KANTONALE WALDVERORDNUNG
                            KANTONALE WALDVERORDNUNG (KWV)  (vom 13.  November  1996  1  ; Stand am 1.  April  2019)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  50 des Bundesgesetzes vom 4.  Oktober  1991 über den  Wald (WaG)  2  , auf Artikel  66 der Verordnung vom 30.  November  1992 über  den Wald (WaV)  3   und auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung (KV)  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Formen von Wald im Sinne des Bundesrechts und dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriff des Waldes
                            1  Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen mindestens folgende Werte  erreicht sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Flächenausdehnung von 800  m  2  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Mindestbreite von 12  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Alter von 20 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunk  -  tionen, gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als  Wald. Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung des Absatzes 2 im Einzelfall  dem bundesrechtlichen Waldbegriff widerspräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  November  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 921.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriffe
                            Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SCHUTZ DES WALDES
                            1.  Abschnitt:  Rodung und Waldfeststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständige Behörde
                            Die zuständige Direktion  5   erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen,  soweit nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verfahren
                            1  Das Rodungsgesuch ist der zuständigen Direktion  6   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  7   sorgt dafür, dass das Rodungsgesuch nach den  Bestimmungen über die Koordinationspflicht öffentlich aufgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auflagefrist ergibt sich aus dem Verfahren des Projektes, für das die  Rodung anbegehrt wird. In den übrigen Fällen beträgt sie 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innert der Auflagefrist  bei der zuständigen Direktion  8   gegen das Rodungsgesuch Einsprache  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 9 Rodungsersatz
                            1  Anstelle von Realersatz kann im Rahmen von Artikel  7 Absatz  2 WaG eine  Ersatzmassnahme getroffen oder eine Abgabe für ein Projekt zugunsten  des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzmassnahme oder Abgabe wird mit der Rodungsbewilligung  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vorteilsausgleich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Rodungsbewilligung  erhebliche Vorteile erfahren, haben dem Kanton eine Abgabe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe berücksichtigt in angemessener Weise die Wertdif  -  ferenz des Grundstückes vor und nach der Rodung. Aufwendungen für den  Rodungsersatz sind bei der Berechnung der Abgabe zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe wird mit dem Rodungsbeginn fällig. Sie darf ausschliesslich  für Walderhaltungsmassnahmen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe entfällt, wenn eine Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen  des Planungs- und Baugesetzes2 erhoben wird.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Verfahren
                            1  Die zuständige Direktion  11   entscheidet über den Vorteilsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid der zuständigen Direktion  12   kann innert 20 Tagen  die kantonale Schätzungskommission angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich nach den  Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 14 Waldfeststellung
                            1  Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf seine Kosten bei  der zuständigen Direktion  15   feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.  Besteht an der Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes  wegen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Inter  -  esse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  16   erlässt die Verfügung zur Waldfeststellung.  Dieser Entscheid ist den Gesuchstellern, weiteren Betroffenen und der  Einwohnergemeinde zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Wald und Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Bauten und Anlagen im Wald
                            Baubewilligungen für Bauten und Anlagen im Wald bedürfen der Zustim  -  mung der zuständigen Direktion  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10a 18 Gedeckte Holzlager
                            1  Kleine, einfach erstellte und gedeckte Energieholzlager, insbesondere ein-  oder zweireihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von  land- oder forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen oder Holzlager  -  plätzen, bedürfen keiner Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere zu den maxi  -  malen Ausmassen dieser gedeckten Energieholzlager.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen ist eine Waldfest  -  stellung anzuordnen  20  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entlang von Bauzonen, die an den Wald grenzen oder in Zukunft  grenzen sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserhalb von Bauzonen, in Gebieten, in denen nach dem kantonalen  Richtplan eine Zunahme des Walds verhindert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die festzustellenden Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und  zusammen mit dem Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann gegen die aufgelegten  Waldgrenzen innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion  21  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20    Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. September 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Betreten und Befahren des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Zugänglichkeit
                            1  Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des  Waldes einschränken könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Schutz von Jungwuchsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zum Schutz von Pflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Abwehr von Gefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zutrittsbeschränkungen sind zudem erlaubt zum Schutz wildlebender  Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  22   bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwie  -  gende öffentliche Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Grossveranstaltungen
                            1  Wer im Wald eine Veranstaltung durchführen will, die zu einer erheblichen  Beanspruchung des Waldes führen kann, bedarf hiefür einer Bewilligung der  zuständigen Direktion  23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgängig ist die Zustimmung des Waldeigentümers einzuholen.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Motorfahrzeugverkehr
                            1  Waldstrassen sind Strassen und Wege, die vorwiegend der Erschliessung,  der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu forstlichen Zwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für militärische und andere öffentliche Aufgaben gemäss der Regelung  des Bundesrates  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhaber der Strassenhoheit kann weitere Ausnahmen zulassen,  namentlich solche zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, wenn nicht die  Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen. Er hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 921.01)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Bewilligungspflicht vorzusehen und dazu ein vom Regierungsrat zu  genehmigendes Benützerreglement zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inhaber der Strassenhoheit sorgt für die entsprechende Signalisation  und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht  genügen, kann er Barrieren oder andere technische Vorrichtungen  anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14a 26 Velofahren, Mountainbiken und Reiten
                            1  Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind auf Waldstrassen,  befestigten Waldwegen und auf speziell bezeichneten und von der zustän  -  digen Direktion  27   bewilligten Pisten erlaubt. Vorausgesetzt wird die Einwilli  -  gung des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich  nach dem kantonalen Fuss- und Wanderweggesetz  28  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Nachteilige Nutzungen
                            1  Nutzungen, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes  beeinträchtigen, sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich der Weidgang, Durchfahrts-  und Durchleitungsrechte, Niederhaltungsservitute und Entgipfeln stehender  Bäume sowie Beeinträchtigungen von Jungwald und Aufforstungsflächen,  insbesondere durch Ausübung alpiner Wintersportarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion  29   solche Nutzungen  unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.  Übergangsbestimmung  Rechte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Grundbuch eingetragen sind, gel  -  ten als bewilligte Nutzung im Sinne von Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Eingefügt durch LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019 (AB  vom 23.  November  2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   RB 50.1161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16  30  31
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: SCHUTZ VOR NATUREREIGNISSEN
Artikel 17 32 Schutzmassnahmen und Zuständigkeit
                            1  Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert,  sichern der Kanton, die Korporationen und die Gemeinden die betroffenen  Gebiete vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag und ähnlichen  Gefahren. Sie unterstützen dieses Ziel durch eine dauernde Pflege und  sinnvolle Nutzung des Walds. Der erforderliche Aufwand und der zu erwar  -  tende Nutzen sind gegeneinander abzuwägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung der Schutzmass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Naturgefahren bei  allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insbeson  -  dere bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 33 Grundlagen
                            1  Als Grundlage für den Schutz vor Naturereignissen führt das zuständige  Amt:  –  einen Ereigniskataster und eine Gefahrenkarte, die alle Naturgefahren  erfassen, die Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden können;  –  einen Schutzbautenkataster, der alle Bauten und Anlagen erfasst, die für  den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  34   koordiniert vergleichbare Arbeiten und Unterlagen  der übrigen Direktionen mit dem Ereigniskataster und der Gefahrenkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert,  errichtet das zuständige Amt  35   einen Frühwarndienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Aufgehoben gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April  2019 (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Vom Bund genehmigt am 13.  Dezember  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: PFLEGE UND NUTZUNG DES WALDES
                            1.  Abschnitt:  Bewirtschaftung des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Forstliche Planung
                            1  Die forstliche Planung ist die Grundlage für Massnahmen, die bezwecken,  dass der Wald seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen  kann. Sie berücksichtigt namentlich die Schutzbedürfnisse des Siedlungs  -  raumes, der Verkehrsträger, die Interessen der Holzversorgung, des natur  -  nahen Waldbaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die forstliche Planung ist in einem Waldentwicklungsplan und in Waldpfle  -  geplänen festzuhalten.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Waldentwicklungsplan
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Funktionen, den  Zustand, die Standortsverhältnisse und die nachhaltige Entwicklung des  Waldes, legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und nennt die  Massnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Er ist mit der  Raumplanung zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Waldentwicklungsplan bildet die Grundlage für die Waldpflegepläne,  die Waldreservate und die Wildregulierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 b) Verfahren
                            1  Die zuständige Direktion  37   erarbeitet den Waldentwicklungsplan in enger  Zusammenarbeit mit den Korporationen, den Einwohnergemeinden und den  Waldeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientiert die Öffentlichkeit über den Waldentwicklungsplan und ermög  -  licht in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung. Sie  nimmt Anregungen und Einwände entgegen und prüft diese bei der weiteren  Bearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss des Verfahrens ist der Waldentwicklungsplan vom Regie  -  rungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36    Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 c) Verbindlichkeit
                            Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Waldpflegepläne
                            1  Die Waldpflegepläne legen die mittelfristigen Massnahmen fest, die zur  Umsetzung des Waldentwicklungsplanes notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dienen als Grundlage für die Programmvereinbarungen zwischen dem  Kanton und den Waldeigentümern und für Einzelprojekte nach Artikel  37.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waldpflegepläne werden vom zuständigen Amt  40   erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  24  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  25  42
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Waldreservate
                            1  Zum Schutz besonders wertvoller Waldgebiete und zur Erhaltung der  Artenvielfalt von Pflanzen und Tierarten sowie alter Bewirtschaftungsformen  kann der Regierungsrat in enger Zusammenarbeit mit dem Waldeigentümer  Waldreservate ausscheiden und Schutzmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Holznutzung
                            1  Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des zuständigen  Amtes  44  . Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft  werden, namentlich über die Pflicht zur Entrindung und Schlagräumung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Aufgehoben gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April  2019 (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Vom Bund genehmigt am 13.  Dezember  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Aufgehoben gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April  2019 (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Aufgehoben gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April  2019 (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Aufgehoben gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April  2019 (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden durch die Forstorgane  oder von ihnen ermächtigte Personen angezeichnet; die Eigentümer oder  Bewirtschafter sind beizuziehen. Angezeichnetes Holz muss innert eines  Jahres seit der Zeichnung geschlagen werden, andernfalls ist die Bewilli  -  gung verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Bewilligung ist erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Eigenbedarf des Waldeigentümers, soweit die Holznutzung  zehn  m  3   pro Jahr nicht übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Räumung von Schneedruck-, Windwurf- und Dürrholz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ertrag aus Wald im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der  Korporationen ist ausschliesslich für die Bedürfnisse des Waldes zu  verwenden, insbesondere um dessen Schutz- und Nutzungsfunktion zu  erhalten und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Kahlschlagverbot
                            1  Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihrer Auswirkung Kahl  -  schlägen nahekommen, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere waldbauliche Massnahmen kann das zuständige Amt  45  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Forstliches Vermehrungsgut
                            1  Das zuständige Amt  46   erfüllt jene Aufgaben, die der Bund dem Kanton im  Zusammenhang mit der Gewinnung und Verwendung forstlichen Vermeh  -  rungsgutes überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann einen Forstgarten betreiben, um Saatgut zu gewinnen  und um Pflanzen zu züchten, die im Wald und für Aufforstungen verwendet  werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Veräusserung und Teilung
                            1  Das zuständige Amt  47   erteilt die Bewilligung zur Veräusserung von Wald  im öffentlichen Eigentum und zur Teilung von Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach  dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht  48  , entscheidet die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese Bewilligung zuständige Behörde  49   im Einvernehmen mit dem für den  Wald zuständigen Amt  50  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Verhütung und Behebung von Waldschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 51 Waldschäden
                            1  Die Revierförster überwachen den Gesundheitszustand des Walds und  melden Schäden und Krankheiten dem zuständigen Amt  52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  53   ordnet die notwendigen Massnahmen an mit dem  Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Begrenzung der Schäden oder Krank  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31a 54 Wildeinfluss
                            1  Das zuständige Amt  55  untersucht periodisch den Einfluss des Wilds auf die  Waldverjüngung. Die Jägerschaft wird zur Mitwirkung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treten trotz Regulierung der Wildbestände übermässige Wildschäden auf,  erarbeitet der Kanton ein Konzept und ordnet Massnahmen an, namentlich  jagdliche Massnahmen, forstliche Massnahmen sowie Massnahmen zur  Beruhigung der Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
                            1.  Abschnitt:  Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals,  soweit die Bundesgesetzgebung ihm diese Aufgabe überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden,  Berufsschulen, Lehrbetrieben und forstlichen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Eingefügt durch LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019 (AB  vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen. Insbesondere  kann er die Aus- und Weiterbildung für Waldarbeiter obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Aus- und  Weiterbildung des Forstpersonals treffen und die damit verbundenen  Ausgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Beratung und Information
                            1  Das zuständige Amt  56   informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über  die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und  Holzwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berät die Waldeigentümer und Bewirtschafter zu Fragen der Pflege und  Nutzung des Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 57 Verwendung einheimischen Holzes
                            1  Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und  Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er kann  Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Projektierung von kantonalen sowie vom Kanton subventionierten  Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evalua  -  tion einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Grundsätze
                            1  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, trägt der Waldeigen  -  tümer die Kosten, die mit dem Vollzug der Waldgesetzgebung verbunden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von  Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die  Ausbildung, Beratung und Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen,  dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfi  -  nanzierung herangezogen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten  getroffen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirt  -  schaft beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten, die aus nachteiligen Nebennutzungen entstehen, werden nicht  subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 58 Kosten des Kantons
                            Der Kanton trägt die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die forstliche Planung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsguts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grundlagenerhebung für den Schutz vor Naturereignissen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Absatz 1.
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 60 Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton gewährt der Bauherrschaft Beiträge zum Vollzug dieser  Verordnung, namentlich an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und  -anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Begründung und die Pflege des Schutzwalds;  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von  Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes,  soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht  nimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt  im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Eingefügt durch LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019 (AB  vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbes  -  sern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Verhütung und Behebung von Waldschäden, die die Funktion des  Walds gefährden;  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Anpassung oder Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen  ausserhalb des Schutzwalds, soweit sie auf den Wald als natürliche  Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt;  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzfor  -  schung.  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung, der Notwendigkeit  und der Wirksamkeit der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen als  globale Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet oder im Rahmen bewilligter  Kredite durch Verfügung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Investitionskredite
                            1  Der Regierungsrat kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahl  -  bare Darlehen des Bundes beantragen.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, hat der  Kanton die Rückzahlung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  39  66
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Auflagen
                            1  Die Eigentümer sind verpflichtet, für den dauernden guten Unterhalt aller  mit öffentlichen Beiträgen durchgeführten Werke zu sorgen. Bei grober  Vernachlässigung steht dem Kanton das Recht zu, den ordentlichen Unter  -  halt auf Kosten des Eigentümers durchzuführen und die entsprechenden  Massnahmen zu treffen oder allenfalls die Rückerstattung geleisteter  Beiträge zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Eingefügt durch LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019 (AB  vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Eingefügt durch LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019 (AB  vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Eingefügt durch LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019 (AB  vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Aufgehoben durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit der Zusicherung eines Kantonsbeitrages  weitere Auflagen und Bedingungen verbinden, insbesondere solche nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  35 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Waldfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Einrichtung und Zweck
                            1  Als Spezialfinanzierung im Sinne der Verordnung über den Finanzhaus  -  halt  67   führt der Kanton einen Waldfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel des Waldfonds dienen ausschliesslich dem Zweck, den Wald in  seiner Schutz-, Nutzungs- und Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Einlagen
                            In den Waldfonds einzulegen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ersatzabgaben und Ausgleichsbeiträge nach dieser Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erträge aus der Nutzung des Kantonswaldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere für die Erhaltung des Kantonswaldes bestimmte Gelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zinsen aus dem Waldfonds.  Übergangsbestimmung  Die Mittel des bisherigen Forstfonds sind dem Waldfonds zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Verfügungsrecht
                            1  Der Regierungsrat verfügt über den Waldfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion  68  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: FORSTORGANISATION
                            1.  Abschnitt:  Forstkreise und Forstreviere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  44  Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet im Einvernehmen mit den  Korporationen in Forstkreise und diese in Forstreviere. Er berücksichtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dabei die Waldfläche, die Eigentumsstruktur und die forstlichen Verhält  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Forstorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  69   besteht namentlich aus dem Kantonsforstmeister,  der dem Amt vorsteht, und den Kreisforstmeistern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  70   vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald,  soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erfüllt seine Aufgaben namentlich durch die Kreisforstmeister und die  Revierförster. Dabei arbeitet es eng zusammen mit den Korporationen, den  Waldeigentümern und dem örtlich zuständigen Forstpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 71 Kreisforstmeister und Revierförster
                            1  Jedem Forstkreis steht ein Forstmeister und jedem Forstrevier ein Revier  -  förster vor. Diese Waldfachleute verfügen über eine höhere Ausbildung und  praktische Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton wählt und besoldet die Forstmeister. Die Korporationen Uri  und Ursern bzw. deren Korporationsbürgergemeinden wählen und besolden  die Revierförster im entsprechenden Korporationsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Korporationen leisten an die Besoldung der Forstmeister Beiträge.  Deren Höhe wird durch besondere Vereinbarungen zwischen Kanton und  Korporationen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die vom Kanton an die Revierförster delegierten Aufgaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Absatz 3 werden durch den Kanton entschädigt. Der Regie
                            -  rungsrat erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Aufgaben
                            1  Die Forstorgane haben in ihrem Tätigkeitsgebiet insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Walderhaltung zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Waldzustand zu erfassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die forstliche Planung zu verwirklichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Waldeigentümer zu beraten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die waldgesetzlichen Vorschriften zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Forstorgane weitere Aufgaben leisten, namentlich solche für  die Einwohnergemeinden oder für Private, sind sie entsprechend dem  Aufwand zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Organe
                            1  Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung  über den Wald oder diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  72   übt die Aufsicht aus über den Wald. Sie erfüllt  diese Aufgabe namentlich über das zuständige Amt  73  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Weisungen und Dienstvorschriften
                            Die zuständige Direktion  74   kann den Forstorganen in fachtechnischer  Hinsicht Weisungen erteilen und Dienstvorschriften erlassen, um die Ziele  der Waldgesetzgebung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50 Zwangsmassnahmen
                            1  Im Interesse der Walderhaltung kann der Regierungsrat Zwangsmass  -  nahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verlangen, dass Grundstücke oder Grundstückteile aufzuforsten sind,  wenn dadurch wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verlangen, dass Grundstücke und Grundstückteile entwässert werden,  wenn dadurch die Ursache von Rutschungen im Wald behoben werden  kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Einzelfall die notwendigen Massnahmen treffen, wenn das zur Siche  -  rung gefährdeter Waldungen mit wichtigen Schutzfunktionen erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Waldeigentümer und Dritte, die aus Zwangsmassnahmen besondere  Vorteile ziehen, sind zu angemessenen finanziellen Leistungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Strafbestimmungen
                            1  Strafen wegen der Verletzung waldgesetzlicher Vorschriften richten sich  nach der Bundesgesetzgebung über den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem wird mit Busse bestraft, wer Vorschriften dieser Verordnung oder  darauf gestützte Verfügungen oder Bewilligungen missachtet.  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung  76  .  77
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Verfahren
                            Verfügungen nach dieser Verordnung und dagegen gerichtete Rechtsmittel  richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  78  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung vom 9.  November  1982 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die  Forstpolizei  79  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement vom 6.  Mai  1985 über den Forstfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11 der Feuerpolizeiverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Genehmigungsvorbehalt
                            Die Artikel  16 und 23 Absatz  2 dieser Verordnung bedürfen zu ihrer Gültig  -  keit der Genehmigung des Bundes  80  .  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Fassung gemäss LRB vom 14.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2007  (AB  vom 7.  Juli  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   RB 40.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Vom Bund genehmigt am 13.  Dezember  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2019  (AB vom 23.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  82  . Er kann sie schritt  -  weise in Kraft setzen.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Anton Truttmann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1997 (AB vom 27. März 1997).  19