Reglement über die Kautionen im Viehhandel
                            Reglement  über die Kautionen im Viehhandel  vom 16. Oktober 1944  Die Konferenz des Viehhandelskonkordates,  gestützt  auf  §  13  Abs.  2  und  §  22  Abs.  3  der  Interkantonalen  Überein-  kunft über den Viehhandel vom 13. September 1943  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kautionspflicht und Höhe der Kaution
                            1  Wer  den  Viehhandel  auf  eigene  Rechnung  betreiben  will,  hat  für  sich,  seine  Angestellten  und  B  eauftragten  (Haupt-  und  Nebenpatentin-  haber) eine Kaution zu leisten.  2  Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem voraussichtlichen jährli-  chen Umsatz.  3  Sie beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  2   für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh  bei einem Umsatz bis  20 Stück Fr.   5 000.-  bei einem Umsatz bis  50 Stück Fr. 10 000.-  bei einem Umsatz bis  100 Stück Fr. 15 000.-  bei einem Umsatz bis  200 Stück Fr. 20 000.-  bei einem Umsatz bis  400 Stück Fr. 30 000.-  bei einem Umsatz bis  600 Stück Fr. 40 000.-  bei einem Umsatz über  600 Stück Fr. 50 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2    für den Handel mit Kleinvieh  bei einem Umsatz bis  50 Stück Fr.   5 000.-  4  Im  übrigen  werden  fünf  Stück  Kl  einvieh  einem  Stück  Grossvieh  gleichgestellt. Die zuständige kant  onale Amtsstelle kann ausnahmswei-  se  eine  Gleichstellung  von  zehn  St  ück  Kleinvieh  mit  einem  Stück  Grossvieh verfügen.  Die Amtsstelle, welche das Patent au  sstellt, setzt jährlich die Kaution  1    NG  827.2  2    Fassung gemäss Konferenzbeschluss vom 5. Juni 1974, in Kraft seit 1. Januar 1975  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der einzelnen Händler gemäss dieser Skala fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Die Haftung der Kaution
                            1  Die  Kaution  dient  zur  Sicher  stellung  von  Ansprüchen  gegen  den  Händler, seine Angestellten und Beauftragten, und zwar  a)   für  Gebühren,  Bussen,  Gerichts-  und  Verwaltungskosten,  welche  aus  einem  aufgrund  der  Interkantonalen  Vollziehungsverordnung  über  den  Viehhandel,  der  kantonalen  Vollziehungsverordnungen  1  dazu, des Bundesgesetzes betreff  end die Bekämpfung von Tierseu-  chen  2    und  der  dazugehörigen  eidgenössischen  und  kantonalen  Vollziehungsverordnungen  durchgeführ  ten  gerichtlichen  oder  admi-  nistrativen Verfahren entstanden sind;  b)   für  Schadenersatzforderungen  zufolge  schuldhafter  Verschleppung  von  Tierseuchen  oder  zufolge  anderer  Verletzung  tierseuchenpoli-  zeilicher Bestimmungen;  c)    für  Forderungen  aus  nicht  erfülltem,  nicht  richtig  erfülltem  oder  da-  hingefallenem Kauf- oder Tauschvertrag über Vieh.  2  Ist  der  Gläubiger  selbst  Viehhändler,  so  entfällt  sein  Anspruch,  falls  er  seinen  Beruf  ohne  Patent  ausübt  oder  wenn  er,  als  Inhaber  eines  Patentes, das betreffende Geschäft nicht in seine Viehhandelskontrolle  eingetragen hat.  3  Die  Kautionshaftung  beginnt  mit  der  Erteilung  des  Patentes  und  er-  lischt  mit  dem  letztern.  Sie  beschränkt  sich  auf  Forderungen,  welche  während dieses Zeitraumes entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Form der Kaution
                            1  Die  Kaution  ist  durch  eine  zu  deren  Höhe  proportionale  Gebühr  an  die  Vorortskasse  zu  leisten.  Der  Gebührensatz  wird  jährlich  durch  die  Konkordatskonferenz festgesetzt.  2  Die    Mitglieder    der    Kautionsve  rsicherungs-Genossenschaft    des  Schweizerischen  Viehhändlerverbandes  in  Chur  können  ihre  Kaution  durch  diese  Genossenschaft  leisten.  Das  Viehhandelskonkordat  übt  hierüber die Aufsicht aus. Die Geno  ssenschaft leistet an die Kosten der  Aufsicht  und  Verwaltung  des  Konkordates  einen  angemessenen  Bei-  trag.  1    NG 827.21  2    SR 916.40  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 bis Zahlungsfähigkeit
                            1  1    Ist  die  Zahlungsfähigkeit  des  Händlers  zweifelhaft,  insbesondere  wenn Betreibungen gegen ihn hängig sind oder vor kurzem hängig wa-  ren,  wenn  auf  frühere  Kautionen  Ansprüche  angemeldet  worden  sind  oder wenn die Kautionsversicherungs  -Genossenschaft des Schweizeri-  schen  Viehhändler-Verbandes  die  Übernahme  der  Kaution  abgelehnt  hat,  ist  dem  Vorort  vor  Aushändigung  des  Patentes  Gelegenheit  zu  geben,  sich  darüber  auszusprechen,  ob  er  die  Kaution  trotzdem  über-  nehmen will.  2    Lehnt  der  Vorort  die  Übernahme  der  Kaution  ab  oder  macht  er  die-  selbe von zusätzlichen Sicherheiten abhängig, so kann innert 10 Tagen  beim  Vorstand  und  gegen  dessen  Entscheid  innert  10  Tagen  bei  der  Konferenz Beschwerde geführt werden.  3   Wird die Kaution sowohl vom Vorort als auch von der Kautionsversi-  cherungs-Genossenschaft       des       Schweizerischen       Viehhändler-  Verbandes  abgelehnt,  so  darf  ein  Patent  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Wohnsitzkanton  sich  verpflichtet,  dem  Vorort  die  Hälfte  einer  allfälligen  Leistung aus der Kaution zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kautionskasse des Vorortes
                            1  Die  Kantone  besorgen  den  Einzug  der  Kautionsgebühren  und  über-  mitteln  sie  dem  Vorort.  Dieser  deckt  daraus  die  fällig  werdenden  An-  sprüche.  2  Die  Konkordatskonferenz  beschliesst  über  die  Verwendung  der  Be-  triebsüberschüsse der Kautionskasse  a)   zur Deckung der Verwaltungskosten;  b)   zur  Äufnung  eines  Reservefonds  bis  zum  Betrage  von  mindestens  5% der vom Vorort übernommenen Kautionen;  c)   zur Förderung der Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere der  Aufklärung und der wissenschaftlichen Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1. Das Verfahren beim Vorort
                            a) Anmeldung und Verwirkung  1  Ansprüche  auf  die  Kautionen  sind  bis  zum  1.  April  des  folgenden  Jahres bei der Amtsstelle anzumelden, die das Hauptpatent ausgestellt  hat.  1   Fassung gemäss Konferenzbeschluss vom 12. September 1960  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der  Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Weiterleitung an den Vorort
                            1  Die  Kantone  leiten  die  Anmeldungen  an  den  Vorort  weiter.  Dieser  übermittelt     sie     gegebenenfalls     an     die     Kautionsversicherungs-  Gesellschaft.  2  Der  Vorort  eröffnet  die  Anmeldung  dem  Händler  und  veranlasst  ihn  zur Abgabe einer Erklärung, ob er den Anspruch anerkenne.  3  Nötigenfalls klärt der Vorort den Tatbestand weiter ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Voraussetzung der Auszahlung
                            1  Zahlungen zulasten der Kaution erfolgen frühestens nach Ablauf der  Anmeldefrist  und  in  der  Regel  erst,  wenn  die  Berechtigung  des  An-  spruchs  dem  Händler  gegenüber  durch  Gerichtsurteil  festgestellt  und  dessen Zahlungsunfähigkeit durch Verlustschein nachgewiesen ist.  2  Die Übernahme von Bussen erfolgt nur, wenn deren Umwandlung in  Haft unmöglich ist (Art. 49 StGB  1  ).  3  Wenn  über  die  Berechtigung  des  Anspruchs  sowie  über  die  Zah-  lungsunfähigkeit  des  Händlers  kein  Zweifel  besteht,  kann  die  Auszah-  lung  vorgenommen  werden,  ohne  dass  die  Voraussetzungen  von  Abs.  1 zu erfüllen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 d) Entscheid
                            1  Über die Auszahlung befindet der Vorstand. Gegen seine Beschlüs-  se kann innert 10 Tagen die Konferenz angerufen werden.  2  Diese entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 e) Rang der Ansprüche
                            1  Die  Gesamtleistung  für  einen  einzelnen  Händler  darf  im  gleichen  Jahr die Höhe der Kaution nicht übersteigen.  2  Bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche auf die Kaution sind in ers-  ter  Linie  diejenige  des  Kantons  und  des  Bundes  und  in  zweiter  Linie  diejenigen Privater zu decken.  3  Die im gleichen Rang befindlichen Ansprüche werden, falls die Kau-  1    SR 311.0  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion  zur  vollständigen  Deckung  nicht  ausreicht,  im  Verhältnis  der  Höhe  der Ansprüche befriedigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 f) Mitteilung an die Kantone
                            Der  Vorort  meldet  das  Ergebnis  des  Verfahrens  dem  Wohnsitzkanton  und  begutachtet  den  Fall  in  bezug  auf  die  weitere  Berechtigung  zur  Ausübung des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 g) Rückforderung
                            Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen den Händler  auf die Kautionskasse des Vororts über. Diese ist berechtigt, den Händ-  ler zur Rückzahlung zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Das Verfahren bei der Kautionsversicherungs Ge-
                            nossenschaft  1  Auf das Verfahren der Kautionsve  rsicherungs-Genossenschaft findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 2 sowie §§ 7, 9 und 11 sinngemäss Anwendung.  2  Das  Ergebnis  des  Verfahrens  ist  dem  Vorort  zuhanden  des  Wohn-  sitzkantons zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt auf   den 1. Januar 1945 in Kraft.  Also   beschlossen   durch   die   Konkordatskonferenz   in   Zürich   am  16.  Oktober  1944,  in  Vaduz  am  26.  Mai  1952  und  in  Brunnen  am  12. September 1960.  5