Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt
                            Stand: 1. Januar 2011                                                                                      1  Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt  vom 24. September 1997  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes-  gesetzes  vom  21.  Dezember  1948  üb  er  die  Luftfahrt  (Luftfahrtgesetz)  2  und  der  zugehörigen  Verordnung  vom  14.  November  1973,  über  die  Luftfahrt (Luftfahrtverordnung)  3  ,  beschliesst:  I.        ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat ist zuständig:  1.    zum Entscheid, ob dem Kanton übertragene einzelne Aufsichtsbe-  fugnisse vom Regierungsrat oder  einer Direktion ausgeübt werden  (Art. 4 Luftfahrtsgesetz  );  2.    zur Stellungnahme, ob einzelne Aufsichtsbefugnisse Gemeindebe-  hörden, Flugplatzl  eitungen oder dazu ge  eigneten Verbänden über-  tragen werden sollen (Art. 4 Luftfahrtgesetz  2  3.    zur Erklärung des Ei  nverständnisses für di  e Bezeichnung von Lan-  deplätzen  im  Gebirge  sowie  zur  Stellungnahme  betreffend  Aus-  nahmebewilligungen  (Art.  8  Ab  s.  3  und  5  Lu  ftfahrtgesetz  2  ;  Art.  51  Luftfahrtverordnung  3  );  4.     zur     Stellungnahme     be  treffend  Flugräume  od  er  Flugwege,  welche  von  den  Luftfahrzeugen    zu  benützen  sind  (Art.  8  Abs.  7  Luftfahrt-  gesetz  2  );  5.     zur     Stellungnahme     be  treffend den Er  lass von Vorschriften, die dem  Umweltschutz dienen (Art. 12 Luftfahrtgesetz  2  );  6.     zur  Ernennung  des  Vertreters  des  Kantons,  der  mit  dem  Büro  für  Flugunfalluntersuchungen  die  Voru  ntersuchung  durchführt  (Art.  25  Abs. 2 Luftfahrtgesetz  2  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  7.    zur  Stellungnahme  betreffend  Konzessionsgesuche  für  die  ge-  werbsmässige  Beförder  ung  von  Personen  und  Gütern  auf  regel-  mässig  beflogenen  Flug  verkehrslinien  (Art.  28    Abs.  3  Luftfahrtge-  setz  2  ; Art. 105 Luftfahrtverordnung  3  );  8.     zur  Stellungnahme  zu  Gesuchen    um  Übertragung  einer  Konzessi-  on beziehungsweise um Übertragu  ng einzelner Rechte und Pflich-  ten  des  Konzessionärs  auf  einen  Dritten  (Art.  32  Luftfahrtgesetz  2  ;  Art. 112 Luftfa  hrtverordnung  3  );  9.     zur  Stellungnahme  zu  Gesuchen  on  beziehungs-  weise die Bewilligung fü  r die Anlage und den  Betrieb von Flugplät-  zen (Art. 37 Luftfahrtgesetz  2  ; Art. 50 und 60 Luftfahrtverordnung  3  );  10.   zur  Stellungnahme  zu  Zonenplänen  betreffend  Beschränkungen  des Grundeigentums zugu  nsten eines öffentlich  en Flugplatzes oder  von Flugsicherungsanlagen (Art  . 42 Abs. 2  Luftfahrtgesetz  2  ; Art. 56  Luftfahrtverordnung  3  );  11.   für  die  allfällige  Bestellung  ei  ner  beratenden  Kommission  für  die  Behandlung von Lärmfragen (A  rt. 93 Luftfahrtverordnung  3  );  12.   zur  Bezeichnung  weiterer  Feiert  age,  an  denen  Schul-,  Übungs-,  Schlepp-,  Kontroll-  und  Rundflüge  sowie  Flüg  e  zum  Absetzen  von  Fallschirmspringern verboten sind (Art.96 Luftfahrtsverordnung  3  );  13.   zur  Stellungnahme  zu  Gesuchen    von  Konzessionären  um  Befrei-  ung  von  einzelnen  auferlegten  Pflichten  sowie  um  Beschränkung  oder Einstellung des Betriebes vor Ablauf der Konzession (Art. 108  Luftfahrtverordnung  3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verkehrsdirektion
                            Die  Verkehrsdirektion  ist  in  allen  jenen  Fällen  die  zuständige  kanto-  nale  Behörde,  in  denen  in  der  ei  dgenössischen  oder  kantonalen  Ge-  setzgebung nicht ausdrück  lich eine andere Behörd  e oder Amtsstelle als  zuständig erklärt wird.  Die Verkehrsdirektion ist  insbesondere zuständig:  1.     zur Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates  fallenden Geschäften;  2.     zur  Weiterleitung  von  Einsprachen  gegen  Zonenpläne  zugunsten  eines öffentlichen Flug  platzes an das Eidgenös  sische Luftamt (Art.  43 Abs. 2 Luftfahrtgesetz  2  );  3.     zur  Abgabe  der  Erklärung,  dass  gegen  Aussenlandungen  auf  öf-  fentlichen  Gewässern  keine  Einwendung  erhoben  wird  (Art.  49  Luftfahrtverordnung  3  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand: 1. Januar 2011  3  4.     zur  Entgegennahme  von  Plänen  und  weiteren  Unterlagen  zuhan-  den des Eidgenössischen Luftamtes über Vorhaben betreffend die  Erstellung  oder  Änderung  von  Anlagen,  die  ein  Luftfahrthindernis  bilden, sowie zur Entgegennahme des Entscheides des Eidgenös-  sischen  Luftamtes  betreffend  solche  Bauvorhaben  (Art.  70  und  71  Luftfahrtverordnung  3  );  5.     für  die  Beschaffung  der  vom  Eidg  amt  verlangten  Unterlagen für die Führung des Ve  rzeichnisses der Luftfahrthinder-  nisse (Art. 76 Luftfahrtverordnung  3  );  6.     zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer öffent-  lichen  Flugveranstaltung  keine  Einwendung  erhoben  wird  (Art.  87  Abs. 3 Luftfahrtverordnung  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Oberforstamt
                            Das  Oberforstamt  wird  der  Verkeh  rsdirektion  als  Ausführungsorgan  unterstellt.  Es  hat  insbesondere  die  dem  Kant  on  obliegenden  Aufgaben  im  Zu-  sammenhang mit dem vom  Eidgenössischen Luftam  t zu führenden Ver-  zeichnis  der  Luftfahrthindernisse  zu    erfüllen;  für  Aufnahmen  im  Felde  kann es die Forst- und Wi  ldhutorgane heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Staatsanwaltscha
                            ft, Kantonspolizei  9  Die Staatsanwaltschaft ist  in Verbindung mit der Kantonspolizei zustän-  dig  für  die  Mitwirkung  der  kantonal  en  Behörden  bei  einer  Flugunfallun-  tersuchung;  sie  verständigt  sich  dabei  mit  der  vom  Eidgenössischen  Büro für Flugunfalluntersuchungen  bezeichneten Untersuchungsleitung.  II.       MELDEPFLICHT       FÜR       LUFTFAHRTHINDERNISSE
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Luftfahrthindernisse
                            Luftfahrthindernisse   sind   Anlagen,   namentlich   Bauten,   Seilbahnen,  Hochspannungsleitungen,  Antennen,  Kabel  und  Drähte,  welche  die  Bewegung  der  Luftfahrzeuge  oder  den  Betrieb  von  Flugsicherungsein-  richtungen behindern oder   gefährden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 6 Meldepflicht
                            Wer eine Anlage im Sinne von §  5 erstellen oder ändern will, die  1.     in  einer  dicht  besied  elten  Zone  eine  Höhe  oder  einen  lotrecht  ge-  messenen Bodenabstand von  60 m und mehr erreicht,  2.     in  einem  anderen  Gebiet  eine  Höhe  oder  einen  lotrecht  gemesse-  nen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht,  hat  sein  Bauvorhaben  mit  Plänen  und  weiteren  Unterlagen  auf  amtli-  chem Formular beim Oberforstamt  zuhanden des Eidgenössischen Luft-  amtes anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfung u
                            nd Entscheid  Das  Eidgenössische  Lu  ftamt  prüft  das  Bauvor  haben  und  gibt  dem  Bauherrn und dem Oberforstamt   binnen 30 Tagen bekannt:  1.     ob die Anlage erstellt werden darf;  2.     sofern  die  Anlage  erstellt  we  rden  darf,  ob  und  geg  ebenenfalls  wel-  che Sicherheitsmassnahmen zugunste  n der Luftfahrt zu treffen sind.  Mit dem Bau der Anlage darf nich  t begonnen werden  , bevor das Eid-  genössische Luftamt entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veräussern oder Beseitigen von Anlagen
                            Der Eigentümer einer nach   § 6 meldepflichtigen  Anlage hat das Eidge-  nössische Luftamt über  deren Veräusserung oder Beseitigung zu unter-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebührenpflicht
                            Wenn  die  Eigentümerin  oder  der  Eigentümer  meldepflichtiger  Anla-  gen nicht hinreichende Unterlagen ei  nreichen, hat das Oberforstamt die  Mängel  zu  beheben  und  nötigenfalls  ergänzende  Unterlagen  zu  be-  schaffen,  bevor  die  Weiterleitung  an  das  Eidgenössische  Luftamt  er-  folgt.  6  Für die vom Oberforstamt geleistet  en Arbeiten zur Ve  rvollständigung  der  Unterlagen  sind  Gebühren  zu  en  trichten  und  die  Sachauslagen  zu  ersetzen.  Die  Erhebung  der  amtlichen  Kosten,    insbesondere  für  das  Bewilli-  gungsverfahren richtet sich nach der Gebührengesetzgebung  7  .  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand: 1. Januar 2011  5  III.      ...  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 ...
                            9  IV.      STRAF-      UND      SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Strafnorm
                            Widerhandlungen  gegen  Bestimmung  en  dieser  Verordnung  und  der  sich  darauf  stützenden  Verfügungen  werden,  sofern  nicht  Bundesrecht  zur Anwendung gelangt, mit Busse  8   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rechtskraft
                            Diese Verordnung untersteht dem fa  kultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  Sie  tritt  unter  Vorbehalt  der  Ge  nehmigung  von  §  10  durch  den  Bun-  desrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  5   in Kraft und ist in die  Gesetzessammlung   aufzunehmen.  Alle  mit  ihr  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind  aufgeho-  ben, insbesondere:  1.     die  Verordnung  vom  15.  Januar    1951  betreffend  das  Verfahren  über  die  vorläufige  Aufhebung  der  Sicherungsbeschlagnahme  von  Luftfahrzeugen;  2.     die  Zuständigkeitsordnung  vom  15.  Januar  1951  für  den  Kanton  Nidwalden.  ____________________  1    A 1977, 1150, 1437; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1978  2    SR  748.0  3    SR  748.01  4    NG  262.1  5    NG  151.1  (heute  aufgehoben)  6    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit  7    NG  265.5  8    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in  9    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010, A 2010, 1031, 1575; in Kraft seit