Monitoring Gesetzessammlung

REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbar... (3.2119)

CH - UR

REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbar... (3.2119)

REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK

REGLEMENT über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenar - beitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK (vom 25. August 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:

Artikel 1 Solidaritätsfonds

Es wird ein Solidaritätsfonds nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.

Artikel 2 Finanzierung

1 Der Fonds wird gespeist durch den jährlichen Beitrag von je 360 Franken der Gemeinden und den jährlichen Beitrag des Kantons in der Höhe der gesamten Gemeindebeträge.
2 Die Finanzierung des Kantonsbeitrags erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion aus dem kantonalen Integrationsprogramm (KIP).
3 Ab einem Fondsguthaben von 30 000 Franken entscheidet das Gremium gemäss Punkt 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK über den Beitrag des Folgejahrs.
4 Der Fonds wird von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion verwaltet.
1 AB vom 4. September 2020
2 RB 3.2111
3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Zweckbindung

Mit den Geldern des Solidaritätsfonds können Integrationsprojekte in den Gemeinden durchgeführt werden, für die es keine anderen Finanzierungs - möglichkeiten gibt.

Artikel 4 Zuständigkeit

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Artikel 5 Auflösung

1 Der Solidaritätsfonds wird aufgelöst, falls die Zusammenarbeitsvereinba - rung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK im gegensei - tigen Einverständnis aufgelöst wird.
2 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis geändert, entscheidet der Regierungsrat über die Auflösung des Solidari - tätsfonds.
3 Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden anteils - mässig (analog Finanzierung) zurückzuerstatten.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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