VERORDNUNG über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            VERORDNUNG  über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeinde  -  bürgerrecht  (vom 1.  Februar  2017  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  5 Absatz  4 des Gesetzes über das Kantons- und  Gemeindebürgerrecht  2   sowie Artikel  90 Absatz  2 der Verfassung des  Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Diese Verordnung führt die für den Erwerb des Kantons- und Gemeinde -
                            bürgerrechts geltenden Eignungsvoraussetzungen näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Eignungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen
                            (Art.  5 Bst.  b KBüG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen, kanto  -  nalen und kommunalen Verhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und  gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Uri und in der  Gemeinde verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz, im  Kanton Uri und in der Gemeinde teilnimmt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern innerhalb des Kantons und  der Gemeinde pflegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 10.  Februar  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.4121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und  gesellschaftlichen Verhältnisse werden mit einem Test nachgewiesen. Die  zuständige Direktion  4   kann den Test zusammen mit den Gemeinden selber  durchführen oder die Durchführung an öffentliche oder private Anbieter  delegieren. Sie stellt sicher, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber mit  Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten  kann. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten der Bewerberin oder des  Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Test befreit sind Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während insgesamt mindestens fünf Jahren in der Schweiz den Unter  -  richt auf Volksschulstufe und Sekundarstufe II besucht haben und einen  Nachweis für den Unterrichtsbesuch vorlegen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei denen aus anderen Gründen die Kenntnis der mit dem Bürgerrecht  verbundenen Rechte und Pflichten offenkundig vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit
                            (Art.  5 Bst.  c KBüG)  Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere  Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine  Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in  folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Terrorismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gewalttätiger Extremismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  organisierte Kriminalität; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verbotener Nachrichtendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
                            (Art.  5a Abs.  1 Bst.  a KBüG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn  sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder  wiederholt missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen  mutwillig nicht erfüllt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn sie oder er nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den  öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit  oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich inte  -  griert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betref  -  fender Eintrag mit folgendem Inhalt für die zuständige kantonale Behörde  5  einsehbar ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein  Vergehen oder ein Verbrechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene  Unterbringung bei Jugendlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesver  -  weisung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen,  eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter  oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine  bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360  Stunden als Hauptsanktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tages  -  sätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, ein  bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens drei Monaten  oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchs  -  tens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person  in der Probezeit nicht bewährt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ausländische Strafregistereinträge gilt Absatz  2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Respektierung der Werte der Bundesverfassung
                            (Art.  5a Abs.  1 Bst.  b KBüG)  Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzi  -  pien, Grundrechte und Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die rechtstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische  Grundordnung der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das  Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und  Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Pflicht zu Militär- oder zivilem Ersatzdienst und zum Schulbesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Sprachnachweis
                            (Art.  5a Abs.  1 Bst.  c KBüG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber muss in deutscher Sprache mündliche  Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schrift  -  liche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in  Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz  1 gilt als erbracht,  wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die deutsche Sprache als Muttersprache spricht und schreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher  Sprache besucht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher  Sprache abgeschlossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach  Absatz  1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den  allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Erwerb des Nachweises nach Absatz  2 Buchstabe  d  gehen zulasten der Bewerberin oder des Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
                            (Art.  5a Abs.  1 Bst.  d KBüG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn  sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeit  -  punkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen,  Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil,  wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in  Aus- oder Weiterbildung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von  Bildung erfüllt nicht, wer in den fünf Jahren unmittelbar vor der Gesuchstel  -  lung oder während des Einbürgerungsverfahrens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sozialhilfe bezieht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig  zurückerstattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Betreibungsregister Einträge von Verlustscheinen und von Betrei  -  bungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versiche  -  rungen der obligatorischen Krankenversicherung aufweist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  fällige Steuerforderungen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder
                            (Art.  5a Abs.  1 Bst.  e KBüG)  Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmit  -  glieder, wenn sie oder er diese unterstützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Erwerb von Sprachkompetenzen in deutscher Sprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft;  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
                            Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der  Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Krite  -  rien nach den Artikeln 6 und 7. Eine Abweichung von den Kriterien ist  möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter  erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer schweren oder langandauernden Krankheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erwerbsarmut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sozialalhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen  formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeab  -  hängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 26.  Oktober  2011 über die Eignungsvoraussetzungen  für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 1.4123  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über das Kantons- und  Gemeindebürgerrecht in Kraft  7  .  Im Namen des Landrats  Die Präsidentin: Frieda Steffen  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   In Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB vom 9.  Juni  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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