REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK
                            REGLEMENT  über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenar  -  beitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem  SRK  (vom 25.  August  2020  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  58 Absatz  1 der Verordnung über den Finanzhaushalt  des Kantons Uri  2   und Artikel  94 Absatz  1 der Verfassung des Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Solidaritätsfonds
                            Es wird ein Solidaritätsfonds nach den Bestimmungen der Verordnung über  den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Finanzierung
                            1  Der Fonds wird gespeist durch den jährlichen Beitrag von je 360 Franken  der Gemeinden und den jährlichen Beitrag des Kantons in der Höhe der  gesamten Gemeindebeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung des Kantonsbeitrags erfolgt durch die Bildungs- und  Kulturdirektion aus dem kantonalen Integrationsprogramm (KIP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab einem Fondsguthaben von 30  000  Franken entscheidet das Gremium  gemäss Punkt 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton,  den Gemeinden und dem SRK über den Beitrag des Folgejahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fonds wird von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion  verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4.  September  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zweckbindung
                            Mit den Geldern des Solidaritätsfonds können Integrationsprojekte in den  Gemeinden durchgeführt werden, für die es keine anderen Finanzierungs  -  möglichkeiten gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Auflösung
                            1  Der Solidaritätsfonds wird aufgelöst, falls die Zusammenarbeitsvereinba  -  rung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK im gegensei  -  tigen Einverständnis aufgelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis  geändert, entscheidet der Regierungsrat über die Auflösung des Solidari  -  tätsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden anteils  -  mässig (analog Finanzierung) zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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