REGLEMENT über den Fonds Förderprogramm Energie Uri
                            REGLEMENT  über den Fonds Förderprogramm Energie Uri  (vom 23.  Oktober  2018  1  ; Stand am 23.  Oktober  2018)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  16 Absatz  2 des Energiegesetzes des Kantons Uri vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  April  1999 (EnG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement vollzieht den Fonds Förderprogramm Energie Uri, der mit  dem Regierungsratsbeschluss vom 16.  Januar  2018 geschaffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            1  Der Fonds Förderprogramm Energie Uri dient der finanziellen Abwicklung  des Förderprogramms Energie Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage für das Förderprogramm Energie Uri und somit für die Verwen  -  dung dessen Mittel ist Kapitel 4 des Energiegesetzes des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fonds Förderprogramm Energie Uri werden zweckgebundene Beiträge  des Bunds und des Kantons sowie Beiträge Dritter sichergestellt und  verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mittel des Fonds Förderprogramm Energie Uri werden für die Auszah  -  lung von Förderbeiträgen verwendet. Nicht verwendete zweckgebundene  Beiträge des Bunds können aus dem Fonds Förderprogramm Energie Uri  zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            Die Zuständigkeit für den Vollzug des Förderprogramms Energie Uri und  demzufolge auch die Zuständigkeit für die Verwaltung des Fonds Förderpro  -  gramm Energie Uri richtet sich nach Artikel  18 des Energiegesetzes des  Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  Oktober  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.7211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Finanzierung
                            1  Der Kantonsbeitrag wird jährlich anhand der ordentlichen Finanz  -  kompetenzen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fonds Förderprogramm Energie Uri fliessen zudem zweckge  -  bundene Beiträge des Bunds sowie freiwillige Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Auflösung
                            1  Der Fonds Förderprogramm Energie Uri kann aufgelöst werden, wenn  keine Verpflichtungen aus dem Förderprogramm Energie Uri mehr offen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die  Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 23.  Oktober  2018 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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