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Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Suchtprävention (761.115)

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Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Suchtprävention (761.115)

Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Suchtprävention

761.115 Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Suchtprävention vom 29. August 1994 1 Der Regierungsrat, in Ausführung von Art. 22 und 25 des Sozialhilfegesetzes 2 beschliesst:
1 . Errichtung Der Kanton errichtet einen Fonds für die Suchtprävention. Der Fonds wird als Spezialverwaltung geführt.
2 . Finanzierung Der Fonds wird finanziert durch: 1. die Schenkung von Fr. 125 000.- des Wohltätigkeitsvereins Nidwalden aus dem Fonds der Tuberkulosefürsorge; 2. die Zinsen des Fondsvermögens; 3. allfällige Beiträge Dritter.
3 . Verwendung 1. Grundsatz
1 Institutionen und Schulen für die Durchführung von Suchtprävention.
2
4 . 2. Zuerkennung von Beiträgen Über die Zuerkennung von Beiträgen im Sinne der vorstehenden Ziffer 3 entscheidet die Fürsorgedirektion.
5 . Verwaltung
1
2 Die Betriebs- und Vermögensrechnung des Fonds sind dem Landrat jährlich zusammen mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
6 . Rechtskraft
1
2
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