GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri
                            GESETZ  über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri  (Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz; KKJFG)  (vom 25.  September  2016  1  ; Stand am 1.  Januar  2017)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und  Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im  Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und  Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im  Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförde  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtli  -  chen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in  ihrer ganzheitlichen Entwicklung zu fördern. Ihre soziale, kulturelle und  gesellschaftspolitische Integration soll unterstützt werden, damit sie zu  Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die  Gesellschaft übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Aktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsför  -  dernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschafts  -  politischen Zielsetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Februar  2016  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriffe
                            In diesem Gesetz bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kinder und Jugendliche: Personen von Geburt bis zum erreichten 25.  Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und  Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe  des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  2   die Verantwortung für die Erzie  -  hung des Kindes und des Jugendlichen tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Andere Trägerschaften: Kirchgemeinden und deren Organe, Vereine,  Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit für  Kinder und Jugendliche leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verantwortung der Erziehungsberechtigten
                            Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die  Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für deren Erziehung,  Unterhalt sowie Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von  Gesetzes wegen zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kinder- und Jugendförderung
                            1  Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von  Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Träger  -  schaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selbst geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten,  Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und  Jugendlichen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen,  innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial  verantwortlichen Personen entfalten können. Sie beinhaltet auch präventive  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen
                            Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die  Anliegen der Kinder und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Subsidiarität
                            Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Einwohnerge  -  meinden tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu  selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen  Unterstützung und Förderung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zusammenarbeit
                            Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die Erzie  -  hungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften,  arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Kinder- und Jugendkommission
                            Der Regierungsrat wählt eine Kinder- und Jugendkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung
                            Der Kanton führt eine Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung. Diese  nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erarbeitung von Grundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beratung von Gemeinden und anderen Trägerschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Information der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sicherstellung der Koordination auf kantonaler Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vertretung des Kantons in interkantonalen und nationalen Gremien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bearbeitung von Gesuchen für Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Fachstelle Kindesschutz
                            1  Der Kanton führt eine Fachstelle Kindesschutz als Anlaufstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle betreibt Öffentlichkeitsarbeit und wirkt bei Präventionsver  -  anstaltungen mit. Sie nimmt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls  im Rahmen von freiwilligen Massnahmen insbesondere folgende Aufgaben  wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beratung von Eltern und Bezugspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Begleitung von Kindern und Jugendlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Koordination von Massnahmen und Handlungsabläufen unter den Betei  -  ligten;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Information, Beratung und Begleitung von Behörden, Institutionen und  Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Durchführung von Kriseninterventionen in Notfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt zur Unterstützung der Fachstelle eine Kindes  -  schutzgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Individuelle Beratung
                            1  Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von  Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten bei persönlichen  Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwick  -  lung oder der Berufswahl in Zusammenhang stehen. Er kann Dritte mit  dieser Aufgabe beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Bera  -  tung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das  soziale Umfeld betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuelle Beratung von Erziehungsberechtigten umfasst die Bera  -  tung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Mitwirkung auf kantonaler Ebene
                            Der Kanton fördert die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen auf kanto  -  naler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beiträge
                            Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der  Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kantonal tätige Verbände und Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  regional ausgerichtete offene Jugendarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gemeindeübergreifende Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Projekte in einzelnen Gemeinden, sofern sich die Gemeinde mindestens  im selben Umfang wie der Kanton am Projekt beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Aufgaben der Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verantwortliche Stelle
                            Die Gemeinden bezeichnen eine Stelle, welche für die Kinder- und Jugend  -  förderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Die verantwortliche  Stelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sicherstellung der Vernetzung und Koordination der Aktivitäten innerhalb  der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften bei  der Umsetzung von Projekten in der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bearbeitung von Beitragsgesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Freizeitangebote
                            Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Freizeit  -  angebote für Kinder und Jugendliche. Sie stellen Jugendlichen bei entspre  -  chendem Bedarf nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Mitwirkung auf Ebene Gemeinde
                            Die Gemeinden fördern die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf  kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Beiträge
                            Die Gemeinden können einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten  der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich  möglich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kommunal oder kantonal tätige Verbände und Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kommunal oder regional ausgerichtete offene Jugendarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kommunale oder gemeindeübergreifende Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Ausgaben
                            1  Die Ausgaben nach diesem Gesetz richten sich nach den ordentlichen  Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge gemäss Artikel  14 können auch aus Mitteln des Lotteriefonds  bestritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende  Ausführungsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1.  Januar  2017  in Kraft.  Im Namen des Volkes  Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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