GESETZ zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri
                            GESETZ  zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri  (vom 25.  November  2018  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  58 Absatz  1 und Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfas  -  sung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, den Finanzhaushalt des Kantons Uri auf die  Dauer im Gleichgewicht zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonderen Umständen ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Defizitbeschränkung
                            1  Im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat darf das Defizit  der Erfolgsrechnung maximal 12 Prozent der Nettoerträge aus den budge  -  tierten kantonalen Steuern betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Bilanzüberschuss per Ende des letzten Rechnungsjahrs kleiner  ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern, muss das kumulierte  Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen sein.  Dabei gelten beim Budgetantrag des Regierungsrats an den Landrat als  Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das  laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verbesserungsmassnahmen
                            1  Werden im Budgetvorschlag die Vorgaben nach Artikel  2 nicht einge  -  halten, so hat der Regierungsrat dem Landrat zusammen mit dem Budget  Massnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen, mit denen der Fehlbetrag  zum Erreichen dieser Vorgaben kompensiert werden kann. Dabei kann die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung der Massnahmen abhängig von der Rechtsgrundlage verzögert  eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vorjahren beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Verbesserungs  -  massnahmen werden in ihrer Wirkung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat kann vom Regierungsrat vorgeschlagene Verbesserungs  -  massnahmen nur mit absolutem Mehr ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Steuerfussanpassung ist keine erlaubte Massnahme im Sinne von  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Negative Sanktionen
                            Lehnt der Landrat Massnahmen zur Verbesserung gemäss Artikel  3 ab, so  wird zur Kompensation der abgelehnten Massnahmen der Steuerfuss so  weit in Schritten von einem Prozentpunkt erhöht, bis die Vorgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2 eingehalten sind. Die politischen Mitwirkungsrechte des Volks nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 4 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri
                            3   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Positive Sanktionen
                            1  Der Steuerfuss ist um mindestens 1 Prozentpunkt pro 5 Prozentpunkte  Ertragsüberschuss im Verhältnis zu den Nettoerträgen aus den budgetierten  kantonalen Steuern zu senken, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre  ausgeglichen ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Bilanzüberschuss des letzten Rechnungsjahrs grösser ist als die  Nettoerträge aus kantonalen Steuern des letzten Rechnungsjahrs und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat der budgetierte  Ertragsüberschuss grösser ist als 10 Prozent der budgetierten Nettoer  -  träge aus kantonalen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann eine positive Sanktion mit absolutem Mehr ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2019 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Beat Jörg  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3