Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil
                            OGS 1993, 4 und OGS 2012, 3 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 30. Januar 1992 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Ges undheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton    Obwalden    in    die    Psychiatrische    Klinik    Oberwil    vom 17. Dezember 1991 3 wird genehmigt. 2. Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  V ereinbarung  veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 4 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1993, 4 2 GDB 810.1 3 OGS 1993, 3 4 Der  Regierungsrat  hat  der  geänderten  Vereinbarung  vom  29. November  2011  mit der Psychiatrischen Klinik Zugersee zugestimmt (OGS 2012, 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem Kanton Obwalden in der Psychiatrischen Klinik Zugersee v om 29. November 2011 5 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Ziffer  2  des  Kantonsratsbeschlusses  über  die  Genehmigung der  Vereinbarung  über  die  Aufnahme  von  psychisch  Kranken  aus  dem Kanton  Obwalden  in  die  Psychiatrische  Klinik  Oberwil  vom  30 . Januar 1992, und die Psychiatrische Klinik Zugersee vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach  einer  schweizerischen  Sozialversicherung  obligatorisch  kranken oder  unfallversiche rt  sind  und  für  welche  gemäss  Art.  41a  KVG 6 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Psychiatrischen Klinik Zugersee zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufnahme 1 Sofern  die  Behandlungskapazität  der  Psychiatrischen  Klinik  Zugerse e nicht durch Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen Uri, Schwyz   und   Zug   beansprucht   wird,   werden   auch   ausserkantonale Patientinnen und Patienten aufgenommen. 2 Gegenüber Nichtvertragskantonen haben Patientinnen und Patienten mit zivilrechtl ichem Wohnsitz im Kanton Obwalden Vorrang. 3 Kann  eine  Aufnahme  aus  betrieblichen  Gründen  nicht  unverzüglich erfolgen, so gelten die Patientinnen und Patienten als angemeldet. 5 OGS 2012, 3 6 SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Finanzierung 1 Für  die  Aufnahme  von  Patientinnen  und  Patienten  mit  zivilr echtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden muss vom Kanton keine Kostengutsprache eingeholt werden. 2 Für Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden  gilt  der  gleiche  Preis  wie  für  Patientinnen  und  Patienten  aus den  drei  Konkord atskantonen  Uri,  Schwyz  und  Zug.  Handelt  es  sich  um Patientinnen und Patienten mit Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) wird   zum   festgelegten   Tagespreis   eine   zusätzliche   Pauschale   als gemeinwirtschaftliche Leistung in Rechnung gestellt. Diese Pauschal e ist gleich  hoch  wie  die  Pauschale  für  Patientinnen  und  Patienten  aus  den Konkordatskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Abrechnungs und Auszahlungsmodalitäten Die   Psychiatrische   Klinik   Zugersee   stellt   dem   Finanzdepartement 7 Obwalden monatlich Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Vereinbarungsd auer Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 22. Dezember 2003/13. Januar 2004 8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Fr ist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 7 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 de m Sicherheits un d Sozialdepart ement übertragen (OGS 2022, 20) 8 OGS 2 004, 9