Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie
                            OGS 1997, 67 und OGS 2012, 10 Kantonsratsbeschluss über den Vertrag mit der Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 21. März 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 199 1 2 , beschliesst: 1. Der  Vertrag  über  die  Zusammenarbeit  im  Bereich  der  Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen wird genehmigt. 2. Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Vereinbarung  veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündi gen. 3 1 OGS 1997, 67 2 GDB 810.1 3 Der  Regierungsra t hat  am  17. Januar  2012  der  geänderten  Vereinbarung  mit  der Hirslanden  Klinik  St.  Anna,  Luzern,  über  die  Zusammenarbeit  im  Bereich  der Neurochirurgie vom 17. Januar 2012 zugestimmt (OGS 2012, 10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 17. Januar 2012 4 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über den Vertrag mit der Klinik   S t.   Anna,   Luzern,   über   die   Zusammenarbeit   im   Bereich   der Neurochirurgie vom 21. März 1997 5 und die Hirslanden Klinik St. Anna vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Leistungsangebot Im  Bereich  der  neurochirurgischen  Versorgung  wird  vorliegend  zwischen voraussehbaren  neurochir urgischen  Eingriffen  und  Neurotraumatologie unterschieden.  Die  Hirslanden  Klinik  St.  Anna  stellt  die  voraussehbaren neurochirurgischen  Eingriffe  zu  Gunsten  von  Patientinnen  und  Patienten mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  im  Kanton  Obwalden  sicher.  Der  Bereich der Neurotraumatologie wird im Luzerner Kantonsspital sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufnahme Bezüglich  der  Aufnahmepriorität  sind  Patientinnen  und  Patienten  mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Abrechnungs und Auszahlungsmodalitäten Die  Hirslanden  Klinik  St.  Anna  stellt  dem Finanz departement 6 Obwalden systematisch Einzelrechnungen zu. 4 OGS 2012, 10 5 SR 832.151
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Vereinbarungsdauer Diese   Vereinbarung   gilt   rückwirkend   ab   dem   1. Januar   2012   für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Februar 1997 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 6 Die Aufgaben des Finanz depart ements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Siche rheits un d So zia ldepartement übertragen (OGS 2022, 20) 7 OGS 1997, 67