Regierungsratsbeschluss über die kantonale Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen
                            Regierungsratsbeschluss über die kantonale Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen vom 20. Dezember 2005 (Stand 16. März 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 1 ) , Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 3 ) , beschliesst: Ziff.  1 1 Für die Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen, werden erlassen: a. ein kantonaler Schutz- und Nutzungsplan im Massstab 1:5000; b. ein kantonaler Pflege- und Massnahmenplan im Massstab 1:5000; c. ein Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Alpnach und Sarnen. Ziff.  2 1 Der kantonale Schutz- und Nutzungsplan, der kantonale Pflege- und Massnahmenplan und das dazugehörende Reglement können beim Amt für Wald und Landschaft 4 ) sowie bei den Gemeindekanzleien Alpnach und Sarnen eingesehen werden. 5 ) 1) GDB 786.11 2) GDB 710.1 3) GDB 710.11 4) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Dezember 2009 angepasst (OGS 2009, 48) 5) Pläne und Reglement sind im Anhang angeführt OGS 2006, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3 1 Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. 6 ) 6) Vom Kantonsrat genehmigt am 16. März 2006 (OGS 2006, 19) 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2005 16.03.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 19 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2005 16.03.2006 Erstfassung OGS 2006, 19 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reglement zum Schutz und zur Nutzung der Naturschutzzone Wichelsee, Gemeinden Al pnach und Sarnen vom 20. Dezember 2005 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 18a  Absatz 2  des  Bundesgesetzes  über  den  Natur und  Heimatschutz  (NHG)  vom  1. Juli  1966 1 ,  Artikel 9  und  26  der  Veror d- nung  über  den  Naturund  Landschaftsschutz  (Natur schutzverordnung) vom   30. März   1990 2 ,   Artikel 4   Buchstabe b   des   Baugesetzes   vom 12. Juni  1994 3 sowie  Artikel 4  Absatz 5  der  Verordnung  zum  Baugesetz vom 7. Juli 1994 4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Inhalt 1 Das  Reglement  bezweckt,  das  durch  Einstauung  entstande ne  Gebiet Wichelsee als Lebensraum seltener Tierund Pflanzenarten und als wer t- voller Landschaftsund Erholungs raum zu erhalten und aufzuwerten. 2 Der Schutzund Nutzungsplan sowie der Pflege- und Mas snahmenplan, 1 : 5 000, sind Bestand teile dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Grundlagen Das  Schutzund  Nutzungskonzept  vom  Februar  1991  und  die  beiden Gu tachten  "Die  Bedeutung  des  Wichelsees  für  die  Avifauna",  Schweiz. Vogelwarte, August 2001, und "Beitrag zur Abschätzung der fischbiolog i- schen  und  fischereilichen  Bedeutung  des  Wichelsees",  U.  Rippmann, September 2001, bilden die Grundlagen für dieses Regl ement. 1 SR 451 2 GDB 786.11 3 GDB 710.1 4 GDB 710.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Umfang der Natur schutzzone Die  Naturschutzzone  umfasst  die  Gebiete  Wichelsee  mit  angrenzenden Landwirtschaftsflächen  und  Wald  zwischen  der  Autobahn  A8  und  der Gemeindegrenze zu Kerns. Der genaue Umfang der Naturschutzzone ist im Schutzund Nutzungsplan um schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zonen 1 Die Naturschutzzone besteht aus den folgenden Zonen: a.    Schutzzone 1 (rot) See mit Flachwasser und Uferbereichen (Kernzone) b. Schutzzone 2 (gelb) Landwirtschaftsflächen c. Schutzzone 3 (grün) Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Allgemeine Schut zziele 1 Oberstes  Schutzziel  ist  die  umfassende  Erhaltung  und  Aufwertung  der standorttypischen  natürl ichen  Lebensräume  mit  den  See- ,  Flachwasser und  Flachmoorbereichen,  den  Landwirtschaftsflächen  und  dem  Wald. Zum  Schutzziel  gehören  die  Erhaltung  und  die  Förderung  der  standor t- heimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundl agen. 2 Der  Wert  der  Naturschutzzone  und  ihrer  unmittelbaren  Umgebung  ist durch eine fachgerechte Pflege und Bewirtschaftung zu sichern. Die dazu notwendigen Massnahmen sind im Pflege- und Massnahmenplan enthal- ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Zonenspezif ische Schutzziele 1 In  der  Schutzzone  1  ist  die  Dynamik  zwischen  Schilf,  Schlick- und Flachwasserberei chen zu erhalten. 2 Die Schutzzone 2 ist extensiv zu bewirtschaften. Zusätzlich sind auf den südlich  gel egenen  Landwirtschaftssflächen  in  Zusammenarbeit  mit  den Grundeigentümern ökologische Aufwertungsmassnahmen um zusetzen. 3 In   der   Schutzzone   3   ist   ein   Sonderwaldreservat   zu   schaffen.   Die Christbaumkultur  innerhalb  der  Schutzzone  3  kann  so  lange  aufrecht  er- halten werden, wie aus Gründen des Flugbetriebes das Niederhalteserv i- tut notwendig ist. Entfällt das Niederhalteserv itut, so ist das Recht auf den For tbestand der Christbaumkultur verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            Allgemeine Schut zbestimmungen 1 Grundsätzlich  sind  alle  Handlun gen  verboten,  die  der  Natur  (Tierund Pflanz enwelt) sowie der Landschaft abträglich sind. 2 In  Ergänzung  zu  Art.  12  der  Naturschutzverordnung  und  den  Ausfüh- rungsbestimmungen   über   geschützte   Tierund   Pflanzenarten   vom 18. Dezember 1990 5 sind in der Naturschutzz one insbesondere verboten: a.  Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, ausser zur Förde- rung der ökologischen Vielfalt, zur optischen und akustischen Abgren- zung  des  Gebiets,  zur  Verbesserung  der  fischereilichen  Verhältnisse an  den  dafür  vorgesehenen  Orten  oder  wenn  sie  aus  flussbaulichen Grü nden nötig sind; b.  das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; c.   die  Jagd  und  die  Fischerei,  ausgenommen  in  den  Fällen  von  Art.  8 Abs. 1 Bst. b dieses Reglements; d.  das Kampieren; e.  das Baden; f.   das Befahren des Sees mit Booten und anderen Schwimmkörpern; g.  das Anfachen von Feuer, ausgenommen an den im Schutzund Nut- zungsplan vorgesehe nen Standorten; h.  das  Befahren  und  Reiten,  ausgenommen  auf  den  Strassen  und  W e- gen  sowie  bezeichneten  Routen  und  das  Befahren  zur  Pflege  und Be wirtscha ftung; i.    das  Veranstalten  von  Anlässen  mit  mehr  als  100  Personen  oder  mit erheblichen Umwel teinwirkungen wie Licht, Lärm, Rauch usw. 3 Die Nutzung des ehemaligen militärischen Areals als Parkplatz im bishe- rigen  Rahmen  bleibt  gewährleistet.  Nutzungsänderungen  sind  durch  das für   den   Naturschutz   zuständige   Departement   vorzuprüfen.   Mit   dem Schutzziel  verträgliche  Nutzungen  können  im  Rahmen  des  Baubewill i- gungsverfah rens bewilligt werden. 4 Der Betrieb und der Unterhalt des Kraftwerks Sarneraa wer den in einer Konzession  geregelt.  Das  Reglement  bildet  eine  Grundlage  für  diese Konzession. 5 Bestehende Infrastrukturanlagen können weiterhin unterhalten wer den. 5 GDB 786.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 8
                            Schutzzone 1: See mit Flachwasserund Uferbereichen (Kern zone) 1 Die  Schutzzone 1  umfasst  den  See  und  seine  Uferbereiche.  Folgende Nu tzungen sind möglich: a.  die  Wasserkraftnutzung  unter  Berücksichtigung  der  Schutzbesti m- mungen; b.  das  Fischen  bzw.  Betreten  an  den  im  Schutzplan  vorgesehenen  A b- schnitten, wobei für die Schilfbereiche ein gene relles Betretungsverbot gilt. 2 In  der  Schutzzone 1  findet  grundsätzlich  keine  Pflege  statt.  Ausgenom- men  sind  Massnahmen,  welche  dem  Erhalt  und  der  Förderung  des  Le- bensraums  und  seiner  Bewohner  dienen.  Massnahmen  müssen  die  B e- dürfnisse  der  verschiedenen  Tiergrup pen,  insbesondere  der  Vögel  und Fische, berücksic htigen. 3 Massnahmen sind durch das zuständige Departement zu bewi lligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Schutzzone 2: Land wirtschaftsflächen Die  Schutzzone 2  umfasst  die  landwirtschaftlich  genutzten  Flächen.  Fol- gende Nutzungen sind mö glich: a.  südlich  des  Sees:  extensive  Nutzung  als  Wiese  bzw.  Streue  oder Weide; b.  westlich des Sees: extensive Nutzung als Wiese bzw. Streue. Bei Anmeldung der Flächen als ökologische Ausgleichsflächen gelten die Bestimmungen   gemäss   Direktzahlungsveror dnung   vom   7.   Dezember 1998 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Schutzzone 3: Wald In der Schutzzone 3 sind insbesondere folgende Massna hmen möglich: a.  kleinflächige Holznutzungen zur natürlichen Verjün gung; b.  Aufwertung der westlich des Sees gelegenen Waldbereiche zu Guns- ten von Amphibien und seltenen Pflanzenar ten; c.   entfernen von Altund Totholz aus Gründen der Sicherheit entlang der im Schutzplan bezeichneten Wege und Infr astrukturanlagen; d.  Schaffung stufiger Waldränder. 6 SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 11
                            Massnahmen zur ökologischen Aufwertung In  den Schutzzonen  2  und  3  sind  gemäss  Pflege- und  Massnahmenplan nach Absprache mit dem zuständigen Amt insbesondere folgende Mas s- nahmen vorges ehen: a.  Verbindungsgewässer  vom  Wichelsee  zur  Grossen  Schliere  gemäss Konzession Kraf twerk Sarneraa; b.  Anlegen von Amphibienlaic hgewässern; c.   Schaffen von kleineren Wal dlichtungen um die Weiher und Tümpel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Information, Unter halt und Kontrolle Das zuständige Amt: a.  sorgt für die Information der Besuchenden; b.  regelt  den  Unterhalt,  die  Pflege  und  die  Kontrolle der  Naturschutzz o- ne; c.   begleitet  die  in  Art.  11  dieses  Reglements  aufgeführten  Massnahmen und leitet die Wirkungsund Erfolgskontrol len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Ausnahmebewill igungen 1 Das zuständige Departement bewilligt Ausnahmen von den Bestimmun- gen dieses Reglement s, sofern besondere Verhältnisse dies erfordern. Es sind dies in sbesondere: a.  Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren wie Hoc hwasser; b.  Massnahmen  zur  Erhaltung  der  Funktionstauglichkeit  der  Drainagen im Matzgaden ried. 2 Der Regierungsrat kann in untergeordneten Punkten Neuregelungen der Verkehrswege unter Berücksichtigung dieses Reglements bewi lligen. 3 Wesentliche  Ausnahmebewill igungen  sind  öffentlich  bekannt  zu  geben und durch den Regierungs rat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Strafbestimmungen Verstösse  gegen  die  Schutzbestimmungen  dieses  Reglements  werden nach  den  Bestimmungen  des  Naturund  Heimatschutzgesetzes  geahn- det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 15
                            Inkrafttreten Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Kantonsrat  in Kraft. Sarnen, 20. Dezember 2005 Im Namen des Regi erungsrats Landammann: Hans Matter Landschreiber: Urs Wa llimann