Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
                            Stand: 15. April 2005  1  Einführungsverordnung  zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen  vom  08. Januar 1966  1  Der Landrat,  gestützt  auf  Art.  61  des  Bundesgesetzes  vom  8.  März  1960  über  die  Nationalstrassen (Bundesgesetz)  2  ,  beschliesst:  I.  ALLGEMEINE BESTIM  MUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Hoheit und Eigentum
                            1  Die  Nationalstrassen  auf  Kantonsgebiet  stehen  unter  Vorbehalt  der  Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.  2  Der  Landrat  ist  berechtigt,  die  mit  den  Nationalstrassen  erstellten  Nebenstrassen in das Eigentum der politischen Gemeinden zu überfü  h  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Behörden
                            1. Landrat  1  Der Landrat genehmigt Projekt und Kostenvoranschlag zuhanden der  Bundesbehörden  und  bewilligt  die  für  Bau,  Unterhalt  und  Betrieb  der  Nationalstrassen erforderlichen Kredite im Voranschlag.  2  Er  ist  zuständig  für  die  Beschlussfassung  über  Gesuche  um  Ersat  z  -  vo  r  nahme gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Regierungsrat
                            1  Der  Regierungsrat  übt  die  Aufsicht  über  den  Bau,  den  Unterhalt  und  den Betrieb der Nationalstrassen und der dazu gehörenden technischen  Einrichtungen und Nebenanlagen aus.  2  Er ist insbesondere zuständig:  1.  Vernehmlassungen zuhanden der Bun  desbehörden abzugeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EV zum BG über die Nationalstrassen  2  2.  Vereinbarungen  mit  andern  Kantonen  über  Bau,  Unterhalt  und  Betrieb von Nationalstrassen abzuschliessen;  3.  die Verträge für den Landerwerb zu genehmigen;  4.  die  vorzeitige  Inbesitznahme  des  erforderlichen  Landes  zu  b  e  -  schliessen (Art. 37 des Bundesgesetzes);  5.  bauliche Massnahmen und die Vornahme von Veränderungen des  Geländes  innerhalb  der  Projektierungszonen  und  der  Baulinien  zu  bewilligen,  soweit  nicht  Bundesbehörden  zuständig  sind  (Art.  16  und Art. 24 des Bundesgesetzes);  6.  au  f  Kosten  des  Widerhandelnden  die  nötigen  Massnahmen  zur  Wiederherstellung   des   rechtmässigen   Zustandes   innerhalb   der  Projektierungszonen  und  Baulinien  zu  treffen  (Art.  15  Abs.  2,  Art.  23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3. zuständige Direktion
                            8  Soweit nichts anderes bestimmt ist, besorgt die zuständige Direktion die  dem  Kanton  durch  das  Bundesgesetz  und  die  Ausführungsvorschriften  zugewiesenen  Aufgaben;  sie  übt  die  entsprechenden  Kompetenzen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4. Gemeinderat
                            1  Der  Gemeinderat  besorgt  im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Kantons-  und  Bundesstellen  die  im  Bundesgesetz  und  in  den  Ausfü  h  -  rung  s  vorschriften der Gemeinde zugewiesenen Aufgaben.  2  Bewilligungsgesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Proje  k  -  tierungszonen  und  der  Baulinien  hat  der  Gemeinderat  unverzüglich  der  zuständigen  Direktion  zuhanden  des  Regierungsrates  bekannt  zu  g  e  -  ben.  II.  PLANUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Projektierungszonen
                            1. Bekanntmachung  1  Die  Festlegung  sowie  die  Aufhebung  von  Projektierungszonen  ist  durch  die  zuständige  Direktion  unter  Hinweis  auf  die  Möglichkeit  der  Beschwerde beim Bundesrat im Amtsblatt zu veröffentlichen; die Pläne  sind in den G  e  meinden öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EV zum BG über die Nationalstrassen  Stand: 15. April 2005  3  2  Die  Einsprachefrist  beträgt  30  Tage,  vom  Zeitpunkt  der  Veröffentl  i  -  chung an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Entschädigung
                            1  Entschädigungsansprüche  wegen  Beschränkung  des  Grundeige  n  -  tums  durch  Projektierungszonen  gemäss  Art.  18  des  Bundesgesetzes  sind  spätestens  binnen  30  Tagen  seit  der  Veröffentlichung  der  Aufh  e  -  bung  der  Projektierungszonen  schriftlich  beim  Regierungsrat  einzure  i  -  chen.  2  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Anerkennung  der  Forderu  n  -  gen.  3  Entscheide  des  Regierungsrates  können  binnen  20  Tagen  an  das  Verwaltungsgericht  5    weitergezogen  werden,  das  im  formlosen  Verfa  h  -  ren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2  des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Generelle Projekte
                            1  Die generellen Projekte sind durch die zuständige Direktion während  30 T  a  gen in den Gemeinden aufzulegen.  2  Die  Grundeigentümer  können  während  dieser  Frist  beim  Gemeind  e  -  rat gegen das Projekt schriftlich Einsprache erheben; die Gemeinderäte  unterbreiten  der  zuständigen  Direktion  binnen  weiteren  30  Tagen  die  Einsprachen zusammen mit ihrer Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausführungsprojekt und Baulinien
                            1. Bekanntmachung  Das  Ausführungsprojekt  und  die  Baulinien  sind  durch  die  zuständige  Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und die Pläne wä  h  -  rend 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Einsprachen
                            1  Einsprachen  gegen  das  Ausführungsprojekt  oder  die  Baulinien  sind  binnen  der  Auflagefrist  durch  eingeschriebenen  Brief  bei  der  zuständ  i  -  gen Direkt  i  on einzureichen; sie müssen eine Begründung enthalten.  2  Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EV zum BG über die Nationalstrassen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 bis 3. Grundbuchanmerkung
                            4  Der  Regierungsrat  kann  die  endgültig  festgelegten  Baulinien  im  Grun  d  -  buch der betroffenen Liegenschaften anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 4. Entschädigung
                            1  Entschädigungsansprüche   wegen   Beschränkungen   des   Grunde  i  -  gentums  durch  Baulinien  gemäss  Art.  25  des  Bundesgesetzes  sind  schrif  t  lich beim Regierungsrat anzumelden.  2  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Anerkennung  der  Forderu  n  -  gen.  3  Entscheide  des  Regierungsrates  können  binnen  20  Tagen  an  das  Verwaltungsgericht  5    weitergezogen  werden,  das  im  formlosen  Verfa  h  -  ren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2  des Bundesgesetzes.  III.  LANDERWERB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erwerbsart
                            1. freihändiger Landerwerb  1  Die zuständige Direktion besorgt die Vorbereitung und Durchführung  des  freihändigen  Landerwerbs  und  schliesst  unter  Vorbehalt  der  G  e  -  nehmigung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab.  6  2  In gleicher Weise können auch Grundstücke abseits der projektierten  Nationalstrassen  erworben  werden,  damit  sie  bei  Abtausch  oder  bei  Landumlegungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 2. Landumlegung
                            6  1  Für  Landumlegungen  arbeitet  die  zuständige  Direktion  Vorprojekte  aus, die sie dem Regierungsrat zur Beschlussfassung unterbreitet.  2  Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und d  e  -  ren  Nebenstrassen  notwendigen  Landumlegungen  verfügen,  wenn  die  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  binnen  einer  vom  Regi  e  -  rungsrat  festgesetzten,  angemessenen  Frist  nicht  die  freiwillige  Durc  h  -  führung beschliessen.  3  Die zuständige Direktion schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung  durch den Regierungsrat die no  t  wendigen Verträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EV zum BG über die Nationalstrassen  Stand: 15. April 2005  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 3. Enteignung
                            1  Der  Regierungsrat  beschliesst  gemäss  Art.  39  des  Bundesgesetzes  die Durchführung des Enteignungsverfahrens.  2  Die  zuständige  Direktion  übermittelt  im  Enteignungsfall  dem  Präs  i  -  denten  der  Schätzungskommission  gemäss  Art.  39  des  Bundesgese  t  -  zes  die  Pläne  des  Ausführungsprojektes  und  die  nach  Gemeinden  g  e  -  trennten Entei  g  nungspläne und Grunderwerbstabellen.  IV.  BAU, UNTERHALT,  BETRIEB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, Überwachung
                            6  1  Für die Vergabe der Arbeiten und Lieferungen ist unter Vorbehalt der  Befugnisse  der  Bundesbehörden  die  nach  der  Submissionsgesetzg  e  -  bung  7   zuständige kantonale Stelle z  u  ständig.  2  Die  zuständige  Direktion  überwacht  die  Bauarbeiten  nach  den  vom  Bundesrat  aufgestellten  Grundsätzen  und  trifft  die  gemäss  Art.   42  des  Bundesgesetzes e  r  forderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Unterhalt
                            Die  Unterhaltsarbeiten  an  den  im  Eigentum  des  Kantons  stehenden  Strassen  und  den  Betrieb  ihrer  technischen  Einrichtungen  besorgt  die  zuständige Direktion; die erforderlichen Kredite sind in den Voranschlag  aufzune  h  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schutzeinrichtungen
                            1  Vorübergehende  Schutzeinrichtungen  gemäss  Art.  52  des  Bunde  s  -  gesetzes sind durch die zuständige Direktion anzuordnen.  2  Schadenersatzansprüche sind spätestens binnen 30 Tagen seit dem  Wegfall  der  Schutzeinrichtungen  beim  Regierungsrat  schriftlich  anz  u  -  melden.  3  Entscheide  des  Regierungsrates  können  binnen  20  Tagen  an  das  Verwaltungsgericht  5    weitergezogen  werden,  das  im  formlosen  Verfa  h  -  ren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2  des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EV zum BG über die Nationalstrassen  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Nebenanlagen
                            1  Bau, Erweiterung und Betrieb von Nebenanlagen im Sinne von Art. 7  des Bundesgesetzes sind nur zulässig, wenn sie auf öffentlichem Grund  erstellt und durch den Regierungsrat bewilligt werden.  2  In  der  Verleihungsurkunde  sind  die  erforderlichen  Bedingungen  und  Auflagen sowie Verleihungsgebühren festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Reklamen
                            Für  Reklamen  und  Ankündigungen  im  Bereich  von  Nationalstrassen  gelten die Bundesvorschriften  3  , soweit die kantonalen Vorschriften nicht  weitergehende Beschränkungen enthalten.  V.  SCHLUSSBESTIMMUNG  EN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Rechtsmittel
                            1  Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  der  zuständigen  Direktion  kann  von den betroffenen Grundeigentümern binnen 20 Tagen nach erfolgter  Zuste  l  lung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.  2  Der  Regierungsrat  kann  dem  Rekurs  auf  Gesuch  hin  aufschiebende  Wirkung verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtskraft
                            Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53  der  Kantonsverfassung  mit  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  in  Kraft.  1  A 1966, 27; vom Bundesrat genehmigt am 3. Februar 1966  2  SR 725.11  3  SR 741.21  4  Ergänzung gemäss Landratsbeschluss vom 7. Juli 1967; A 1967, 852, 1059; vom Bu  n  -  desrat genehmigt am 11. Dezember 1967  5  Fassung gemäss Beschluss der Gesetzbuchkommission vom 21. Dezember 1983; A  1983, 1223  6  Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 26. Januar 2005, A 2005, 171, 547; in Kraft  seit 15. April 2005  7  NG 612.1  8  Der Begriff „Baudirektion“ wurde durch „zuständige Direktion“ ersetzt; A 2005, 176, 547