Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung betreffend die Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privaten Nervenklinik Meiringen
                            OGS 1993, 148 und OGS 2011, 85 Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung betreffend die Behandlung von Patientinnen und Patie n ten aus dem Kanton Obwalden in der Privaten Nervenklinik Meiringen 1 vom 17. Dezember 1993 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 3 , beschliesst: 1. Der    Vereinbarung    über    die    Aufnahme    und    Behandlung    von Patienti n nen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privaten Nerve n klinik Meiringen vom 23. November 1993 wird zugestimmt. 4 2. Der  R egierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Vereinbarung  veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebene n falls zu kündigen. 5 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 Titel  geändert  durch  Art. 2  Abs. 3  des  Bereinigungsgesetzes  vom  30. November 2000 2 OGS 1993, 148; geändert durch das Gesetz über die Bereinigung des Landbuches (Bereinigungsgesetz)  vom  30. November  2000,  in  Kraft  seit  1. Januar  2001  (OGS 2000, 50) 3 GDB 810.1 4 Geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000 5 Geändert  durch  Art. 2  Abs. 3  des  Bereinigungsgesetzes  vom  30. November  2000; der  Regierungsrat  hat  de r  geänderten  Vereinbarung  vom  29.  November  2011  mit der Privatklinik Meiringen zugestimmt (OGS 2011, 85)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus de m Kanton Obwalden in der Privatklinik Meiringen vom 29. November 2011 6 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Ziffer  2  des  Kantonsratsbeschlusses  über  die  Vereinbarung betreffend  die  Behandlung  von  Patientinnen  und  Patienten  aus  dem Kanton    Ob walden    in    der    Privaten    Nervenklinik    Meiringen    vom 17. Dezember 1993, und die Privatklinik Meiringen AG vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach  einer  schweizerischen  Sozialversic herung  obligatorisch  kranken oder  unfallversichert  sind  und  für  welche  gemäss  Art.  41a  KVG 7 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Privatklinik Meiringen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufnahme Bezüglich  der  Aufnahmeprior ität  sind  Patientinnen  und  Patienten  mit zivilrechtlichem  Wohnsitz  im  Kanton  Obwalden  den  Berner  Patientinnen und Patienten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Abrechnungs und Auszahlungsmodalitäten Die   Privatklinik   Meiringen   stellt   dem   Finanzdepartement 8 Obwalden mona tlich Rechnung. 6 OGS 2011, 85 7 SR 832.10 8 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 de m Sicherheits un d Sozialdepart ement übertragen (OGS 2022, 20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 23. November 1993 9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Auflösung/Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung ei ner sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden. 9 OGS 2008, 63