Prozess   die   eine   Partei obsiege,  darf  sich  der  betreffenden  Partei  jederzeit  anschliessen,  muss jedoch den Streit in der Lage aufnehmen, in der er ihn vorfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            2. Erklärung Die    Intervention    erfolgt    durch    eine    schriftliche    Erklärung    an    den Gerichtspräsidenten zuhanden der Parteien. Diese hat zu enthalten: a.  den Grund der Intervention; b.  die Bezeichnung der Partei, der sich der Intervenient anschliessen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            3. Rechte des Intervenienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Intervenient ist berechtigt, die Prozessführung der unterstützten Partei zu  ergänzen.  Soweit  diese  Ergänzungen  nicht  mit  den  Prozesshandlungen der  Hauptpartei  im  Widerspruch  stehen,  gelten  sie  als  von  ihr  selbst vorgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  jedoch  das  Urteil  kraft  materiellen  Rechts  unmittelbar  auch  für  die Rechtsbeziehungen  des  Intervenienten  zur  gegnerischen  Partei  wirksam sein,  ist  er  in  seinen  Prozesshandlungen  von  der  unterstützten  Partei unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit   Einwilligung   der   Prozessparteien   kann   der   Intervenient   an   Stelle derjenigen  Partei,  der  er  sich  angeschlossen  hat,  den  Prozess  als  Partei aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dem   Intervenienten   sind   vom   Zeitpunkt   seines   Beitrittes   an   alle richterlichen Verfügungen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            B. Streitverkündung 1. Voraussetzungen Wer  für  den  Fall  des  Unterliegens  in  einem  Prozess  auf  einen  Dritten Rückgriff  nehmen  will  oder  einen  Anspruch  eines  Dritten  befürchtet,  kann ihm   den   Streit   verkünden.   Der   Dritte   ist   zu   weiterer   Streitverkündung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Streitverkündung kann jederzeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   wird   dem   Dritten   auf   Ansuchen   des   Streitverkünders   durch   den Gerichtspräsidenten  mitgeteilt.  Die  Gründe  der  Streitverkündung  und  der Stand des Verfahrens sind anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            3. Beteiligung des Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durch  die  Streitverkündung  erhält  der  Dritte  das  Recht,  am  Prozess teilzunehmen, indem er: a.  dem Streitverkünder Angriffs- und Verteidigungsmittel in die Hand gibt; b.  sich dem Streitverkünder als Intervenient anschliesst; c.    mit    Einwilligung    des    Streitverkünders    als    sein    Stellvertreter    die Prozessführung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  allen  Fällen  bleibt  der  Streitverkünder  Partei,  es  sei  denn,  dass  mit Zustimmung     beider     Prozessparteien     der     Dritte     an     Stelle     des Streitverkünders in den Prozess eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            4. Wirkungen Die  Wirkungen  der  Streitverkündung  und  ihrer  Unterlassung  sowie  der Weigerung,   ihr   Folge   zu   geben,   richten   sich   nach   dem   zwischen Streitverkünder und Dritten anwendbaren Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            C. Parteiwechsel 1. bei Erbgang Stirbt  eine  Partei  während  des  Prozesses,  treten  die  Erben  an  ihre  Stelle. Der Prozess bleibt solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            2. in andern Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  andern  Fällen  von  Rechtsnachfolge  ist  die  Gegenpartei,  auch  bei Nachweis  der  Rechtsnachfolge,  erst  dann  verpflichtet,  den  Wechsel  der Partei  anzunehmen,  wenn  Sicherheit  für  den  Vollzug  des  Urteils  geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   bisher   entstandenen   Kosten   haften   die   austretende   und   die eintretende Partei solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a
                            12 D. Kinder 1. Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit   das   Bundesrecht,   namentlich   betreffend   Ehescheidung   und Ehetrennung,   oder   Staatsvertragsrecht   es   verlangt,   sind   die   Kinder   in geeigneter  Weise  entweder  durch  das  Präsidium,  ein  Mitglied  des  Gerichts oder  eine  Drittperson  anzuhören.  Im  Rechtsmittelverfahren  erfolgt  eine Anhörung     auf     ausdrücklichen     Antrag     oder     auf     Anordnung     des Obergerichtspräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Eltern  sowie  ein  allfälliger  Prozessbeistand  des  Kindes  sind  über  das Ergebnis der Anhörung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  der  Antrag  des  urteilsfähigen  Kindes  oder  seiner  Eltern,  angehört  zu werden,  durch  das  Kantonsgerichtspräsidium  abgelehnt,  so  ist  gegen  diese Verfügung der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47b
                            13 2. Vertretung durch einen Beistand im Ehescheidungs- und Ehetrennungsprozess Wird  der  Antrag  eines  urteilsfähigen  Kindes,  seine  Vertretung  durch  einen Prozessbeistand     anzuordnen,     durch     das     Kantonsgerichtspräsidium abgewiesen, so ist gegen diese Verfügung der Rekurs zulässig. Zweiter Teil: Verfahren I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            A. Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, ausgenommen: a.  in Verfahren vor Friedensrichter; b.   in  Verfahren  über  familienrechtliche  Streitigkeiten  gemäss  dem  zweiten Teil des ZGB; 14 c.   in   Prozessen,   deren   öffentliche   Verhandlung   das   Sittlichkeitsgefühl verletzen könnte; d.  wenn  ein  berechtigtes  Interesse  einer  Partei  oder  eines  Zeugen  es gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Fällen nach Bst. c und d entscheidet der Richter von sich aus oder auf Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei      Einvernahmen      durch      den      Gerichtspräsidenten      vor      der Hauptverhandlung sind nur die Parteien und ihre Vertreter zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Berichterstattern  der  Massenmedien,  die  sich  nicht  sachlicher  und  die Würde der Person achtender Berichterstattung befleissigen, kann der Zutritt zu den Verhandlungen verboten werden. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ohne Bewilligung des Gerichtes sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            B. Urteilsberatung Die Urteilsberatung findet in Abwesenheit der Parteien und Dritter statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            C. Akteneinsicht durch Dritte Dritten  darf  Einsicht  in  die  Gerichtsakten  nur  dann  gewährt  werden,  wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Prozessvoraussetzungen, Klageanhebung und Rechtshängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            A. Prozessvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein    Prozess    darf    nur    zu    einem    Sachurteil    führen,    wenn    die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören insbesondere: a.  die Zuständigkeit des Gerichtes; b.  die Zulässigkeit des Prozessverfahrens; c.   die Partei- und Prozessfähigkeit; d.  die Vollmacht des Vertreters; e.   das  Fehlen  der  Rechtshängigkeit  oder  der  rechtskräftigen  Beurteilung des gleichen Streitgegenstandes; f.   das   Bestehen   eines   Rechtsschutzinteresses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            B. Klageanhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Anhebung  der  Klage  erfolgt  unter  Angabe  des  Streitgegenstandes durch  die  Anrufung  des  Friedensrichteramtes  bzw.  des  Einigungsamtes  bei Streitigkeiten  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und Mann. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  das  Gesetz  oder  die  Verordnung  keinen  Friedensrichter  verlangt, erfolgt  die  Klageanhebung  durch  Einreichung  der  Klage  beim  Gericht  oder durch Aufgabe der Klage bei einer schweizerischen Poststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Klageanhebung sind allfällige Klagefristen gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Datum  der  Klageanhebung  ist  auf  Verlangen  von  der  zuständigen Instanz zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            C. Rechtshängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Rechtshängigkeit   tritt   mit   der   Zustellung   oder   Mitteilung   der formgerecht eingereichten Klage an die Gegenpartei ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechtshängigkeit der Klage eines Ehegatten auf Scheidung, Trennung oder  Abänderung  eines  Scheidungs-  oder  Trennungsurteils  tritt  mit  der Klageanhebung ein. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            2. Wirkung Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: a.    sie    berechtigt    den    Beklagten    zur    Erhebung    der    Einrede    der Rechtshängigkeit; b.  die  Veränderung  oder  Veräusserung  des  Streitgegenstandes  ist  zum Nachteil  des  Prozessgegners  ohne  Bewilligung  des  Gerichtes  nicht zulässig und bleibt in jedem Falle ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache; c.   unter  Vorbehalt  gegenteiliger  Bestimmungen  wird  die  Zuständigkeit  des angerufenen     Gerichtes     durch     nachherige     Änderung     der     sie begründenden Tatsachen nicht berührt; d.   der  Klagerückzug  während  der  Rechtshängigkeit  bedeutet  endgültigen Verzicht  auf  das  geltend  gemachte  Recht;  kein  Verzicht  liegt  vor,  wenn der  Rückzug  im  Hinblick  auf  einen  prozessualen  Mangel  der  Klage ausdrücklich  zum  Zwecke  der  sofortigen  Wiedereinbringung  derselben am zuständigen Ort bzw. in richtiger Form erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Richters
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            A. Prozessleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gerichtspräsident prüft von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen und  leitet  das  Verfahren.  Er  wacht  darüber,  dass  den  Prozessvorschriften und richterlichen Anordnungen Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gerichtspräsident  sorgt  für  eine  beförderliche  Prozesserledigung.  Das gilt in besonderem Masse bei Prozessen, für welche das beschleunigte oder ein rasches Verfahren vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Richter ist bei der Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich an die Behauptungen  und  Beweisanträge  der  Parteien  gebunden;  vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen des Beweis- und Untersuchungs- verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            B. Sistierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gerichtspräsident sistiert das Verfahren: a.  in den von der Prozessordnung besonders bestimmten Fällen; b.   aus  Gründen  der  Zweckmässigkeit,  insbesondere  wenn  das  Urteil  von der  Entscheidung  in  einem  anderen  hängigen  Verfahren  beeinflusst werden kann; c.   im Einverständnis der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen solche Verfügungen ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            C. Rechtsanwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt  ausländisches  Recht  zur  Anwendung,  haben  die  Parteien  dessen Nachweis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            D. Gütliche Beilegung Das  Gericht  oder  der  Gerichtspräsident  können  jederzeit  eine  gütliche Beilegung des Prozesses versuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Gerichtsakten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            A. Herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gerichtliche  Akten  und  Belege  dürfen  in  der  Regel  nur  an  patentierte Anwälte herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Rückgabe  ist  eine  angemessene  Frist  anzusetzen.  Wird  sie  nicht eingehalten, kann inskünftig die Herausgabe von Akten verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            B. Rückgabe der Beweisurkunden Die  von  den  Parteien  oder  Dritten  eingelegten  Beweisurkunden  sind  in  der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            C. Auszüge und Abschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parteien  sind  berechtigt,  auf  ihre  Kosten  und  gegen  Entrichtung  einer Gebühr  von  Gerichtsakten  Abschriften,  Auszüge  oder  Fotokopien  erstellen zu lassen. Diese sind vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  Voraussetzung  von  Art.  50  steht  diese  Befugnis  auch  Dritten  gegen Entrichtung von Gebühr und Kosten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Eingaben an die Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Anzahl Alle  Eingaben  an  die  Gerichte  sind  in  je  einer  Ausfertigung  für  das  Gericht und  jede  Gegenpartei  einzureichen.  Haben  mehrere  Kläger  oder  Beklagte den gleichen Vertreter bestellt, genügt für sie eine Ausfertigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Vorladungen und Zustellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            A. Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Vorladungen    werden    vom    Gerichtspräsidenten    oder    von    der Gerichtskanzlei erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben zu enthalten: a.  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; b.  die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird; c.   die Festsetzung von Ort und Zeit des Erscheinens vor Gericht; d.  den Hinweis auf die Säumnisfolgen; e.  das Datum und die Unterschrift der Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            18 B. Zustellungen 1. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zustellung gerichtlicher Akten erfolgt durch die Post, durch den Weibel oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine am Verfahren beteiligte Person, die nicht in der Schweiz wohnt, kann verpflichtet    werden,    hier    eine    zustellungsbevollmächtigte    Person    zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            2. durch den Weibel a. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wo eine Postzustellung nicht möglich ist oder aus irgendwelchen Gründen nicht tunlich erscheint, erfolgt die Zustellung durch den Weibel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Weibel  hat  persönlich  die  Akten  jener  Person  zuzustellen,  an  die  sie adressiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn   der   Adressat   nicht   erreichbar   ist,   wird   das   Schriftstück   einer mündigen  Person  seines  Haushaltes  mit  der  Verpflichtung  zur  Abgabe ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            b. Bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Weibel  hat  die  Zustellung  zu  bescheinigen.  Es  ist  anzugeben,  wann, wo und an wen sie erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 War eine Zustellung nicht möglich, sind die Akten mit dem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            19 3. durch Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn: a.  Wohnort oder Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist; b.   trotz  Aufforderung  keine  zustellungsbevollmächtigte  Person  bezeichnet ist; c.  eine auswärtige Behörde die Zustellung nicht vornimmt oder vornehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  betroffene  Person  wird  aufgefordert,  die  zuzustellenden  Akten  auf  der Gerichtskanzlei  abzuholen.  Kommt  sie  dieser  Aufforderung  innert  gesetzter Frist nicht nach, gilt die Zustellung als am letzten Tag der Frist vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            4. Annahmeverweigerung Verweigert  der  Adressat  die  Annahme,  gilt  die  Zustellung  als  rechtmässig erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Zeitbestimmungen und Säumnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            A. Zeitbestimmungen 1. im allgemeinen a. durch den Richter Nicht     gesetzlich     festgelegte     Termine     und     Fristen     werden     vom Gerichtspräsidenten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            b. Fristenlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Frist beginnt zu laufen: b.  mit ihrer mündlichen Eröffnung; c.   kraft besonderer gesetzlicher oder richterlicher Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Berechnung   der   Frist   richtet   sich   nach   den   Bestimmungen   des Gesetzes über die Gerichtsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            c. Fristerstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  der  Fristerstreckung  durch  den Richter sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verweigert der Richter eine Fristerstreckung, kann der Gesuchsteller innert einer  zusätzlichen  Frist  von  5  Tagen,  nachdem  er  von  der  Verweigerung Kenntnis erhalten hat, die Prozesshandlung noch vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            2. Termine a. Vorladungsfrist Die Parteien sind in der Regel zu Hauptverhandlungen wenigstens 14 Tage, zu  andern  Terminen  wenigstens  8  Tage  vor  dem  angesetzten  Zeitpunkt vorzuladen.  Für  Vorladungen  an  andere  Personen  kann  der  Gerichts- präsident die Frist ausnahmsweise verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            b. versäumter Termin Ein  nicht  eingehaltener  Termin  gilt  eine  Viertelstunde  nach  der  in  der Vorladung angesetzten Zeit als versäumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            3. im beschleunigten Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Streitigkeiten,  die  im  beschleunigten  oder  in  einem  raschen  Verfahren abzuwickeln  sind,  oder  bei  Rechtssachen,  die  im  wachsenden  Schaden liegen,     werden     die     Fristen     des     ordentlichen     Verfahrens     vom Gerichtspräsidenten herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Fristerstreckung darf nur ausnahmsweise gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            4. Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gerichtsferien sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zustellung  von  Prozessschriften,  Vorladungen  und  Mitteilungen  ist stets zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            B. Säumnis 1. nur einer Partei Bleibt eine Partei aus, nimmt sie eine Prozesshandlung nicht vor oder lehnt sie  es  ab  zu  verhandeln,  treten  die  in  der  Verordnung  oder  die  in  der richterlichen Verfügung angedrohten Folgen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            2. beider Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bleiben beide Parteien am Termin unentschuldigt aus, fällt er dahin, soweit die Verordnung nicht andere Folgen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gerichtspräsident  kann  den  Kläger  zur  Rechenschaft  auffordern  und ihm,  sofern  das  Ausbleiben  nicht  innert  10  Tagen  hinreichend  entschuldigt wird, die Kosten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            3. Wiedereinsetzung a. Gründe Gegen  einen  Rechtsnachteil,  der  durch  die  Versäumnis  einer  gesetzlichen oder  richterlichen  Frist  entstanden  ist,  kann  sich  die  säumige  Partei  wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.   wenn  weder  sie  noch  ihr  Vertreter  von  der  Zeitbestimmung  Kenntnis erhielten  oder  die  Kenntnisgabe  so  spät  erfolgte,  dass  die  Einhaltung unmöglich war; b.  wenn sie oder ihren Vertreter an der Versäumnis kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            b. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Wiedereinsetzungsgesuch  ist  samt  Begründung  innert  10  Tagen  seit Empfang der Mitteilung beim Gerichtspräsidenten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt  die  Mitteilung  durch  das  Amtsblatt,  kann  die  Wiedereinsetzung innert Monatsfrist seit der Veröffentlichung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann  die  Partei  aus  wichtigen  Gründen  diese  Fristen  nicht  einhalten, beginnt der Fristenlauf erst mit dem Wegfall des Hindernisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            c. Behandlung des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Wiedereinsetzungsgesuch   wird   vom   Gerichtspräsidenten   jenes Gerichtes,  bei  dem  die  Säumnis  stattgefunden  hat,  nach  Anhörung  der Gegenpartei beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            d. Nachholen des Versäumten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird    dem    Gesuch    entsprochen,    kann    die    Partei    die    versäumte Prozesshandlung auf richterliche Anordnung hin nachholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Versäumt sie dies, gilt die Wiedereinsetzung als nicht geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Prozesskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt: Gerichtskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            A. Im allgemeinen Die  Gerichtskosten  (Gerichtsgebühren  und  Auslagen)  werden  nach  den kantonalen      oder      eidgenössischen      Gebührenvorschriften      erhoben. Ausnahmsweise   kann   das   Gericht   von   der   Kostenauflage   ganz   oder teilweise absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            B. Vorschusspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Kläger    ist    verpflichtet,    für    die    Gerichtskosten    einen    vom Gerichtspräsidenten   festzusetzenden   Kostenvorschuss   zu   leisten.   Der Gerichtspräsident   kann   auch   vom   Beklagten   einen   Kostenvorschuss verlangen,  wenn  dieser  umfangreiche  eigene  Beweismittel  beantragt  oder den Kläger offensichtlich zur Anhebung der Klage genötigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistet  eine  Partei  innert  der  vom  Gerichtspräsidenten  bestimmten  Frist den  verlangten  Vorschuss  nicht,  unterbleibt  die  Prozesshandlung,  sofern diese  Folge  ausdrücklich  angedroht  worden  ist.  Vorbehalten  bleibt  die richterliche Abklärung im Untersuchungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  der  nach  Einreichen  einer  Klage  oder  eines  Rechtsmittels  verlangte Vorschuss   innert   der   Frist   nicht   geleistet,   wird   die   Klage   oder   das Rechtsmittel  als  erledigt  abgeschrieben,  sofern  diese  Folge  ausdrücklich angedroht worden ist. Die Abschreibung der Klage hat keine Verwirkung des materiellen Klageanspruchs zur Folge. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen diese Entscheide ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            C. Verwendung des Kostenvorschusses Der  bezahlte  Kostenvorschuss  kann  auch  im  Falle  des  Obsiegens  der Partei,  die  ihn  geleistet  hat,  zur  Deckung  der  Gerichtskosten  verwendet werden, soweit der unterlegenen Partei nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt  wurde.  Der  obsiegenden  Partei  ist  jedoch  für  den  ausgelegten Betrag  das  Rückgriffsrecht  auf  die  Gegenpartei  einzuräumen,  soweit  diese gemäss Urteil kostenpflichtig ist. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            D. Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten Werden    beim    Einreichen    eines    Rechtsmittels    die    erstinstanzlichen Gerichtskosten  nicht  innert  der  vom  Gerichtspräsidenten  bestimmten  Frist vorschussweise bezahlt oder dem nach Art. 85 rückgriffsberechtigten Kläger zurückvergütet, wird das Rechtsmittelbegehren abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt: Parteikosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            A. Kostenverzeichnis Die   Parteien   haben   vor   dem   Urteile   für   ihre   Kostenforderung   eine spezifizierte Kostennote einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            B. Festsetzung Die  Festsetzung  der  Parteientschädigung  erfolgt  nach  den  kantonalen  oder eidgenössischen     Gebührenvorschriften     unter     Berücksichtigung     der notwendigen Zeitversäumnisse, der Art der geleisteten Arbeit und der Höhe des   Wertes   oder   der   Bedeutung   des   Streitgegenstandes   nach   freiem richterlichem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt: Sicherheitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            23 A. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt oder ein Rechtsmittel Parteikosten und den vom Beklagten zu leistenden Gerichtskostenvorschuss Sicherheit zu leisten, wenn: a.  sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat; b.  gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder sie aus andern Gründen als zahlungsunfähig erscheint; c.   sie   aus   einem   früheren   Gerichtsverfahren   dem   Kanton   oder   der Gegenpartei Kosten schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  ein  Rechtsmittel  einlegt  und  nach  dem  erstinstanzlichen  Entscheid Parteikosten  zu  tragen  hat,  muss  auch  diese  sicherstellen,  sofern  die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            B. Ausnahmen Sicherheit kann nicht verlangt werden: a.  in Ehe-, Vaterschafts- und Vormundschaftssachen; b.  wenn dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt ist; 24 c.   soweit  Bundesgesetzgebung,  Konkordate,  Staatsverträge  oder  Gegen- rechtserklärungen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            C. Richterlicher Entscheid über die Leistungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Gerichtspräsident  entscheidet  über  die  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung sowie  über  deren  Art  und  Höhe.  Gegen  seinen  Entscheid  ist  der  Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Antwortet  der  Beklagte  auf  die  Klage,  ohne  Sicherheit  zu  verlangen,  gilt dies als Verzicht auf die Sicherheitsleistung für die Parteikosten, wenn nicht die    Tatsache,    welche    die    Sicherheitsleistung    begründet,    oder    die Notwendigkeit  eines  Beweismittels  erst  im  Verlaufe  des  Prozesses  eintritt oder bekannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            D. Folgen der Nichtleistung Leistet   der   Kläger   die   Sicherheit   nicht   fristgemäss,   wird   die   Klage abgeschrieben, sofern diese Folge in der Verfügung angedroht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt: Kostenentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            A. Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die unterlegene Partei trägt sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von dieser Regel kann der Richter je nach den Umständen abweichen: a.   wenn  die  obsiegende  Partei  zuviel  gefordert  oder  die  Prozesskosten durch ihr Verhalten unnötig vermehrt hat; b.   wenn  in  der  Hauptsache  teilweise  auch  zu  Gunsten  der  andern  Partei entschieden worden ist; c.    in    personen-,    familien-    und    erbrechtlichen    Prozessen    sowie    in Notwegrechtsprozessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            B. In besonderen Fällen 1. bei abgelehntem Vergleichsvorschlag Erhält  eine  Partei  durch  das  Urteil  nicht  wesentlich  mehr,  als  ihr  von  der Gegenpartei   für   den   Fall   der   gütlichen   Beilegung   des   Prozesses   im Vermittlungsverfahren  vor  Friedensrichter  angeboten  wurde,  kann  sie  zu allen    Prozesskosten    verurteilt    werden.    Die    Gegenpartei    hat    ihren Vergleichsvorschlag  an  der  Vermittlungsverhandlung  oder  innert  der  vom Friedensrichter gesetzten Frist zu Protokoll zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            2. bei Vergleich und Gegenstandslosigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird der Prozess verglichen oder gegenstandslos, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarungen  über  die  Verteilung  der  Kosten  zum  Nachteil  des  Staates sind für den Richter unverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            3. für Streitgenossen und Intervenienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Streitgenossen  haften  in  der  Regel  für  die  Prozesskosten  solidarisch; der  Richter  kann  nach  seinem  Ermessen  den  in  der  Hauptsache  nicht solidarisch  haftenden  Streitgenossen  die  Prozesskosten  nach  Kopfteilen gleichmässig oder im Verhältnis ihrer Beteiligung am Prozess auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Intervenient   kann   nach   Ermessen   des   Richters   ebenfalls   zu Prozesskosten verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            C. Rekurs Gegen  Kostenentscheide  ist  der  Rekurs  zulässig,  wenn  in  der  gleichen Sache   keine   Appellation   ergriffen   wird.   Die   Rekursinstanz   ist   an   den Entscheid in der Hauptsache gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            A. Allgemeines 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  das  Verfahren  vor  dem  Friedensrichteramt  wird  die  unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen    die    Nichtbewilligung    oder    den    Entzug    der    unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Entscheide sind in der Regel keine Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            30 B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schriftlich einzureichen und kann bis zum Ende der Hauptverhandlung angebracht werden. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gerichtspräsidium  hat  das  Gesuch  von  Amtes  wegen  zu  prüfen  und kann   von   der   gesuchstellenden   Person   weitere   Unterlagen   über   die Vermögens-   und   Einkommensverhältnisse   verlangen   oder   bei   Dritten einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            C. Unentgeltlicher Rechtsbeistand 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Gerichtspräsidium   kann   für   die   Verbeiständung   Vorschläge   des Gesuchstellers     berücksichtigen     und     ausnahmsweise     auch     einen ausserkantonalen Rechtsanwalt bestellen. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 unentgeltliche Prozessführung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   unentgeltliche   Rechtsbeistand   hat   dem   Gerichtspräsidium   eine detaillierte   Aufstellung   seiner   Aufwendungen   mit   dem   entsprechenden Zeitaufwand einzureichen. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anwälte,  die  als  unentgeltliche  Rechtsbeistände  bestellt  sind,  müssen sich  mit  der  durch  das  Gerichtspräsidium  zugesprochenen  Entschädigung begnügen,  es  sei  denn,  dass  die  unentgeltliche  Rechtspflege  sich  nicht  auf das ganze Verfahren erstreckt. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            D. Abrechnung 37 1. Gerichtskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gerichtskosten   sind   bei   Obsiegen   der   Partei   mit   unentgeltlicher Rechtspflege  so  zu  berechnen,  wie  wenn  keiner  Partei  die  unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird   die   Partei   mit   unentgeltlicher   Rechtspflege   ganz   oder   teilweise kostenfällig, trägt der Staat ihren Anteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            2. Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Obsiegt   die   Partei   mit   unentgeltlichem   Rechtsbeistand,   so   ist   die Entschädigung  ihrem  Anwalt  direkt  zuzusprechen.  Für  diesen  Anspruch gegenüber  der  Gegenpartei  und  für  die  Betreibungskosten  haftet  der  Staat zwei Jahre lang als Garant. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterliegt   die   Partei   mit   unentgeltlichem   Rechtsbeistand,   so   ist   die Entschädigung ihres Anwalts durch das Gerichtspräsidium festzusetzen. Die Bezahlung erfolgt durch die Staatskasse. Dagegen befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Verpflichtung, der Gegenpartei die ihr gerichtlich gutgesprochenen Prozesskosten zu vergüten. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde beiden Parteien der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt, werden ihre Anwälte direkt vom Staat entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            3. bei Vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  ein  Prozess,  in  dem  eine  Partei  die  unentgeltliche  Rechtspflege geniesst,  durch  Vergleich  erledigt,  bedarf  der  Vergleich  im  Kostenpunkt  der Genehmigung   des   Gerichtspräsidenten.   Die   Art.   103   und   104   sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Kostenentscheid sind keine Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            40 II. Titel: Ordentliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Verfahren vor dem Friedensrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            41 A. Friedensrichter als Vermittler 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wo      das      Gerichtsorganisationsgesetz      die      Durchführung      eines Vermittlungsverfahrens    vorschreibt,    hat    der    Vermittlungsversuch    vor Einreichung der Klage vor dem Friedensrichteramt der Einwohnergemeinde des Gerichtsstandes, in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen vor dem Kantonsgerichtspräsidium stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Durchführung  des  Vermittlungsversuchs  in  Ehescheidungs-  und Ehetrennungssachen    vor    dem    Kantonsgerichtspräsidium    finden    die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            2. Verfahren a. Einleitung Das Gesuch um Durchführung des Vermittlungsversuches ist unter Angabe des Streitgegenstandes schriftlich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            b. Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Friedensrichter  erlässt  nach  Eingang  des  Gesuches  sowie  eines allfällig    verlangten    Kostenvorschusses    ohne    Verzug,    in    der    Regel mindestens     8     Tage     vor     der     Verhandlung,     die     Vorladung     zur Vermittlungsverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Vorladung  ist  der  Streitgegenstand  anzugeben.  Im  übrigen  hat  sie den Erfordernissen des Art. 63 zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            c. Persönliches Erscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor Friedensrichter haben die Parteien persönlich zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Parteien ist nur dann gestattet, sich vertreten zu lassen, wenn sie nicht im  Kanton  Wohnsitz  haben  oder  durch  Krankheit  oder  andere  erhebliche Gründe am Erscheinen verhindert sind; ob die Entschuldigung begründet ist, entscheidet der Friedensrichter endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  juristische  Personen  und  Handelsgesellschaften  hat  ein  gesetzliches oder statutarisches Organ mit genügender Vollmacht zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Den Parteien ist es in allen Fällen gestattet, sich verbeiständen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Parteien,  die  sich  vertreten  oder  verbeiständen  lassen,  haben  die  daraus entstehenden Kosten selbst zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            d. Ausbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bleibt der Kläger unentschuldigt der Vermittlungsverhandlung fern, schreibt der  Friedensrichter  die  Streitsache  im  Protokoll  ab.  Vorbehalten  bleibt  die Wiedereinsetzung nach Art. 79 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt    der    Beklagte    unentschuldigt    aus,    kann    der    Kläger    den Weisungsschein oder die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Friedensrichter  entscheidet  endgültig  über  die  Kostentragung  des fruchtlosen   Termins   sowie   über   die   allfällige   Zahlung   einer   Parteient- schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            e. Vermittlungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Friedensrichter  hat  die  Vorbringen  der  Parteien  gewissenhaft  zu prüfen,  gegen  offensichtlich  ungerechtfertigte  Ansprüche  oder  Bestreitung begründeter  Rechtsbegehren  geeignete  Vorstellungen  zu  machen  und  auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Friedensrichter  darf  bei  der  Vermittlungsverhandlung  ausser  dem Urkundenbeweis und dem Augenschein keine Beweise abnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vermittlungsverhandlung ist mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            f. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Friedensrichterprotokoll soll enthalten: a.  die  genaue  Bezeichnung  der  Parteien,  ihrer  allfälligen  Vertreter  und Beistände sowie die Feststellung der Anwesenheit oder Abwesenheit der Parteien; b.    das    Datum    des    Eingangs    des    Vermittlungsgesuches    und    der Vermittlungsverhandlung; c.  den Streitgegenstand und die Erklärung des Beklagten über Bestreitung, gänzliche oder teilweise Anerkennung der klägerischen Begehren; d.  ein allfälliges Widerklagebegehren des Beklagten; e.  einen  allfälligen  Vergleichsvorschlag  einer  Partei  sowie  eine  allfällige Fristsetzung  des  Friedensrichters  für  den  Abschluss  eines  Vergleichs oder     den     allenfalls     zustandegekommenen,     von     den     Parteien unterzeichneten Vergleich; f.   die Festlegung der Kosten und der allfälligen Parteientschädigung; g.  die Unterschrift des Friedensrichters; h.  die allfällige Ausstellung eines Weisungsscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere Erklärungen der Parteien sind nicht zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            3. Erledigung a. Vergleich und Anerkennung Ein Vergleich der Parteien oder eine Anerkennung des Beklagten sowie der Entscheid  über  Kosten  und  Parteientschädigung  beim  Ausbleiben  einer Partei ist einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            b. Weisungsschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande  und  übersteigt  der  Streitwert  500 Franken,  stellt  das  Friedensrichteramt  den  Parteien  auf  Verlangen  einen Weisungsschein in Form einer Protokollabschrift aus. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Weisungsschein   berechtigt   den   Kläger,   innert   60   Tagen   vom stattgehabten  Vermittlungsversuch  an  die  Klage  beim  Gericht  einzureichen; nach  unbenütztem  Ablauf  dieser  Frist  erlischt  der  Weisungsschein  und  es gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Weisungsschein ist der Klageschrift beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist   der   Weisungsschein   erloschen,   kann   auf   die   Wiederholung   des Vermittlungsversuches   verzichtet   werden,   wenn   die   Gegenpartei   damit einverstanden ist. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            B. Friedensrichter als Einzelrichter 1. Grundsatz Kommt    eine    Vermittlung    nicht    zustande    oder    bleibt    der    Beklagte unentschuldigt  aus  und  fällt  die  Streitigkeit  in  die  Spruchkompetenz  des Friedensrichters, hat dieser den Streit endgültig zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verfahren ist formlos und mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Friedensrichter  kann  auf  Antrag  einer  Partei  oder  von  Amtes  wegen Beweiserhebungen     vornehmen.     Für     das     Beweisverfahren     gelten sinngemäss die Bestimmungen der Art. 137 bis 189.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  zweite  Verhandlung  ist  nur  dann  anzusetzen,  wenn  dies  für  die Erledigung der Streitsache zweckmässig oder notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            44 3. Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Urteil  ist  möglichst  rasch  nach  Abschluss  des  Beweisverfahrens  und der stattgehabten Verhandlung zu fällen und den Parteien zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 und 195 sind sinngemäss anwendbar.
                            2. Abschnitt: Verfahren vor Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt: Schriftenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            A. Klageschrift 1. Inhalt und Form im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  der  Klageschrift  sollen  sämtliche  Darstellungen  knapp  und  übersichtlich sein. Die Klage hat zu enthalten: a.  die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter; b.  die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers, die derart klar und bestimmt abgefasst  werden  sollen,  dass  bei  Gutheissung  das  Urteil  auf  Zuspruch der Klagebegehren lauten kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.   die  Angabe  des  Streitwertes,  soweit  er  zur  Bestimmung  der  sachlichen Zuständigkeit oder Weiterzugsmöglichkeit dient; d.  in fortlaufend numerierten Beweissätzen die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die die Klage begründen, wobei im gleichen Beweissatz nicht mehrere  Tatsachen  behauptet  werden  sollen,  wenn  sich  diese  leicht  in mehrere Beweissätze aufteilen lassen; e.   für  jede  Tatsache  die  genaue  Angabe  der  Beweismittel  und  des  durch Zeugen oder Parteibefragung zu erhärtenden Beweisthemas; f.   eine  systematische  und  numerierte  Zusammenfassung  aller  eigenen Beweismittel    unter    Angabe    der    Adresse    der    Zeugen    und    der Drittpersonen, die im Besitze der angerufenen Urkunden sind; g.  das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechtserörterungen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Urkunden,  die  sich  im  Besitze  des  Klägers  befinden,  sind  der  Klage beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            2. Insbesondere a. Klage auf Geldzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geht  die  Klage  auf  Geldzahlung,  ist  die  Höhe  des  Forderungsbetrages  zu beziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann   die   Höhe   der   Forderung   bei   Beginn   des   Prozesses   nicht zahlenmässig  angegeben  werden,  braucht  der  Kläger  die  Forderung  erst nach  der  Beweisführung  zu  beziffern,  oder  er  kann  auf  Zuspruch  einer Summe nach Ermessen des Richters klagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            b. Klage auf Tun, Unterlassen oder Dulden Geht die Klage auf ein Tun, Unterlassen oder Dulden, können die einzelnen der Vollstreckung dienlichen Massnahmen angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            c. Feststellungsklage Auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhält- nisses  kann  nur  geklagt  werden,  wenn  der  Kläger  ein  rechtserhebliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            3. Prüfung der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Eingang  der  Klageschrift  ist  auf  Verlangen  unter  Angabe  des  Datums zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gerichtspräsident  prüft,  ob  die  Klage  den  Anforderungen  von  Art.  119 entspricht und die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124
                            4. Zurückweisung der Klage a. bei verbesserlichen Mängeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur  Behebung  von  verbesserlichen  Mängeln,  zu  denen  auch  das  Fehlen des Friedensrichtervorstandes gehört, setzt der Gerichtspräsident eine Frist. Wird  innert  der  gesetzten  Frist  der  Mangel  nicht  behoben,  dann  wird  die Klage als nicht eingereicht betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Wiedereinreichung  der  verbesserten  Klage  innert  Frist  gilt  für  den Zeitpunkt   der   Klageeinreichung   der   Eingang   der   ersten   Klage.   Die Verbesserung   der   Klage   hat   sich   auf   die   beanstandeten   Mängel   zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist  dem  Gerichtspräsidenten  ein  verbesserlicher  Mangel  entgangen  und lässt  sich  der  Beklagte  vorbehaltlos  auf  die  Klage  ein,  gilt  der  Mangel  als geheilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            b. bei unverbesserlichen Mängeln Stellt  der  Gerichtspräsident  bei  der  Prüfung  der  Klage  fest,  dass  eine  nicht verbesserliche Prozessvoraussetzung, wie beispielsweise Zuständigkeit des Gerichtes,   Zulässigkeit   des   Prozessverfahrens   oder   die   Partei-   und Prozessfähigkeit, fehlt, entscheidet das Gericht über die Zurückweisung der Klage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            5. Zustellung der Klage an den Beklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kantonsgerichtspräsident  stellt  das  Klagedoppel  dem  Beklagten  zu und  fordert  diesen  auf,  eine  Klageantwort  binnen  einer  Frist  von  30  Tagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Frist kann vom Kantonsgerichtspräsidenten auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfolgt    ein    Begehren    auf    Sicherheitsleistung,    wird    die    Frist    zur Klagebeantwortung  hinfällig;  der  Präsident  setzt  eine  neue  Frist,  wenn  das Begehren abgewiesen oder wenn die Sicherheit geleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            B. Klageantwort 1. einlässliche Antwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Klageantwort hat zu enthalten: a.  alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage, sofern diese   nicht   in   einer   nichteinlässlichen   Antwort   gesondert   geltend gemacht werden; b.  die Anträge in der Hauptsache; c.  die  Entgegnung  auf  die  Anbringen  der  Klage,  wobei  die  einzelnen Beweissätze  im  Anschluss  an  jene  der  Klage  fortlaufend  zu  numerieren sind; d.  eine Stellungnahme zu den einzelnen gegnerischen Beweismitteln; e.  die  Angabe  der  eigenen  Beweismittel  und  des  durch  Zeugen  oder Parteibefragung zu erhärtenden Beweisthemas; f.   gegebenenfalls eine Widerklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im übrigen gelten Art. 119, 123 und 124 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128
                            2. nicht einlässliche Antwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Gerichtspräsident  kann  von  Amtes  wegen  oder  auf  Gesuch  des Beklagten   hin   verfügen,   dass   sich   die   Klageantwort   auf   bestimmte Einwendungen beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  begründete  Gesuch  um  Beschränkung  ist  vom  Beklagten  innert  der Antwortfrist einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen die abweisende Verfügung des Präsidenten ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129
                            3. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   Verfügungen   über   die   Beschränkung   der   Klageantwort   hat   der Gerichtspräsident     zu     berücksichtigen,     dass     weder     durch     eine nichteinlässliche   Antwort   und   getrennte   Behandlung   der   Einwände   die Erledigung   des   Prozesses   ungebührlich   verzögert,   noch   durch   eine einlässliche  Antwort  und  gemeinsame  Behandlung  das  Verfahren  unnötig erweitert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werden  das  Gesuch  um  Beschränkung  oder  die  Einwendungen  in  der getrennten  Behandlung  abgewiesen,  ist  dem  Beklagten  eine  neue  Frist  zur Abgabe der einlässlichen Antwort zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            C. Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Widerklageanspruch  muss  in  der  gleichen  Verfahrensart  einklagbar und  entweder  verrechenbar  sein  oder  mit  dem  Gegenstand  der  Klage  in rechtlichem    Zusammenhang    stehen;    über    die    Widerklage    muss, ausgenommen    in    Ehescheidungs-    und    -trennungssachen,    vor    dem Friedensrichter   verhandelt   worden   sein,   sofern   die   Gegenpartei   nicht schriftlich darauf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Widerklage ist mit der Klageantwort einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hinsichtlich  der  Widerklage  tritt  der  Kläger  in  die  Stellung  des  Beklagten und  es  gelten  für  ihn  die  für  die  Antwort  aufgestellten  Bestimmungen;  er kann  jedoch  keine  neue  Widerklage  erheben  und  keine  Kostensicherung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131
                            D. Replik und Duplik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Schriftenwechsel  bezüglich  Klage  und  Widerklage  beschränkt  sich  in der Regel auf Klage und Klageantwort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Replik und Duplik sind zulässig, sofern sie sich auf die Entgegnung zu den Ausführungen  der  Rechtsantwort  bzw.  der  Replik  beschränken.  Die  Frist beträgt  in  beiden  Fällen  20  Tage  seit  Zustellung  der  Klageantwort  bzw.  der Replik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Frist kann vom Kantonsgerichtspräsidenten auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            E. Nachträgliche Anbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Partei kann ausnahmsweise bis zum Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages  an  der  Hauptverhandlung  neue  Tatsachenbehauptungen und  Beweismittel  vorbringen,  später  nur  noch,  wenn  die  Geltendmachung vorher nachweisbar unmöglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Gegenpartei   ist   in   allen   Fällen   Gelegenheit   einzuräumen,   zu nachträglich  vorgebrachten  Behauptungen  oder  Beweismitteln  Stellung  zu nehmen. Nötigenfalls ist die Hauptverhandlung zu verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  wegen  der  nachträglichen  Anbringen  entstandenen  Mehrkosten  sind von  der  vorbringenden  Partei  zu  tragen,  sofern  sie  nicht  beweist,  dass  sie kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            F. Klageänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Änderung  des  Klage-  oder  des  Widerklagebegehrens,  womit  mehr oder  anderes  verlangt  wird,  ist  nach  Eintritt  der  Rechtshängigkeit  nur  im Rahmen   der   Zuständigkeit   des   angerufenen   Gerichtes   bis   zu   den Parteivorträgen   an   der   Hauptverhandlung   zulässig,   sofern   der   neue Anspruch  mit  dem  bisher  geltend  gemachten  in  engem  Zusammenhang steht. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 134
                            G. Klagerückzug Klagerückzug  während  der  Rechtshängigkeit  bedeutet  endgültigen  Verzicht auf das geltend gemachte Recht; vorbehalten bleibt Art. 54 Bst. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135
                            A. Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist   der   Schriftenwechsel   beendet,   trifft   der   Gerichtspräsident   die   zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  bereitet  den  Prozess  so  vor,  dass  die  Hauptverhandlung  über  die Streitsache in der Regel an einer einzigen Tagfahrt zum Abschluss gebracht werden kann. Er erlässt die erforderlichen prozessleitenden Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135a
                            46 Instruktionsverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das     Gerichtspräsidium     kann     jederzeit     Instruktionsverhandlungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Instruktionsverhandlung  dient  der  freien  Erörterung  des  Streitgegen- standes,  der  Ergänzung  des  Sachverhaltes,  dem  Versuch  einer  Einigung, der Beweisabnahme und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Verlauf der Verhandlung bestimmt das Gerichtspräsidium nach freiem Ermessen; es kann weitere Mitglieder des Gerichts beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            B. Beweisverfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gerichtspräsident kann Beweisverfügungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen diese ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt: Beweisrecht a. Vom Beweis im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137
                            A. Beweisgegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Beweis ist nur abzunehmen über erhebliche bestrittene Tatsachen und über Übungen oder Gebräuche. Hat der Richter davon sichere Kenntnis, ist der Beweis nicht abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Tatsache  ist  beweisbedürftig,  wenn  aus  dem  ganzen  Verhalten  der Gegenpartei anzunehmen ist, dass sie diese Tatsache bestreiten will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138
                            B. Ablehnung von Beweisen Der  Richter  ist  berechtigt,  Beweismittel  abzulehnen,  die  er  auf  Grund  der Aktenlage  oder  eigener  Sachkenntnis  als  überflüssig  erachtet,  selbst  wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            C. Beweiserhebung von Amtes wegen Das  Gericht  kann  ausnahmsweise  von  Amtes  wegen  Beweise  erheben, wenn  dadurch  die  Feststellung  des  wahren  Sachverhaltes  gefördert  wird; vorbehalten bleiben die Ablehnungsrechte der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140
                            D. Gemeinsamkeit der Beweismittel Alle Beweismittel können von beiden Parteien gleichmässig benutzt werden. Auf  beantragte  Beweismittel  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Gegenpartei verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            E. Schutzmassnahmen Werden  durch  die  Beweisabnahme  schutzwürdige  Interessen  einer  Partei oder  Dritter,  insbesondere  Geschäftsgeheimnisse  gefährdet,  ordnet  der Gerichtspräsident auf Antrag der in ihrem Interesse Bedrohten das zu ihrem Schutze Geeignete an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142
                            F. Freie Beweiswürdigung Der   Richter   würdigt   den   Beweis   im   Rahmen   des   pflichtgemässen Ermessens   nach   freier   Überzeugung.   Er   wägt   mit   das   Verhalten   der Parteien  im  Prozess,  wie  das  Nichtbefolgen  einer  persönlichen  Vorladung, das   Verweigern   der   Beantwortung   der   richterlichen   Fragen   und   das Vorenthalten möglicher Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143
                            G. Beweismittel Der Beweis wird erbracht durch: a.  die Urkunden (Art. 144 bis 150); b.  die Zeugenaussagen (Art. 151 bis 168); c.   den Augenschein (Art. 169 bis 171); d.  die Sachverständigen (Art. 172 bis 180); e.  die Parteibefragung (Art. 181 bis 186); f.   die schriftlichen Auskünfte (Art. 187 bis 189). b. Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144
                            A. Beweisführung 1.  im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Urkundenbeweis   wird   geführt   durch   Vorlegung   von   Originalen, Fotokopien sowie amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Richter  kann  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  der  Gegenpartei  die Vorlegung der Originalurkunde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu  fremdsprachigen  Urkunden  hat  der  Beweisführer  auf  Anordnung  des Gerichtspräsidenten  oder  auf  Verlangen  der  Gegenpartei  eine  Übersetzung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145
                            2. Vollständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Urkunde muss vollständig vorgelegt werden. Bei grösseren Urkunden hat der Beweisführer die Beweisstellen genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  sich  eine  Urkunde  auf  andere  Urkunden  wie  Nebenverträge  oder Rechnungsbeilagen bezieht, sind auch diese einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stellen,  welche  für  den  Prozess  unerheblich  sind,  dürfen  mit  Zustimmung des Gerichtspräsidenten unzugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146
                            3. Einsichtnahme an Ort und Stelle Können  Urkunden  infolge  ihrer  Beschaffenheit  oder  aus  andern  Gründen dem Gericht nicht vorgelegt werden, sind sie an Ort und Stelle einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            B. Editionspflicht 1. der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parteien  sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Urkunden vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weigert   sich   eine   Partei,   die   in   ihrem   Besitze   befindliche   Urkunde vorzulegen oder über deren Verbleib Auskunft zu geben, oder hat sie diese absichtlich  beseitigt  oder  untauglich  gemacht,  würdigt  der  Richter  dieses Verhalten nach Art. 142.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148
                            2. von Drittpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dritte  können  zur  Edition  einer  Urkunde  oder  einer  amtlich  beglaubigten Abschrift verhalten werden, wenn eine Partei sich darauf beruft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezieht sich jedoch der Inhalt der Urkunde auf Tatsachen, worüber sie als Zeugen  die  Auskunft  verweigern  könnten,  sind  sie  von  der  Editionspflicht befreit.  Ist  die  Weigerung  nur  in  bezug  auf  einzelne  Teile  der  Urkunde begründet,   die   der   Einsicht   entzogen   werden   können,   besteht   die Verpflichtung zur Edition unter Anwendung von Art. 145 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestreitet  der  Dritte  den  Besitz  der  Urkunde,  kann  er  über  ihren  Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegenüber  Dritten,  die  sich  weigern,  die  Urkunde  vorzulegen,  sind  die Folgen der Zeugnisverweigerung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149
                            3. vorzeitige Edition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bedarf eine Partei zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift oder zur Vornahme einer andern Rechtsvorkehr vor Erlass der Beweisverfügung einer Urkunde, die  sich  im  Besitze  der  Gegenpartei  oder  eines  Dritten  befindet,  kann  sie ihre Edition verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gerichtspräsident  entscheidet  über  das  Begehren  nach  Anhören  der Gegenpartei unter vorläufiger Prüfung der Erheblichkeit des Beweismittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            C. Beweis der Echtheit Bei  öffentlichen  Urkunden  obliegt  der  Beweis  der  Unechtheit  dem  Gegner des Beweisführers. Bei Privaturkunden obliegt der Beweis der Echtheit dem Beweisführer,  sofern  von  der  Gegenpartei  Bestreitungsgründe  glaubhaft gemacht werden. c. Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            A. Zeugnispflicht Jeder  am  Prozess  nicht  beteiligte  Dritte  ist  fähig  und  verpflichtet,  Zeugnis abzulegen, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152
                            B. Ausnahmen 1. Unzulässigkeit Als Zeugen dürfen nicht einvernommen werden: a.  Jugendliche  unter  16  Jahren,  wenn  sie  über  ihre  Eltern  aussagen müssten oder die Befragung sie psychisch schädigen könnte; b.   Personen,  denen  das  erforderliche  Geistes-  oder  Sinnesvermögen  zur Wahrnehmung der streitigen Tatsache gefehlt hat oder die unfähig sind, früher gemachte Wahrnehmungen in verständlicher Form mitzuteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.    Geistliche    über    Tatsachen,    die    ihnen    unter    dem    Siegel    der Verschwiegenheit anvertraut worden sind; d.  in  Sachen  einer  juristischen  Person  deren  Organe,  in  Sachen  einer Kollektiv-   oder   Kommanditgesell schaft   deren   Gesellschafter   und   im Prozess     der     Konkursmasse     der     Gemeinschuldner     und     der Konkursverwalter; e.   der  Friedensrichter  über  Äusserungen  an  der  Friedensrichterverhand- lung,  ausgenommen  über  Ehrverletzungen,  die  an  der  Verhandlung begangen worden sind und Gegenstand eines neuen Verfahrens bilden; f.   in   Scheidungs-   und   Trennungsverfahren   sowie   in   Verfahren   auf Abänderung  von  Ehescheidungs-  und  Ehetrennungsurteilen  Personen und deren Hilfspersonen, die bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei  einer  Stelle  für  Familienmediation  für  die  Ehegatten  tätig  gewesen sind. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            2. Zeugnisverweigerungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Zeugnis kann verweigert werden: a.   über  Fragen,  deren  Beantwortung  für  den  Zeugen,  seinen  Verlobten, Ehegatten,   eingetragenen   Partner   oder   faktischen   Lebenspartner, Blutsverwandten und Verschwägerten in gerader Linie, die Adoptiveltern oder  das  Adoptivkind,  die  Stiefeltern  oder  das  Stiefkind,  Bruder  oder Schwester,  Mündel  oder  Schutzbefohlene  die  Gefahr  strafrechtlicher Verfolgung oder eine schwere Beeinträchtigung der Ehre zur Folge hätte, oder    diesen    Personen    einen    unmittelbaren    vermögensrechtlichen Schaden verursachen könnte; 48 b.   von  den  in  Art.  321  Ziff.  1  StGB  genannten  Personen  über  Tatsachen, die  nach  dieser  Vorschrift  unter  das  Berufsgeheimnis  fallen,  sofern  der Berechtigte sie nicht ermächtigt, das Geheimnis zu offenbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berufung auf das Bankgeheimnis ist kein Zeugnisverweigerungsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Zeugnispflicht  von  Behörden  und  Beamten  über  Wahrnehmungen in  Ausübung  ihres  Amtes  sind  die  Vorschriften  des  Bundes  oder  der Kantone massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154
                            C. Entscheid über die Zeugnispflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über   das   Recht   zur   Zeugnisverweigerung   und   über   die   Strafe   des Ungehorsams  (Art.  157  ff.)  entscheidet  der  Gerichtspräsident  und  an  der Hauptverhandlung das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  den  Entscheid  über  das  Recht  zur  Zeugnisverweigerung  können der Zeuge und die Parteien Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            D. Ausschluss von den Verhandlungen Wer   als   Zeuge   angerufen   worden   ist,   kann   von   den   Verhandlungen ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156
                            E. Mitteilung des Beweisthemas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Gerichtspräsident  kann  den  Gegenstand  der  Einvernahme  in  der Zeugenvorladung kurz umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  kann  dem  Zeugen  aufgeben,  bestimmte  Urkunden  und  Gegenstände zur Verhandlung mitzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157
                            F. Folgen der Zeugnisverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  als  Zeuge  unbefugt  die  Aussage  verweigert,  ist  mit  Busse  bis  30  000 Franken zu bestrafen. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen den Entscheid kann der Zeuge Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   ungehorsame   Zeuge   haftet   den   Parteien   für   allen   durch   seine Weigerung entstehenden Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158
                            G. Folgen des Ausbleibens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zeugen,  die  trotz  gehöriger  Vorladung  ohne  Entschuldigung  ausbleiben oder zu spät erscheinen, werden mit Busse bis 200 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Gerichtspräsident   kann   einen   ohne   rechtzeitige   und   genügende Entschuldigung  ausgebliebenen  Zeugen  zu  den  Kosten  der  Verhandlung verurteilen, wenn durch sein Ausbleiben ein neuer Termin nötig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  kann  überdies  bei  nochmaligem  Ausbleiben  gegen  den  Zeugen  einen Vorführungsbefehl   erlassen.   Diese   Massnahme   ist   in   der   Vorladung ausdrücklich anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen diese Entscheide ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der   Zeuge   haftet   den   Parteien   für   allen   durch   sein   Ausbleiben verschuldeten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159
                            H. Einvernahme 1. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Einvernahme des Zeugen erfolgt unter Ausschluss der übrigen Zeugen und in der Regel in Anwesenheit der Parteien. Auf ihre Anwesenheit können die Parteien jederzeit verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beginnt mit der Feststellung der Personalien und mit dem Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsgründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hierauf  macht  der  Gerichtspräsident  den  Zeugen  auf  die  Zeugnispflicht sowie  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  einer  falschen  Aussage  (Art.  307 StGB) aufmerksam und ermahnt ihn zur Wahrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sodann wird der Zeuge einvernommen: a.  über  persönliche  Beziehungen  zu  den  Parteien  sowie  über  andere Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können; b.   über  seine  Wahrnehmungen  zur  Sache;  ist  er  sachkundig,  so  kann  er auch als Sachverständiger befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160
                            2. Ergänzungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind die Aussagen des Zeugen unvollständig oder widersprechend, soll ihn der Gerichtspräsident zur Ergänzung oder Erläuterung auffordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den   Parteien   steht   das   Recht   zu,   anschliessend   weitere   Fragen   zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161
                            3. Nochmalige Einvernahme Der  Richter  kann  jederzeit  eine  nochmalige  Einvernahme  des  Zeugen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162
                            4. Konfrontation Bei widersprechenden Aussagen können von Amtes wegen oder auf Antrag einer  Partei  Zeugen  mit  Zeugen  oder  Parteien  konfrontiert  und  erneut einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163
                            5. Auswärtige Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausserhalb des Kantons wohnende Zeugen kann der Gerichtspräsident auf dem   Rechtshilfeweg   befragen   lassen.   Den   Parteien   wird   von   der Verhandlung rechtzeitig Kenntnis gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Zeuge  infolge  Alters,  Krankheit  oder  aus  ernsthaften  Gründen  am Erscheinen   verhindert,   kann   er   vom   Gerichtspräsidenten   an   seinem Aufenthaltsort einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164
                            6. Schriftliche Fragestellung Die  Parteien  können  ihre  Fragen  an  die  Zeugen  vor  der  Einvernahme schriftlich     einreichen.     Diese     schriftliche     Fragestellung     kann     vom Gerichtspräsidenten     angeordnet     werden,     insbesondere     wenn     die Zeugeneinvernahme durch einen auswärtigen Richter erfolgt. Der Richter ist an die schriftliche Fragestellung der Parteien nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165
                            7. Protokollierung des Zeugnisses a. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zeugenaussagen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Zeugen vorzulesen oder vorzulegen und von ihm zu unterschreiben. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166
                            b. bei fremdsprachigen Aussagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei fremdsprachigen Aussagen wird in der Regel nur in deutscher Sprache protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Übersetzung  ist  nötigenfalls  ein  Übersetzer  beizuziehen,  der  das Protokoll ebenfalls zu unterzeichnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167
                            8. Siegelung des Protokolls beanstandeter Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zeugen,  die  unter  Berufung  auf  Unzulässigkeit  (Art.  152)  beanstandet werden,   können   im   Stadium   der   Prozessvorbereitung   einvernommen werden,  sofern  beide  Parteien  auf  ihre  Anwesenheit  verzichten.  In  diesem Falle  werden  die  Aussagen  bis  zum  Entscheid  über  ihre  Zulassung  unter Siegel gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verzichten    die    Parteien    auf    ihre    Anwesenheit    nicht,    erfolgt    die Einvernahme erst nach gefälltem Zulassungsentscheid durch das urteilende Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168
                            9. Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Zeuge  hat  Anspruch  auf  ein  Zeugengeld  und  Entschädigungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt     der     Zeuge     seine     Zeugnispflicht     mangelhaft,     kann     der Gerichtspräsident  die  Auszahlung  von  Vergütungen  ganz  oder  teilweise verweigern. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169
                            A. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein  Augenschein  wird  auf  Antrag  einer  Partei  oder  von  Amtes  wegen angeordnet, wenn es der Richter für notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Augenschein  wird  in  der  Regel  durch  das  Gesamtgericht  oder  eine Delegation,  ausnahmsweise  durch  den  Gerichtspräsidenten  vorgenommen. Sachverständige  und  Zeugen  können  beigezogen  werden.  Den  Parteien  ist Gelegenheit zu geben, dem Augenschein beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die eigene Wahrnehmung des Richters nicht tunlich, kann er anordnen, dass   ein   Sachverständiger   den   Augenschein   ohne   seine   Anwesenheit vornehme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170
                            B. Duldungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam befindlichen  Sachen  den  Augenschein  zu  dulden.  Ihre  Weigerung  würdigt der Richter nach Art. 142.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dritte   sind   verpflichtet,   an   sich   und   an   den   in   ihrem   Gewahrsam befindlichen   Sachen   den   Augenschein   zu   dulden,   soweit   sie   nicht   in sinngemässer  Anwendung  von  Art.  153  zur  Weigerung  berechtigt  sind.  Bei unbefugter  Weigerung  gelangen  die  Bestimmungen  für  den  ungehorsamen Zeugen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Einlass   in   Liegenschaften,   insbesondere   Räumlichkeiten,   kann polizeilich erzwungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171
                            C. Vorlegung einer Sache Kann  die  zu  besichtigende  Sache  ohne  Nachteil  vor  Gericht  gebracht werden, ist sie wie eine Urkunde vorzulegen. e. Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172
                            A. Grundsatz Erfordert  die  Beurteilung  des  Streitfalles  besondere  Fachkenntnisse,  kann auf  Antrag  einer  Partei  oder  von  Amtes  wegen  ein  Gutachten  von  einem oder mehreren Sachverständigen eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173
                            B. Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer als Richter ausgeschlossen oder abgelehnt werden könnte, kann nicht Sachverständiger sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den   Parteien   ist   Gelegenheit   zu   geben,   vor   der   Ernennung   des Sachverständigen Einwendungen vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174
                            C. Verfahren 1. Ermahnung Der  Sachverständige  hat  seinen  Auftrag  gewissenhaft  und  unparteiisch auszuführen.  Er  wird  bei  der  Ernennung  auf  diese  Pflicht  unter  Hinweis  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 307 StGB aufmerksam gemacht.
Art. 175
                            2. Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Gerichtspräsident   erläutert   dem   Sachverständigen   seine   Aufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  kann  den  Parteien  Gelegenheit  geben,  sich  zur  Fragestellung  an  den Sachverständigen  zu  äussern  und  Abänderungs-  oder  Ergänzungsanträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem   Sachverständigen   werden   die   zur   Erfüllung   seines   Auftrages notwendigen Akten zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176
                            3. Mitwirkungs- und Duldungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Parteien  und  Dritte  haben  sich  den  für  eine  Begutachtung  erforderlichen Untersuchungen,  insbesondere  zur  Bestimmung  der  Blutgruppe  und  für Abstammungsgutachten, zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Weigerung    einer    Partei    würdigt    das    Gericht    nach    Art.    142. Ausnahmsweise    kann    das    Verfahren    gemäss    Art.    158    sinngemäss durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            4. Erstattung des Gutachtens Der Sachverständige erstattet sein begründetes Gutachten nach Anweisung des   Gerichtspräsidenten   entweder   schriftlich   oder   mündlich   an   der Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178
                            5. Säumnisfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens kann dem Sachverständigen eine  Frist  angesetzt  werden.  Wird  sie  nicht  beachtet  oder  wird  die  Aufgabe sonst  nicht  gehörig  erfüllt,  kann  das  Gericht  dem  Sachverständigen  den Auftrag widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  den  Bussen-  und  Widerrufsentscheid  kann  der  Sachverständige Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Sachverständige  haftet  den  Parteien  für  den  durch  seine  Säumnis verschuldeten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179
                            D. Mitteilung und Ergänzung des Gutachtens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parteien  erhalten  Gelegenheit,  zum  Gutachten  Stellung  zu  nehmen und  innert  angesetzter  Frist  eine  Erläuterung  und  Ergänzung  oder  neue Begutachtung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Richter   lässt   ein   unvollständiges,   unklares   oder   nicht   gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen erläutern oder ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Richter  kann  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  einer  Partei  ein Obergutachten einholen, wenn er das Gutachten als ungenügend erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180
                            E. Entschädigung Der  Sachverständige  hat  Anspruch  auf  Vergütung  seiner  Auslagen  sowie auf Honorar nach Ermessen des Richters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Parteibefragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181
                            A. Persönliche Befragung 1. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Partei  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtes  wegen  persönlich  über  den Sachverhalt befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aussagen,  welche  die  befragte  Partei  in  der  persönlichen  Befragung  zu eigenen Gunsten macht, bilden keinen Beweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182
                            2. Verfahren a. Ermahnung zur Wahrheit Der  Richter  ermahnt  die  Partei  vor  der  Befragung  zur  Wahrheit  und  macht sie  darauf  aufmerksam,  dass  sie  zur  Beweisaussage  angehalten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183
                            b. Verweigerung der Aussagen Verweigert die Partei die Aussage ohne zureichende Gründe oder bleibt sie ohne  zureichende  Gründe  aus,  würdigt  der  Richter  diesen  Umstand  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142. Ausnahmsweise kann das Verfahren gemäss Art. 158 durchgeführt
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184
                            c. besondere Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die handlungsunfähige Person kann befragt werden, soweit sie urteilsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist    die    Partei    eine    juristische    Person    oder    eine    Kollektiv-    oder Kommanditgesellschaft,   bestimmt   der   Richter,   wer   als   Organ   oder Gesellschafter befragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  eine  Konkursmasse  Partei,  kann  der  Richter  den  Gemeinschuldner befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185
                            d. Verweis auf die Zeugeneinvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf   die   Parteibefragung   finden   die   Art.   159   bis   167   sinngemässe Anwendung mit Ausnahme des Hinweises auf die strafrechtlichen Folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gericht  kann  die  Anwesenheit  der  Gegenpartei,  nicht  aber  ihres Vertreters, bei der Parteibefragung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186
                            B. Beweisaussage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Richter  kann  eine  oder  beide  Parteien  zur  Beweisaussage  über bestimmte  Beweissätze  anhalten,  wenn  er  dies  nach  dem  Ergebnis  der persönlichen  Befragung  oder  des  übrigen  Beweisverfahrens  für  geboten hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor  der  Beweisaussage  wird  die  Partei  zur  Wahrheit  ermahnt  und  auf  die Straffolgen  einer  falschen  Beweisaussage  nach  Art.  306  StGB  aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Richter  würdigt  die  Beweisaussage  im  Rahmen  des  pflichtgemässen Ermessens nach freier Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bestimmungen der Art. 183 bis 185 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Schriftliche Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187
                            A. Zulässigkeit Der   Gerichtspräsident   kann   im   Einvernehmen   mit   den   Parteien   von Amtsstellen  oder  ausnahmsweise  von  Privatpersonen  schriftliche  Berichte einholen, anstatt sie als Zeugen einzuvernehmen oder von ihnen Urkunden einzuverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188
                            B. Mitteilung an Parteien Der Gerichtspräsident hat die Berichte den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189
                            C. Würdigung Der  Richter  entscheidet  im  Rahmen  des  pflichtgemässen  Ermessens  frei über  den  Beweiswert  der  Auskünfte.  Er  kann  anordnen,  dass  sie  durch gerichtliches Zeugnis oder Urkundenedition bekräftigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt: Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190
                            A. Verhandlung 1. Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Verhandlung,  stellt  fest,  ob  die  Parteien erschienen  sind,  und  stellt  anschliessend  die  Frage,  ob  noch  neue,  in  den Akten nicht enthaltene Anbringen und Vorfragen geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden, soweit nötig, neue Akten verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gericht entscheidet im Streitfalle, a.  ob eine Vorfrage separat oder zusammen mit der Hauptsache behandelt werde; b.  ob  infolge  neuer  Tatsachen  und  Beweismittel  die  Hauptverhandlung verschoben werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191
                            2. Beweisabnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit  Beweiserhebungen  nicht  schon  durch  den  Gerichtspräsidenten durchgeführt  worden  sind,  können  diese  an  der  Hauptverhandlung  oder nach derselben durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beweiserhebungen  des  Gerichtspräsidenten  können  wiederholt  werden, insbesondere,   wenn   dem   Gericht   unmittelbare   Wahrnehmung   geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Parteien   haben   Anträge   auf   Wiederholung   rechtzeitig   vor   der Hauptverhandlung  zu  stellen,  ansonst  sie  die  Kosten  der  Verzögerung  zu tragen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192
                            3. Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach   Eröffnung   und   allfälliger   Beweisabnahme   hört   das   Gericht   die Parteivorträge an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Partei  kann  das  Wort  zweimal  ergreifen.  Für  den  zweiten  Vortrag kann der Vorsitzende die Redefrist beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Parteien können auf ihre Vorträge verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193
                            4. Beschränkung der Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Abkürzung des Verfahrens kann die Verhandlung auf die Entscheidung einzelner formeller Einwände oder einzelner gegen den Anspruch erhobener Einreden beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit    Zustimmung    der    Parteien    kann    diesfalls    auch    von    einer Parteiverhandlung Umgang genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193a
                            53 B. Urteil 1. Stimmabgabe Die Mitglieder der Gerichte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194
                            2. Inhalt 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Urteil darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als  sie  selbst  verlangt,  noch  weniger,  als  die  Gegenpartei  anerkannt  hat; vorbehalten  bleiben  Rechtsverhältnisse,  über  welche  die  Parteien  nicht  frei verfügen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Urteil  ist  der  Tatbestand  zugrunde  zu  legen,  wie  er  zur  Zeit  der Ausfällung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Urteil enthält: a.  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts; b.  den Ort und das Datum des Urteils; c.   die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; d.  den Urteilsspruch (Dispositiv); e.  die Angabe der Personen und Behörden, denen das Urteil mitzuteilen ist; f.    die  Rechtsmittelbelehrung,  sofern  ein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig ist; g.  gegebenenfalls die Entscheidgründe; h.  die Unterschrift des Gerichtspräsidiums und des Gerichtsschreibers. 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195
                            56 3. Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gericht kann sein Urteil ohne schriftliche Begründung eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn dies eine Partei innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen seit der Eröffnung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dies    gilt    sinngemäss    auch    für    alle    Verfügungen    gemäss    dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten  bleiben  die  amtliche  Veröffentlichung  von  Erwägungen  mit grundsätzlicher  Bedeutung  sowie  die  besonderen  Vorschriften  über  die  an das   Bundesgericht   weiterziehbaren   und   die   nach   Bundesrecht   der Abänderung unterliegenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196
                            4. Rechtskraft 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Urteile,  gegen  die  kein  Rechtsmittel  mit  aufschiebender  Wirkung  gegeben ist, treten mit der offiziellen Eröffnung in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Urteile,  die  durch  Appellation  weitergezogen  werden  können,  wird  die Rechtskraft  bis  zum  unbenützten  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  oder  der  Frist für das Verlangen einer schriftlichen Begründung des Urteils aufgeschoben; vorbehalten    bleibt    der    Eintritt    der    Rechtskraft    im    Zeitpunkt    eines ausdrücklichen Verzichts auf Begründung oder Appellation. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann  das  Obergericht  auf  die  Appellation  nicht  eintreten,  beginnt  die Rechtskraft mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei   Rückzug   der   Appellation   beginnt   die   Rechtskraft   am   Tage   des Appellationsrückzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fällt die Appellation mangels Zahlung eines Kostenvorschusses dahin, tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Zahlungsfrist ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die   Gerichtskanzlei   stellt   auf   Begehren   die   Bescheinigung   über   die Rechtskraft eines Urteils aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Unterabschnitt: Säumnisurteil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197
                            A. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bleibt    eine    oder    bleiben    beide    Parteien    der    Hauptverhandlung unentschuldigt  fern,  urteilt  das  Gericht  auf  Grund  der  bisherigen  Anbringen und Beweisergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lässt sich die erschienene Partei auf die Verhandlung nicht ein, gilt sie als ausgeblieben, kann aber nicht Wiedereinsetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198
                            B. Beschränkung auf Einreden und Einwendungen Ist   ausschliesslich   für   die   Verhandlung   über   bestimmte   Einreden   und Einwendungen vorgeladen worden, ist nur darüber zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199
                            C. Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Säumnisurteil   wird   den   Parteien   gleich   andern   Urteilen   bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt    ein    Säumnisurteil    auf    öffentliche    Vorladung    hin,    ist    das Schlusserkanntnis  in  den  gleichen  Blättern  zu  veröffentlichen,  in  denen  die Vorladung erschienen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200
                            D. Wiedereinsetzungsverfahren Für die Wiedereinsetzung gelten Art. 79 bis 82.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201
                            E. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen ein Säumnisurteil sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen die übrigen Urteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  abwesende  Partei  beginnen  die  Rechtsmittelfristen  erst  mit  Ablauf der  Frist  zur  Einreichung  des  Wiedereinsetzungsbegehrens  oder  nach  dem rechtskräftigen abweisenden Entscheid über die Wiedereinsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Unterabschnitt: Prozesserledigung ohne Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202
                            A. Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird   eine   Klage   zurückgezogen,   vom   Beklagten   anerkannt,   durch Vergleich  erledigt  oder  gegenstandslos,  verfügt  der  Gerichtspräsident  die Abschreibung  des  Prozesses  und  entscheidet  über  die  Kostenauferlegung, wozu nötigenfalls die Parteien anzuhören sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen diese Verfügung ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203
                            B. Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein   Abschreibungsbeschluss   hat   die   Wirkung   eines   nicht   appellablen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein vor Gericht abgeschlossener oder ihm eingereichter Vergleich ist in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 bis Art. 209
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Verfahren bei arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210
                            A. Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Streitigkeiten sind im beschleunigten Verfahren (Art. 75) zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211
                            61 B. Verfahren 1. Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Klage ist schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Klage hat zu enthalten: a.  die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter; b.  die Rechtsbegehren mit Angabe des Streitwertes; c.    eine    kurze    Begründung    tatsächlicher    Art    mit    Bezeichnung    der vorhandenen Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das   Gerichtspräsidium   kann   die   Klageschrift   zur   Verbesserung   oder Ergänzung  zurückweisen  oder  den  Kläger  zur  mündlichen  Verbesserung oder Ergänzung seiner Begehren vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211a
                            62 1a. Klageantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, so wird das Doppel der Klageschrift,  allenfalls  zusammen  mit  dem  Klageprotokoll,  dem  Beklagten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beklagte  kann  innert  30  Tagen  eine  Klageantwort  einreichen.  Eine Widerklage ist mit der Klageantwort einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Klageantwort ist Art. 211 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212
                            2. Beweismittel Die   Parteien   können   nur   Urkunden,   Zeugenaussagen,   Augenschein, Parteibefragung und schriftliche Auskünfte beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213
                            3. Vorladung der Parteien vorzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214
                            4. Vorbereitung der Hauptverhandlung Der    Gerichtspräsident    trifft    die    weiteren    für    die    Vorbereitung    der Hauptverhandlung erforderlichen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215
                            5. Hauptverhandlung a. Vertretung und Verbeiständung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Parteien   haben   in   der   Regel   persönlich   zu   erscheinen.   Die Parteivertretung    durch    Anwälte    oder    andere    Dritte    ausser    durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familienmitglieder,   den   Vormund,   Beistand   oder   Prokuristen   ist   nicht zulässig. 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Vertretung   durch   Anwälte   oder   Verbandsfunktionäre   kann   vom Gerichtspräsidenten  beiden  Parteien  gestattet  werden,  wenn  der  Arbeits- oder  Aufenthaltsort  einer  Partei  so  weit  ausserhalb  des  Kantons  liegt,  dass ihr  das  Erscheinen  vor  Gericht  nicht  zugemutet  werden  kann,  oder  wenn andere persönliche Grunde es als gerechtfertigt erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verbeiständung durch einen Anwalt ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei   Streitigkeiten   über   Diskriminierungen   im   Erwerbsleben   ist   die Parteivertretung zulässig. 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216
                            b. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Form der Verhandlung bestimmt der Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er   macht   vor   der   Fällung   des   Urteils   einen   Versuch   zur   gütlichen Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            65 6. Urteil Das Urteil wird den Parteien beförderlichst schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219
                            7. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verfahren ist kostenlos, soweit dies das Bundesrecht vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In     begründeten     Ausnahmefällen     kann     eine     Parteientschädigung zugesprochen werden. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220
                            C. Anwendung der übrigen Prozessbestimmungen Im übrigen finden die Bestimmungen über das Verfahren vor Kantonsgericht sinngemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 bis Art. 229
                            68 III. Titel: Besondere Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Summarisches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt: Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230
                            A. Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensvorschriften Die   allgemeinen   Verfahrensvorschriften   der   vorstehenden   Titel   gelten sinngemäss    für    das    summarische    Verfahren,    soweit    durch    die nachfolgenden  Bestimmungen,  durch  andere  Erlasse  wie  namentlich  die Ausführungsbestimmungen   zum   Eherecht 69 sowie   durch   die   Natur   der Rechtssache keine abweichenden Regeln gegeben sind. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231
                            B. Verfahren 1. Begehren und Antwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Begehren  sind  in  der  Regel  schriftlich  mit  kurzer  Begründung  bei  der zuständigen  Instanz  einzureichen;  ausnahmsweise  kann  gestattet  werden, das Gesuch mündlich zu Protokoll zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gegenpartei  ist  Gelegenheit  zur  schriftlichen  Stellungnahme  innert einer vom Gerichtspräsidenten bestimmten Frist zu geben; die Gegenpartei kann sich auch mündlich zu Protokoll vernehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232
                            2. Beweismittel a. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  Beweismittel  sind  Urkunden,  Augenschein,  persönliche  Befragung  der Parteien und schriftliche Auskünfte zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  Beweismittel  werden  nur  zugelassen,  wenn  der  Kläger  nicht  ins ordentliche Verfahren verwiesen werden kann, oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233
                            b. Bezeichnung Die  Beweismittel  sind  mit  dem  Begehren  oder  der  Antwort  einzureichen oder,  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  zu  bezeichnen.  Ist  eine  mündliche Verhandlung   angesetzt,   sind   Urkunden   spätestens   auf   diesen   Termin einzureichen.  In  andern  Fällen  kann  der  Gerichtspräsident  zur  Beibringung von Beweisen eine Frist ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234
                            3. Superprovisorische Verfügung Innerhalb  des  summarischen  Verfahrens  kann  der  Gerichtspräsident  auf Antrag  des  Gesuchstellers  bei  Glaubhaftmachung  besonderer  Dringlichkeit und   Gefahr   sofort   nach   Eingang   des   Begehrens   ohne   Anhören   der Gegenpartei   eine   superprovisorische   Verfügung   für   die   Dauer   des Verfahrens  erlassen,  gegen  die  kein  Rekurs  zulässig  ist.  Er  kann  diese jederzeit wieder aufheben oder abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235
                            4. Verhandlung a. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aus    Zweckmässigkeitsgründen    kann    eine    mündliche    Verhandlung angesetzt   werden.   Auf   Antrag   einer   Partei   ist   immer   eine   mündliche Verhandlung anzusetzen. 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Ausbleiben  einer  oder  beider  Parteien  entscheidet  die  zuständige Instanz auf Grund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236
                            b. in familienrechtlichen Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  familienrechtlichen  Sachen  haben  die  Parteien  in  der  Regel  persönlich zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gerichtspräsident nötigenfalls einen Vorführungsbefehl erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237
                            c. freiwillige Gerichtsbarkeit Ist nach der Natur des Begehrens eine beklagte Partei nicht vorhanden oder nicht   anzuhören,   entscheidet   die   zuständige   Instanz   auf   einseitiges Vorbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238
                            5. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steht  dem  Eintreten  auf  das  Begehren  nichts  entgegen,  so  trifft  die zuständige Instanz ihren Entscheid ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 gilt sinngemäss.
Art. 239
                            6. Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Entscheide   und   Verfügungen   im   summarischen   Verfahren   sind hinsichtlich der Rechtskraft denjenigen des ordentlichen Verfahrens gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  zurückgezogenes  Vollstreckungsbegehren  kann  so  lange  erneuert werden, bis es erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Berechtigung des Begehrens lediglich glaubhaft zu machen, ist das ordentliche  Gericht  an  den  Entscheid  im  summarischen  Verfahren  nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fehlerhafte   Anordnungen,   die   auf   einseitigen   Antrag   ergangen   sind, können   aufgehoben   oder   abgeändert   werden,   wenn   nicht   gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt: Entscheide und Massnahmen aufgrund von Bundesgesetzen 74
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241
                            75 A. SchKG Das   summarische   Verfahren   findet   Anwendung   auf   Verfügungen   und Entscheide  in  SchKG-Sachen,  die  nach  Art.  75  und  76  des  Gesetzes  über die   Gerichtsorganisation   vom   Kantonsgerichtspräsidium   und   von   der Obergerichtskommission zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242
                            B. ZGB, OR, weitere Bundesgesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das    summarische    Verfahren    findet    Anwendung    auf    alle    dem Kantonsgerichtspräsidium       nach       den       Einführungserlassen       zum Zivilgesetzbuch    und    zum    Obligationenrecht    sowie    nach    weiteren Bundesgesetzen zugewiesenen Entscheide. Für Entscheide gemäss Art. 34 Abs.   1   Bst.   b   des   Gesetzes   über   die   Gerichtsorganisation   bleibt   das ordentliche  Verfahren  vorbehalten.  Für  Entscheide  in  Scheidungs-  und Trennungssachen  bleiben  die  Bestimmungen  des  besonderen  Verfahrens der Scheidung bzw. Trennung auf gemeinsames Begehren vorbehalten. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist   ein   Prozess   hängig,   so   entscheidet   das   Präsidium   des   für   die Hauptsache  zuständigen  Gerichts  über  die  Massnahmen.  Ist  kein  Prozess hängig, so ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig. 77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  summarische  Verfahren  findet  auch  Anwendung  auf  alle  Entscheide, die    der    Obergerichtskommission    nach    den    Einführungserlassen    zu Bundesgesetzen obliegen. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt: Befehlsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243
                            A. Zulässigkeit Das Befehlsverfahren ist zulässig: a.  zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide; b.  zur schnellen Handhabung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.   zum  Erlass  vorsorglicher  Massnahmen,  die  vor  Anheben  oder  während eines  Rechtsstreites  zur  Abwendung  drohenden  Schadens  notwendig sind, und sofern diese Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244
                            B. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  der  Prozess  hängig,  entscheidet  der  Präsident  des  für  die  Hauptsache zuständigen Gerichtes über das Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist kein Prozess hängig, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 245
                            C. Inhalt Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen: a.   in  Befehlen  und  Verboten  gegen  bestimmte  Personen  unter  Androhung von Rechtsnachteilen im Sinne von Art. 299 bis 302; b.   in   Anordnungen,   die   den   Gesuchsgegner   an   der   Verfügung   über bestimmte   Gegenstände   hindern,   wie   in   einer   Beschlagnahme,   der Sperrung  öffentlicher  Register  oder  der  Beauftragung  eines  Dritten  mit der Wahrung von Parteiinteressen; c.  in der Zusprechung dinglicher Rechte an Grundstücken gemäss Art. 655 und 963 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246
                            D. Besondere Vorschriften für vorsorgliche Massnahmen 1. Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorsorgliche  Massnahmen,  die  dem  Gesuchsgegner  Schaden  zufügen könnten,  werden  auf  Begehren  des  Beklagten  von  der  Leistung  einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gerichtspräsident  kann  von  einer  vorsorglichen  Massnahme  absehen oder   die   bereits   getroffene   Massnahme   aufheben,   wenn   der   Beklagte seinerseits angemessene Sicherheit leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247
                            2. Fristansetzung zur Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  nach  dem  Erlass  der  vorsorglichen  Massnahme  für  die  Erledigung  des Rechtsstreites    ein    Entscheid    des    Gerichtes    erforderlich,    wird    dem Gesuchsteller  Frist  zur  Einleitung  des  ordentlichen  Prozesses  angesetzt unter der Androhung, dass sonst die Massnahme dahinfalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Massnahmeverfügung  weitergezogen,  setzt  die  Rekursinstanz eine neue Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248
                            3. Aufhebung und Abänderung Vorsorgliche  Massnahmen  können  aufgehoben,  abgeändert  oder  durch neue   ersetzt   werden,   wenn   sie   sich   nachträglich   als   ungerechtfertigt erwiesen oder wenn sich die Umstände geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249
                            E. Schadenersatzpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn  der  Anspruch,  für  den  die  vorsorgliche  Massnahme  bewilligt  wurde, nicht  bestand  oder  nicht  fällig  war,  hat  der  Gesuchsteller  den  durch  die Massnahme   verursachten   Schaden   zu   ersetzen,   auch   wenn   ihn   kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Schadenersatzanspruch  verjährt  in  einem  Jahr,  von  der  Rechtskraft des  Entscheides  über  den  der  Massnahme  zugrundeliegenden  Anspruch bzw. vom unbenützten Ablauf der angesetzten Klagefrist an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wurde  Sicherheit  geleistet,  setzt  der  Gerichtspräsident  für  die  Einleitung der  Schadenersatzklage  Frist  an  unter  der  Androhung,  dass  sonst  die Sicherheit freigegeben werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250
                            F. Illiquidität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Können  die  tatsächlichen  Verhältnisse  nicht  genügend  abgeklärt  werden, weist  der  Richter  das  Begehren  wegen  Illiquidität  ab.  Dem  Kläger  steht  die Klage im ordentlichen Verfahren offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese   Bestimmung   gilt   nicht   für   vorsorgliche   Massnahmen   und   für Anordnungen im Vollstreckungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt: Vorsorgliche Beweisführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251
                            A. Zulässigkeit Eine  Partei  kann  jederzeit  über  Tatsachen,  die  sie  in  einem  hängigen  oder zukünftigen   Prozess   geltend   machen   will,   einen   vorsorglichen   Beweis führen,     wenn     der     Verlust     eines     Beweismittels     oder     erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252
                            B. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  der  Prozess  hängig,  ist  das  Gesuch  schriftlich  und  im  Doppel  bei  dem betreffenden Gericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist kein Prozess hängig, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253
                            C. Verfahren 1. Gesuch Das Gesuch hat zu enthalten: a.   die  Bezeichnung  der  Partei,  gegen  welche  der  Beweis  geführt  werden soll; b.  die zu beweisenden Tatsachen; c.   die Angabe der Beweismittel; d.  die Gründe, welche die vorsorgliche Beweisführung rechtfertigen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254
                            2. Beweisabnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Gerichtspräsident  entscheidet  über  das  Begehren,  in  der  Regel  ohne vorher die Gegenpartei anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorschriften über die Beweisabnahme finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gegenpartei ist soweit möglich zur Beweisabnahme vorzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255
                            3. Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Gerichtspräsident   kann   den   Gesuchsteller   zur   Leistung   eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Verfügung die Beweisabnahme nicht erfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Gerichtspräsident    kann    bei    Beginn    der    Verhandlung    dem Gesuchsteller   die   Bevorschussung   der   Parteikosten   der   anwesenden Gegenpartei  auf  deren  Begehren  überbinden  und  bei  Nichtleistung  auf  die Durchführung der Beweisabnahme verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über   die   endgültige   Tragung   der   Kosten   wird   im   Hauptverfahren entschieden,   soweit   nicht   eine   vorherige   Kostenverfügung   durch   den Gerichtspräsidenten angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256
                            D. Verhältnis zur ordentlichen Beweisführung Die  vorsorgliche  Beweisführung  schliesst  die  Wiederholung  der  Beweisab- nahme im Prozess nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Unterabschnitt: Rechtsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257
                            A. Zulässigkeit Der  Grundeigentümer  und  weitere  Berechtigte  können  gegen  Störung  oder Gefährdung    im    Besitz    oder    Gebrauch    des    Eigentums    oder    einer Dienstbarkeit   durch   Unberechtigte   beim   Kantonsgerichtspräsidenten   ein allgemeines Verbot verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258
                            B. Auskündung und Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  der  Rechtsgrund  glaubwürdig  dargetan,  ist  das  Verbot  zu  bewilligen. Es    wird    vom    Kantonsgerichtspräsidenten    im    kantonalen    Amtsblatt, nötigenfalls noch anderweitig genügend bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  bleibt  solange  in  Kraft,  bis  es  durch  ausdrückliche  Einwilligung  des Verbotnehmers oder durch Richterspruch aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder, der ein Interesse nachweist, kann beim Kantonsgerichtspräsidenten im  Verfahren  nach  Art.  231  bis  240  die  Aufhebung  oder  Abänderung  des Rechtsverbotes  verlangen.  Das  Rechtsverbot  bleibt  bis  zum  Erlass  einer Sistierungs- oder Aufhebungsverfügung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der ordentliche Klageweg bleibt in jedem Falle vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Schiedsgerichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259
                            A. Anwendung des Konkordates Für  das  Schiedsverfahren  findet  das  Konkordat  über  die  Schiedsgerichts- barkeit vom 27. März / 27. August 1969 79 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260
                            B. Zuständige Behörde Die in Art. 3 Bst. a bis e und g des Konkordates umschriebenen Befugnisse werden    in    Anwendung    von    Art.    45    Abs.    2    des    Konkordates    dem Kantonsgerichtspräsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Scheidung und Trennung auf gemeinsames Begehren 80
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260a
                            81 A. Anwendungsbereich Das Verfahren findet Anwendung bei Scheidungen und Trennungen, die von den Ehegatten gemeinsam verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260b
                            82 B. Form des Begehrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das gemeinsame Begehren ist schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Begehren hat zu enthalten: a.  die genaue Bezeichnung der Ehegatten; b.   den  gemeinsamen,  von  beiden  Ehegatten  persönlich  unterzeichneten Antrag auf Scheidung oder Trennung der Ehe; c.   eine allfällige Vereinbarung über die Scheidungs- bzw. Trennungsfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem  Begehren  sind  der  Familienschein  sowie  die  für  die  Genehmigung einer allfälligen Vereinbarung notwendigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260c
                            83 C. Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ehegatten sind einzeln und gemeinsam anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ehegatten  können  noch  vor  der  ersten  Anhörung  zur  Einreichung fehlender   oder   zur   Ergänzung   unvollständiger   Unterlagen   aufgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260d
                            84 D. Bedenkzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Ansetzung  der  in  Art.  111  Abs.  2  ZGB  vorgesehenen  zweimonatigen Bedenkzeit   kann   erst   erfolgen,   nachdem   die   Anhörung   der   Ehegatten vollständig   abgeschlossen   und   eine   allfällige   Anhörung   der   Kinder durchgeführt  worden  ist.  Eine  allfällige  Vereinbarung  der  Ehegatten  muss genehmigungsfähig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erfüllung  dieser  Voraussetzungen  wird  in  einer  Verfügung  festgestellt. Gleichzeitig wird die zweimonatige Bedenkzeit angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260e
                            85 E. Fehlen der Voraussetzungen Fehlen   die   Voraussetzungen   für   eine   Scheidung   oder   Trennung   auf gemeinsames Begehren, wird dies in einer Verfügung festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260f
                            86 F. Teileinigung 1. Allgemein Ist  die  Teileinigung  voraussichtlich  genehmigungsfähig  und  beantragen  die Ehegatten  die  gerichtliche  Beurteilung  der  umstrittenen  Scheidungs-  oder Trennungsfolgen,   so   stellt   dies   das   Kantonsgerichtspräsidium   in   einer Verfügung fest und setzt die zweimonatige Bedenkzeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260g
                            87 2. umstrittene Scheidungs- oder Trennungsfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Eingang  der  schriftlichen  Bestätigung  beider  Ehegatten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 2 ZGB fordert das Kantonsgerichtspräsidium diese auf, zu den
                            umstrittenen   Scheidungs-   bzw.   Trennungsfolgen   bestimmte   Anträge   zu stellen,    Beweismittel    zu    nennen    und    Urkunden    aus    ihrem    Besitz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  finden  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  Kantonsgericht sinngemäss Anwendung. IV. Titel: Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Appellation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261
                            A. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Appellation   an   das   Obergericht   kann   gegen   ein   Endurteil   des Kantonsgerichts ergriffen werden. 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide   über   Vor-   oder   Zwischenfragen   sind   unter   den   gleichen Voraussetzungen nur dann selbständig appellabel: a.    wenn    dadurch    sofort    ein    Endentscheid    herbeigeführt    und    ein bedeutender   Aufwand   an   Zeit   oder   Kosten   für   ein   weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann; b.  wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262
                            B. Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Appellation   hat   die   Überprüfung   des   angefochtenen   Urteils   oder Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Appellation zulässig, sind andere Rechtsmittel nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Appellation  hemmt  die  Rechtskraft  des  angefochtenen  Urteils  oder Entscheides  hinsichtlich  der  Appellationspunkte.  Werden  die  Unterhaltsbei- träge für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden. 89
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 263
                            C. Verfahren 1. Frist und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Appellation  ist  innert  20  Tagen  schriftlich  beim  Kantonsgericht  zu erklären.  Die  Frist  beginnt  mit  der  schriftlichen  Eröffnung  des  begründeten Urteils oder Entscheides. 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In   der   Appellation   ist   auszuführen,   welche   Punkte   des   Urteils   oder Entscheides angefochten werden. 91
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264
                            2. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Kantonsgerichtspräsidium  gibt  der  Gegenpartei  vom  Eingang  und Inhalt der Appellationserklärung Kenntnis. 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Appellationserklärung  wird  mit  den  Prozessakten  umgehend  an  das Obergericht  weitergeleitet.  Das  Kantonsgericht  informiert  das  Obergericht über  die  Bezahlung  der  dem  Appellanten  auferlegten  erstinstanzlichen Gerichtskosten. 93
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 265
                            94 3. Schriftenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Obergericht  setzt  dem  Appellanten  eine  Frist  zur  Begründung  der Appellation.    Werden    die    Appellationsanträge    nicht    begründet,    wird angenommen, der Appellant verweise auf die Akten. 95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Appellationserklärung ungenügend oder unklar, so ist der Appellant vom     Obergerichtspräsidium     zur     Ergänzung     oder     Verdeutlichung aufzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Danach    wird    dem    Appellaten    eine    Frist    zur    Stellungnahme    zur Appellationsbegründung gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266
                            4. Anschlussappellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Appellat kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Appellation oder ihrer Berichtigung die Anschlussappellation erklären. 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf   die   Anschlussappellation   sind   die   Art.   263   bis   265   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 die Anschlussappellation dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267
                            5. Neue Vorbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neue Behauptungen und Beweismittel sind zulässig, es sei denn, dass sie infolge   groben   Verschuldens   vor   der   ersten   Instanz   nicht   vorgebracht wurden. 97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Scheidungs-  und  Trennungsverfahren  können  neue  Tatsachen  und Beweismittel  in  der  Appellationsbegründung  und  in  der  Stellungnahme uneingeschränkt     vorgebracht     werden.     Neue     Rechtsbegehren     sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzulassen,  sofern  sie  durch  neue  Tatsachen  oder  Beweismittel  veranlasst worden sind. 98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Gegenpartei   ist   in   allen   Fällen   Gelegenheit   einzuräumen,   zu nachträglich  vorgebrachten  Behauptungen  oder  Beweismitteln  Stellung  zu nehmen. 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268
                            6. Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Appellationsverhandlung  gelten  sinngemäss  die  Verfahrensbe- stimmungen vor erster Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde  von  der  Möglichkeit  einer  schriftlichen  Appellationsbegründung Gebrauch  gemacht,  so  findet  eine  mündliche  Parteiverhandlung  nur  auf Anordnung  des  Obergerichtspräsidiums  oder  auf  ausdrücklichen  Parteian- trag hin statt. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269
                            7. Ausbleiben der Parteien Bleibt  eine  oder  bleiben  beide  Parteien  der  Hauptverhandlung  fern,  gelten sinngemäss die Bestimmungen der Art. 197 bis 201.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270
                            D. Folgen der Gutheissung Wird die Appellation gutgeheissen, entscheidet das Obergericht in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271
                            A. Zulässigkeit und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Rekurs an die Obergerichtskommission ist zulässig: a.   gegen  alle  Verfügungen  und  Entscheide  des  Kantonsgerichtspräsidiums im summarischen Verfahren; 101 b.   gegen  alle  Entscheide  des  Kantonsgerichtspräsidiums  nach  Massgabe von Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Gerichtsorganisationsgesetzes; 102 c.   gegen   Entscheide   des   Kantonsgerichtspräsidiums   in   den   in   dieser Verordnung genannten Fällen; 103 d.  gegen Kostenentscheide gemäss Art. 97 sowie Entscheide betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes; 104 e.   gegen  alle  Verfügungen  und  Entscheide  des  Kantonsgerichtspräsidiums im    Verfahren    der    Scheidung    und    Trennung    auf    gemeinsames Begehren. 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Rekurs  hat  die  Überprüfung  der  angefochtenen  Verfügung  oder  des angefochtenen Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Rekurs kommt im Umfang der Rekursanträge aufschiebende Wirkung zu, soweit das Obergerichtspräsidium nichts anderes anordnet. Werden die Unterhaltsbeiträge  für  einen  Ehegatten  angefochten,  so  können  auch  die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden. 106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272
                            B. Verfahren 1. Frist und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Rekurs   ist   innert   20   Tagen   seit   der   schriftlichen   Eröffnung   der begründeten  Verfügung  oder  des  begründeten  Entscheides  schriftlich  bei der Obergerichtskommission einzureichen. 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In   der   Rekursschrift   ist   ein   bestimmter   Antrag   auf   Änderung   der angefochtenen  Verfügung  oder  des  angefochtenen  Entscheides  zu  stellen und  zu  begründen.  Genügt  die  Rekursschrift  diesen  Anforderungen  nicht, wird   dem   Rekurrenten   eine   kurze   Frist   zur   Behebung   des   Mangels angesetzt,   unter   der   Androhung,   dass   sonst   auf   den   Rekurs   nicht eingetreten werde. Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus  zureichenden  Gründen  kann  der  Obergerichtspräsident  die  Frist  zur Begründung des Rekurses erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vorinstanz kann in dringenden Fällen die Rekursfrist bis auf einen Tag abkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273
                            2. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Übermittlung  der  Akten  an  die  Obergerichtskommission  wird  der Rekurs  der  Gegenpartei  unter  Fristansetzung  zur  Beantwortung  und  der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, sofern er sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergerichtspräsidium kann vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss verlangen. 108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274
                            3. Neue Vorbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Rekursen  im  summarischen  Verfahren  sind  neue  Behauptungen  und Beweismittel  zulässig,  es  sei  denn,  dass  sie  infolge  groben  Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Scheidungs-  und  Trennungsverfahren  können  neue  Tatsachen  und Beweismittel in der Rekursschrift und in der Stellungnahme uneingeschränkt vorgebracht  werden.  Neue  Rechtsbegehren  sind  zuzulassen,  sofern  sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Gegenpartei   ist   in   allen   Fällen   Gelegenheit   einzuräumen,   zu nachträglich  vorgebrachten  Behauptungen  oder  Beweismitteln  Stellung  zu nehmen. 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 275
                            C. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird der Rekurs gutgeheissen, entscheidet die Obergerichtskommission in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Überbindung der Kosten gilt sinngemäss Art. 93.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei   Entscheiden   über   prozessleitende   Verfügungen   kann   von   der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Kassationsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 276
                            A. Zulässigkeit Gegen  Urteile  und  Entscheide  über  Vor-  oder  Zwischenfragen,  die  nicht durch   Appellation   oder   Rekurs   weiterziehbar   sind,   ist   die   Kassations- beschwerde an die Obergerichtskommission ist zulässig: a.  wenn die Gerichtsinstanz das Urteil oder den Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat; b.  wenn das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung klaren Rechtes beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 277
                            B. Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kassationsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf    Begehren    kann    der    Obergerichtspräsident    den    Vollzug    des angefochtenen  Urteils  oder  Entscheides  aufschieben  und  dies  von  einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 278
                            C. Verfahren 1. Frist und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kassationsbeschwerde  ist  innert  20  Tagen  seit  der  Eröffnung  des begründeten   Urteils   oder   Entscheides   schriftlich   bei   der   Obergerichts- kommission einzureichen. 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Beschwerdeschrift  ist  unter  Angabe  der  Kassationsgründe  und Beweismittel  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  in  welchem  Umfange  das frühere    Verfahren    als    nichtig    erklärt    werden    soll.    Genügt    die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, unter der Androhung, dass  sonst  auf  die  Beschwerde  nicht  eingetreten  werde.  Der  angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus  zureichenden  Gründen  kann  der  Obergerichtspräsident  die  Frist  zur Begründung der Kassationsbeschwerde erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 279
                            2. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Übermittlung  der  Akten  an  die  Obergerichtskommission  wird  die Kassationsbeschwerde   an   die   Gegenpartei   zur   Stellungnahme   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Tagen   und   an   die   Vorinstanz   zur   freigestellten   Vernehmlassung zugestellt,  sofern  sie  sich  nicht  sofort  als  unzulässig  oder  unbegründet erweist. 113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innert  einer  vom  Obergerichtspräsidenten  zu  setzenden  Frist  hat  der Beschwerdeführer   die   ihm   bisher   auferlegten   Gerichtskosten   und   den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280
                            3. Umfang der Prüfung Die  Beschwerdeinstanz  überprüft  nur  die  geltend  gemachten  Kassations- gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 281
                            D. Folgen der Gutheissung Ist  die  Kassationsbeschwerde  begründet,  hebt  die  Beschwerdeinstanz  das angefochtene  Urteil  oder  den  angefochtenen  Entscheid  ganz  oder  teilweise auf. Sie kann ausnahmsweise ein neues Urteil oder einen neuen Entscheid in  der  Sache  selbst  fällen,  wenn  diese  spruchreif  ist.  Andernfalls  wird  der Prozess  zur  Verbesserung  des  Mangels  und  zur  Neubeurteilung  an  die Vorinstanz zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 282
                            A. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein rechtskräftiges Urteil wird durch Revision aufgehoben, wenn eine Partei Tatsachen  oder  Beweismittel  entdeckt,  welche  den  Entscheid  verhindert oder  für  sie  günstiger  gestaltet  hätten  und  die  sie  auch  bei  Anwendung  der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen  einen  Abschreibungsbeschluss  aufgrund  von  Klageanerkennung, Klagerückzug   oder   Vergleich   kann   von   einer   Partei   Revision   verlangt werden, wenn sie nachweist, dass die Parteierklärung unwirksam ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die     rechtskräftige     Vereinbarung     über     die     vermögensrechtlichen Scheidungs-  bzw.  Trennungsfolgen  kann  bei  Mängeln  im  Vertragsschluss mit Revision angefochten werden. 114
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 283
                            115 B. Wirkung Das    Revisionsgesuch    hemmt    Rechtskraft    und    Vollstreckbarkeit    des angefochtenen Urteils nicht. Das Präsidium des angerufenen Gerichtes oder der  Einzelrichter  kann,  allenfalls  gegen  Sicherheitsleistung,  aufschiebende Wirkung erteilen und vorsorgliche Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 283a
                            116 C. Zuständigkeit Zur  Behandlung  des  Revisionsgesuches  ist  diejenige  richterliche  Behörde zuständig, welche in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 284
                            D. Verfahren 117 1. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Revisionsgesuch   ist   innert   90   Tagen   seit   der   Entdeckung   der Revisionsgründe zu stellen. 118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde    durch    ein    Verbrechen    oder    Vergehen    zum    Nachteil    des Revisionsklägers   auf   das   Urteil   eingewirkt,   läuft   die   Frist   von   der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach  10  Jahren  seit  der  Eröffnung  des  Urteils  kann  die  Revision  bloss noch im Falle von Verbrechen und Vergehen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 285
                            2. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  schriftliche  Revisionsgesuch  hat  unter  Nachweis  der  Zulässigkeit  den bestimmten  Antrag  zu  enthalten,  in  welchem  Umfange  das  angefochtene Urteil  aufzuheben  und  wie  statt  dessen  zu  erkennen  sei;  überdies  ist nachzuweisen,  dass  seit  der  Entdeckung  der  Revisionsgründe  noch  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Tage vergangen sind. 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das angefochtene Urteil soll beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 286
                            3. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stellt   sich   das   Revisionsgesuch   nicht   sofort   als   unzulässig   oder unbegründet dar, wird der Gegenpartei unter Fristansetzung Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung gegeben. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innert   einer   vom   Präsidenten   des   angerufenen   Gerichtes   oder   vom Einzelrichter  zu  setzenden  Frist  hat  der  Revisionskläger  den  Vorschuss  für das Revisionsverfahren zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine mündliche Verhandlung findet statt, sofern nicht beide Parteien darauf verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die neuen Beweise, die als erheblich erscheinen, werden abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 287
                            121 E. Folgen der Gutheissung Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, hebt das Gericht das frühere Urteil auf und fällt ein neues Urteil in der Hauptsache und über die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288
                            F. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen   das   im   Revisionsverfahren   ergangene   Urteil   sind   diejenigen Rechtsmittel   zulässig,   die   gegenüber   dem   ursprünglichen   Urteil   der betreffenden Instanz gegeben waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde ein Revisionsgesuch abgewiesen, so kann die unterliegende Partei ein zweites nur stellen, wenn sie es auf andere Gründe stützt. 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289
                            A. Erläuterung 1. Zulässigkeit Ist  das  Dispositiv  eines  Urteils  unklar,  unvollständig  oder  zweideutig  oder stehen      seine      Bestimmungen      untereinander      oder      mit      den Entscheidungsgründen    im    Widerspruch,    kann    um    Erläuterung    oder Berichtigung nachgesucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Gesuch  um  Erläuterung  ist  schriftlich  begründet  beim  erkennenden Gericht  einzureichen.  Die  mangelhaften  und  zu  erläuternden  Stellen  sind wörtlich anzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das    Gesuch    ist    der    Gegenpartei    zur    Beantwortung    zuzustellen. Stillschweigen wird als Einverständnis angesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Richter  kann  auf  Antrag  den  Vollzug  des  Urteils  aufschieben  und weitere vorsorgliche Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 291
                            3. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Gericht  entscheidet  ohne  mündliche  Verhandlung  auf  Grund  der Akten.   Erachtet   es   das   Gesuch   als   begründet,   erteilt   es   die   nötigen Erläuterungen, darf jedoch nicht mehr auf die Rechtsfrage eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitteilung  des  schriftlichen  Erläuterungsentscheides  gilt  als  Eröffnung des ursprünglichen Urteils im Umfange der erläuterten Punkte und lässt die Rechtsmittelfristen erneut laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292
                            B. Berichtigung Schreib- oder Rechnungsfehler sind auf Anordnung des Gerichtspräsidenten durch den Gerichtsschreiber von Amtes wegen zu berichtigen. DRITTER TEIL: VOLLSTRECKUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 293
                            A. Voraussetzungen 1. im allgemeinen Vollstreckbar sind rechtskräftige Urteile und Entscheide. Vorbehalten bleiben besondere  Anordnungen  über  die  aufschiebende  Wirkung  von  Rechts- mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 294
                            2. vorsorgliche Massnahmen anderer schweizerischer Gerichte Vorsorgliche  Massnahmen,  die  von  Gerichten  anderer  Kantone  oder  von inländischen  Schiedsgerichten  angeordnet  worden  sind,  werden  vollstreckt, soweit sie nach obwaldnerischem Recht zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 295
                            3. ausländische Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entscheide  ausländischer  Gerichte  in  Zivilsachen  werden  unter  Vorbehalt staatsvertraglicher Vereinbarungen vollstreckt: a.  wenn sie nach dem Recht des entscheidenden Staates rechtskräftig und vollstreckbar sind; b.    wenn    die    Gerichtsbarkeit    des    ausländischen    Staates    nach    den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes begründet war; c.   wenn sie nicht gegen den ordre public verstossen; d.  wenn nachgewiesen wird, dass der ausländische Staat Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Begehren  einer  Partei  wird  über die  Frage  der  Vollstreckbarkeit  im Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 296
                            B. Verfahren 1. nach SchKG Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicherheits- leistung  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 297
                            2. im übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Urteile    und    Entscheide    über    andere    Verpflichtungen    werden    im Befehlsverfahren  vollstreckt,  soweit  nicht  schon  das  erkennende  Gericht Vollstreckungsmassnahmen getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Macht  der  Entscheid  die  Pflichten  einer  Partei  von  einer  Bedingung  oder Gegenleistung  abhängig,  wird  im  Befehlsverfahren  entschieden,  ob  die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 298
                            3. bei Einsprachen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über   die   Einsprache   eines   Dritten,   der   behauptet,   die   Vollstreckung verletze  in  unzulässiger  Weise  seine  Rechte,  wird  im  Befehlsverfahren entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Richter kann die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 299
                            C. Vollstreckungsmittel 1. Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beklagte  kann  unter  Androhung  von  Ordnungsbusse  oder  Bestrafung wegen  Ungehorsams  gemäss  Art.  292  StGB  zur  Erfüllung  seiner  Pflichten angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordnungsbussen können für jeden Tag bis zur Erfüllung angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 300
                            2. Ersatzvornahme und Zwangsvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verweigert der Beklagte die Erfüllung, kann der Richter a.  entweder Dritte damit beauftragen oder den Kläger zur Auftragserteilung ermächtigen; b.   die  Anwendung  von  Zwang  gegen  den  Pflichtigen  oder  die  in  seinen Händen befindlichen Sachen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Ersatzvornahme oder die Anwendung von Zwang kann der Richter die  Hilfe  des  Gemeindepräsidenten  jener  Gemeinde  beanspruchen,  wo  die Massnahmen zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Gemeindepräsident   kann   den   Vollzug   von   der   Leistung   eines Kostenvorschusses  abhängig  machen.  Nötigenfalls  kann  er  die  Hilfe  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeiorgane  beanspruchen,  sofern  der  Richter  diese  nicht  direkt  mit  der Vollstreckung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 301
                            3. Abgabe einer Willenserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  der  Beklagte  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  verpflichtet,  wird  im Weigerungsfall seine Erklärung durch richterlichen Entscheid ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft die Willenserklärung einen Eintrag im Grundbuch, erteilt der Richter die Ermächtigung zum Eintrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 302
                            4. Umwandlung in Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Führen  weder  Strafandrohung  noch  Ersatzvornahme  oder  Zwang  zur Erfüllung  der  Pflicht,  kann  der  Kläger  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Schadenersatz  wird  im  Befehlsverfahren  ermittelt,  wenn  ihn  nicht schon das erkennende Gericht festgesetzt hat. Schlusstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 303
                            A. Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung. 124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 304
                            125 B. Anwendbarkeit des neuen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   finden   Anwendung   auf   alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB   XIII,   88;   geändert   durch   Nachtrag   vom   22.   Dezember   1983,   vom   Bundesrat genehmigt  am  6.  September  1984,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1984  (LB  XVIII,  302), Nachtrag  vom  22.  November  1996,  in  Kraft  seit  15.  Februar  1997  (LB  XXIV,  150), Nachtrag vom 15. Oktober 1999, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt  am  10.  November  1999,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2000  (LB  XXV,  339), Nachtrag vom 25. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Dezember 2002 (ABl 2002, 1324), das Einführungsgesetz  zur  Änderung  des  Straf gesetzbuches  und  des  Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (ABl 2005, 1249), das Gesetz über die Be reinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz  II)  vom  15.  März  2007,  in  Kraft  seit  1.  August  2007  (ABl  2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420),   Nachtrag   vom   14.   September   2007,   vom   Eidgenössischen   Justiz-   und Polizeidepartement  genehmigt  am  29.  Oktober  2007  (Art.  235  Abs.  1),  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Januar      2008      (ABl      2007,      1522),      und      das      Einführungsgesetz      zum Partnerschaftsgesetz  vom  25.  Oktober  2007, in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (ABl  2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1755)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB   101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB   134.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR   272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Eingefügt durch Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Geändert   durch   EG   zum   Partnerschaftsgesetz   vom   25.   Oktober   2007   (Anhang, Ziff. II. 6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Fassung von Abs. 3 gemäss Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 GDB   211.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 GDB   240.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996