Verordnung über die Strafrechtspflege
                            über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9. März 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 12 und 78 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und in  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisation  vom  4.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: ERSTER TEIL: VERFAHREN GEGEN ERWACHSENE I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            A. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            B. Strafverfolgung von Amtes wegen oder auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die strafbaren Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, dürfen die Behörden erst einschreiten, wenn  ein  Strafantrag  vorliegt.  In  dringenden  Fällen  können  vor  Einreichung des Strafantrages Massnahmen zur Beweissicherung ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf die Verfolgung oder Bestrafung darf verzichtet werden, wenn: a.  die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 bis 54 StGB 4 erfüllt sind; 5 b.   die  Tat  für  die  zu  erwartende  Gesamtstrafe  oder  Massnahme  nicht  ins Gewicht fällt; c.   von  einer  Zusatzstrafe  nach  Art.  49  Abs.  2  StGB 6 abgesehen  werden kann; 7 d.   die  Tat  von  einer  Behörde  des  Auslandes  verfolgt  wird  oder  diese  sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            C. Erforschung der Wahrheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei-,  Untersuchungs-  und  Gerichtsorgane  haben  zur  Erforschung der  Wahrheit  die  Beweisaufnahme  auf  alle  Tatsachen  und  Beweismittel  zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Umstände,  die  für  und  wider  den  Beschuldigten  sprechen,  sind  mit gleicher Sorgfalt abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            D. Freie Beweiswürdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Beweismittel beurteilt das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Zweifel entscheidet der Richter zu Gunsten des Angeschuldigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verhandlungen  der  Gerichte  sind  mit  Ausnahme  der  Urteilsberatung öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Gericht   kann   die   Öffentlichkeit   ausschliessen   im   Interesse   der Sittlichkeit,  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  nationalen  Sicherheit,  oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Beteiligten   es   verlangen,   oder   wenn   die   öffentliche   Verhandlung   die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bild-    und    Tonaufnahmen    bedürfen    der    Bewilligung    des    Gerichts- präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  dem Jugendgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            F. Rasche Durchführung Jedes  Strafverfahren  ist  ohne  unbegründete  Verzögerung  durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Haftfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Rechtshilfe und Amtshilfe 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            A. Gegenüber dem Bund und andern Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Rechtshilfe  gegenüber  dem  Bund  und  anderen  Kantonen  richtet  sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   Behandlung   von   Rechtshilfegesuchen   des   Bundes   und   der Kantone   ist   die   Behörde   zuständig,   die   auch   innerkantonal   sachlich zuständig ist. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  politischen  oder  durch  das  Mittel  der  Druckerpresse  begangenen Verbrechen  oder  Vergehen  bestimmt  der  Regierungsrat,  ob  dem  Gesuch eines    anderen    Kantons    um    Zuführung    des    Angeschuldigten    oder Verurteilten  zu  entsprechen  sei  oder  ob  die  Obwaldner  Instanzen  die Beurteilung zu übernehmen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            12 B. Gegenüber ausländischen Staaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausländischen Staaten wird Rechtshilfe im Rahmen des Bundesrechts und der Staatsverträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Behandlung  ausländischer  Rechtshilfegesuche  ist  die  Behörde zuständig, die auch innerkantonal sachlich zuständig ist. Das gleiche gilt für die    Inanspruchnahme    ausländischer    Rechtshilfe.    Gesuche    um    die Vollstreckung  ausländischer  Strafentscheide  beurteilt  der  Kantonsgerichts- präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Niemand kann verpflichtet werden, als Zeuge vor Behörden ausländischer Staaten   zu   erscheinen.   Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   des Bundesrechts und der Staatsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen  Verfügungen  in  internationalen  Rechtshilfeangelegenheiten  kann innert zehn Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b
                            13 C. Weitergabe von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Strafverfolgungsbehörden   können   Personendaten   im   Sinne   einer Amtshilfe  mit  anderen  Strafverfolgungsbehörden  austauschen,  soweit  dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Weitergabe  von  Personendaten  an  ein  Drittsystem  im  Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen: a.  das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz; b.   die  Weitergabe  an  das  Drittsystem  wurde  von  der  beauftragten  Person für Datenschutz vorher geprüft; 14 c.   die Einwilligung des Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; d.   es  dürfen  nur  Straftaten,  die  sowohl  von  erheblicher  als  auch  über- regionaler Bedeutung sind, erfasst werden; e.  die Weitergabe der Daten ist zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Parteien, Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            A. Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Parteien im Strafverfahren sind: a.  der Angeschuldigte oder Angeklagte; b.  das  Verhöramt  in  der  Untersuchung  und  die  Staatsanwaltschaft  im gerichtlichen Verfahren; 15 c.   der Geschädigte als Kläger, sei es, dass er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (Strafkläger),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   privatrechtliche   Ansprüche   aus   der   strafbaren   Handlung   geltend macht (Zivilkläger).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Angeschuldigte  oder  Angeklagte  unmündig  oder  entmündigt,  aber urteilsfähig,   können   die   Parteirechte   von   ihm   wie   auch   von   seinem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) können neben   dem   Verletzten   die   Sozialhilfe-   und   Vormundschaftsbehörden Strafantrag stellen und die Rechte des Klägers ausüben. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            B. Verteidigung 1. Private Der  Angeschuldigte  hat  mit  Beginn  des  polizeilichen  Ermittlungsverfahrens das   Recht,   einen   Verteidiger   beizuziehen,   der   sich   durch   schriftliche Vollmacht auszuweisen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            2. Amtliche a. im Untersuchungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Verhöramt   bestellt   dem   Angeschuldigten   auf   Verlangen   einen amtlichen Verteidiger: 17 a.   in   wichtigen   Fällen,   wenn   die   Sach-   oder   Rechtslage   erhebliche Schwierigkeiten bietet; b.   in  jedem  Falle,  wenn  die  Untersuchungshaft  nach  Ablauf  von  14  Tagen aufrecht erhalten wird, mindestens für die Dauer der Haft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn   ein   Angeschuldigter   infolge   eines   schweren   körperlichen   oder geistigen  Gebrechens  oder  wegen  mangelnder  Sprachkenntnisse  seine Interessen  nicht  genügend  wahren  kann,  und  die  Verbeiständung  durch seinen  gesetzlichen  Vertreter  oder  der  Beizug  eines  Dolmetschers  nicht genügt, wird ihm von Amtes wegen ein Verteidiger bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Verhöramt  hat  den  Angeschuldigten  auf  die  Möglichkeit  hinzuweisen, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            b. im gerichtlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Gerichtspräsident  kann  dem  Angeklagten,  der  nicht  schon  einen selbstgewählten   oder   amtlichen   Verteidiger   hat,   für   das   gerichtliche Verfahren  einen  amtlichen  Verteidiger  bestellen,  wenn  die  Ausfällung  einer Freiheitsstrafe  beantragt  wird  oder  wenn  sich  der  Angeklagte  zur  Zeit  der Gerichtsverhandlung   in   Untersuchungs-   oder   Sicherheitshaft   oder   im Strafvollzug befindet. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gerichtspräsident  muss  dem  Angeklagten,  der  nicht  bereits  verteidigt ist,   einen   amtlichen   Verteidiger   bestellen,   wenn   der   Staatsanwalt   die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten, Einweisung in eine Anstalt oder Verwahrung beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            21 c. Wahl und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  amtlicher  Verteidiger  wird  in  der  Regel  ein  Anwalt  bezeichnet,  der  im Kanton  ein  Anwaltsbüro  führt.  Die  Anwälte  sind  zur  Annahme  verpflichtet. Auf die Wünsche der Partei ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Entschädigung    des    amtlichen    Verteidigers    wird    durch    das Gerichtspräsidium   bzw.   das   Verhöramt   im   Rahmen   des   Anwaltstarifs zulasten   der   Staatskasse   festgesetzt.   Sie   kann   vom   kostenpflichtigen Angeklagten zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  amtliche  Verteidiger  hat  dem  Gerichtspräsidium  bzw.  dem  Verhöramt eine  detaillierte  Aufstellung  seiner  Aufwendungen  und  des  entsprechenden Zeitaufwandes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            C. Geschädigter 1. Als Partei im Strafpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer   durch   eine   strafbare   Handlung   geschädigt   erscheint,   kann   bis spätestens  10  Tage  nach  erfolgter  Überweisung  oder  Einstellung  durch  die Untersuchungsbehörden  Strafklage  erheben,  indem  er  schriftlich  oder  zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird auf eine Strafklage oder das Begehren um Zulassung als Strafkläger nicht eingetreten, hat dies das Verhöramt dem Betroffenen mit einer kurzen Begründung mitzuteilen. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            2. Als Partei im Zivilpunkt a. Zulässigkeit der Zivilklage Der  Geschädigte  kann  im  Strafverfahren  Ansprüche  auf  Schadenersatz, Genugtuung,   Beseitigung   der   Störung,   Rückgabe   von   Sachen   oder Rückerstattungen  von  Leistungen  geltend  machen,  sofern  sie  sich  gegen den  Angeschuldigten  richten  und  aus  der  strafbaren  Handlung  hergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            b. Anhebung der Zivilklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Zivilklage  kann  mit  der  Strafanzeige  verbunden  oder  im  Laufe  des Verfahrens  bis  spätestens  10  Tage  nach  erfolgter  Überweisung  durch  die Untersuchungsbehörde  schriftlich  angehoben  werden.  Dabei  hat  der  Kläger die Beweismittel anzugeben und, soweit möglich, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Geschädigte   ist   im   Überweisungsbeschluss   nochmals   auf   die Möglichkeit  der  adhäsionsweisen  Anhebung  einer  Zivilklage  und  deren Befristung hinzuweisen. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es kann vom Kläger ein Kostenvorschuss verlangt werden. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            c. Beurteilung der Zivilklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist,  entscheidet  der  Strafrichter  auch  über  die  Zivilansprüche.  Würde  die vollständige   Beurteilung   der   Zivilansprüche   einen   unverhältnismässigen Aufwand   erfordern,   so   kann   der   Strafrichter   die   Ansprüche   nur   dem Grundsatz  nach  entscheiden  und  den  Kläger  im  übrigen  an  das  Zivilgericht verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Strafbefehlsverfahren  und  im  Verfahren  gegen  Kinder  und  Jugendliche beurteilt   der   Strafrichter   Zivilansprüche   nur,   wenn   und   soweit   der Sachverhalt liquid ist. Ansonsten verweist er den Kläger an das Zivilgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Strafrichter   kann   vorerst   nur   im   Strafpunkt   urteilen   und   die Zivilansprüche später behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Beurteilung der Zivilansprüche gelten in allen Instanzen ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Geltendmachung noch nicht beurteilter zivilrechtlicher Forderungen auf dem Zivilweg bleibt dem Geschädigten in jedem Falle vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            27 d. Weiterzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  den  Entscheid,  Zivilansprüche  nicht  im  Adhäsionsverfahren  zu beurteilen, ist die Beschwerde zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Entscheid   über   Zivilansprüche   kann   von   den   Parteien   mit   den Rechtsmitteln des Strafverfahrens weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  den  Entscheid  des  Verhöramtes  ist  die  Beschwerde  zulässig, soweit   keine   Einsprache   gegen   den   Strafbefehl   erfolgt.   Gegen   den Entscheid des Kantonsgerichtes ist die Appellation zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Mitteilung über das Strafverfahren und Akteneinsicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            A. Mitteilung 1. An Behörden und Privatpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zeigt    sich    bei    Anlass    eines    Strafverfahrens    die    Notwendigkeit vormundschaftlicher,    fürsorglicher    oder    anderer    nicht    strafrechtlicher Massnahmen, sind der zuständigen Behörde die geeigneten Mitteilungen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeigt  sich  in  einem  Strafverfahren  gegen  Erwachsene,  dass  Kinder  oder Jugendliche  geschädigt  oder  gefährdet  sind,  ist  hievon  der  zuständigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Privatpersonen  dürfen  Aufschlüsse  nur  erteilt  werden,  soweit  diese  im Interesse eines Schutz- oder Hilfebedürftigen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            29 2. An die Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur    Wahrung    wichtiger    öffentlicher    Interessen,    insbesondere    zur Berichtigung  falscher  Meldungen  und  zur  Beruhigung  der  Öffentlichkeit, erlässt  das  Verhöramt  die  notwendigen  Mitteilungen  über  den  Stand  des Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufforderungen an die Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Fahndung nach dem  Täter  und  bei  der  Ermittlung  von  Spuren  und  Beweismitteln  erfolgen durch die Polizei im Einverständnis mit dem Verhöramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurze  polizeiliche  Orientierungen  über  das  Unfall-  und  Deliktsgeschehen innerhalb des Kantons ohne Nennung der Betroffenen sind zulässig, soweit das Verhöramt nicht etwas anderes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            B. Akteneinsicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dritte,    die    nicht    Prozessparteien    oder    deren    Anwälte    sind,    und Verwaltungsbehörden  können  nur  Einsicht  in  die  Akten  und  Auskunft  über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und  die  Bekanntgabe  nicht  schützenswerten  Interessen  von  Privaten  oder dem Zweck der Strafrechtspflege zuwiderläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Entscheid über die genannten Voraussetzungen liegt beim Verhöramt oder beim Präsidium des urteilenden Gerichtes. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Folgen des Ausbleibens und Zustellungs- bevollmächtigung 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            A. Entschuldigtes Ausbleiben Hindern den Vorgeladenen wichtige Gründe, der Vorladung Folge zu leisten, ist die zuständige Instanz unverzüglich zu benachrichtigen. Der Hinderungs- grund ist sofort glaubhaft zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            B. Unentschuldigtes Ausbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bleibt  ein  Vorgeladener  unentschuldigt  aus,  kann  er  nach  Art.  25  des Gerichtsorganisationsgesetzes   bestraft   werden.   Überdies   kann   ihn   die Behörde  polizeilich  vorführen  lassen  und  ihm  die  durch  sein  Ausbleiben verursachten  Kosten  auferlegen.  Vorbehalten  sind  die  Fälle,  in  denen  die Verordnung die Folgen unentschuldigten Ausbleibens besonders regelt. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            C. Aufhebung der Säumnisfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   wegen   unentschuldigten   Ausbleibens   eingetretenen   nachteiligen Folgen werden aufgehoben, wenn der Säumige glaubhaft macht: a.   dass  er  von  der  Vorladung  keine  oder  so  spät  Kenntnis  erhielt,  dass  er sie nicht befolgen konnte; b.  oder  dass  ihn  wichtige  Gründe  am  Erscheinen  hinderten  und  eine rechtzeitige Entschuldigung ohne seine Schuld unterblieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gesuch  um  Aufhebung  der  Säumnisfolgen  ist  innert  10  Tagen  seit Empfang  der  Mitteilung  einzureichen.  Kann  das  Gesuch  aus  wichtigen Gründen nicht innert dieser Frist gestellt werden, ist es innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   wegen   verspäteten   Erscheinens   ausgesprochenen   Säumnisfolgen werden aufgehoben, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass ihn wichtige Gründe am rechtzeitigen Erscheinen hinderten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Behörde,  welche  die  Säumnisfolgen  aussprach,  entscheidet  über  das Gesuch nach ihrem Ermessen. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine am Verfahren beteiligte Person, die nicht in der Schweiz wohnt, kann verpflichtet    werden,    hier    eine    zustellungsbevollmächtigte    Person    zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt  sie  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  so  können  Zustellungen  durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Amtssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            36 A. Amtssprache und Übersetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Amtssprache ist deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird   mit   Personen   verhandelt,   welche   der   deutschen   Sprache   nicht mächtig   sind,   so   ist   ein   Dolmetscher   beizuziehen.   In   einfachen   oder dringenden     Fällen     kann     davon     abgesehen     werden,     wenn     der Verhandlungsleiter  oder  der  Protokollführer  die  fremde  Sprache  genügend beherrscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a
                            37 B. Bestellung des Dolmetschers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Dolmetscher   wird   vom   Verhandlungsleiter   bestellt   und   auf   die Wahrheitspflicht und die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Dolmetscher   kann   von   den   Parteien   abgelehnt   werden,   wenn begründete  Zweifel  an  seiner  Eignung  oder  an  seiner  Unbefangenheit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Dolmetscher  ist  für  seine  Bemühungen  aus  der  Staatskasse  zu entschädigen. II. Titel: Untersuchungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            A. Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedermann  ist  berechtigt,  strafbare  Handlungen  bei  der  Polizei  oder  beim Verhöramt anzuzeigen. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Strafantrag  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches  kann  sowohl  bei  der Polizei als auch beim Verhöramt gestellt werden. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behördemitglieder    und    Beamte    sind    verpflichtet,    Verbrechen    und Vergehen,   die   ihnen   in   ihrer   amtlichen   Tätigkeit   bekannt   werden, unverzüglich anzuzeigen. Personen, denen nach Art. 48 in einer Sache das Zeugnisverweigerungsrecht  zustehen  würde,  sind  für  diesen  Fall  von  der Anzeigepflicht entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verlangt  der  Anzeiger,  dass  sein  Name  geheimgehalten  wird,  so  sind zunächst  nur  solche  Erhebungen  zulässig,  welche  weder  die  Ehre  noch andere     Rechte     der     beschuldigten     Person     beeinträchtigen.     Die Strafbestimmungen über die falsche Anschuldigung oder die Irreführung der Rechtspflege bleiben vorbehalten. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Dem  Anzeiger  ist  auf  Verlangen  Auskunft  über  die  Anhandnahme  der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm in den Strafverfahren nicht zu, wenn er nicht als Straf- oder Zivilkläger daran teilnimmt. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a
                            42 B. Polizeiliches Ermittlungsverfahren 1. Aufgaben der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  führt  von  Amtes  wegen  oder  auf  Anzeige  hin  die  ersten Ermittlungen durch, die sich vorwiegend auf den äusseren Hergang der Tat erstrecken;  sie  sammelt  die  wichtigen  Beweismittel  und  Spuren  und  ist  für deren  Sicherstellung  besorgt.  Sie  trifft  die  ihr  nach  dieser  Verordnung zustehenden unaufschiebbaren Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Strassenverkehrsrecht,   vorbehältlich   Unfälle   mit   Todesfolge   oder schwer  wiegenden  Körperverletzungen,  im  Übertretungsstrafrecht  sowie  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen leichten Straffällen ermittelt die Polizei selbstständig, erstattet aber dem  Verhöramt  so  rasch  als  möglich  schriftlichen  Bericht.  Bei  häuslicher Gewalt  gilt  Art.  85c  dieser  Verordnung.  Das  Verhöramt  kann  die  Unter- suchung jederzeit an sich ziehen. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In   den   übrigen   Strafsachen   informiert   die   Polizei   das   Verhöramt unverzüglich und handelt nach seinen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b
                            44 2. Polizeiliche Befragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei kann nach den folgenden Bestimmungen den Angeschuldigten und  Personen,  welche  Auskunft  geben  können,  als  Auskunftspersonen befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Polizei  ist  befugt,  bei  Übertretungen  den  Angeschuldigten  und  die Auskunftspersonen zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Abklärung  von  Nebenumständen  von  Verbrechen  und  Vergehen  kann die Polizei auf Anordnung des Verhöramtes Befragungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Bestimmungen  von  Art.  29  bis  46  finden  sinngemäss  Anwendung  mit den folgenden Einschränkungen: a.    Drittpersonen    können    von    der    Polizei    nur    als    Auskunftsperson einvernommen werden; b.  Akteneinsicht wird nur auf Verfügung des Verhöramtes gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Polizei  hat  die  Geschädigten  auf  ihre  Parteirechte  aufmerksam  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26c
                            45 3. Polizeiliche Observation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehen  ernsthafte  Anzeichen  dafür,  dass  Verbrechen  oder  Vergehen begangen worden sind oder vor der Ausführung stehen, so kann die Polizei vermutlich  daran  beteiligte  Personen  und  deren  Fahrzeuge  beobachten sowie die entsprechenden Daten speichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  es  zur  Abklärung  des  Sachverhaltes  unerlässlich,  so  können  auch unbeteiligte Dritte beobachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26d
                            46 4. Rapporterstattung Über ihre Erhebungen und Massnahmen erstattet die Polizei dem Verhöramt so rasch als möglich einen schriftlichen Bericht, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            47 C. Aufgabe des Verhöramtes, Eröffnung der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sobald das Verhöramt benachrichtigt worden ist, steht ihm die Leitung des Verfahrens  zu.  Es  prüft  die  von  der  Polizei  getroffenen  Abklärungen  und erteilt die notwendigen Anweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Verhöramt   eröffnet   die   Untersuchung,   wenn   aufgrund   eigener Wahrnehmung, einer Anzeige, eines Strafantrages oder einer Strafklage der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet ist und die Voraussetzungen gegeben erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Untersuchung gilt namentlich als eröffnet, sobald: a.  das  Verhöramt  eine  Angeschuldigten-  oder  eine  Zeugeneinvernahme durchgeführt oder einen Sachverständigen beigezogen hat; b.  das Verhöramt eine Zwangsmassnahme angeordnet hat; c.   die  Polizei  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit  oder  auf  Anordnung  des Verhöramtes Einvernahmen durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Geschädigte ist anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            D. Nichteintreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nichteintreten wird beschlossen: a.  bei  fehlender  Zuständigkeit; b.   bei  Nichtvorliegen  eines  gültigen  Strafantrages,  sofern  es  sich  um  ein Antragsdelikt handelt; c.   bei Verjährung des Strafanspruches; d.  bei offensichtlicher Grundlosigkeit der Strafanzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Nichteintretensbeschluss  schliesst  nicht  aus,  dass  später  wegen  der gleichen Sache ein Strafverfahren eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  den  Nichteintretensbeschluss  kann  innert  20  Tagen  Beschwerde bei der Obergerichtskommission erhoben werden. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Das Beweisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            50 A. Zweck des Beweisverfahrens Die  Untersuchung  hat  den  Zweck,  alle  sachdienlichen  und  persönlichen Umstände  abzuklären,  welche  für  die  Einstellung  des  Verfahrens  oder  die Anklageerhebung  und  für  die  gerichtliche  Beurteilung  von  Bedeutung  sind. Dazu  sind  alle  für  die  Verfolgung  und  Beurteilung  von  Tat  und  Täter bedeutsamen  Umstände  abzuklären  und  alle  Beweismittel  sowohl  für  die Schuld  als  auch  die  Unschuld  des  Angeschuldigten  zu  sammeln  und  zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            B. Protokoll der Beweisverhandlung 1. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über jede Beweisverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   Untersuchungen   über   Verbrechen   oder   schwere   Vergehen,   die voraussichtlich   vom   Kantonsgericht   beurteilt   werden,   ist   eine   weitere Amtsperson beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            2. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Protokoll  bezeichnet  Ort  und  Zeit  der  Verhandlung  und  führt  alle Beteiligten auf. Es gibt den Gang der Verhandlung im wesentlichen wieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Aussagen    der    Einvernahme    sind    grundsätzlich    im    Wortlaut wiederzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  wichtigen  Einvernahmen  kann  das  Verhöramt  oder  das  Gericht  die Aussagen   zusätzlich   mit   Tonband-,   Video-   oder   ähnlichen   Geräten aufzeichnen;    gegebenenfalls    ist    dies    vor    der    Einvernahme    allen Anwesenden bekanntzugeben. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            3. Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Am  Schluss  der  Verhandlung  wird  das  Protokoll  den  Einvernommenen vorgelesen  oder  zur  Einsicht  gegeben  und  die  Frage  gestellt,  ob  sie Ergänzungen oder Berichtigungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Verhöramt,  allfällige  weitere  Amtspersonen  und  die  Einvernommenen haben  das  Protokoll  zu  unterzeichnen.  Weigert  sich  ein  Einvernommener, das  Protokoll  zu  unterzeichnen,  ist  die  Weigerung  und  ihre  Begründung anzumerken. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt: Rechte der Parteien im Beweisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            A. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den    Parteien    ist    auf    Begehren    nach    Durchführung    der    ersten Einvernahmen  Akteneinsicht  zu  gewähren,  soweit  es  der  Untersuchungs- zweck nicht verbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Angeschuldigten, nicht aber dem Verteidiger, darf das Verhöramt die Einsicht  in  ein  ärztliches  Gutachten  vorenthalten,  wenn  zu  befürchten  ist, dass  ihm  die  Kenntnis  des  Gutachtens  zu  erheblichem  Nachteil  gereichen würde. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            54 B. Anwesenheit bei Beweisaufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem   Angeschuldigten   und   den   Parteivertretern   ist   auf   Begehren   die Anwesenheit bei den Einvernahmen zu gestatten, wenn es nicht besondere Umstände verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Augenschein  und  der  mündlichen  Anhörung  von  Sachverständigen können  die  Parteien  und  ihre  Anwälte  beiwohnen  und  Erläuterungsfragen stellen.  Das  Verhöramt  hat  zu  diesem  Zweck  den  Parteien  den  Termin mitzuteilen,    soweit    nicht    zu    dringenden    Tatbestandsaufnahmen    ein sofortiger Augenschein notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            C. Ergänzungsanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Anwesenheit  einer  Partei  bei  den  Einvernahmen  kann  diese  am Schluss Ergänzungsfragen stellen. 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Parteien  haben  im  Verlaufe  der  Untersuchung  jederzeit  das  Recht, Anträge auf Ergänzung der Beweiserhebung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt: Einvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            A. Arten 1. Rogatorische Einvernahme Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, können auf dem Wege der Rechtshilfe  einvernommen  werden.  Den  Parteien  ist  hievon  Kenntnis  zu geben, sofern ein Begehren um Teilnahme an der Einvernahme vorliegt und im betreffenden Kanton die Anwesenheit gestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            2. Getrennte Einvernahme und Konfrontation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Einvernahmen  erfolgen  in  Abwesenheit  anderer  einzuvernehmender Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Klärung  von  Widersprüchen  kann  der  Angeschuldigte  mit  dem  Kläger oder mit Zeugen konfrontiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird   der   Angeschuldigte   gestützt   auf   das   Opferhilfegesetz 56 von   der Teilnahme  an  der  Einvernahme  des  Opfers  ausgeschlossen,  so  ist  ihm entweder  Gelegenheit  zu  geben,  ihr  durch  Übertragung  in  einen  andern Raum  zu  folgen  oder  es  ist  ihm  das  Befragungsprotokoll  zuzustellen.  Er muss  dem  Opfer  in  der  Folge  Ergänzungsfragen  stellen  können.  Der Verteidiger  kann  an  der  Einvernahme  teilnehmen  und  die  Rechte  des Angeschuldigten wahrnehmen. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            B. Durchführung 1. Einvernahme des Angeschuldigten a. Feststellung der Personalien und persönlichen Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Einvernahme   beginnt   mit   der   Feststellung   der   Personalien   des Angeschuldigten und der Aufforderung, die Wahrheit zu sagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Angeschuldigte  ist  auf  das  Recht  zur  Verweigerung  von  Aussagen sowie zum Beizug eines Verteidigers hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Angeschuldigte  wird  über  seine  persönlichen  Verhältnisse  sowie  über allfällige  Vorstrafen  befragt.  Im  Haftfalle  kann  er  veranlasst  werden,  einen eigenhändig  geschriebenen  Lebenslauf  zu  den  Akten  zu  geben.  Weitere Befragungen  und  Erhebungen,  wie  Einholen  eines  Vorstrafenberichtes  und eines   polizeilichen   Führungsberichtes   sind   durchzuführen,   soweit   die Überweisung  an  das  Kantonsgericht  bzw.  das  Kantonsgerichtspräsidium bevorsteht und die Beweiswürdigung es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            b. Eröffnung der Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem   Angeschuldigten   ist   Kenntnis   zu   geben   von   der   gegen   ihn vorliegenden   Anzeige   sowie   den   Verdachtsgründen,   und   er   ist   zu veranlassen,  eine  zusammenhängende  Darstellung  des  Sachverhaltes  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestreitet der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung, hält ihm das  Verhöramt  die  belastenden  Tatsachen  vor  und  fordert  ihn  auf,  die  zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesteht  der  Angeschuldigte  die  ihm  zur  Last  gelegte  Handlung,  prüft  das Verhöramt  die  Glaubhaftigkeit  und  Vollständigkeit  des  Geständnisses  und befragt   den   Angeschuldigten   über   die   näheren   Umstände   und   die Beweggründe seines Handelns. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            c. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verhöramt  verhört  den  Angeschuldigten  eingehend  über  die  ihm  zur Last  gelegte  Handlung.  Bei  Übertretungen  kann  an  die  Stelle  des  Verhörs das polizeiliche Einvernahmeprotokoll treten. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fragen,  in  denen  eine  nicht  feststehende  Tatsache  als  bereits  erwiesen angenommen wird, sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  dürfen  weder  Versprechungen,  Vorspiegelungen,  Drohungen,  noch Mittel  zur  Erforschung  der  Wahrheit,  welche  die  Einsicht  oder  die  Willens- freiheit  beeinträchtigen,  angewendet  werden,  um  den  Angeschuldigten  zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            2. Einvernahme von Zeugen a. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach Feststellung der Personalien des Zeugen sowie seiner Beziehungen zum    Angeschuldigten    klärt    das    Verhöramt    den    Zeugen    über    die Zeugnispflicht  oder  über  ein  allfälliges  Zeugnisverweigerungsrecht  auf.  Die Aufklärung  über  das  Zeugnisverweigerungsrecht  nach  Art.  48  Abs.  3  kann 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verhöramt ermahnt den Zeugen zur Wahrheit und legt ihm die Folgen falschen Zeugnisses dar. 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Einvernahme über die Sache selbst ist der Zeuge zur Angabe der den   Gegenstand   des   Zeugnisses   bildenden   Tatsachen   und   sodann nötigenfalls   zur   Ergänzung   seiner   Aussagen   und   zur   Beseitigung   von Unklarheiten oder Widersprüchen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das   Verhöramt   achtet   darauf,   dass   der   Zeuge   genau   unterscheidet zwischen  dem,  was  er  selber  wahrgenommen,  und  dem,  was  er  von anderen erfahren hat. 65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            b. Erhebung über die persönlichen Verhältnisse Erhebungen  über  das  Vorleben  und  die  persönlichen  Verhältnisse  von Zeugen  sind  einzuholen,  wenn  sie  zur  Prüfung  der  Glaubwürdigkeit  einer erheblichen Aussage notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            3. Einvernahme von Auskunftspersonen a. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Einvernahme   der   Auskunftspersonen   gelten   sinngemäss   die Bestimmungen über die Einvernahme des Angeschuldigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Einvernahme von Kindern als Geschädigte oder Auskunftspersonen ist ein    Inhaber    der    elterlichen    Sorge    oder    eine    andere    erwachsene Vertrauensperson beizuziehen. 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  Kinder  und  Jugendliche  an  Unzuchtdelikten  Erwachsener  beteiligt, sollen  sie  ohne  zwingende  Gründe  nicht  mehr  als  einmal  und  nicht  vor erwachsenen Angeschuldigten oder Zeugen einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Auskunftsperson ist zum Erscheinen verpflichtet. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  kann  die  Aussage  ohne  Angabe  eines  Grundes  verweigern.  Die Auskunftsperson ist über das Recht zur Aussageverweigerung zu belehren. Sie wird zu wahrheitsgemässer Aussage ermahnt. 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Auskunftsperson kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            b. Erhebung über die persönlichen Verhältnisse Für die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen gilt sinngemäss die Bestimmung von Art. 43.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            70 4. Einvernahme des Zivilklägers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Zivilkläger  kann  verlangen,  dass  er  durch  das  Verhöramt  zur  Sache einvernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Zivilkläger, der Schadenersatzansprüche gestellt hat, ist gehalten, dem Verhöramt  die  nötigen  Angaben  zur  Begründung  seiner  Ansprüche  zu machen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im übrigen hat das Verhöramt auch die Beweismassnahmen zu treffen, die zur Beurteilung des Privatklageanspruches notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt: Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            A. Zeugen 1. Zeugnispflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen,  von  denen  ein  wesentlicher  Aufschluss  über  die  strafbare Handlung und den Täter zu erwarten ist, sind als Zeugen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedermann  ist  verpflichtet,  als  Zeuge  zu  erscheinen  und  unter  Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften Zeugnis abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf die vorgelegten Fragen ist nach bestem Wissen und Gewissen Antwort zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            2. Zeugnisverweigerungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a.   die   Verwandten   des   Angeschuldigten   in   gerader   Linie   und   ihre Ehegatten; b.  die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin, der Ehegatte, auch wenn   er   geschieden   ist,   der   eingetragene   Partner   oder   faktische Lebenspartner und der Verlobte des Angeschuldigten; 71 c.   die  Adoptiveltern  und  Adoptivkinder,  die  Pflegeeltern  und  Pflegekinder des Angeschuldigten; d.  Geistliche,  Rechtsanwälte  und  Notare  sowie  ihre  Hilfspersonen  über Tatsachen,  die  ihnen  mit  Rücksicht  auf  ihren  Beruf  anvertraut  worden sind, wenn nicht die Person, die ihnen das Geheimnis anvertraut hat, sie von der Pflicht zur Geheimhaltung entbindet. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ärzte,   Apotheker   und   Hebammen   sowie   ihre   Hilfspersonen   sind   in Strafuntersuchungen  wegen  Verbrechen  und  Vergehen,  nicht  aber  wegen blosser   Übertretung,   vom   Berufsgeheimnis   entbunden   und   können   als Zeugen  einvernommen  oder  zur  gutachtlichen  Berichterstattung  verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kein  Zeuge  ist  zu  Aussagen  verpflichtet,  die  nach  glaubwürdiger  Angabe ihn   oder   eine   zu   ihm   in   einer   der   in   Abs.   1   Bst.   a   bis   c   genannten Beziehungen stehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  der  ernstlichen  Gefahr  eines schweren  Nachteils,  insbesondere  für  Ehre  oder  Vermögen,  aussetzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            73 3. Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer als Zeuge unberechtigt die Aussage verweigert, kann nach fruchtloser Warnung zu einer Busse bis Fr. 30 000.– verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  die  Anordnung  der  Busse  kann  innert  20  Tagen  Beschwerde  bei der Obergerichtskommission eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            B. Auskunftspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verhöramt  hat  den  Kläger  und  andere  Personen,  die  befangen erscheinen oder deren Urteilskraft herabgesetzt ist, statt unter Zeugenpflicht als Auskunftspersonen anzuhören. 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  auf  Grund  bestimmter  Anhaltspunkte  als  Täter  oder  Teilnehmer  einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint, darf über diese Handlung nur als Auskunftsperson, nicht als Zeuge abgehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kinder   und   Jugendliche   bis   zum   erfüllten   16.   Altersjahr   sind   nur   als Auskunftspersonen zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            C. Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sooft  die  Umstände  die  Prüfung  oder  Feststellung  eines  Sachverhaltes durch sinnliche Wahrnehmung an Ort und Stelle notwendig machen, ordnet das Verhöramt einen Augenschein an. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Augenschein soll sofort nach der Tat oder, wenn dies nicht möglich ist, unter   tunlichster   Wiederherstellung   der   Verhältnisse   zur   Zeit   der   Tat stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über den Augenschein ist ein Protokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Beweisführung ordnet das Verhöramt nötigenfalls die Erstellung der erforderlichen Fotografien, Pläne und Zeichnungen durch die Polizei an. 77
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            D. Sachverständige 1. Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind    zur    Feststellung    oder    zur    tatsächlichen    Würdigung    eines Sachverhaltes    besondere    Fachkenntnisse    erforderlich,    ernennt    das Verhöramt einen oder mehrere Sachverständige. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedermann,    der    auf    Grund    seiner    besonderen    Kenntnisse    als Sachverständiger  in  Frage  kommt,  hat  einen  Auftrag  anzunehmen  und pflichtgemäss  zu  erfüllen.  Der  Sachverständige  kann  nötigenfalls  gleich einem   ungehorsamen   Zeugen   zur   Erfüllung   des   Auftrages   angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            79 2. Instruktion a. Inhalt Das Verhöramt stellt die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen. Es  stellt  ihm  die  als  Unterlagen  des  Gutachtens  dienenden  Gegenstände und Akten zur Verfügung. Es kann den Sachverständigen ermächtigen, den Angeschuldigten sowie Drittpersonen zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            b. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Instruktion des Sachverständigen erfolgt schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Parteien  wird  auf  Begehren  die  schriftliche  Instruktion  zugestellt;  sie können Ergänzungsanträge einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  einfachen  Begutachtungen  und  wenn  der  Untersuchungszweck  es erfordert,  kann  die  Instruktion  mündlich  und  ohne  Beteiligung  der  Parteien erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            3. Erstattung des Gutachtens Der Sachverständige erstattet in der Regel ein schriftliches Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            80 4. Ergänzung des Gutachtens oder Anordnung eines Obergutachtens Ist   das   Gutachten   unklar   oder   unvollständig,   oder   stützt   es   sich   auf Tatsachen,  die  sich  durch  die  Untersuchung  als  unrichtig  herausgestellt haben,  so  kann  das  Verhöramt  von  sich  aus  oder  auf  Antrag  der  Parteien oder  des  Richters  Ergänzungs-  oder  Erläuterungsfragen  stellen  oder  ein Obergutachten anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            81 E. Weitere Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als weitere Beweismittel ist alles zu berücksichtigen, was die Straftat direkt belegt  oder  auf  sie  hinweist,  wie  Verbrechenswerkzeuge,  Schriftstücke, Pläne, Fotografien, Tonbänder und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Beweismittel  gelten  auch  Strafregisterauszüge,  Führungsberichte  und Akten anderer Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  die  in  den  Führungsberichten  angegebenen  Tatsachen  bestritten, und sind sie für die Beurteilung wesentlich, so sind sie näher abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Vorladung und Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            A. Vorladung und Vorführung 1. Vorladung durch das Verhöramt 82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedermann  ist  verpflichtet,  einer  Vorladung  des  Verhöramtes  Folge  zu leisten. 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vorladung  erfolgt  in  der  Regel  schriftlich  und  ist  von  der  vorladenden Behörde  zu  unterzeichnen.  Sie  enthält  einen  Hinweis  auf  die  Folgen  des Ausbleibens.   Wenn   es   ohne   Gefährdung   des   Untersuchungszweckes geschehen  kann,  ist  anzugeben,  ob  der  Vorgeladene  als  Angeschuldigter, als  Zeuge,  als  Auskunftsperson  oder  als  Sachverständiger  zu  erscheinen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Vorladungen   sind   wenigstens   48   Stunden   vor   der   Einvernahme zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die    Vorladungen    werden    durch    eingeschriebenen    Brief    zugestellt. Ausnahmsweise  können  sie  durch  einen  Weibel  oder  die  Polizei  zugestellt werden.  Wenn  der  Adressat  nicht  erreichbar  ist,  wird  das  Schriftstück  einer mündigen  Person  seines  Haushaltes  mit  der  Verpflichtung  zur  Abgabe ausgehändigt. 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer  einer  Vorladung  ohne  genügende  Entschuldigung  keine  Folge  leistet, hat die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  die  für  das  Strafverfahren  benötigt  wird, unbekannt,   so   kann   sie   zur   Ermittlung   ihres   Aufenthaltes   polizeilich ausgeschrieben werden. 85
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a
                            86 2. Polizeiliche Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  kann  eine  Person  unter  Angabe  des  Zweckes  vorladen,  wenn dies  zur  Durchführung  erkennungsdienstlicher  Massnahmen  oder  für  eine polizeiliche Befragung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistet eine Person einer Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge, so   ist   das   Verhöramt   zu   informieren,   welches   eine   Vorladung   oder Vorführung anordnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            3. Vorführung 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verhöramt kann die Vorführung anordnen: 88 a.   wenn  der  Vorgeladene  auch  einer  zweiten  Vorladung,  in  welcher  ihm diese Massnahme angedroht wurde, ohne genügende Begründung nicht Folge geleistet hat; b.  wenn  Gefahr  im  Verzug  ist  oder  befürchtet  werden  muss,  dass  der Vorladung nicht sofort freiwillig Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vorführungsbefehl  erfolgt  in  der  Regel  schriftlich.  Er  wird  wie  ein Haftbefehl vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            89 B. Verhaftung 1. Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt: a.  das  Verhöramt; b.   das  erkennende  Gericht  oder  sein  Präsidium,  wenn  die  Sache  bei  ihm hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Haftbefehl  wird  nicht  durch  den  Verhörrichter  erlassen,  welcher  die Strafuntersuchung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            2. Verhaftungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen eine Person darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn sie einer mit  Freiheitsstrafe  bedrohten  Handlung  dringend  verdächtigt  und  zudem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a.  Flucht oder Fluchtverdacht; b.   Anzeichen,  welche  den  Verdacht  begründen,  dass  der  Angeschuldigte Spuren   der   Tat   vernichten,   Zeugen   oder   Mitschuldige   zu   falscher Aussage  verleiten  oder  sonst  den  Zweck  der  Untersuchung  gefährden werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus sicherheitspolizeilichen Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Angeschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung. 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Protokoll  sind  die  Tatsachen  anzugeben,  auf  die  sich  der  Haftbefehl stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            3. Haftbefehl 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Haftbefehl  erfolgt  schriftlich  unter  Angabe  des  Verhaftungsgrundes. Dem Verhafteten wird eine Ausfertigung des Haftbefehls übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            93 4. Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verhöramt  lässt  durch  die  Polizei  eine  Ausschreibung  zur  Verhaftung ergehen,  wenn  die  zu  verhaftende  Person  unbekannten  Aufenthaltes  und eines schweren Verbrechens dringend verdächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  schweren  Verbrechen  kann  das  Verhöramt  für  Angaben,  die  zur Ergreifung des Täters führen, eine Belohnung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            5. Vollzug der Verhaftung 94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Verhaftung darf nur soweit Gewalt angewendet werden, als es die Erreichung des Zweckes verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  der  Festnahme  ist  dem  Verhafteten  alles,  was  verdächtig  erscheint oder  wovon  während  der  Haft  Missbrauch  zu  befürchten  ist,  abzunehmen, zu verzeichnen und in amtliche Gewahrsam zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            96 6. Anhörung durch das Verhöramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  verhaftete  Person  muss  ohne  Verzug,  in  der  Regel  innert  24  Stunden seit  der  Verhaftung,  vom  Verhöramt  oder  vom  Präsidium  des  zuständigen Gerichts befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haftgründe bekanntzugeben, und es ist der verhafteten Person Gelegenheit zu geben, Entlastungsbeweise geltend zu machen. Sofort greifbare Beweise sind abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   verhaftete   Person   ist   anlässlich   der   Hafteröffnung   über   die   ihr zustehenden  Rechte  zu  belehren  (richterliche  Haftüberprüfung,  Haftent- lassungsgesuch),   und   sie   ist   insbesondere   zu   fragen,   ob   sie   einen Verteidiger wünsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b
                            7. Richterliche Haftüberprüfung und Haftentlassung a. Richterliche Haftüberprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  verhaftete  Person  kann  beim  Verhöramt,  im  gerichtlichen  Verfahren beim Präsidium des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist, innert drei Tagen nach    der    Verhaftung    verlangen,    dass    der    Haftrichter    über    die Rechtmässigkeit der Haft entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Verhöramt  bzw.  das  Gerichtspräsidium  hat  das  Gesuch  unverzüglich mit   den   Akten   und   seinem   Antrag   an   das   Kantonsgerichtspräsidium weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das    Kantonsgerichtspräsidium    entscheidet    spätestens    innert    drei Kalendertagen,  in  der  Regel  in  einem  mündlichen  Verfahren.  Es  kann  das Verhöramt  bzw.  das  Gerichtspräsidium,  welches  die  Untersuchungshaft angeordnet hat, zum persönlichen Erscheinen verpflichten. Die Verhandlung ist   nicht   öffentlich.   Der   Entscheid   des   Kantonsgerichtspräsidiums   ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64c
                            98 b. Haftentlassungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  verhaftete  Person  kann  jederzeit  beim  Verhöramt,  im  gerichtlichen Verfahren  beim  Präsidium  des  Gerichts,  bei  dem  der  Fall  hängig  ist,  die Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen. Wird dem Gesuch nicht stattgegeben,  so  ist  es  unverzüglich  mit  den  Akten  und  seinem  Antrag  an das Kantonsgerichtspräsidium weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das    Kantonsgerichtspräsidium    entscheidet    spätestens    innert    drei Kalendertagen    über    das    Haftentlassungsgesuch.    Art.    64b    Abs.    3    ist sinngemäss  anwendbar.  Der  Entscheid  des  Kantonsgerichtspräsidiums  ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im     Fall     der     Bestätigung     der     Untersuchungshaft     kann     das Kantonsgerichtspräsidium einen Termin für eine neue Überprüfung festlegen oder   bestimmen,   wann   die   verhaftete   Person   frühestens   ein   neues Haftentlassungsgesuch stellen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            99 8. Rechte des Verhafteten a. Benachrichtigung der Angehörigen und des Arbeitgebers Das  Verhöramt  ist  dafür  besorgt,  dass  die  Angehörigen  des  Verhafteten, allenfalls   auch   dessen   Arbeitgeber,   von   der   Verhaftung   umgehend benachrichtigt    werden,    sofern    es    nicht    berechtigte    Interessen    des Verhafteten oder der Untersuchungszweck verbieten. Geraten Personen, für die der Verhaftete zu sorgen hat, in eine bedrängte Lage, ist die zuständige Sozialhilfebehörde zu benachrichtigen. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            b. Verteidigung 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Verhaftete    darf    sich    unbeaufsichtigt    mit    seinem    Verteidiger besprechen.    Das    Verhöramt    kann    dies    durch    Kontrollmassnahmen beschränken, wenn es der Untersuchungszweck erfordert. 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Verhaftete   darf   in   der   Ausübung   des   Beschwerderechtes   nicht behindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            c. Verkehr mit Untersuchungsgefangenen 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  mündliche  Verkehr  mit  einem  Untersuchungsgefangenen  ist  nur  mit Bewilligung  des  Verhöramtes  gestattet.  Die  Besuche  finden  in  Gegenwart einer   vom   Verhöramt   bezeichneten   Amtsperson   statt,   wenn   nicht   das Verhöramt freien Verkehr gestattet. 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das  Verhöramt  überwacht  den  schriftlichen  Verkehr  des  Untersuchungs- gefangenen. 106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besuche    der    Geistlichen    zu    Zwecken    der    Seelsorge    sind    ohne Anwesenheit einer Amtsperson zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            d. Behandlung der Untersuchungsgefangenen 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Verhaftete  soll  von  den  Strafgefangenen  getrennt  untergebracht  sein. Er  soll  in  seiner  Freiheit  nicht  weiter  beschränkt  werden,  als  der  Zweck  der Haft  es  erfordert.  Der  Verhaftete  ist  berechtigt,  sich  auf  eigene  Kosten  zu verpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Untersuchungen  gegen  Verhaftete  sind  mit  besonderer  Beschleunigung durchzuführen. 108
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            109 e. Vorzeitiger Strafantritt, Hospitalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn der Verhaftete geständig ist, eine längere unbedingte Freiheitsstrafe mit    Sicherheit    erwartet    werden    kann    und    er    sein    ausdrückliches Einverständnis    erklärt,    kann    das    Verhöramt    oder    das    zuständige Gerichtspräsidium nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde die vorläufige Verbringung in die Strafanstalt verfügen, sofern der Stand der Untersuchung es erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Verhöramt   oder   das   zuständige   Gerichtspräsidium   kann   den Verhafteten   nach   Anhören   eines   Arztes   in   ein   Spital   oder   in   eine psychiatrische Klinik einweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            f. Dauer, Freilassung gegen Sicherheitsleistung 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn   kein   Haftgrund   mehr   besteht,   hat   das   Verhöramt   oder   das zuständige Gerichtspräsidium die Freilassung zu verfügen. 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Verhöramt   oder   das   zuständige   Gerichtspräsidium   kann   den Angeschuldigten,  der  wegen  Fluchtgefahr  verhaftet  worden  ist  oder  zu verhaften  wäre,  gegen  Sicherheitsleistung  in  Freiheit  lassen.  Sie  können eine Wegweisung und ein Betretungsverbot im Sinne von Art. 85c ff. dieser Verordnung verfügen. 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Dauer  der  Untersuchungshaft  soll  die  mutmassliche  Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            g. Verfall der Sicherheitsleistung 114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Sicherheit  verfällt,  sobald  der  Angeschuldigte  die  bei  der  Anordnung der Sicherheitsleistung festgelegte Auflage nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  sichergestellte  Betrag  wird  bei  Verfall  zunächst  zur  Bezahlung  der Verfahrenskosten,  der  Geldstrafen  sowie  der  Bussen  und  schliesslich  auf Verlangen  des  Zivilklägers  zur  Deckung  der  zugesprochenen  oder  zur Sicherstellung    der    geltendgemachten    Zivilforderung    verwendet.    Der Überschuss fällt in die Staatskasse. 115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über   den   Verfall   der   Sicherheit   entscheidet   die   Instanz,   welche   die Strafsache selber beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            116 h. Freigabe der Sicherheit Die Sicherheit wird frei, sofern sie nicht bereits verfallen ist, wenn der Grund der  Verhaftung  weggefallen  ist,  wenn  die  Untersuchung  eingestellt  wird, wenn  der  Angeschuldigte  freigesprochen  wird,  wenn  ihm  der  bedingte Strafvollzug gewährt wird oder wenn er den Straf- oder Massnahmenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            antritt. Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet die Instanz, welche die Strafsache selber beurteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            9. Festnahme ohne Haftbefehl a. Vorläufige polizeiliche Festnahme 117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizeiorgane  können  jede  Person  festnehmen,  die  sie  bei  Verübung eines  Verbrechens  oder  Vergehens  antreffen  oder  die  nach  ihrer  eigenen Wahrnehmung oder nach glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer solchen Tat verdächtig    erscheint    und    zudem    eine    der    in    Art.    61    genannten Voraussetzungen gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn jemand bei Verübung einer Übertretung angetroffen wird oder einer solchen  Tat  verdächtig  ist,  darf  er  nur  festgenommen  werden,  sofern  er keinen  Wohnsitz  in  der  Schweiz  hat,  seine  Personalien  nicht  festgestellt werden  können  oder  die  Gefahr  besteht,  dass  er  seine  strafbare  Tätigkeit fortsetzen   werde.   Auf   eine   Festnahme,   die   nur   wegen   ausländischen Wohnsitzes   zulässig   wäre,   ist   zu   verzichten,   wenn   der   Täter   eine hinreichende Sicherheit für eine allenfalls zu erwartende Busse leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Polizei teilt ihre Massnahme unverzüglich dem Verhöramt mit und holt dessen weitere Instruktionen ein. 118
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            b. Allgemeines Anhalten 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Privatpersonen  sind  berechtigt,  den  bei  der  Begehung  eines  Verbrechens oder  Vergehens  oder  unmittelbar  nachher  aufgegriffenen  Täter  bis  zum Eintreffen der Polizei festzuhalten oder ihn dieser zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staat haftet für den Schaden, den Privatpersonen durch diese Mithilfe erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a
                            120 c. Personenkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  kann  im  Interesse  der  Aufdeckung  einer  Straftat  Personen anhalten,    sie    nach    den    Personalien    befragen    sowie    mitgeführte Personalpapiere verlangen oder auf andere Weise ihre Identität feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  die  Identität  einer  Person  nicht  an  Ort  und  Stelle  überprüft  werden kann,  kann  die  Polizei  die  angehaltene  Person  auf  den  Polizeiposten verbringen. Nach Abklärung der Personalien und allfälliger Verdachtsgründe ist die angehaltene Person entweder zu entlassen oder festzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiezu erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74b
                            121 10. Freies Geleit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Landesabwesenden      angeschuldigten      Personen,      in      Abwesenheit Verurteilten, Zeugnispflichtigen und Auskunftspersonen kann das Verhöramt oder  das  Gerichtspräsidium  freies  Geleit  erteilen.  Es  kann  an  Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  freie  Geleit  erlischt,  wenn  die  angeschuldigte  Person  oder  die  in Abwesenheit   verurteilte   Person   im   Wiederaufnahmeverfahren   zu   einer unbedingten   Freiheitsstrafe   verurteilt   wird   oder   wenn   die   auferlegten oder  verurteilte  Personen  bei  Erteilung  des  freien  Geleits  aufmerksam  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            122 C. Mildere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lässt  sich  der  Zweck  der  Verhaftung  durch  eine  mildere  Massnahme,  wie Schriftensperre,  regelmässige  persönliche  Meldung  bei  einer  Amtsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbleiben  in  einem  bestimmten  Umkreis,  erreichen,  hat  das  Verhöramt diese zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn   eine   Verfügung   wegen   Krankheit   des   Angeschuldigten   nicht vollzogen  werden  kann,  trifft  das  Verhöramt  die  geeigneten  Sicherungs- massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            D. Beschlagnahme 1. Zur Sicherung von Beweisen und der Einziehung 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstände  und  Vermögenswerte,  die  als  Beweismittel  von  Bedeutung sein  können,  deren  Einziehung  oder  Verfall  an  den  Staat  in  Frage  kommt oder  die  sich  jemand  durch  strafbare  Handlung  angeeignet  hat,  sind  zu beschlagnahmen. 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Inhaber  einer  solchen  Sache  ist  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen  den zuständigen Behörden herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Grundstücken  kann  eine  Verfügungssperre  im  Grundbuch  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beschlagnahme  von  Gegenständen,  welche  unter  das  Amts-  oder Berufsgeheimnis    einer    nach    Art.    48    Abs.    1    Bst.    d    und    Abs.    2    zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person fallen, ist unzulässig. 125
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76a
                            126 2. Zur Sicherstellung von Kosten, Geldstrafe oder Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Angeschuldigten,  die  keinen  Wohnsitz  in  der  Schweiz  haben,  können zur  Sicherstellung  der  Verfahrenskosten,  der  Geldstrafe  oder  der  Busse Vermögenswerte beschlagnahmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  die  finanziellen  Verhältnisse  des  Angeschuldigten  ist  Rücksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            127 3. Vorläufige Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn   Gefahr   im   Verzug   ist,   darf   die   Polizei   Gegenstände,   die   der Beschlagnahme  unterliegen,  ohne  vorgängige  Verfügung  des  Verhöramtes in Verwahrung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Polizei   meldet   diese   Vorkehr   unverzüglich   dem   Verhöramt,   das entweder die Beschlagnahme oder die Freigabe der Gegenstände verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            4. Durchführung 128 Über  die  beschlagnahmten  oder  vorläufig  in  Verwahrung  genommenen Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis anzulegen. Der bisherige Inhaber erhält   eine   Abschrift.   Er   hat   die   Vollständigkeit   und   Richtigkeit   des Verzeichnisses unterschriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            5. Rückgabe von Gegenständen 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschlagnahmte  Gegenstände,  die  für  das  Strafverfahren  nicht  mehr benötigt  werden  und  weder  der  Einziehung  unterliegen  noch  dem  Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist  und  der  Wert  der  Gegenstände  es  rechtfertigt,  erfolgt  eine  öffentliche Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erheben   mehrere   Personen   Anspruch   auf   einen   zurückzugebenden Gegenstand,  trifft  das  Verhöramt  die  gutscheinende  Verfügung  und  setzt den  abgewiesenen  Ansprechern  eine  Frist  zur  zivilrechtlichen  Klage  an. Benützen  sie  diese  nicht,  wird  der  Gegenstand  dem  durch  die  Verfügung des Verhöramtes bezeichneten Ansprecher ausgehändigt. 130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            E. Durchsuchung 1. Personen- und Sachdurchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Angeschuldigte  und  seine  beweglichen  Sachen  dürfen  zur  Auffindung von  Gegenständen,  die  nach  Art.  76  Abs.  1  zu  beschlagnahmen  sind, durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchsuchung  einer  Person  besteht  in  der  Kontrolle  der  getragenen Kleidungsstücke    sowie    der    Körperoberfläche    unter    Einschluss    der Körperöffnungen.  Sie  ist  von  einer  Person  des  gleichen  Geschlechts  oder von   einem   Arzt   vorzunehmen;   vorbehalten   bleiben   Fälle,   in   denen Sicherheitsgründe eine sofortige Durchsuchung gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Durchsuchung  einer  nicht  angeschuldigten  Person  darf  gegen  ihren Willen  nur  stattfinden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schliessen ist,    dass    sie    Gegenstände    nach    Art.    76    Abs.    1    aufbewahrt.    Die Körperöffnungen dürfen nicht durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wenn erhebliche Gefahr im Verzug ist und das Verhöramt nicht rechtzeitig erreicht  werden  kann,  darf  die  Polizei  ohne  Anordnung  des  Verhöramtes eine   Durchsuchung   vornehmen.   Sie   hat   dem   Verhöramt   über   deren Vornahme und das Ergebnis unverzüglich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80a
                            132 2. Erkennungsdienstliche Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen  dürfen  erkennungsdienstlich  behandelt  werden,  soweit  dies  zur Beweiserhebung,     Verbrechensbekämpfung     oder     Identitätsfeststellung notwendig  ist.  Zu  diesem  Zweck  können  namentlich  daktyloskopische  und fotografische Aufnahmen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Polizei   ist   befugt,   auf   Anordnung   des   Verhöramtes   Personen erkennungsdienstlich zu behandeln: a.   die  verhaftet  sind,  wenn  ihr  Verhalten  unter  Einbezug  ihres  Vorlebens Anhaltspunkte  dafür  liefert,  dass  sie  in  ähnlicher  oder  auch  in  anderer Weise wieder straffällig werden könnten; b.   die   in   einem   Strafverfahren   angeschuldigt   sind,   soweit   dies   zur Erforschung eines Verbrechens oder Vergehens notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Polizei kann von sich aus Personen erkennungsdienstlich behandeln: a.  wenn eine Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise möglich ist; b.  die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 bis 61 und Art. 64 StGB verurteilt worden sind;
                            c.   gegen die eine Einreisesperre besteht. 133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Widersetzt    sich    die    betroffene    Person    der    erkennungsdienstlichen Behandlung   durch   die   Polizei,   so   ist   das   Verhöramt   zur   Anordnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erkennungsdienstliche  Unterlagen  sind  von  Amtes  wegen  zu  vernichten wenn: a.  sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind; b.   der   Zweck   erreicht   ist,   oder   der   ursprünglich   gedachte   Zweck weggefallen ist; c.   die  betroffene  Person  freigesprochen  oder  das  Verfahren  eingestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Auf Begehren der betroffenen Person ist ihr die Vernichtung der Unterlagen zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Über    das    Begehren    auf    Vernichtung    der    erkennungsdienstlichen Unterlagen entscheidet das Verhöramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            3. Hausdurchsuchung a. Voraussetzungen 134 Ist  es  wahrscheinlich,  dass  sich  der  Beschuldigte  oder  Verdächtige  in  einer Wohnung    oder    andern    Räumen    verborgen    hält    oder    sich    darin Beweisgegenstände   oder   Spuren   der   strafbaren   Tat   oder   des   Täters vorfinden, können diese Räume durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            b. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Inhaber  der  Räumlichkeiten  oder,  wenn  er  nicht  erreichbar  ist,  ein Verwandter  oder  Hausgenosse  soll  bei  der  Hausdurchsuchung  anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Hausdurchsuchung  nicht  vom  Verhöramt  geleitet,  bedarf  der Beauftragte eines schriftlichen Befehls. 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn erhebliche Gefahr im Verzug ist und das Verhöramt nicht rechtzeitig erreicht  werden  kann,  darf  die  Polizei  ohne  vorgängige  Anordnung  des Verhöramtes  eine  Hausdurchsuchung  vornehmen.  Sie  hat  dem  Verhöramt über deren Vornahme und das Ergebnis ohne Verzug Bericht zu erstatten. 136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Während   der   Vornahme   der   Hausdurchsuchung   dürfen   die   im   Haus befindlichen Personen das Haus nicht verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über  die  Hausdurchsuchung  und  die  damit  verbundenen  Massnahmen  ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            4. Durchsuchung von Akten a. Voraussetzungen 137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verhöramt  verfügt  die  Durchsuchung  von  Akten,  wenn  begründete Vermutung    besteht,    dass    sich    darunter    Stücke    befinden,    die    der Beschlagnahme unterliegen. 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schriftstücke  von  Personen,  denen  zur  Wahrung  eines  Berufsgeheimnis- ses ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne deren Einwilligung weder durchsucht noch beschlagnahmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            b. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Durchsuchung  ist  mit  möglichster  Schonung  des  Privatgeheimnisses vorzunehmen     und     über     dabei     erlangte     Einblicke     ist     strengste Verschwiegenheit zu wahren, soweit sie nicht mit Verbrechen und Vergehen in   Zusammenhang   stehen.   Dem   Inhaber   der   Akten   ist   womöglich Gelegenheit zu geben, der Untersuchung beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erhebt  der  Inhaber  der  beschlagnahmten  Akten  Beschwerde,  so  sind  sie zu  versiegeln  und  zu  verwahren,  bis  entschieden  wird,  ob  sie  durchsucht werden dürfen oder zurückgegeben werden müssen. 139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Durchsuchung  kann  eine  fachkundige  Vertrauensperson  zugezogen werden. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            141 F. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachungsgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Verhöramt   kann   den   Post-   und   Fernmeldeverkehr   einer   Person überwachen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Überwachungsanordnung    ist    dem    Obergerichtspräsidium    zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Anordnung  und  Durchführung  der  Überwachung  des  Post-  und Fernmeldeverkehrs  gilt  das  Bundesgesetz  betreffend  die  Überwachung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Post-  und  Fernmeldeverkehrs  (BÜPF) .  Für  den  Einsatz  von  technischen Überwachungsgeräten gilt das BÜPF sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85a
                            143
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85b
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85c
                            145 G. Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt 1. Aufgaben der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  kann  eine  Person,  die  andere  Personen  ernsthaft  gefährdet oder   die   mit   einer   ernsthaften   Gefährdung   droht,   vorläufig   aus   deren Wohnung   und   deren   unmittelbarer   Umgebung   wegweisen   und   ihr   die Rückkehr  verbieten.  Sie  informiert  die  weggewiesene  Person  über  den räumlichen  Bereich,  auf  welchen  sich  Wegweisung  und  Betretungsverbot beziehen,  über  die  Folgen  der  Missachtung  der  polizeilichen  Wegweisung (Art. 292 StGB) und über den Termin der Einvernahme beim Verhöramt. Die Polizei  informiert  die  gefährdete  Person  über  den  unmittelbaren  Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des   persönlichen   Bedarfs   mitzunehmen.   Sie   gibt   der   Polizei   eine Zustelladresse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85d
                            146 2. Aufgaben des Verhöramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   weggewiesene   Person   wird   innert   48   Stunden   vom   Verhöramt einvernommen.  Dieses  entscheidet  so  bald  als  möglich,  spätestens  aber innert  48  Stunden  nach  der  Wegweisung,  ob  die  Wegweisung  und  das Betretungsverbot   aufgehoben,   abgeändert   oder   verlängert   werden.   Die Wegweisung kann längstens um 10 Tage verlängert werden. Das Verhöramt erlässt   unter   Hinweis   auf   die   Straffolgen   von   Art.   292   StGB   einen schriftlichen  und  begründeten  Entscheid.  Es  informiert  die  weggewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheint die weggewiesene Person nicht zur Einvernahme, so entscheidet das  Verhöramt  auf  Grund  der  Aktenlage  über  die  Wegweisung  und  das Betretungsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Verhöramt  informiert  die  gefährdete  Person  unverzüglich  über  den Inhalt  und  die  Dauer  der  Wegweisungsverfügung,  über  die  Folgen  einer Missachtung   der   Verfügung   durch   die   weggewiesene   Person,   über geeignete  Beratungsstellen  und  über  ihre  rechtlichen  Möglichkeiten  sowie insbesondere   über   die   Möglichkeit   zur   Anrufung   des   Kantonsgerichts- präsidiums nach Art. 85e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erscheinen  vormundschaftliche  Massnahmen  angezeigt,  so  meldet  das Verhöramt   die   Wegweisung   unverzüglich   der   zuständigen   Vormund- schaftsbehörde   oder   bei   Dringlichkeit   der   Vormundschaftsbehörde   des Aufenthaltsorts der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85e
                            147 3. Verlängerung der Wegweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat die gefährdete Person innert 5 Tagen nach Erlass des Entscheids des Verhöramtes  beim  Kantonsgerichtspräsidium  um  Anordnung  von  Schutz- massnahmen   nach   Art.   28   ff.,   Art.   137   oder   Art.   175   ff.   ZGB   ersucht, verlängern   sich   die   Wegweisung   und   das   Betretungsverbot   bis   zum Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums, längstens aber um 10 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kantonsgerichtspräsidium informiert das Verhöramt unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            H. Andere Zwangsmassnahmen 1. Zuständige Behörde Zur  Anordnung  der  in  den  Artikeln  87  bis  90  genannten  Zwangsmass- nahmen sind die Behörden zuständig, die einen Haftbefehl erlassen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            2. Körperliche Untersuchung, Eingriffe und psychiatrische Begutachtung 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Angeschuldigte  kann,  soweit  es  zur  Feststellung  des  Sachverhaltes, zur  Überführung  oder  zur  Überprüfung  der  Zurechnungs-,  Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit sowie zur Hafterstehungsfähigkeit erforderlich ist: a.  körperlich untersucht werden, namentlich zur Entdeckung von Tatspuren; b.   körperlichen   Eingriffen,   namentlich   der   Entnahme   von   Blut   oder Mageninhalt, unterzogen werden; c.   psychiatrisch begutachtet werden. 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht   angeschuldigte   Personen   dürfen   nur   dann   zur   Duldung   einer ärztlichen   Untersuchung   gezwungen   werden,   wenn   der   Beweis   eines Verbrechens oder Vergehens auf andere Weise nicht erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            152 3. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Medizinische    Untersuchungen    und    Eingriffe    sowie    psychiatrische Begutachtungen  sind  von  einem  Arzt  oder  einer  andern  fachkundigen Person vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen  gemäss  Art.  87,  ausgenommen  Blutentnahmen,  sind  in  der Regel  durch  eine  Person  gleichen  Geschlechts  wie  die  zu  untersuchende Person vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur    Anordnung    einer    Urin-    und    Blutprobe    ist    im    Rahmen    des Strassenverkehrsrechtes   und   in   dringenden   Fällen,   solange   sie   nicht verweigert wird, auch die Polizei berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Widerstand  der  betroffenen  Person  ist  das  Verhöramt  zur  Anordnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  angeschuldigte  Person  kann,  wenn  es  die  Untersuchung  unbedingt erfordert, in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Dieser Aufenthalt gilt grundsätzlich als Untersuchungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In  wichtigen  Fällen  können  Untersuchungen  und  Eingriffe  erzwungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            4. Leichenschau, Sektion, Exhumierung 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Liegen  bei  Todesfällen  oder  Leichenfunden  Anzeichen  für  ein  strafbares Verhalten  vor  oder  ist  die  Todesursache  oder  die  Identität  der  Leiche unbekannt, so führt das Verhöramt einen Augenschein durch und lässt den Leichnam durch einen Arzt untersuchen. 154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  der  Untersuchungszweck  es  erfordert,  kann  der  Leichnam  oder  ein Teil  davon  zurückbehalten,  eine  Sektion  veranlasst  oder  ausnahmsweise eine Exhumierung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach Beendigung der Untersuchung ist der Leichnam den Angehörigen zur Bestattung  zu  übergeben;  sind  keine  solchen  anwesend,  ist  der  Leichnam der zuständigen Gemeindebehörde freizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            5. Schriftprobe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur    Schriftenvergleichung    können    sowohl    Angeschuldigte,    Zeugen, Auskunftspersonen  und  Privatkläger  verhalten  werden,  Worte  oder  Sätze niederzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auch ist jeder Inhaber von Schriften, welche sich zur Vergleichung eignen, verpflichtet,  diese  gegen  Ausfertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  oder Photokopie und Bescheinigung des Empfanges abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schluss der Untersuchung: Einstellung, Strafbefehl oder Überweisung an das Gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            156 A. Abschlussverfahren 1. Akteneröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sobald  das  Verhöramt  die  Untersuchung  als  vollständig  erachtet,  gewährt es den Parteien eine angemessene Frist zur Einsicht in die Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern  kein  Zivil-  oder  Strafkläger  am  Verfahren  beteiligt  ist,  kann  die Akteneröffnung unterbleiben: a.    wenn    das    Verhöramt    aufgrund    der    polizeilichen    oder    eigenen Untersuchung einen Strafbefehl erlässt; b.  wenn die Einstellung des Verfahrens in Aussicht steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            2. Mitteilung des Verhöramtes und Einwendungen der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verhöramt  teilt  den  Parteien  mit  der  Akteneröffnung  mit,  ob  es  der Staatsanwaltschaft  die  Überweisung  an  das  Gericht  beantragen  wird  oder ob bei Beteiligung eines Klägers die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Parteien  sind  gehalten,  ihre  Einwendungen  gegen  die  in  Aussicht gestellte  Erledigung  innert  der  angesetzten  Frist  geltend  zu  machen  und allfällige Anträge auf Beweisergänzung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            158 3. Erledigung Nach  Durchführung  des  Untersuchungsverfahrens  erlässt  das  Verhöramt eine    Einstellungsverfügung,    einen    Strafbefehl    oder    beantragt    die Überweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            B. Einstellungsverfügung 1. Voraussetzungen 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verfahren  wird  eingestellt,  wenn  der  Richter  den  Angeschuldigten mangels  Tatbestandes,  mangels  Beweises,  wegen  Verjährung  oder  aus einem andern Grund freisprechen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  Einstellung  der  Untersuchung  ohne  Kostenfolge  verfügt  und  war  der Angeschuldigte  in  Untersuchungshaft,  ist  die  Verfügung  des  Verhöramtes auf Begehren des Angeschuldigten öffentlich bekannt zu machen. 160
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            2. Inhalt Die Einstellungsverfügung enthält: 161 a.  den  Angeschuldigten; b.  einen allfälligen Zivil- und Strafkläger; c.   die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen; d.  den  Einstellungsgrund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.   die   Gründe   der   Ablehnung   von   Parteianträgen   auf   Ergänzung   der Untersuchung; f.   die Aufhebung allfälliger Zwangsmassnahmen; 162 g.  den Entscheid über Kosten und Entschädigung. 163
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95a
                            164 3. Genehmigung Die  Einstellungsverfügung  wird  mit  den  Akten  der  Staatsanwaltschaft  zur Genehmigung  überwiesen.  Die  Staatsanwaltschaft  kann  die  Akten  an  das Verhöramt zurückweisen und weitere Untersuchungshandlungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            4. Mitteilung 165 Die  Einstellungsverfügung  ist  dem  Angeschuldigten  sowie  dem  Zivil-  und Strafkläger mitzuteilen. 166
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            167 5. Wiedereröffnung der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einer Einstellungsverfügung kommt keine materielle Rechtskraft zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Staatsanwaltschaft,   Verhöramt   und   Gerichtspräsidien   können   auf   ihre Einstellungsverfügungen  zurückkommen,  insbesondere  bei  Vorliegen  neuer Beweismittel oder Tatsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97a
                            168 6. Vorläufige Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Untersuchung kann einstweilen eingestellt werden, namentlich wenn: a.    vorübergehende    Prozesshindernisse    bestehen,    wie    Abwesenheit, Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten; b.  die Täterschaft unbekannt ist; c.   der  Ausgang  eines  andern  Verfahrens,  zu  dessen  Durchführung  das Verhöramt  unter  Androhung  geeigneter  Folgen  Frist  ansetzen  kann, abgewartet werden muss; d.   künftige  Ereignisse  Einfluss  auf  den  Entscheid  der  Strafsache  ausüben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor  der  Einstellung  sind  alle  Beweise,  deren  Verlust  zu  befürchten  ist,  zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            169 C. Strafbefehle 1. Voraussetzung Erscheint  aufgrund  der  Anzeige  und  allfälliger  vorläufiger  Ermittlungen  der Polizei  ein  Tatbestand  als  erfüllt  und  ist  dem  Verzeigten  Vorhalt  gemacht worden,   kann   das   Verhöramt   im   Rahmen   seiner   Kompetenz   einen Strafbefehl erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            170 2. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Strafbefehl enthält: a.  die Personalien des Angeschuldigten; b.  die Personalien des allfälligen Klägers; c.   die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung; d.  die angewendeten Gesetzesbestimmungen; e.  die Strafen und allfälligen Massnahmen; f.   allenfalls den Entscheid über die Zivilklage; g.  den Entscheid über Kosten und Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Strafbefehl muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen der Unterlassung sowie das Recht auf Akteneinsicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strafbefehle,  mit  denen  eine  vollziehbare  Freiheitsstrafe  ausgesprochen wird, sind in Bezug auf die Strafform näher zu begründen. 171
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            3. Zustellung Der  Strafbefehl  wird  dem  Angeschuldigten  und  nach  Rechtskraftbeschrei- tung einem Zivil- oder Strafkläger zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            172 4. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen den Strafbefehl kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der fristgemässen Einsprache verliert der Strafbefehl jede Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Nachfrist  gemäss  Art.  45  Abs.  4  des  Gerichtsorganisationsgesetzes beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            173 D. Überweisungsantrag an die Staatsanwaltschaft 1. Voraussetzungen Das Verhöramt stellt der Staatsanwaltschaft Antrag auf Überweisung an das Gericht: a.  wenn ein Angeschuldigter einer Straftat hinreichend verdächtigt erscheint und  keine  rechtskräftige  Ahndung  durch  einen  Strafbefehl  zustande gekommen ist; b.   wenn   die   Voraussetzungen   für   Einstellung   eines   Untersuchungs- verfahrens  an  und  für  sich  gegeben  wären,  jedoch  die  Massnahmen gemäss Art. 59 StGB angezeigt erscheinen. 174
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            175 2. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Überweisungsantrag des Verhöramtes sind aufzuführen: a.  eine Darstellung des Sachverhaltes; b.  die Gründe einer allfälligen Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Überweisungsantrag ist der Entscheid über Eintritt, Fortdauer oder Aufhebung  der  Beschlagnahme  für  die  Zeit  bis  zur  Anklageerhebung  oder Einstellung zu verbinden. 176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Verhörrichter,  welcher  die  Strafuntersuchung  führt,  legt  die  Akten nötigenfalls   einem   anderen   Verhörrichter   vor,   welcher   über   Eintritt, Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Haft  für  die  Zeit  bis  zur  Anklageerhebung oder  Einstellung  befindet.  Der  Entscheid  über  die  Haft  ist  Bestandteil  des Überweisungsantrags. 177
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            178 3. Mitteilung an die Parteien Vom Überweisungsantrag ist dem Angeschuldigten, seinem Verteidiger und dem Kläger Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            179 4. Entscheid der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Staatsanwaltschaft  erhebt  Anklage  oder  erlässt  in  dem  Umfange,  in dem sie auf eine Verfolgung verzichtet, eine Einstellungsverfügung. Wird die Sache  an  das  Verhöramt  zurückgewiesen,  so  ist  dieses  zum  Erlass  einer neuen Verfügung befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Staatsanwaltschaft  kann  vor  ihrem  Entscheid  eine  Ergänzung  der Untersuchung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105a
                            180 5. Anklageschrift Die   Anklageschrift   enthält   die   Personalien   des   Angeschuldigten,   den Sachverhalt mit einer Darstellung des Untersuchungsergebnisses sowie die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die Nennung der vom Geschädigten gestellten  Zivilansprüche,  die  Anträge  zu  den  Strafen,  Massnahmen  oder andern Punkten der gerichtlichen Entscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Verfahren bei Ehrverletzungen 181
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105b
                            182 Ausschliesslichkeit der Strafklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verfahren  bei  Ehrverletzungen  geschieht  ausschliesslich  auf  dem Wege der Strafklage nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  diesem  Abschnitt  keine  besonderen  Regelungen  zu  entnehmen sind, gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105c
                            183 Anrufung des Friedensrichteramtes Bei Ehrverletzungen ist vor Einreichung der Klage der Strafantrag im Sinne von    Art.    30    ff.    StGB    mit    dem    Gesuch    um    Durchführung    des Vermittlungsversuches   beim   Friedensrichteramt   am   Ort   der   Begehung einzureichen. 184
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105d
                            185 Unbekannte Täterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist der Täter der Ehrverletzung oder die nach Art. 28 StGB presserechtlich verantwortliche  Person  unbekannt,  so  kann  der  Verletzte  beim  Verhöramt die Einleitung einer Untersuchung zur Ermittlung des Täters beantragen. 186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Täter  ermittelt,  so  ist  das  Verfahren  gemäss  Art.  105c  dieser Verordnung einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105e
                            187 Vermittlungsversuch Das    Friedensrichteramt    führt    einen    Vermittlungsversuch    durch.    Das Verfahren    richtet    sich    sinngemäss    nach    den    Bestimmungen    der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105f
                            188 Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kommt  vor  dem  Friedensrichteramt  keine  Einigung  zustande,  so  kann Klage beim Verhöramt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  mit  der  Klage  der  Weisungsschein  nicht  aufgelegt,  so  fordert  das Verhöramt den Strafkläger auf, dies innert angemessener Frist nachzuholen, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105g
                            189 Vergleich Das Verhöramt versucht, die Sache durch Vergleich zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105h
                            Kostenvorschuss und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verhöramt  fordert  den  Strafkläger  auf,  innert  bestimmter  Frist  einen angemessenen  Kostenvorschuss  zu  leisten  mit  der  Androhung,  dass  sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  unterliegende  Partei  hat  die  Prozesskosten  zu  tragen,  wenn  nicht besondere Gründe eine andere Kostenverlegung rechtfertigen. III. Titel: Urteilsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Vorbereitung der Gerichtsverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            191 A. Aufgaben des Gerichtspräsidiums, Aktenzirkulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Eingang  der  Akten  prüft  das  Präsidium,  ob  die  Voraussetzungen  für die  Anhandnahme  des  Prozesses  gegeben  sind,  und  trifft  die  allenfalls nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es entscheidet über Anordnung, Fortdauer oder Aufhebung der Haft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  setzt  die  Akten  in  Zirkulation;  in  dringenden  Fällen  können  sie  in  der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das   Präsidium   lässt   die   Anklageschrift   samt   allfälligen   Anträgen   der Staatsanwaltschaft  dem  Angeklagten  und  seinem  Verteidiger  zustellen.  Auf Verlangen erhält auch der Strafkläger die Anklageschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            B. Beweisanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit es zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, weist das Präsidium die Akten zur Ergänzung an das Verhöramt zurück. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Untersuchungsverfahren abgelehnte Beweisanträge können vor Gericht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden    neue    Beweisanträge    gestellt    und    muss    deswegen    die Gerichtsverhandlung     verschoben     werden,     kann     das     Gericht     bei verschuldeter  Verspätung  dem  Antragsteller  die  durch  die  Verschiebung entstehenden  Kosten  auferlegen.  Bei  grobem  Verschulden  kann  es  ihn zudem mit einer Busse bis zu 200 Franken bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a
                            193 C. Zweiteilung des Verfahrens (Schuldinterlokut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Präsidium oder das Gericht kann anordnen, dass über die Feststellung der  Schuld  und  die  Ausfällung  der  Strafen  und  Massnahmen  getrennt verhandelt und beraten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  persönlichen  Verhältnisse  des  Angeklagten  sollen  dabei  erst  im  Falle der Verurteilung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Vorentscheid über die Schuldfrage wird nach deren Beratung eröffnet. Er   kann   erst   nach   Erlass   des   ganzen   Urteils   durch   Rechtsmittel weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            194
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            D. Vorladungen 1. Frist Die  Vorladung  der  Parteien  und  eventueller  Zeugen  zur  Gerichtsverhand- lung  erfolgt  mindestens  10  Tage  vorher.  Mit  Zustimmung  der  Parteien  kann diese Frist abgekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            2. Von Zeugen, Sachverständigen, Auskunftspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  wichtigen  Straffällen  kann  der  Kantonsgerichtspräsident  von  sich  aus oder  auf  rechtzeitigen  Antrag  der  Parteien  entscheidende  Zeugen  und Sachverständige  oder  Auskunftspersonen  zur  erneuten  Einvernahme  vor das Gericht vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  gleicher  Weise  kann  das  Gericht  solche  Einvernahmen  für  eine  weitere Gerichtsverhandlung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            3. Des Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Angeschuldigte  hat  zur  Verhandlung  persönlich  zu  erscheinen.  Ist  er durch   Alter,   Krankheit   oder   aus   anderen   erheblichen   Gründen   daran verhindert  oder  stehen  nur  rechtliche  Fragen  zur  Entscheidung,  kann  er durch  den  Gerichtspräsidenten  vom  persönlichen  Erscheinen  dispensiert werden, insbesondere wenn er sich durch einen Anwalt vertreten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lautet  die  Anklage  nur  auf  Übertretung,  ist  das  Erscheinen  vor  Gericht freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            195 4. Der Staatsanwaltschaft In  weniger  wichtigen  Fällen  kann  die  Staatsanwaltschaft  auf  die  Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            5. Des Klägers Dem  Zivil-  oder  Strafkläger  ist  der  Gerichtstermin  bekanntzugeben.  Das Erscheinen   ist   ihm   freigestellt.   Er   ist   berechtigt,   bis   zu   Beginn   der Verhandlung schriftliche Anträge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            196 E. Einstellungsverfügung Ergibt  sich  während  der  Gerichtsverhandlung,  dass  eine  Prozessvoraus- setzung fehlt, verfügt das Gerichtspräsidium die Einstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Gerichtsverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            A. Eröffnung der Verhandlung 1. Feststellung der Anwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zu  Beginn  der  Verhandlung  stellt  der  Präsident  die  Anwesenheit  der Parteien und allfälliger Zeugen und Sachverständiger fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zeugen haben bis zu ihrer Einvernahme den Gerichtssaal zu verlassen und sich jeder Besprechung des Verhandlungsgegenstandes zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            2. Vorfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Eröffnung  können  die  Parteien  gegen  die  Besetzung  des  Gerichtes Einspruch erheben und Vorfragen aufwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gericht kann beschliessen, dass Verhandlung und Entscheid zunächst auf  eine  Vorfrage  beschränkt  werden,  wenn  sich  das  Verfahren  dadurch vereinfachen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116a
                            B. Beweiserhebungen 1. Befragung des Angeklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Angeklagte ist zur Person und zur Anklage zu befragen sowie zu den wesentlichen  Ergebnissen  der  Untersuchung  und  zu  den  Beweismitteln anzuhören.  Lautet  die  Anklage  auf  Übertretung,  so  kann  davon  abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mehrere Angeklagte können getrennt befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116b
                            198 2. Weiteres Beweisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehen  begründete  Zweifel  an  der  Gesetzmässigkeit,  Vollständigkeit oder  Zuverlässigkeit  der  bisherigen  Beweiserhebungen,  so  hat  das  Gericht alle  gesetzlich  vorgesehenen  Beweismöglichkeiten  auszuschöpfen,  soweit sie  zur  Feststellung  der  für  seinen  Entscheid  bedeutsamen  Tatsachen erforderlich  sind.  Nötigenfalls  ist  die  Verhandlung  zu  unterbrechen  oder  zu vertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Gericht   kann   die   Akten   zur   entsprechenden   Ergänzung   an   das Verhöramt   zurückweisen,   wenn   weitere   Abklärungen   oder   Beweiser- mittlungen  geboten  erscheinen,  die  im  Rahmen  der  Gerichtsverhandlung nicht durchführbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            3. Einvernahmen 199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sofern Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen vorgeladen sind, werden sie durch den Präsidenten einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Richter  und  Parteien  können  durch  den  Präsidenten  ergänzende  Fragen stellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            200 4. Protokoll Die Aussagen einvernommener Personen sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            5. Augenschein 201 Ein   Augenschein   kann   entweder   vom   Gesamtgericht   oder   von   einer Delegation   vorgenommen   werden,   die   mindestens   aus   zwei   Richtern bestehen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            C. Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Schluss  allfälliger  Einvernahmen  begründet  zuerst  der  Staatsanwalt die  Anklage.  Änderungen  der  Anklageschrift  sind  nur  zulässig,  soweit  sie sich auf Grund der Gerichtsverhandlung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder  Partei  steht  das  Recht  auf  zwei  Vorträge  zu.  Wird  der  Angeklagte verteidigt,  ist  er  nach  den  Parteivorträgen  anzufragen,  ob  er  selbst  noch etwas anzubringen habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind mehrere Angeklagte oder Kläger am Verfahren beteiligt, bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            D. Verfahren bei Widerruf des Geständnisses Widerruft  der  Angeklagte  sein  Geständnis  ganz  oder  teilweise,  können Staatsanwalt und Verteidiger beantragen, dass Beweise abzunehmen seien oder    der    Fall    an    das    Verhöramt    zu    ergänzender    Untersuchung zurückgewiesen werde. Das Gericht kann auch von sich aus einen solchen Beschluss fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            E. Verfahren bei Abwesenheit der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bleiben eine oder mehrere Parteien aus, wird die Verhandlung fortgesetzt, wenn  festgestellt  ist,  dass  die  Vorbereitung  der  Gerichtsverhandlung  in gesetzlicher Weise erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erachtet der Richter jedoch die persönliche Anwesenheit der vorgeladenen Parteien für notwendig, wird die Sache auf eine andere Sitzung verschoben und, bei unentschuldigtem Ausbleiben, ein Vorführungsbefehl erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Beratung und Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            A. Grundsatz der freien Beweiswürdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach den Parteivorträgen beginnt das Gericht mit der Urteilsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Beweis   einer   dem   Angeklagten   nachteiligen   Tatsache   ist   dann erbracht,  wenn  sie  zur  vollen  Überzeugung  des  Richters  dargetan  ist,  so dass   ihre   Annahme   als   eine   nach   den   Gesetzen   der   Vernunft   sich ergebende, unabweisbare Notwendigkeit erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beruht der Beweis auf Indizien, hat der Richter zu prüfen, ob sie zur vollen Überzeugung  führen,  indem  sie  unter  sich  im  Zusammenhang  stehen,  sich kein   Widerspruch   mit   andern   ermittelten   Umständen   ergibt   und   die Übereinstimmung  so  stark  ist,  dass  die  Tat  logischerweise  nur  durch  den Angeschuldigten begangen worden sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124
                            202 B. Rechtliche Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand des Urteils sind die in der Anklageschrift genannten Personen und   umschriebenen   Sachverhalte.   Das   Gericht   ist   an   die   rechtliche Beurteilung, welche der Anklageschrift zugrunde liegt, nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Verurteilung  des  Angeklagten  aufgrund  anderer  Strafbestimmungen als der in der Anklageschrift angerufenen darf jedoch nur erfolgen, wenn der Angeklagte  vorher  darauf  hingewiesen  worden  ist  und  die  Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern. 203
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            C. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Präsident  bezeichnet  die  zu  entscheidenden  Fragen  und  stellt  sie  zur Beratung und zur Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder   Richter   ist   verpflichtet,   in   der   vom   Präsidenten   bestimmten Reihenfolge  seine  Ansicht  auszusprechen,  wobei  der  Präsident  ebenfalls seine Auffassung mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder Richter ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            D. Protokollierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Gerichtsschreiber  macht  während  der  Gerichtssitzung  die  für  die Ausfertigung   des   Urteils   nötigen   Aufzeichnungen.   Diese   sind   bis   zur rechtskräftigen  Erledigung  des  Falles,  mindestens  aber  während  eines Jahres, aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Protokoll  gilt  das  ausgefertigte  Urteil.  In  wichtigen  Fällen  kann  das Gericht  ausnahmsweise  eine  vollständige  Protokollierung  der  Gerichtsver- handlung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            E. Urteilsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Urteilsspruch    lautet    in    der    Hauptsache    auf    Freispruch    oder Verurteilung  und  enthält  auch  den  Entscheid  über  die  Nebenpunkte  sowie einen Hinweis auf die ordentlichen Rechtsmittel. 204
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wird entweder unmittelbar nach abgeschlossener Verhandlung mündlich eröffnet oder den Parteien ohne Verzug schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann  der  Urteilsspruch  dem  abwesenden  Verurteilten  nicht  zugestellt werden,  wird  er  durch  Publikation  im  Amtsblatt  eröffnet;  kann  er  einer andern  Partei  nicht  zugestellt  werden,  gilt  er  ohne  diese  Publikation  als eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128
                            F. Inhalt des Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das vollständige Urteil enthält: a.   die  Bezeichnung  des  Gerichtes,  die  Namen  der  mitwirkenden  Richter und des Gerichtsschreibers sowie Zeit und Ort der Verhandlung; b.  die  Bezeichnung  des  Angeklagten  und  des  Verteidigers  sowie  des Klägers und seines Vertreters; c.   die kurze Darstellung des Sachverhaltes; d.  die Anträge der Parteien; e.  die Begründung mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen; 205 f.   die angewandten Gesetzesbestimmungen; g.   den  Schuldspruch  oder  den  Freispruch,  die  Strafe  und  Massnahmen, den   Kostenspruch   sowie   den   Entscheid   über   eine   allfällige   Zivil- forderung; 206 h.   die   eigenhändigen   Unterschriften   des   Gerichtspräsidenten   und   des Gerichtsschreibers nebst dem Amtsstempel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  schriftliche  Begründung  kann  bei  erstinstanzlichen  Urteilen  entfallen, wenn  keine  der  Parteien  eine  solche  innert  20  Tagen  seit  Zustellung  des Urteilsspruches ausdrücklich verlangt. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die    Umstände,    die    den    bedingten    Strafvollzug    rechtfertigen    oder ausschliessen, sind in jedem Fall kurz zu begründen. 208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Urteile, mit denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme nach Art. 59 bis 61 und Art. 64 StGB ausgesprochen wird, sind in  jedem  Fall  zu  begründen.  Urteile,  mit  denen  eine  kürzere  Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sind in Bezug auf die Strafform näher zu begründen. 209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Den  Parteien  ist  mit  der  Zustellung  des  erstinstanzlichen  Urteilsspruchs mitzuteilen,  dass  das  Urteil  rechtskräftig  wird,  wenn  nicht  innert  20  Tagen eine  Urteilsbegründung  verlangt  wird;  ausgenommen  sind  Fälle,  in  welchen das Urteil zwingend zu begründen ist. 210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129
                            211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Haftentlassung nach Urteilsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            Aufhebung der Haft Wird  ein  verhafteter  Angeklagter  freigesprochen,  ist  er  sofort  in  Freiheit  zu setzen,  sofern  er  nicht  aus  andern  Gründen  (Sicherheit,  Geisteskrankheit usw.)   in   Haft   zu   belassen   ist.   Das   freisprechende   Urteil   ist   nach Rechtskraftbeschreitung  auf  Verlangen  des  Freigesprochenen  vom  Gericht öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Titel: Abwesenheitsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Untersuchungs-   oder   Urteilsverfahren   wird   in   Abwesenheit   des Angeschuldigten  (in  contumaciam)  durchgeführt,  wenn  dessen  Aufenthalts- ort  unbekannt  ist  und  er  trotz  Ausschreibung  zur  Aufenthaltsausforschung oder zur Verhaftung nicht ausfindig gemacht oder vorgeführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  das  Urteilsverfahren  ist,  sofern  die  Anklage  nicht  nur  auf  Übertretung lautet, die Gerichtsverhandlung mindestens 30 Tage vorher im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Untersuchung  ist  mit  der  gleichen  Gründlichkeit  wie  gegen  einen anwesenden Angeschuldigten zu führen; insbesondere sind die Beweise zu erheben,  die  später  nicht  mehr  oder  nur  mehr  mit  Schwierigkeiten  erhoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das   Urteil   gilt   unter   Vorbehalt   der   Bestimmungen   über   die   Wieder- aufnahme nach Art. 167 bis 170. V. Titel: Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            A. Unrichtige Rechtsmittelbezeichnung Ein  fristgerecht  eingereichtes  Rechtsmittel  mit  der  unrichtigen  Rechtsmittel- bezeichnung ist von der zuständigen Instanz zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            B. Streitige Zuständigkeit In  Zweifels-  und  Streitfällen  über  die  Zuständigkeit  der  Rechtsmittelinstanz entscheidet die Obergerichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            A. Zulässigkeit Soweit  nicht  ein  anderes  Rechtsmittel  gegeben  ist,  sind  Beschwerden zulässig: a.   gegen  die  Organe  der  polizeilichen  Ermittlung  sowie  des  Verhöramtes wegen ungebührlicher Behandlung; 212 b.  gegen  die  Organe  der  polizeilichen  Ermittlung,  das  Verhöramt,  die Staatsanwaltschaft, den amtlichen Verteidiger, die Gerichtspräsidien und das   Kantonsgericht   wegen   Ermessensüberschreitung,   Rechtsverwei- gerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen; 213 c.  gegen  Einstellungsverfügungen  und  gegen  Entscheide  über  Kosten- tragung   und   Entschädigungsbegehren,   die   im   Zusammenhang   mit Einstellungsverfügungen und Freisprüchen gefällt werden; 214 d.  gegen nachträgliche richterliche Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135
                            B. Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Beschwerderecht   steht   dem   Angeschuldigten,   dem   Straf-   oder Zivilkläger  sowie  jedem  unmittelbar  Betroffenen  zu.  Gegen  Entscheide  der Gerichtspräsidien steht es auch der Staatsanwaltschaft zu. 215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügungen,  gegen  welche  die  Beschwerde  zulässig  ist,  können,  soweit sie sich auf das Untersuchungsverfahren oder dessen Abschluss erstrecken, im Gerichtsverfahren nicht mehr angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            C. Form und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschwerden  sind  innert  20  Tagen  seit  Kenntnisgabe  der  Verfügung  mit schriftlicher   Begründung   bei   der   Obergerichtskommission   einzureichen. Wegen Säumnis kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. 216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  ein  Zwangsmittel  ist  die  Beschwerde  so  lange  zulässig,  als  die Verfügung aufrechterhalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschwerden   sind   so   lange   zulässig,   als   der   Betroffene   daran   ein rechtliches Interesse hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137
                            D. Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Obergerichtspräsident  entscheidet  auf  Begehren  des  Beschwerde- führers, wieweit einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis   zu   diesem   Entscheid   haben   sich   die   Untersuchungsorgane   auf diejenigen   Massnahmen   zu   beschränken,   welche   zur   Sicherung   des Zweckes der Untersuchung unerlässlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn die Beschwerde bei der Obergerichtskommission anhängig ist, kann der  Präsident  die  sofortige  Freilassung  eines  Verhafteten  verfügen  und andere dringliche Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138
                            E. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sofern  die  Beschwerde  nicht  offensichtlich  unzulässig  oder  unbegründet erscheint,  ist  der  beschwerdebeklagten  Partei  Gelegenheit  zur  Vernehm- lassung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Entscheid  erfolgt  ohne  Parteiverhandlung  auf  Grund  der  Akten  und allfälliger eigener Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die    Obergerichtskommission    kann    offensichtlich    unzulässige    oder unbegründete  Beschwerden  auf  dem  Zirkulationsweg  erledigen,  sofern  alle Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mutwillige Beschwerdeführer können mit Busse bis zu 200 Franken bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            F. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Entscheid  der  Obergerichtskommission  lautet  auf  Abweisung  oder Gutheissung der Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   letzteren   Fall   kann   die   Beschwerdeinstanz   folgende   Massregeln ergreifen: a.  Ermahnung zur Erfüllung der Amtspflicht; b.  Aufhebung der angefochtenen Amtshandlung und Erteilung verbindlicher Weisungen; c.   Veranlassung eines Disziplinar- oder eines Strafverfahrens; d.  Versetzung in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Appellation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140
                            A. Legitimation und Zulässigkeit Gegen Strafurteile des Kantonsgerichts oder des Kantonsgerichtspräsidiums kann appelliert werden: 217 a.  durch den Staatsanwalt und den Angeklagten in jedem Fall; b.  durch den geschädigten Kläger, sofern sich die Appellation nicht nur auf das Strafmass bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            B. Form und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Appellationserklärung  ist  dem  Kantonsgericht  innert  20  Tagen  seit  der Zustellung    der    schriftlichen    Urteilsbegründung    unter    Angabe    der angefochtenen Punkte schriftlich einzureichen. 218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Zweifel über den Umfang der Appellation wird angenommen, sie richte sich gegen das ganze Urteil, soweit es für den Appellanten ungünstig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142
                            219 C. Anschlussappellation Die Parteien können innert 20 Tagen nach Mitteilung der Appellation bei der Appellationsinstanz   Anschlussappellation   erklären.   Wird   die   Appellation zurückgezogen  oder  wird  darauf  nicht  eingetreten,  fällt  die  Anschluss- appellation dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143
                            D. Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Appellation   hemmt   Rechtskraft   und   Vollzug   des   angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Kantonsgerichtspräsident   entscheidet   im   Einvernehmen   mit   dem Staatsanwalt   über   Anordnung,   Aufrechterhaltung   oder   Aufhebung   der Verhaftung und der Beschlagnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144
                            E. Weiterleitung Der Gerichtsschreiber übermittelt die Appellationserklärung mit den Prozess- akten an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145
                            F. Verfahren 1. Im allgemeinen Soweit  dieser  Abschnitt  keine  besonderen  Vorschriften  enthält,  gelten  im Appellationsverfahren  sinngemäss  die  Bestimmungen  des  Titels  über  das Urteilsverfahren vor erster Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a
                            220 2. Form des Appellationsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Obergericht  entscheidet  über  die  Appellation  in  der  Regel  aufgrund einer mündlichen Parteiverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann stattdessen ein schriftliches Verfahren durchführen, wenn: a.  sich die Appellation ausschliesslich auf Nebenpunkte bezieht, oder b.   die  Sache  von  geringer  Tragweite  und  eine  schärfere  Bestrafung  als  im Urteil  der  unteren  Instanz  ausgeschlossen  ist  und  sich  überdies  keine Fragen zur Person sowie deren Charakter stellen, oder c.   die Parteien, soweit sie erreichbar sind, zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145b
                            3. Aufgaben des Obergerichtspräsidiums Das  Obergerichtspräsidium  trifft  im  weiteren  alle  zur  Durchführung  des Appellationsverfahrens   erforderlichen   Anordnungen.   Es   entscheidet   von Amtes  wegen  oder  auf  Antrag,  ob  das  mündliche  oder  das  schriftliche Verfahren stattfinden soll, sowie über die Notwendigkeit eines ergänzenden Beweisverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145c
                            222 4. Schriftliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im    schriftlichen    Verfahren    setzt    das    Obergerichtspräsidium    dem Appellanten  Frist  zur  schriftlichen  Begründung  seiner  Anträge  unter  der Androhung,  dass  im  Säumnisfalle  Rückzug  der  Appellation  angenommen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Appellaten  wird  hierauf  Gelegenheit  zur  schriftlichen  Stellungnahme zu    den    Appellationsanträgen    gegeben    mit    dem    Hinweis,    dass    im Säumnisfalle Verzicht auf Gegenbemerkungen angenommen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146
                            5. Neue Beweisanträge 223 Verlangen  die  Parteien,  dass  die  Beweisführung  von  der  oberen  Instanz vervollständigt  werde,  haben  sie  ihre  Beweisanträge  rechtzeitig  vor  der Verhandlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Appellationsinstanz entscheidet über die Zulassung von Beweisergänzungen nach richterlichem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            224 6. Rückweisungsbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Findet  das  Obergericht  die  Akten  in  erheblichem  Masse  unvollständig,  so hebt   es   das   erstinstanzliche   Urteil   auf   und   weist   den   Fall   mit   den entsprechenden Aufträgen zur Vervollständigung an das Verhöramt zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In wichtigen Fällen hat in erster Linie wieder das Kantonsgericht bzw. das Kantonsgerichtspräsidium    zu    urteilen.    Ob    dies    zu    geschehen    hat, entscheidet das Obergericht mit dem Rückweisungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148
                            7. Parteivorträge 225 Vor  der  Appellationsinstanz  hat  der  Appellant  das  erste  Wort.  Jede  Partei hat das Recht auf einen zweiten Vortrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149
                            8. Mitbeurteilung neuer Straftaten 226 Bezieht  sich  die  Appellation  auf  die  Schuldfrage  oder  das  Strafmass  und werden   während   der   Hängigkeit   neue   strafbare   Handlungen   bekannt, werden  sie  im  Appellationsverfahren  mitbeurteilt,  sofern  nicht  eine  Partei Einspruch   erhebt   oder   das   Gericht   von   sich   aus   eine   Trennung   als
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            G. Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Urteil   lautet   auf   Bestätigung,   Abänderung   oder   Aufhebung   des angefochtenen Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn der Angeklagte allein Appellation erklärt, darf die Strafe im Urteil des Obergerichtes nicht schärfer ausfallen, als in der unteren Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Obergericht  kann  den  erstinstanzlichen  Entscheid  zu  Gunsten  des Angeschuldigten  in  nicht  angefochtenen  Punkten  oder  zu  Gunsten  von mitverurteilten Beteiligten, die keine Appellation eingelegt haben, abändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn   es   zur   Beseitigung   von   Gesetzesverletzungen   oder   stossenden Ungleichheiten notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Kassationsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            A. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission ist zulässig: a.   gegen  Urteile  und  Beschlüsse  der  untern  Instanzen,  soweit  nicht  die Appellation gegeben ist; b.  ... 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kassationsbeschwerde kann damit begründet werden: a.   dass  das  Gericht  bei  Erlass  des  Urteils  oder  Beschlusses  nicht  nach gesetzlicher Vorschrift besetzt gewesen sei; b.  dass  eine  wesentliche  Beeinträchtigung  der  Rechte  der  Verteidigung stattgefunden habe; c.   dass wesentliche prozessuale Bestimmungen verletzt worden seien; d.  dass für die Beurteilung wesentliche tatsächliche Feststellungen gemacht worden   seien,   die   mit   dem   Inhalt   der   Akten   in   offensichtlichem Widerspruch stehen oder willkürlich seien; e.  dass  der  angefochtene  Entscheid  mit  einer  klaren  Bestimmung  des eidgenössischen  oder  kantonalen  Strafrechts  offensichtlich  in  Wider- spruch stehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152
                            B. Legitimation Die  Kassationsbeschwerde  steht  dem  Staatsanwalt,  dem  Angeschuldigten sowie dem Straf- und Zivilkläger zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            C. Form und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kassationsbeschwerde  muss  innert  20  Tagen  seit  der  nach  Art.  127 Abs.   2   massgebenden   Eröffnung   des   Urteilsspruches   oder   seit   der Entdeckung  des  Mangels  bei  der  Kassationsinstanz  angemeldet  werden. Innert   20   Tagen   nach   Zustellung   des   motivierten   Urteils   muss   die Begründung  der  Kassationsbeschwerde  in  dreifacher  Ausfertigung  beim Obergericht eingereicht werden. 228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In   der   Beschwerdeschrift   ist   darzulegen,   welche   Rechtssätze   verletzt worden sind und worin die Verletzung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154
                            D. Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Während    des    Kassationsverfahrens    bleibt    die    Urteilsvollstreckung eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Obergerichtspräsident    entscheidet    im    Einvernehmen    mit    dem Staatsanwalt   über   Anordnung,   Aufrechterhaltung   oder   Aufhebung   der Verhaftung und der Beschlagnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            E. Verfahren 1. Vorprüfung und Vernehmlassung Erweist sich die Kassationsbeschwerde nicht als offensichtlich unbegründet, wird   sie   der   Vorinstanz   und   der   Gegenpartei   unter   Ansetzung   einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156
                            2. Schriftlichkeit Die Obergerichtskommission beurteilt die Kassationsbeschwerde auf Grund der   Eingaben   und   der   vorinstanzlichen   Strafakten.   Eine   mündliche Verhandlung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157
                            F. Entscheid Hält  die  Obergerichtskommission  die  Beschwerde  für  begründet,  hebt  sie den  angefochtenen  Entscheid  auf  und  weist  die  Sache  zur  Neubeurteilung an   die   Vorinstanz   zurück.   Diese   hat   ihrem   Entscheid   die   rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158
                            G. Ordnungsbusse Bei  mutwilligen  und  unbegründeten  Beschwerden  kann  die  Beschwerde- instanz Ordnungsbussen bis zu 200 Franken ausfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159
                            A. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kann verlangt werden: a.  wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können,  die  dem  Richter  zur  Zeit  des  früheren  Urteils  nicht  bekannt waren; b.  wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu  Gunsten  eines  Verurteilten  ist  die  Revision  auch  nach  dessen  Tod zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160
                            B. Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Revision   kann   vom   Staatsanwalt,   vom   Verurteilten   oder   dessen gesetzlichem Vertreter verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach dem Tode des Verurteilten steht dieses Recht auch den Verwandten in gerader Linie, den Geschwistern oder dem Ehegatten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161
                            C. Form Das  Revisionsgesuch  ist  mit  schriftlicher  Begründung  und  unter  genauer Bezeichnung der Tatsachen und der Beweismittel, die das Gesuch stützen, der Obergerichtskanzlei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162
                            D. Wirkung Der   Vollzug   des   angefochtenen   Entscheides   wird   aufgeschoben   oder unterbrochen,   wenn   der   Obergerichtspräsident   es   verfügt.   Er   hat   der Justizdirektion entsprechende Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163
                            E. Verfahren 1. Entscheid über die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über  die  Zulassung  der  Revision  entscheidet  die  Obergerichtskommission nach  Durchführung  einer  Parteiverhandlung.  Dem  Entscheid  kann  eine vorläufige Untersuchung vorangehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Offensichtlich  unzulässige  oder  unbegründete  Revisionsgesuche  können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164
                            2. Aufhebung des angefochtenen Urteils; Wiederaufnahme der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  dem  Gesuch  entsprochen,  hebt  die  Obergerichtskommission  das angefochtene  Urteil  auf  und  leitet  die  Akten  zur  Wiederaufnahme  der Untersuchung an das Verhöramt zurück. Dieses hat eine Untersuchung über die  Tatsachen  zu  eröffnen,  die  eine  Abänderung  des  früheren  Urteils rechtfertigen  könnten.  Die  Untersuchung  wird  mit  der  Überweisung  an  das Gericht,  welches  das  angefochtene  Urteil  als  letzte  Instanz  gefällt  hat, abgeschlossen. 229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist das Urteil noch nicht vollzogen, macht die Obergerichtskommission der Justizdirektion  Mitteilung,  die  den  Vollzug  bis  zum  Abschluss  des  neuen Verfahrens einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165
                            F. Urteil Das Urteil lautet auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des früheren Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166
                            G. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  der  Angeklagte  im  wiederaufgenommenen  Verfahren  freigesprochen oder  erheblich  geringer  bestraft,  wird  ihm  vom  Gericht  auf  seinen  Antrag eine angemessene Entschädigung zugesprochen und das Urteil auf Kosten des Staates öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Angeklagte  gestorben,  hat  das  Gericht  den  Personen,  denen gegenüber   er   zur   Unterstützung   verpflichtet   war   oder   die   durch   die Verurteilung   besonders   benachteiligt   wurden,   auf   ihr   Begehren   eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Wiederaufnahme bei Urteilen im Abwesenheitsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167
                            A. Voraussetzung Die  Wiederaufnahme  ist  zulässig,  wenn  ein  in  Abwesenheit  Verurteilter nachweist, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis vom Erscheinen an der Gerichtsverhandlung abgehalten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168
                            B. Wiederaufnahmegesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Wiederaufnahmegesuch  ist  innert  10  Tagen,  nachdem  der  Verurteilte von  dem  in  seiner  Abwesenheit  gefällten  Urteil  Kenntnis  erhalten  hat,  mit schriftlicher Begründung dem Kantonsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vollzug  des  Urteils  wird  aufgeschoben,  wenn  der  Kantonsgerichts- präsident es verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169
                            C. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Kantonsgericht  entscheidet  über  die  Zulassung  der  Wiederaufnahme ohne  Parteiverhandlung,  nachdem  es  die  Vernehmlassung  des  Staatsan- waltes eingeholt hat und die erforderlichen Erhebungen durchgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird   die   Wiederaufnahme   zugelassen,   ist   das   in   Abwesenheit   des Angeschuldigten  gefällte  Urteil  aufzuheben  und  eine  neue  Gerichtsver- handlung anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170
                            D. Ordentliche Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Statt    die    Neubeurteilung    zu    verlangen,    kann    der    Verurteilte    die gesetzlichen    Rechtsmittel    ergreifen.    Die    Fristen    laufen    von    der Kenntnisnahme des Urteils an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 ist von der Rechtsmittelinstanz sinngemäss anzuwenden.
                            VI. Titel: Kosten und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Prozesskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171
                            A. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Prozesskosten   bestehen   aus   den   Gebühren   und   Kosten   der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kosten   der   Zuführung   eines   Untersuchungsgefangenen   in   die Strafanstalt  oder  in  eine  Heil-  und  Pflegeanstalt  sowie  eines  Angeklagten, der    sich    im    vorzeitigen    Strafvollzug    befindet,    werden    zu    den Untersuchungskosten geschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172
                            230 B. Kostentragung 1. Durch den Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Angeschuldigte  hat  die  Prozesskosten  ganz  oder  teilweise  zu  tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem   Angeschuldigten   können   bei   Freispruch   oder   Einstellung   die Prozesskosten  auferlegt  werden,  wenn  er  durch  ein  rechtlich  vorwerfbares Verhalten   die   Einleitung   des   Strafverfahrens   veranlasst   oder   dessen Durchführung erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  fremdsprachiger  Angeschuldigter  darf  nicht  mit  Kosten  des  für  ihn beigezogenen Übersetzers belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173
                            231 2. Durch den Kläger Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt,   so   können   die   Verfahrenskosten   ganz   oder   teilweise   dem Strafkläger  auferlegt  werden.  Von  dieser  Regel  kann  abgewichen  werden, wenn   besondere   Umstände   es   rechtfertigen,   insbesondere   soweit   der Strafkläger    berechtigten    Anlass    zur    Klage    hatte    oder    wenn    der Angeschuldigte   das   Verfahren   durch   leichtfertiges,   unkorrektes   oder verwerfliches Verhalten veranlasst oder erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173a
                            232 3. Durch den Anzeiger Dem  Anzeiger  können  die  Kosten  ganz  oder  teilweise  überbunden  werden, wenn    er    das    Verfahren    erheblich    erschwert    oder    durch    rechtlich vorwerfbares oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174
                            4. Durch den Staat 233 Soweit die Kosten nicht dem Angeschuldigten oder dem Kläger überbunden werden, sind sie vom Staat zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175
                            5. Bei Rückzug des Strafantrages Wird  der  Strafantrag  zurückgezogen,  trägt  der  Antragsteller  die  Kosten,  es sei    denn,    dass    zwischen    den    Parteien    auch    die    Kostentragung vergleichsweise geregelt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176
                            6. Im Rechtsmittelverfahren 235 Die  Kosten  des  Rechtsmittelverfahrens  können  dem,  der  das  Rechtsmittel eingelegt hat, überbunden werden: a.  wenn und soweit er mit seinem Begehren unterlegen ist; b.   wenn   er   zwar   obsiegt,   aber   die   Voraussetzungen   des   Obsiegens schuldhaft erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat; c.   wenn er das Rechtsmittel zurückgezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            7. In besonderen Verhältnissen 236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  juristische  Person,  ein  Geschäftsherr  oder  ein  Familienhaupt  kann nach  billigem  Ermessen  in  entsprechender  Anwendung  der  zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze  (Art.  55  und  333  ZGB,  Art.  55  OR)  zur  Kostentragung verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erben  eines  Kostenpflichtigen  treten  mit  Bezug  auf  die  Kosten  in  die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mehrere     Kostenpflichtige     (Teilnehmer,     Begünstiger)     können     zur solidarischen  Kostentragung  verpflichtet  werden,  soweit  sie  die  Kosten mitverschuldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178
                            C. Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Straf-  oder  Zivilkläger  kann  vom  Verhöramt  oder  vom  Gericht  bei Klageeinreichung    oder    bei    der    Stellung    von    Beweisanträgen    unter Fristansetzung  zu  einem  Kostenvorschuss  und  zur  Sicherheitsleistung  für eine allfällige Parteientschädigung verpflichtet werden. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise  kann  auch  der  Angeschuldigte  für  von  ihm  beantragte Beweise zur Leistung eines Kostenvorschusses verhalten werden. 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Nichtbefolgung der Verfügung wird auf die Klage nicht eingetreten oder auf die Durchführung der betreffenden Beweismassnahme verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179
                            239 A. An den Angeschuldigten 1. Durch den Kläger Wird   der   Kläger   nach   Art.   173   kostenpflichtig   erklärt,   so   kann   er   zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Angeschuldig- ten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a
                            240 2. Durch den Staat a. Bei Freispruch oder Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Angeschuldigten,  gegen  den  das  Verfahren  eingestellt  oder  der freigesprochen  wird,  kann  eine  Parteientschädigung  zugesprochen  werden, wenn die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  diesen  Fällen  wird  die  Entschädigung  durch  den  Staat  bezahlt,  auch wenn der Kläger nach Art. 179 entschädigungspflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180
                            b. Bei ungerechtfertigter Haft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt dem Betroffenen gegenüber   dem   Staat   Anspruch   auf   Schadenersatz   und,   wenn   die Umstände es rechtfertigen, auf Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  Entschädigungsgesuche  entscheidet  die  Instanz,  die  den  Freispruch oder die Einstellung beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigungsbegehren  sind  innert  eines  Jahres  nach  rechtskräftiger Beendigung  des  gegen  den  Ansprecher  gerichteten  Strafverfahrens  mit schriftlicher Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181
                            242 B. Rückerstattungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  als  Kläger  oder  Anzeiger  kostenpflichtig  erklärt  wird,  ist  gegenüber dem Staat rückerstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Instanz, die den Freispruch oder die Einstellung beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181a
                            243 C. An den Kläger Wird der Angeschuldigte nach Art. 172 kostenpflichtig erklärt, so kann er zur Bezahlung  einer  angemessenen  Entschädigung  an  den  Kläger  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181b
                            244 D. Im Rechtsmittelverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf   Begehren   kann   der   privaten   Partei,   die   mit   ihren   Anträgen   im Rechtsmittelverfahren   ganz   oder   teilweise   durchdringt,   zu   Lasten   der privaten   Gegenpartei   eine   angemessene   Entschädigung   zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Art. 179a und Art. 181 sind sinngemäss anwendbar. VII. Titel: Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182
                            245
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183
                            Mitteilung der Strafbefehle und Strafurteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle  in  Rechtskraft  erwachsenen  Strafbefehle  und  Strafurteile,  die  in  das Strafregister  einzutragen  sind  oder  die  eine  Bussen-  oder  Kostenpflicht enthalten, sind dem Verhöramt mitzuteilen. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Vollzugsbehörde   sind   rechtskräftige   Strafbefehle   und   Strafurteile zuzustellen,     sofern     eine     Freiheitsstrafe     oder     freiheitsentziehende Massnahme zu vollziehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 bis Art. 192
                            247
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193
                            248
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 bis Art. 196
                            249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Titel: Nachträgliche richterliche Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198
                            251 A. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verfügungen,  die  das  Strafgesetzbuch  dem  Richter  zuweist,  sind  von jenem Gericht zu treffen, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Ist ein Fall  durch  Strafbefehl  erledigt  worden,  ist  das  Verhöramt  zuständig,  wobei für   diese   nachträglichen   Verfügungen   die   Bestimmungen   über   den Strafbefehl zur Anwendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Rückversetzung   des   bedingt   Entlassenen   ordnet   das   für   die Beurteilung   der   neuen   Tat   zuständige   Gericht   an.   Ist   das   Verhöramt zuständig, so ordnet dieses die Rückversetzung an. 252
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199
                            B. Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verfahren  zur  Erlangung  einer  nachträglichen  richterlichen  Verfügung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch des Verurteilten eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gesuchsteller  hat  das  Gesuch  zu  begründen  sowie  die  Beweismittel beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200
                            C. Erhebungen Die zuständige Instanz stellt Erhebungen über die Tatsachen an, die für die nachträgliche richterliche Verfügung von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201
                            D. Entscheid Der  Entscheid  erfolgt  auf  Grund  der  Akten.  Zirkulationsbeschlüsse  sind zulässig, sofern alle Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202
                            E. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kosten   der   nachträglichen   richterlichen   Verfügung   werden   dem Verurteilten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen   sind   die   Vorkehrungen   im   Zusammenhang   mit   der Entfernung  des  Eintrags  im  Strafregister  gemäss  Art.  372  StGB  und  der Erlass der Kosten durch das Gericht im Falle der Rehabilitation. 253
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202a
                            254 F. Verwendungen zugunsten des Geschädigten Die Bestimmungen über nachträgliche richterliche Verfügungen gelten auch für    das    Verfahren    gemäss    Art.    73    Abs.    3    des    Schweizerischen Strafgesetzbuches. 255 IX. Titel: Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203
                            A. Begnadigungsbehörde Die  Zuständigkeit  für  die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes  richtet  sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204
                            B. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Begnadigungsgesuch  ist  dem  Regierungsrat  schriftlich  einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das  Gesuch  hemmt  den  Vollzug  nur,  wenn  dies  das  Sicherheits-  und Justizdepartement 256 anordnet.  Vorbehalten  bleibt  die  Beschwerde  an  den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205
                            C. Verfahren und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Regierungsrat    lässt    in    allen    Fällen    vom    Sicherheits-    und Justizdepartement 257 die nötigen Erhebungen anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  Fällen,  die  er  nicht  selber  zu  entscheiden  hat,  überweist  er  das Gesuch mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Begnadigung   kann   sich   nicht   auf   den   Entscheid   über   einen privatrechtlichen   Anspruch   beziehen,   der   in   einem   Strafurteil   getroffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Entscheid   über   das   Begnadigungsgesuch   muss   nicht   begründet werden. ZWEITER TEIL: JUGENDSTRAFVERFAHREN I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206
                            A. Anwendbares Recht Die   Bestimmungen   des   ersten   Teiles   dieser   Verordnung   gelangen   im Jugendstrafverfahren  sinngemäss  nur  Anwendung,  soweit  dieser  Teil  nicht abweichende Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207
                            258 B. Geltungsbereich Die  Bestimmungen  dieses  Teils  finden  Anwendung  bei  allen  strafbaren Handlungen, die von Jugendlichen, die das 10., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, begangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208
                            C. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständigkeit  und  Verfahren  richten  sich  nach  dem  Alter  zur  Zeit  der Begehung der strafbaren Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind strafbare Handlungen vor und nach Zurücklegen des 18. Altersjahres begangen worden, ist für Zuständigkeit und Verfahren das Alter zur Zeit der Begehung der letzten strafbaren Handlung massgebend. 259
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209
                            D. Grundsätze der Jugendstrafrechtspflege 1. Erziehung und Fürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziel  der  Jugendstrafrechtspflege  ist  vor  allem  Erziehung  und  Fürsorge. Strafen und Massnahmen haben diesem Zwecke zu dienen. Dem Fehlbaren ist das Verwerfliche seines Verhaltens verständlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ermittlung  des  Sachverhaltes  und  alle  Untersuchungshandlungen,  die Verhandlung  über  Verfehlungen  Jugendlicher  sowie  die  Beurteilung  durch Behörden  und  Gerichte,  ebenso  der  Vollzug  der  Massnahmen  und  Strafen haben  vor  allem  nach  erzieherischen  Grundsätzen  unter  Wahrung  der Diskretion zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210
                            260 2. Getrenntes Verfahren Bei  strafbaren  Handlungen  Jugendlicher,  an  welchen  auch  Personen  von mehr  als  18  Jahren  beteiligt  sind,  ist  die  Untersuchung  und  Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getrennt  durchzuführen.  Lässt  sich  die  Trennung  des  Verfahrens  in  der Untersuchung aus Gründen einer raschen und zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes  nicht  durchführen,  haben  Jugendanwaltschaft  und  Verhöramt die Einvernahme gemeinsam durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211
                            261 3. Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gerichtsverhandlung   findet   in   der   Regel   unter   Ausschluss   der Öffentlichkeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich, wenn: a.   der  Jugendliche  dies  verlangt  und  dem  Begehren  keine  höherwertigen Interessen entgegenstehen; b.  das öffentliche Interesse es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Eltern haben Zutritt zur Gerichtsverhandlung. Andere Personen können zugelassen  werden,  wenn  sie  ein  begründetes  Interesse  geltend  machen und dem Fehlbaren aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der    Fehlbare    ist    von    der    Gerichtsverhandlung    in    dem    Umfang auszuschliessen,  als  ihm  die  Kenntnis  der  Aussagen  und  Parteivorträge  zu ernsthaftem Nachteil gereichen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212
                            4. Sorgfalt, Beschleunigung, Ermahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle  für  die  Beurteilung  massgebenden  Verhältnisse  sind  mit  besonderer Sorgfalt abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Untersuchung    und    Gerichtsverfahren    gegen    Jugendliche    sind    mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit  der  Gerichtsverhandlung  soll  eine  geeignete  Ermahnung  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213
                            E. Besondere Räumlichkeiten Einvernahmen    und    Verhandlungen    mit    Jugendlichen    haben    nach Möglichkeit    in    andern    Räumlichkeiten    als    den    von    der    Strafjustiz ordentlicherweise benützten Lokalen stattzufinden. 263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214
                            F. Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eltern,  Vormund  oder  Verteidiger  können  zum  Verhör  beigezogen  oder zugelassen  werden,  soweit  dies  der  Untersuchung  förderlich  oder  nicht abträglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c besteht nicht,  soweit  die  persönlichen  Verhältnisse  von  Jugendlichen  abzuklären sind,  vorbehalten  bleibt  Art.  44.  Der  Jugendanwalt  soll  den  gesetzlichen Vertreter anhören. 264
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215
                            G. Protokoll Das   Einvernahmeprotokoll   kann   entweder   wörtlich   oder   sinngemäss abgefasst  werden.  Es  ist  dem  Einvernommenen  vorzulesen  oder  zum Durchlesen  zu  übergeben  und  von  ihm  unterzeichnen  zu  lassen.  Seine Gültigkeit hängt jedoch nicht von der Unterzeichnung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216
                            H. Parteien 1. Fehlbarer Der  Jugendliche  ist  zur  selbständigen  Ausübung  der  Parteirechte  befugt, wenn er urteilsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            2. Gesetzliche Vertreter und Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von  den  wichtigsten  Ergebnissen  der  Untersuchung,  von  der  Anordnung und   den   Ergebnissen   einer   Begutachtung   oder   Beobachtung   ist   nach Ermessen   der   Untersuchungsbehörde   dem   gesetzlichen   Vertreter   des Jugendlichen  und  gegebenenfalls  der  zuständigen  Vormundschafts-  und Sozialhilfebehörde Kenntnis zu geben. In diesem Falle haben sie Anspruch darauf, von der Untersuchungsbehörde angehört zu werden. 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den   Eltern   ist   jedoch   vom   Strafverfahren   erst   nach   Abschluss   der Untersuchung  Kenntnis  zu  geben,  wenn  von  ihrer  Seite  ein  erzieherisch schädliches  Verhalten  oder  eine  schwere  Störung  der  Untersuchung  zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218
                            3. Geschädigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parteirechte  des  Geschädigten  bleiben  auf  die  Geltendmachung  der Schadenersatzansprüche beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In    klaren,    einfachen    Fällen    können    ausgewiesene    Schadenersatz- ansprüche   dem   Geschädigten   im   gleichen   Verfahren   gutgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219
                            I. Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jugendliche  können,  wenn  es  ihre  Interessen  erfordern,  schon  während der   Dauer   eines   Ermittlungsverfahrens   aus   der   bisherigen   Umgebung entfernt  und  in  eine  vertrauenswürdige  Familie  oder  ein  Erziehungsheim untergebracht werden. 266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Anordnung dieser Massnahmen ist auf Antrag der Jugendanwaltschaft das Jugendgericht zuständig. 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der gesetzliche Vertreter ist anzuhören und die Vormundschaftsbehörde zu orientieren. II. Titel: Verfahren gegen Jugendliche 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Verfahren gegen Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 bis 222
                            269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche 270
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223
                            271 A. Untersuchung 1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jugendliche sollen nicht von uniformierten Polizisten vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Untersuchungs-    oder    Sicherheitshaft    ist    nur    zu    verhängen,    wenn besonders  zwingende  Gründe  dies  erfordern.  Der  Inhaber  der  elterlichen Sorge ist ohne Verzug zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jugendliche    Untersuchungshäftlinge    sind    strikte    von    erwachsenen Untersuchungshäftlingen  zu  trennen  und  angemessen  zu  betreuen.  Der Regierungsrat  regelt  den  Vollzug  der  Untersuchungshaft  in  Ausführungs- bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verhaftete sollen während des Tages beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224
                            2. Mithilfe Die  Jugendanwaltschaft  kann  Lehrpersonen,  Ärzte  und  andere  geeignete Personen  mit  Erhebungen  über  das  Verhalten,  die  Erziehung  und  die Lebensverhältnisse des Jugendlichen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225
                            273 3. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Abschluss  der  Untersuchung  steht  dem  gesetzlichen  Vertreter  und dem   Rechtsbeistand   des   Fehlbaren   das   Recht   auf   Akteneinsicht   zu. Immerhin können bestimmte Aktenstücke als vertraulich und dadurch als der Akteneinsicht nicht zugänglich bezeichnet werden, wenn die Interessen des Jugendlichen  es  dringend  erfordern  oder  Auskunftspersonen  nicht  anders vor schwer wiegenden Nachteilen bewahrt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vormundschaftsbehörde     und     Rechtsbeistand     können     unter     der Voraussetzung   von   Absatz   1   bei   Gewährung   der   Akteneinsicht   zur Verschwiegenheit  gegenüber  dem  Jugendlichen  und  den  Eltern  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Akten werden während zehn Jahren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226
                            274 B. Recht auf Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Jugendliche  und  sein  gesetzlicher  Vertreter  können  einen  Anwalt  als Verteidiger bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern   kein   privater   Verteidiger   bezeichnet   worden   ist,   bestellt   das Jugendgerichtspräsidium einen amtlichen Verteidiger, wenn: a.  es die Schwere der Tat erfordert; b.   der   Jugendliche   oder   sein   gesetzlicher   Vertreter   zur   Verteidigung offensichtlich nicht im Stande sind; c.   der   Jugendliche   für   mehr   als   24   Stunden   in   Untersuchungshaft genommen oder eine vorsorgliche Unterbringung angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227
                            275 C. Einstellung des Verfahrens und Mediation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Liegt kein Grund zur weiteren Verfolgung vor, verfügt der Jugendanwalt die Einstellung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  regelt  das  Mediationsverfahren  im  Sinne  von  Art.  8 Abs. 3 des Jugendstrafgesetzes 276 in Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228
                            D. Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise   kann   der   Präsident   den   Fehlbaren   auf   begründetes Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht  für  notwendig,  hat  dieser  dem  Gericht  einen  schriftlich  begründeten Antrag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229
                            E. Entscheid 1. Strafentscheid Der Entscheid wird gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation durch den Jugendanwalt oder das Jugendgericht gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230
                            2. Massnahmeentscheid Ergibt   sich,   dass   der   Jugendliche   erzieherischer   oder   fürsorgerischer Massnahmen oder einer besonderen Behandlung bedarf, so beauftragt das Jugendgericht die Jugendanwaltschaft mit dem Vollzug der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231
                            3. Form und Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Entscheid  ist  schriftlich  abzufassen  und  dem  Fehlbaren  sowie  dem gesetzlichen  Vertreter  unter  Hinweis  auf  die  Rechtsmittelfristen  mitzuteilen. Er ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen: a.  bei Ausfällung eines Freiheitsentzuges von mindestens 10 Tagen; 278 b.  bei Anordnung von Massnahmen; c.   auf Verlangen, insbesondere nach Einreichung der Appellation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geschädigte sind auf Verlangen vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmeentscheide sind der Vormundschaftsbehörde und den Organen allenfalls weiterer zahlungspflichtiger Gemeinwesen mitzuteilen. III. Titel: Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232
                            A. Appellation 1. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 .. .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  Straf-  und  Massnahmeentscheide  des  Jugendgerichtes  kann  die Jugendanwaltschaft,    die    urteilsfähige    betroffene    Person    oder    ein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht appellieren. 281
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233
                            282 2. Form und Frist Die  Appellation  ist  in  allen  Fällen  innert  20  Tagen  seit  der  schriftlichen Mitteilung    des    Entscheides    bei    der    urteilenden    Instanz    schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234
                            B. Beschwerde, Revision, Kassation Für  Beschwerden,  Revision  und  Kassation  gelten  die  Bestimmungen  des Gerichtsorganisationsgesetzes   sowie   sinngemäss   die   Vorschriften   des fünften Titels des ersten Teiles dieser Verordnung. IV. Titel: Vollzug und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235
                            283 Vollzug Für den Vollzug ist die Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Schutzaufsicht (Strafvollzugsverordnung) massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 bis Art. 239
                            284
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240
                            Kosten Die  urteilende  Behörde  hat  zu  entscheiden,  ob  die  Kosten  des  Verfahrens ganz  oder  teilweise  vom  Fehlbaren  oder  von  den  in  Art.  276  ff.  ZGB bezeichneten Personen zu übernehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241 und Art. 242
                            286 DRITTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243
                            A. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 287
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244
                            288 B. Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   finden   Anwendung   auf   alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB   XIII,   185;   geändert   durch   Nachtrag   vom   23.   September   1982,   in   Kraft   seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 1982 (LB XVIII, 132), die Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989, in Kraft seit 1. Mai 1991 (LB XXI, 121), die Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom  28.  Januar  1993,  in  Kraft  seit  15.  März  1993  (LB  XXII,  193),  Nachtrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember  1996,  in  Kraft  seit  15.  Februar  1997  (LB  XXIV,  181),  Nachtrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  November  2002,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2003  (ABl  2002,  1493/1531),  Nachtrag  1 (Umsetzung des BG über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, BÜPF) vom  14.  Oktober  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (ABl  2005,  1270),  Nachtrag  3 (Weitergabe  von  Personendaten)  vom  14.  Oktober  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006 (ABl  2005,  1274),  Nachtrag  2  (Schutz  der  Opfer  häuslicher  Gewalt)  vom  14.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (ABl 2005, 1271), das Einführungsgesetz zur Änderung des  Strafgesetzbuches  und  des Jugendstrafrechts  (Einführungsgesetz  zum  AT  StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (ABl 2005, 1249), das Gesetz über die   Bereinigung   der   amtlichen   Gesetz essammlung   (Bereinigungsgesetz   II)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  März  2007,  in  Kraft  seit  1.  August  2007  (ABl  2007,  420),  das  Einführungsgesetz zum   Partnerschaftsgesetz   vom   25.   Oktober   2007,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2008 (ABl  2007,  1755),  und  das  Gesetz  über  den Datenschutz  (Datenschutzgesetz)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Januar 2008, in Kraft seit 1. November 2008 (ABl 2008, 146)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB   101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB   134.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR   311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. a.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR   311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. a.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 3 eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Geändert durch Nachtrag 3 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch Nachtrag 3 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Geändert durch Anhang zum Datenschutzgesetz (Ziff. 4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. b.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. c.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Geändert durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Geändert durch Nachtrag vom 28. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 SR   312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Eingefügt durch VV zum Opferhilfegesetz vom 28. Januar 1993 (LB XXII, 193)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. d.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Geändert   durch   EG   zum   Partnerschaftsgesetz   vom   25.   Oktober   2007   (Anhang, Ziff. II. 7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. e.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. f.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Aufgehoben durch Nachtrag vom 28. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 Geändert durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. g.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. h.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 Fassung von Abs. 3 gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. i.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 Fassung gemäss Nachtrag 1 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 SR  780.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 Aufgehoben durch Nachtrag 1 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 Aufgehoben durch Nachtrag 1 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 Eingefügt durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146 Eingefügt durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 Eingefügt durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 Geändert durch Nachtrag 2 vom 14. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 Geändert durch Nachtrag vom 23. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171 Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. k.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. l.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. m.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177 Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. m.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. n.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. o.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. p.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. p.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248 Aufgehoben durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. q.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            251 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Eingefügt durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. r.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. s.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254 Eingefügt  durch  die  Vollziehungsverordnung  zum  Opferhilfegesetz  vom  28.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. t.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256 Die   Departementsbezeichnung   wurde   in Anwendung   von   Art.   11c   Abs.   3   des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257 Die   Departementsbezeichnung   wurde   in Anwendung   von   Art.   11c   Abs.   3   des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. u.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. v.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. w.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            261 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. x.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. y.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. z.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            264 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. aa.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 14.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            266 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. cc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267 Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. dd.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269 Aufgehoben durch Nachtrag vom 28. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ee.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ff.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            272 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. gg.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. hh.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ii.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. kk.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            277 Fassung gemäss EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. ll.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            278 Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 5. mm.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279 Aufgehoben durch Nachtrag vom 28. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            282 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            283 Fassung gemäss Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            284 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            285 Fassung gemäss Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286 Aufgehoben durch Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            287 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            288 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996