Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
                            762.2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der  Landwirtschaft  vom 4. Dezember 1976  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Grundsatz  2  Für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft  3   sind die  Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  4   und des  Kassenreglementes  5   sinngemäss anwendbar.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       ...  6  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Rechtskraft  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  7   in Kraft.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend  die Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom  31. Oktober 1953.