REGLEMENT über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen
                            REGLEMENT  über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der  kantonalen Schulen (Parkplatzreglement)  (vom 26.  Mai  2020  1  ; Stand am 1.  Juli  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  97 Absatz  2 Buchstabe  h der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            Die kantonseigenen Parkplätze werden bewirtschaftet. Die Benützung der  Parkplätze ist gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1  Die Bewirtschaftung gilt für alle Parkplätze auf kantonseigenen Liegen  -  schaften. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Parkplätze in den  Werkhöfen Göschenen und Flüelen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftung gilt für alle Benützerinnen und Benützer. Sie erfolgt  teils mit und teils ohne Parkuhren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler  Parkkarte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Prioritätsordnung und Bewilligungskriterien
                            Die Benützungsbewilligung von Kantonsangestellten wird nach folgender  Prioritätsordnung erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  körperbehinderte Personen, die dauernd auf die Benützung eines  privaten Fahrzeugs angewiesen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Juni  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben regelmässig ein  privates Fahrzeug benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Personen, die wegen ihres Arbeitswegs oder ihrer Arbeitszeit ein  privates Fahrzeug benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere Personen, soweit es das Parkplatzangebot zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Erteilung der Bewilligung
                            Das Amt für Personal stellt den gesuchstellenden Personen die persönliche  Benützungsbewilligung in Form einer persönlichen Parkvignette oder einer  digitalen Parkkarte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ende der Bewilligung
                            Die Bewilligung endigt mit dem Ablauf der persönlichen Parkvignette oder  der digitalen Parkkarte, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem  Verzicht der berechtigten Person auf die Bewilligung oder mit dem Entzug  der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Entzug der Bewilligung
                            1  Das Amt für Personal entzieht die Bewilligung, wenn die Parkvignette:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unzulässigerweise verändert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für eine unberechtigte Drittperson erwirkt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sonst wie missbräuchlich verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inhalt der Bewilligung
                            1  Die Benützungsbewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, das  private Fahrzeug auf einem bewirtschafteten Parkplatz des Kantons abzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung verschafft keinen Rechtsanspruch auf einen reservierten  Parkplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verlust der Parkvignette
                            Wer seine Parkvignette verloren hat, muss das unverzüglich dem Amt für  Personal melden. Dieses stellt eine neue Parkbewilligung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Kosten
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von mehr als 50  Prozent haben für eine Monatsparkvignette 40 Franken und für eine Jahres  -  parkvignette 440 Franken (elf x à 40 Franken) zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von 50 oder  weniger Prozent haben für eine Monatsparkvignette 20 Franken und für eine  Jahresparkvignette 220 Franken (elf x à 20 Franken) zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Parktarif beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 30 Rappen pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Ausnahmen für Lernende an Berufsfachschulen und
                            Mittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri  und der Mittelschule Uri können den Lernenden und Schülerinnen und  Schülern für die Benützung der Parkplätze besondere Parkkarten mit dem  Vermerk der entsprechenden Schultage ausstellen. Die Beurteilung der  Anspruchsberechtigung ist Sache der Sekretariate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden haben hiefür folgende Gebühren zu bezahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jahresbewilligung  Fr.  180.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Monatsbewilligung  Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tagesbewilligung  Fr.  7.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gebührenbefreiung
                            Für kantonseigene Fahrzeuge ist keine Gebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkasso
                            Die Gebühren für Jahres- bzw. Monatsvignetten werden in der Regel  monatlich mit dem Lohn verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Benützungsbewilligung ohne Parkvignette
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Parkuhren und digitales Parkticket
                            1  Benützerinnen und Benützer ohne Parkvignette haben sich die Benüt  -  zungsbewilligung zu verschaffen, indem sie die Parkuhr bedienen oder, falls  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Parkuhren gelten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie in der Stand  -  ortgemeinde. Die ersten 45 Minuten Parkzeit sind gratis. Die Anordnungen  bei den Parkuhren sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Verzeichnis über die Parkvignetten
                            1  Das Amt für Personal führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilli  -  gungen. Es übergibt das aktualisierte Verzeichnis den Kontrollorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri  und der Mittelschule Uri führen zusätzlich ein Verzeichnis über die ausge  -  stellten Bewilligungen von Lernenden und Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Kontrolle und Parkbussen
                            1  Die Jahresvignette ist gut sichtbar am Fahrzeug auf der hinteren Sitzreihe  hinter der Scheibe anzubringen. Die Monatsparkkarte ist gut sichtbar hinter  der Frontscheibe anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Erwerb eines digitalen Parktickets ist dieses zu  Beweiszwecken  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal beauftragt eine Stelle mit der Aufgabe, die  ordnungsgemässe Benützung der bewirtschafteten Parkplätze des Kantons  zu kontrollieren. Die Parkbussen richten sich nach dem eidgenössischen  Ordnungsbussengesetz (OBG) und der entsprechenden Ordnungsbussen  -  verordnung (OBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrollorgane melden dem Amt für Personal allfällige Verletzungen  der vorliegenden Parkordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Vollzug
                            1  Das Amt für Personal vollzieht dieses Reglement. Es hat die Handhabung  des Parkplatzreglements unter den Beteiligten, namentlich zwischen dem  Amt für Hochbau, den Schulen und der externen Kontrollstelle, zu koordi  -  nieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal entscheidet über Ausnahmeregelungen, die nicht in  diesem Reglement enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Hochbau hat die Parkuhren zu installieren und zu unterhalten.  Es signalisiert und markiert die bewirtschafteten Parkplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 17 Beschwerden
                            Bei Streitigkeiten zwischen den Parkplatzbenützerinnen und -benützern  einerseits und den zuständigen Schulen bzw. dem Amt für Personal ander  -  seits entscheidet die Finanzdirektion endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Spesen
                            Parkgebühren nach diesem Reglement gelten nicht als Spesen und werden  nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Mitfinanzierung von Parkplatzgebühren auf nicht kantonsei
                            -  genen Parkplätzen  Die Finanzdirektion Uri kann Parkplätze auf nichtkantonseigenen Liegen  -  schaften zugunsten der Mitarbeitenden mitfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Parkplatzreglement vom 12.  April  2005 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Inkrafttreten
                            Das Reglement tritt am 1.  Juli  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  5