Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen
                            Gesetz  über den Bau und Unterhalt der Strassen  *  (Strassengesetz, StrG)  vom 24. April 1966 (Stand 1. Januar 2016)  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses  Gesetz  regelt die  öffentlichrechtlichen  Verhältnisse  an  den  Strassen.  2  Die Bestimmungen, die es für die Strassen aufstellt, sind sinngemäss  auch auf Wege und Plätze anwendbar.  3  Vorbehalten bleibt die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung  über die Nationalstrassen  1  )  , über Fuss- und Wanderwege  2  )   sowie die als  Bodenverbesserungswerke erstellten Flurstrassen  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze für die Ausgestaltung der Strassen
                            1  Die Strassen haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu genü  -  gen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwick  -  lung des Verkehrs gewährleisten.  2  Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entge  -  gen, wie insbesondere die Erfordernisse der wirtschaftlichen Nutzung  des Grundeigentums, die Anliegen der Regional- und Ortsplanung oder  des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen ge  -  geneinander abzuwägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Umgrenzung der Strassen
                            1  Zu den Strassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die  zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, so  -  wie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemu  -  tet werden kann.  1)  SR 725.11; NG 621  2)  SR 704; NG 614.1  3)  NG 211.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   den   Verkehr   und   den   Bestand   der   Strasse   notwendigen  Schutzvorrichtungen gelten ebenfalls als Bestandteil der Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einteilung der Strassen
                            A. öffentliche Strassen  1  Öffentliche Strassen sind jene Strassen, die aufgrund des öffentlichen  Rechts im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr  dienen.  2  Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Bestimmung und Bedeu  -  tung eingeteilt in:  1.  Nationalstrassen,  2.  Kantonsstrassen,  3.  Gemeindestrassen,  4.  öffentliche Strassen privater Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 1. Nationalstrassen
                            1  Die Nationalstrassen werden durch den Bund bezeichnet.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Kantonsstrassen
                            a) Begriff und Einreihung  1  Zu den Kantonsstrassen gehören:  1.  die Hauptverkehrsstrassen, die für den Durchgangsverkehr not  -  wendig sind;  2.  die Verbindungsstrassen, die den Anschluss wichtiger Kantons  -  teile an die Hauptverkehrsstrassen herstellen und nicht durch  eine Flurgenossenschaft erstellt worden sind.  2  Der Landrat legt das Kantonsstrassennetz im kantonalen Strassen  -  richtplan  5  )   fest; dabei muss er alle Strassen zu Kantonsstrassen erklä  -  ren, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.  *  3  Erfüllt eine Strasse die Aufgaben einer Kantonsstrasse nicht mehr,  kann sie der Landrat nach Anhören der Gemeinde und nach Vornahme  der aufgrund der verkehrstechnischen Anforderungen nötigen Instand  -  stellungsarbeiten vom Kantonsstrassennetz ausschliessen und in das  Eigentum der Gemeinde überführen.  4)  SR 725.113.11  5)  NG 622.12  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Innerortsstrecken
                            1  Das zwischen den Ortschaftstafeln liegende Stück einer Kantonsstras  -  se gilt als Innerortsstrecke im Sinne dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 3. Gemeindestrassen
                            a) Begriff und Einreihung  1  Gemeindestrassen sind Strassen, die dem allgemeinen Verkehr inner  -  halb einer Ortschaft dienen oder die Verbindung zwischen Quartieren  oder Weilern unter sich, mit einer Nachbargemeinde oder einer Kan  -  tonsstrasse herstellen.  2  Das Netz der Gemeindestrassen wird festgelegt:  1.  durch den kommunalen Strassenrichtplan  6  )  ;  2.  durch Beschluss des Landrates gemäss Art. 6 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Übernahme von öffentlichen Strassen privater
                            Eigentümer und Privatstrassen  1  Die Gemeindeversammlung kann öffentliche Strassen privater Eigen  -  tümer und Privatstrassen in das Eigentum der Gemeinde überführen:  1.  durch freie Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Trä  -  ger der Strassenbaulast;  2.  durch Enteignung, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzun  -  gen erfüllt sind.  2  Der Träger der Strassenbaulast hat einen Rechtsanspruch auf die  Übernahme durch die Gemeindeversammlung, sofern die zu überneh  -  mende Strasse den verkehrstechnischen Anforderungen genügt und  ausser dem Zubringerverkehr der Anstösser in erheblichem Ausmass  auch dem allgemeinen Verkehr als Querverbindung zwischen Kantons-  und Gemeindestrassen dient.  3  Der Unterhalt sowie der Ausbau sind unter Vorbehalt von Art. 75 Abs.  2 Sache der Gemeinde.  4  Die Vor- und Nachteile, die dem bisherigen Träger der Strassenbau  -  last beziehungsweise der Gemeinde erwachsen, sind voll zu entschädi  -  gen; wenn über die vom Träger der Strassenbaulast beziehungsweise  von der Gemeinde zu leistende Entschädigung keine Einigung zustande  kommt, hat hierüber der Richter gemäss den Grundsätzen des Enteig  -  nungsrechtes zu entscheiden.  6)  NG 622.12  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 4. öffentliche Strassen privater Eigentümer
                            1  Öffentliche Strassen privater Eigentümer sind Strassen im Eigentum  öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Privater, die von jedermann  benützt werden können, insbesondere alle Strassen, die schon vor dem  Jahre 1900 öffentlich benützt worden sind.  2  Die Gemeinden sind berechtigt, Vorschriften über den Unterhalt öffent  -  licher Strassen privater Eigentümer zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * 5. Radrouten
                            1  Radrouten umfassen Radwege und Radstreifen, die als solche in den  Strassenrichtplänen festgelegt sind; Radwege sind von Kantons- und  Gemeindestrassen unabhängig geführte Wege, Radstreifen sind beson  -  ders markierte Radspuren auf der Fahrbahn von Kantons- und Gemein  -  destrassen.  2  Einteilung, Hoheit und Eigentum einer Strasse werden durch deren  Bezeichnung als Radroute nicht geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 B. Privatstrassen
                            1  Die in den Artikeln 5 bis 10 nicht genannten Strassen sind Privatstras  -  sen.  2  Die durch Flurgenossenschaften oder Korporationen erstellten und  vorwiegend der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen  -  den Strassen sind Privatstrassen, soweit das Gemeinwesen bei der Bei  -  tragszusicherung nicht andere Bedingungen aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Strassenverzeichnis
                            1  Das Strassenverzeichnis wird geführt:  1.  für Nationalstrassen und Kantonsstrassen durch den Kanton;  2.  für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer  und Privatstrassen durch die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Hoheit
                            1  Unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes steht die Strassenhoheit  dem Kanton und im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden zu.  2  Die Strassenhoheit erstreckt sich auch auf die dem Verkehr offenste  -  henden Privatstrassen, soweit es dieses Gesetz bestimmt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Eigentum
                            1  Die Kantonsstrassen und deren Radstreifen stehen im Eigentum des  Kantons, die Gemeindestrassen und deren Radstreifen im Eigentum der  Gemeinde.  2  Radwege,   die   als   solche   gebaut   werden,   stehen   ausserorts   im  Eigentum des Kantons, innerorts im Eigentum der Gemeinde.  3  Trottoirs entlang von Kantonsstrassen stehen innerorts im Eigentum  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strassenbaulast
                            1  Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau, Unterhalt und Betrieb  einer Strasse zusammenhängenden Aufgaben; die in den Artikeln 58  bis 60 enthaltenen Vorschriften über Beleuchtung, Reinigung, Schnee  -  räumung und Glatteisbekämpfung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * Vereinbarungen über Betrieb und Unterhalt
                            1  Der Kanton kann im Rahmen von interkantonalen Verträgen oder von  Leistungsvereinbarungen mit Gemeinwesen oder Privaten den Betrieb  und den Unterhalt:  1.  von Nationalstrassen gegen Entgelt übernehmen;  2.  aller übrigen Strassen gegen Entgelt übernehmen oder übertra  -  gen.  2  Der Regierungsrat schliesst die Verträge und die Leistungsvereinba  -  rungen ab.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strassenaufsichtsbehörden
                            1  Das Strassenwesen untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates.  2  Die unmittelbare Aufsicht obliegt:  1.  *  für Kantonsstrassen der zuständigen Direktion;  2.  für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer  und Privatstrassen dem Gemeinderat.  3  Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben,  die den Trägern der Strassenbaulast obliegen, und trifft die erforderli  -  chen Massnahmen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Strassenbauorgane
                            1  Strassenbauorgane sind:  1.  für Kantonsstrassen die zuständige Direktion;  2.  für Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeinde  -  ordnung nicht eine Kommission als Strassenbauorgan bezeich  -  net;  3.  für öffentliche Strassen privater Eigentümer sowie für Privatstras  -  sen die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer und,  soweit es die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse im Sin  -  ne dieses Gesetzes betrifft, der Gemeinderat.  2  Dem Strassenbauorgan obliegen Bau und Unterhalt der Strassen und  die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse; es ist verpflichtet, für  die Beseitigung gesetzwidriger Zustände zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ersatzvornahme
                            1  Durch Verfügung des  Regierungsrates  kann  der Kanton  die  einer  Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf  Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen:  1.  wenn die Gemeinde darum nachsucht und nach den tatsächli  -  chen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufga  -  ben selbst zu erfüllen;  2.  wenn es die Sicherstellung des Werkes erfordert und die Gemein  -  de sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festzusetzenden  angemessenen Frist die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen.  2  Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat in Bezug auf die öf  -  fentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
                            3 Neuanlage und Ausbau der Strassen  3.1 Planung und Ausführungsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Planung
                            1. Grundsätze  1  Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine neue Verbindung  durch Kantons-, Gemeinde- oder Privatstrassen benötigen, und welche  bestehenden Strassen auszubauen sind.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestim  -  mung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik  sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, des Umweltschut  -  zes und der Wirtschaftlichkeit zu planen.  3  Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Landrat die  Gemeinden verpflichten, zur Entlastung von Kantonsstrassen zusätzli  -  che Gemeindestrassen zu planen und zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * 2. Verkehrsrichtpläne
                            1  Der Kanton und die Gemeinden haben Verkehrsrichtpläne zu erlassen.  Das Verfahren, der Inhalt und die Wirkung richten sich nach den Be  -  stimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * ...
Art. 22a * 3. Projektierung
                            a) Aufgabe  1  Mit der Projektierung ist festzulegen, welche allgemeinen Linienführun  -  gen für eine Strasse in Betracht fallen.  2  Nach erfolgter Wahl der Linienführung ist ein generelles Projekt bereit  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b * b) Zuständigkeit
                            1  Die Projektierung der Kantonsstrassen ist von der Direktion in Zusam  -  menarbeit   mit   den   interessierten   Instanzen   des   Kantons   und   den  Gemeinden durchzuführen.  2  Die Projektierung der Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderats,  der   die   Direktion   rechtzeitig   zu   verständigen   hat,   wenn   durch   die  Projektierung kantonale Interessen berührt werden; auf Gesuch des  Gemeinderats kann der Kanton die Projektierung der Gemeindestras  -  sen auf Kosten der Gemeinde übernehmen.  3  Die Projektierung der Privatstrassen ist von den interessierten Grund  -  eigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und  Inhabern   von   Baurechten   im   Einvernehmen   mit   dem   Gemeinderat  durchzuführen.  7)  NG 611.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22c * c) Auflage
                            1  Der Entwurf der allgemeinen Linienführung ist unter Hinweis auf die  Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusam  -  men mit den Beilagen während 30  Tagen zur öffentlichen Einsicht auf  der Direktion und in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.  2  Während der Auflagefrist können stimmberechtigte Personen und die  gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  8  )    Legitimierten sowie bei  Kantonsstrassen der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde bei der  Direktion   schriftlich   und   begründet   Einwendungen,   Anregungen   und  Vorschläge einreichen.  3  Im Übrigen richtet sich die Legitimation nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22d * d) Behandlung der Eingaben
                            1  Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge  wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einwendungsverfahren zu  wiederholen.  2  Kann die Einwendung gegen die Projektierung einer Kantonsstrasse  nicht gütlich erledigt werden, teilt der Regierungsrat der einwendenden  Person mit, warum er dem Landrat die Abweisung der Einwendung be  -  antragen werde.  3  Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen  und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zu  -  handen des Landrates Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22e * e) Entscheid
                            1  Der Landrat entscheidet auf Antrag des Regierungsrates über die all  -  gemeine   Linienführung   sowie   den   Regelquerschnitt   (einschliesslich  Radstreifen und Trottoirs) von neu zu erstellenden oder auszubauenden  Kantonsstrassen.  2  Er entscheidet über die nicht erledigten Einwendungen.  3  Für Gemeindestrassen, öffentliche Strasse privater Eigentümer und  Privatstrassen fällt diese Entscheide der Gemeinderat.  8)  NG  265.1  9)  NG  265.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22f * f) Beschwerde
                            1  Gegen Entscheide des Landrates gemäss Art.  22e kann binnen 20 Ta  -  gen nach Veröffentlichung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho  -  ben werden.  2  Bei Entscheiden des Gemeinderats richten sich die Rechtsmittel nach  dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  10  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes
                            1. Errichtung von Projektierungszonen  1  Die Strassenaufsichtsbehörde kann zur vorsorglichen Freihaltung des  Strassenraumes Projektierungszonen festlegen; vor der Festlegung von  Projektierungszonen für Kantonsstrassen sind die Gemeinden anzuhö  -  ren.  2  Die Festlegung der Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich be  -  kanntzumachen, und die Pläne sind auf den Kanzleien der betroffenen  Gemeinden während 30 Tagen aufzulegen.  3  Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde ge  -  führt werden, diese hat keine aufschiebende Wirkung.  *  4  Die Rechtskraft der bereinigten Projektierungszonen ist im Amtsblatt  öffentlich bekanntzumachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 2. Wirkungen
                            1  Innerhalb   der   Projektierungszonen   dürfen   ohne   Bewilligung   der  Strassenaufsichtsbehörde   keine   Neubauten,   wertvermehrenden   Um  -  bauten oder Anlagen ausgeführt und keine wesentlichen Geländeverän  -  derungen vorgenommen werden.  2  Aus dieser Eigentumsbeschränkung steht dem Grundeigentümer kein  Entschädigungsanspruch zu.  3  Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfah  -  rens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die  nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan  -  des treffen.  10)  NG  265.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 3. Erteilung der Baubewilligung
                            1  Bauliche   Massnahmen   innerhalb   der   Projektierungszonen   können  durch die Strassenaufsichtsbehörde unter Vorbehalt des baupolizeili  -  chen Bewilligungsverfahrens bewilligt werden, wenn sie den Strassen  -  bau nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baulinien  nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebung der Projektierungszonen
                            1  Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der  Baulinien, spätestens aber mit dem Ablauf von drei Jahren dahin.  2  Sie sind durch die Strassenaufsichtsbehörde schon vorher aufzuhe  -  ben, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Lini  -  enführung nicht ausgeführt werden.  3  Die Aufhebung der Projektierungszonen ist im Amtsblatt öffentlich be  -  kanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ausarbeitung der Ausführungsprojekte
                            1  Sobald   ein   generelles   Projekt   gemäss   Art.   22d–22f   rechtskräftig  geworden ist, hat das Strassenbauorgan das Ausführungsprojekt auszu  -  arbeiten.  2  Dieses gibt Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes, die  Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.  3  Die Grundeigentümer haben gegen angemessene Entschädigung die  zur Projektierung notwendigen Vermessungen, Bodenuntersuchungen  und sonstigen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden; über die  Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall der Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Freihaltung des Strassenraumes
                            1. Baulinien  a) Festlegung  1  In den Ausführungsprojekten sind beidseitig der projektierten Strasse  Baulinien festzulegen.  2  Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Ver  -  kehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines  allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse Rücksicht zu nehmen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strassenabstände nach der Planungs- und Baugesetzgebung  11  )  können durch den Gemeinderat, bei Kantonsstrassen mit Genehmigung  der Direktion:  *  1.  herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn es zum Schutze  bestehender oder für die planerische Gestaltung neuer Ortskerne  erforderlich ist;  2.  im Rahmen von Gestaltungsplänen herabgesetzt werden, sofern  es die Gestaltung erfordert und die Verkehrssicherheit und die  Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden;  3.  herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit und die Ver  -  kehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.  4  Bei der Festlegung oder Abänderung der Baulinien ist das Verfahren  gemäss Art. 31 zu beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Wirkung
                            1  Zwischen den Baulinien dürfen weder Neubauten noch andere mit  dem Strassenbauvorhaben im Widerspruch stehende Anlagen errichtet  werden.  2  Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfah  -  rens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die  nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan  -  des treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Nebenanlagen
                            1  Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen,  wie Tankstellen, Kioske usw. dürfen an öffentlichen Strassen nur mit  Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise des Gemeinderates  errichtet werden.  2  Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Anlage die Ver  -  kehrssicherheit nicht gefährdet wird.  3  Die Bewilligung für den Bau oder die Erweiterung solcher Anlagen  muss die notwendigen Bedingungen und Auflagen enthalten sowie die  Verleihungsgebühren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Einwendungsverfahren
                            1  Das Strassenbauorgan legt das Ausführungsprojekt in den Gemeinden  öffentlich auf; die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im  Gelände sind durch Aussteckungen kenntlich zu machen.  11)  NG 611.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist von 30  Tagen kann bei Ausführungsprojek  -  ten für Kantonsstrassen beim Kanton und bei solchen für Gemeinde  -  strassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen  bei der Gemeinde Einwendung gegen das Ausführungsprojekt oder die  darin enthaltenen Baulinien erhoben werden.  3  Einwendungsberechtigt sind Personen, die vom Ausführungsprojekt  oder von den Baulinien in ihren Rechten oder rechtlich geschützten In  -  teressen mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werden.  4  Über die Einwendungen entscheidet der Regierungsrat beziehungs  -  weise der Gemeinderat.  5  Rügen, die bereits gegen die Projektierung hätten erhoben werden  können, sind im Ausführungsprojektverfahren nicht mehr zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Abänderung von Ausführungsprojekten
                            1  Die Vorschriften von Art.  31 gelten sinngemäss auch für die Abände  -  rung von Ausführungsprojekten.  2  Auf die nochmalige öffentliche Auflage und die Veröffentlichung kann  verzichtet werden, wenn den durch die Abänderung oder Ergänzung  betroffenen Einwendungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, in die  neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einwendung zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Genehmigung der Ausführungsprojekte
                            1  Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens sind Ausführungsprojek  -  te für Kantonsstrassen durch den Regierungsrat, solche für Gemeinde  -  strassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen  durch den Gemeinderat zu genehmigen.  *  2  Die Rechtskraft des Ausführungsprojektes und der Baulinien sind im  Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen.  *  3  Beschwerden gegen die Festlegung der Baulinien haben keine auf  -  schiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Entschädigung
                            1  Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet nur  dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung ei  -  ner Enteignung gleichkommt.  2  Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung  sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung  (Art. 33 Abs. 3) massgebend.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betroffene hat seine Ansprüche binnen Jahresfrist seit dem In  -  krafttreten der Eigentumsbeschränkung beim Kanton für Kantonsstras  -  sen und bei der Gemeinde für Gemeindestrassen anzumelden; werden  die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das durch das  kantonale Enteignungsrecht  12  )   vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.  4  Das Recht, gestützt auf Art.  89 des Planungs- und Baugesetzes  13  )   die  Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde zu verlangen, bleibt  vorbehalten.  *  3.2 Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Landerwerb für öffentliche Strassen
                            1. Arten  1  Das für den öffentlichen Strassenbau erforderliche Land ist, sofern ein  freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Ent  -  eignungsverfahren zu erwerben.  2  Der Landrat erlässt die für die verschiedenen Landerwerbsarten erfor  -  derlichen Verfahrensvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 a) Landumlegungsverfahren
                            1  Das Landumlegungsverfahren in der Form der Zusammenlegung und  Umlegung von landwirtschaftlichen Gütern, Wald, Bauland usw. wird  angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die  bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den  Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.  2  Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können  bestehen:  1.  im   Einwerfen   von   Grundstücken   des   Gemeinwesens   in   das  Landumlegungsunternehmen;  2.  in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumle  -  gungsverfahren erfassten Grundeigentum; das auf diesem Weg  für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungs  -  unternehmen zum Verkehrswert zu vergüten;  3.  in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau  mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen wer  -  den.  12)  NG 266  13)  NG 611.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann auf Antrag der Strassenaufsichtsbehörde für  den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 b) Enteignung
                            1  Dem Enteignungsverfahren ist das genehmigte Ausführungsprojekt zu  -  grundzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Zuständigkeit
                            1  Der Landerwerb wird für Kantonsstrassen durch den Kanton und für  Gemeindestrassen durch die Gemeinde getätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 3. Entschädigung
                            1  Die für den Landerwerb bei Landumlegung oder Enteignung zu leisten  -  de Entschädigung wird im Enteignungsverfahren festgesetzt, sofern kei  -  ne gütliche Einigung zustande kommt.  2  Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, wenn diese  durch Perimeterbeiträge abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Landerwerb für Privatstrassen
                            1  Der   Landerwerb   für   Privatstrassen   ist   Sache   des   Trägers   der  Strassenbaulast.  3.3 Bau der Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * Öffentliche Strassen, Baubeschluss
                            1. für Kantonsstrassen  1  Über die Planung sowie den Bau neuer und den Ausbau bestehender  Kantonsstrassen beschliesst:  1.  der Regierungsrat bis zum Betrag von Fr.  400'000.– unabhängig  seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz;  2.  der Landrat bei einem Betrag von mehr als Fr.  400'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 2. für Gemeindestrassen
                            1  Die Gemeindeversammlung beschliesst den Bau neuer und den Aus  -  oder für ein einzelnes Projekt dem Gemeinderat übertragen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Beschluss bis zum Betrag von Fr.  50'000.– ist der Gemeinde  -  rat zuständig; vorbehalten bleibt dessen weitergehende Finanzkompe  -  tenz nach der Gemeindeordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Privatstrassen
                            1. Baubeschluss  1  Die interessierten Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten be  -  schliessen   aufgrund   eines   vom   Gemeinderat   genehmigten   Ausfüh  -  rungsprojektes den Bau neuer oder den Ausbau bestehender Privat  -  strassen.  2  Der Gemeinderat beschliesst auf Gesuch interessierter Grundeigentü  -  mer und Inhaber von Baurechten oder gestützt auf die Raumplanungs  -  gesetzgebung den Bau neuer oder den Ausbau bestehender Privat  -  strassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Die Kosten sind  vom Gemeinderat nach dem Perimeterverfahren zu verteilen.  *  3  Der Beschluss des Gemeinderates ist aufgrund eines Ausführungspro  -  jektes zu fassen und hat die beteiligten Grundstücke und deren Belas  -  tung festzulegen; bei der Festlegung der Belastung ist auf die Grösse  der Grundstücke, denen die Privatstrasse dient auf das Ausmass des  Gebrauchs sowie auf die bisherigen und künftigen Verhältnisse billiger  -  weise Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 2. Träger der Strassenbaulast
                            1  Träger der Strassenbaulast von Privatstrassen sind die Grundeigentü  -  mer und Inhaber von Baurechten, denen durch die Strasse Vorteile er  -  wachsen.  2  Die Kosten werden durch den Gemeinderat nach dem Perimeterver  -  fahren auf die Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten im Ver  -  hältnis ihrer Interessen verteilt, sofern die Beteiligten die Kostenverle  -  gung nicht in anderer Weise ordnen.  3  Mündet eine neue oder ausgebaute Privatstrasse in eine schon beste  -  hende Privatstrasse ein und werden dadurch die Lasten der letzteren  vermehrt, fällt die Mehrlast nur auf die Grundstücke, die früher zur Be  -  nützung nicht berechtigt waren.  4  Können sich die Beteiligten über den Unterhalt einer Privatstrasse  nicht  einigen,  so bezeichnet  der Gemeinderat  durch Verfügung die  Abschnitte, die jeder einzelne Pflichtige zu unterhalten hat; die Bestim  -  mungen von Art. 43 Abs. 3 sind sinngemäss anwendbar.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bauverfahren
                            1. Ausbaunormalien  1  Die Ausbaunormalien werden festgesetzt:  1.  für Kantonsstrassen durch den Landrat;  2.  für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer  und Privatstrassen durch den Gemeinderat.  2  Die Fahrbahnbreite von Privatstrassen kann durch den Gemeinderat  zu Lasten des Trägers der Strassenbaulast bis zu fünf Metern festge  -  setzt werden; wird eine grössere Fahrbahnbreite, die Erstellung eines  Trottoirs oder die Errichtung einer Strassenbeleuchtung vorgeschrieben,  hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 2. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen
                            1  Die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen obliegt:  1.  *  für Kantonsstrassen der nach der Submissionsgesetzgebung  14  )  zuständigen kantonalen Stelle;  2.  *  für Gemeindestrassen dem Gemeinderat, soweit hierfür nach der  Gemeindeordnung   nicht   die   Kommission   nach   Art.  17   Abs.  1  Ziff.  2 zuständig ist;  3.  für öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen  dem Träger der Strassenbaulast oder in Anwendung von Art. 43  Abs. 2 dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 3. Überwachung der Bauarbeiten
                            1  Die Überwachung der Bauarbeiten obliegt dem zuständigen Strassen  -  bauorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 4. Vorkehren während der Bauausführung
                            1  Das Strassenbauorgan trifft jene Vorkehren, die zur Sicherheit von  Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von unzumutbaren Beläs  -  tigungen der Anwohner notwendig sind.  2  Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrs  -  wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe  des öffentlichen Interesses deren Fortbenützung zu ermöglichen.  3  Die   wirtschaftliche   Nutzung   des   Grundeigentums   während   des  Strassenbaus ist sicherzustellen.  14)  NG 612.1  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   sind   verpflichtet,  zeitweilige Schutzvorkehren sowie die nötigen Baueinrichtungen und  Materialablagerungen neben der Strasse zu dulden; für den hieraus ent  -  stehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch  die Enteignungskommission bestimmt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 5. Übergabe an den Verkehr
                            1  Die Strassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der  Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen  gefahrlosen Verkehr gestatten, und wenn die wirtschaftliche Nutzung  des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Künftige bauliche Massnahmen
                            1. Bewilligungspflicht  1  Bauliche Umgestaltungen im Bereich von Strassen, wie die Erstellung,  Änderung oder Verlegung von Kreuzungen mit andern Verkehrswegen,  Gewässern, Seilbahnen, Leitungen aller Art und ähnlichen Anlagen so  -  wie von Einmündungen neuer Strassen in das bestehende Strassen  -  netz, sind bewilligungspflichtig; sie dürfen die Strassenanlage und einen  allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen.  2  Die Bewilligung einer baulichen Umgestaltung im Bereich von Kan  -  tonsstrassen wird durch die zuständige Direktion  15  )  , im Bereich der übri  -  gen Strassen durch den Gemeinderat erteilt.  *  3  Unabhängig von der Einleitung oder vom Ausgang eines Strafverfah  -  rens kann das Strassenbauorgan auf Kosten des Widerhandelnden die  nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zu  -  standes treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 2. Verteilung der Kosten von Verlegungs-,
                            Kreuzungs- und Einmündungsbauwerken  a) neue Anlagen  1  Beeinträchtigt eine neue Strasse bestehende Verkehrswege, Leitun  -  gen oder ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen  eine bestehende Strasse, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die  zur   Behebung   der  Beeinträchtigung   erforderlich   sind,   auf   die   neue  Strasse beziehungsweise auf die neue Anlage.  15)  Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176,  547  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitungen öffentlicher Wasserversorgungen sind auf Kosten des Werk  -  eigentümers zu verlegen, sofern keine Bewilligung für Sondergebrauch  vorliegt.  3  Die besonderen Bestimmungen für Stark- und Schwachstromanlagen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 b) Änderung bestehender Kreuzungen und
                            Einmündungen  1  Sind Kreuzungen oder Einmündungen von Strassen verschiedener  Baulastträger durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder  Träger der Strassenbaulast in dem Umfang an die Bau- und Unterhalts  -  kosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung  des Verkehrs bedingt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 c) abweichende Kostenverteilung, Entscheid bei
                            Streitigkeiten  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51 und 52 sind nicht anwendbar, wenn zwischen den Beteiligten  abweichende Vereinbarungen über die Kostentragung bestehen oder  getroffen werden.  2  Streitigkeiten, die aus diesen Bestimmungen über die Kostenverteilung  entstehen, entscheidet der Regierungsrat.  4 Unterhalt der Strassen und Betrieb der technischen  Einrichtungen und Nebenanlagen  4.1 Unterhalt und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * Strassenunterhalt, Betrieb der technischen
                            Einrichtungen  1  Die Strassen und ihre technischen Einrichtungen sowie die Radrouten  und Trottoirs sind von den Eigentümern oder Unterhaltspflichtigen derart  zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer Verkehr gewährleis  -  tet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Betrieb der Nebenanlagen
                            1  Der Landrat kann auf dem Verordnungsweg Mindestvorschriften für  den Betrieb von Nebenanlagen gemäss Art. 30 erlassen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Massnahmen zur Gewährleistung der
                            Verkehrssicherheit  1. Schutzvorrichtungen  1  Vorübergehende Einrichtungen zum Schutz der Strassen vor nachteili  -  gen   Einwirkungen   der   Natur,   die   ausserhalb   des   Strassengebietes  angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.  2  Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der  im Streitfall durch die Enteignungskommission festzusetzen ist.  *  3  Sind zum Schutz der öffentlichen Strassen und zur Sicherung des Ver  -  kehrs ausserhalb des eigentlichen Strassengebiets feste Schutzbauten  notwendig, so kann das für diese Anlagen erforderliche Land im Enteig  -  nungsverfahren erworben werden.  4  Der Träger der Strassenbaulast kann durch die Strassenaufsichtsbe  -  hörde zur Anordnung der erforderlichen Schutzvorrichtung verpflichtet  werden.  5  Die Kosten für Schutzvorrichtungen, die infolge von Veränderungen an  benachbarten   Grundstücken   notwendig   geworden   sind,   haben   die  Eigentümer dieser Grundstücke zu tragen, soweit die Veränderungen  nicht auf Naturereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 2. Reklameverbot
                            1  Im Bereich der Strassen sind Reklamen und Ankündigungen nach  Massgabe des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr  16  )   untersagt.  2  Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften mit weitergehenden Be  -  schränkungen.  4.2 Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbekämpfung  und Entwässerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beleuchtung
                            1  Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung von Inner  -  ortsstrecken öffentlicher Strassen sind Sache der Gemeinde.  2  Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung für An  -  schlusswerke von Nationalstrassen sowie besonders wichtige oder ge  -  fährliche Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der Innerortsstrecken von  Kantonsstrassen sind Sache des Strasseneigentümers.  16)  SR 741.01  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo auf Begehren einer Gemeinde bei ausgewiesenem Bedürfnis aus  -  serhalb der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen Beleuchtungsein  -  richtungen erstellt werden, hat die Gemeinde für den Unterhalt und  Betrieb der Beleuchtung aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Reinigung
                            1  Die Reinigung der Strassen und die periodische Entleerung der Ein  -  laufschächte sind Sache des Trägers der Strassenbaulast.  2  Die Reinigung der Radstreifen entlang von Kantonsstrassen obliegt  generell dem Kanton.  *  3  Die Reinigung der Radwege sowie der Innerortsstrecken von Trottoirs  entlang von Kantonsstrassen obliegt der Gemeinde; sind Radwege und  Ausserortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen kombi  -  niert   angelegt,   besorgt   deren   Reinigung   der   Kanton,   welcher   der  Gemeinde für ihren Kostenanteil Rechnung stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Schneeräumung und Glatteisbekämpfung
                            1  Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Strassen sind Sache  des Trägers der Strassenbaulast.  2  Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Radstreifen entlang  von Kantonsstrassen obliegen generell dem Kanton.  *  3  Die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf Radwegen sowie  auf Innerortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen oblie  -  gen der Gemeinde; sind Radwege und Ausserortsstrecken von Trottoirs  entlang   von   Kantonsstrassen   kombiniert   angelegt,   besorgt   deren  Schneeräumung   und   Glatteisbekämpfung   der   Kanton,   welcher   der  Gemeinde für ihren Kostenanteil Rechnung stellt.  *  4  Die Schneeabfuhr von Innerortsstrecken der Kantonsstrassen ist Sa  -  che der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Strassenentwässerung
                            1  Das von den Strassen direkt oder durch Rinnen und Durchlässe ab  -  fliessende   Wasser   muss   von   den   Eigentümern   der   anstossenden  Grundstücke aufgenommen werden.  2  Verändert der Anstösser die Abflussverhältnisse auf seinem Grund  -  stück, hat er für genügende Abflussmöglichkeiten zu sorgen.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchleitung des aus Strassenentwässerungsanlagen abgeleiteten  Wassers haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der anstossenden  Grundstücke gegen volle Entschädigung eines allfälligen Schadens zu  dulden; Wasser von öffentlichen Strassen darf gegen Entschädigung in  vorhandene Kanalisationssysteme eingeleitet werden, sofern eine Anla  -  ge hierzu geeignet ist.  *  4  Vorbehalten   bleiben   bereits   bestehende   Vereinbarungen   und   Ver  -  pflichtungen.  5 Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeingebrauch
                            1  Die Benützung der öffentlichen Strassen zum Verkehr ist im Rahmen  der Gesetzgebung jedermann gestattet; auf die Aufrechterhaltung des  Gemeingebrauchs besteht jedoch kein Rechtsanspruch.  2  Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fliessende Verkehr den  Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Sondergebrauch
                            1. allgemein  1  Wenn die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu andern  Zwecken benützt wird, oder wenn durch die Benützungsart der Strasse  deren Gebrauch durch andere Strassenbenützer ausgeschlossen oder  in vermeidbarer Weise beschränkt wird, liegt Sondergebrauch vor.  2  Der Sondergebrauch der Strassen bedarf einer Bewilligung, die von  den für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlichen Be  -  dingungen und Auflagen abhängig zu machen ist.  3  Wer die Bewilligung erhält, hat dem Träger der Strassenbaulast alle  Kosten zu ersetzen, die diesem durch den Sondergebrauch entstehen;  überdies können Gebühren erhoben werden, die nach dem wirtschaftli  -  chen Vorteil des Sondergebrauchs zu bemessen sind.  4  Die Gemeinden können durch Verfügung des Regierungsrats, Korpo  -  rationen sowie Private durch Verfügung des Gemeinderats verpflichtet  werden, ihre Strassen gegen volle Entschädigung für die Errichtung von  Anlagen oder für Verkehrszwecke zur Verfügung zu stellen; die Ent  -  schädigung wird im Streitfall durch die Enteignungskommission festge  -  setzt.  *  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * 2. Bewilligungsinstanz
                            1  Die Bewilligung für Sondergebrauch wird erteilt:  1.  durch die zuständige Direktion  17  )   für Kantonsstrassen;  2.  durch den Gemeinderat für Gemeindestrassen;  3.  durch den Träger der Strassenbaulast für öffentliche Strassen pri  -  vater Eigentümer und für Privatstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 3. besondere Fälle
                            1  Stangen und Maste für Leitungen sowie Hydranten müssen in der Re  -  gel mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt sein.  2  Der Luftraum über der öffentlichen Strasse darf unter Vorbehalt anders  lautender Bestimmungen ohne Erlaubnis der zuständigen Bewilligungs  -  instanz in keiner Weise zur Errichtung von Anlagen in Anspruch genom  -  men werden.  3  Wer ein Fahrzeug dauernd oder regelmässig auf öffentlichem Grund  parkiert, kann vom Träger der Strassenbaulast zu einer angemessenen  Abgabe   verpflichtet   werden;   der  Ertrag   dieser  Parkierungsgebühren  steht dem Träger der Strassenbaulast zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 4. Haltestellen
                            1  Das Anhalten von fahrplanmässig verkehrenden Motorfahrzeugen auf  Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr zum Ein- und Aussteigen  von Personen sowie zum Güterumlad und dergleichen bedarf der Bewil  -  ligung gemäss Art. 63.  2  Die Haltestellen für solche Fahrzeuge sind nach Möglichkeit ausser  -  halb der Strassenfahrbahn anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, Verbot
                            1  Innerhalb der Baulinien sind Materialablagerungen, Einrichtungen und  dergleichen, die durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefähr  -  den oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, verboten; sie  sind,   soweit   sie   bereits   bestehen,   auf   Verlangen   des   Trägers   der  Strassenbaulast zu beseitigen.  2  Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten;  kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, wird sie aufgrund des  Enteignungsrechts  18  )   festgesetzt.  17)  Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176,  547  18)  NG 266  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Bewilligungspflicht
                            1  Unter Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung ist eine Bewilligung erfor  -  derlich für:  1.  Abgrabungen, Aufschüttungen und ähnliche Veränderungen an  Grundstücken, die öffentliche Strassen in ihrer Sicherheit gefähr  -  den können;  2.  den Betrieb von Steinbrüchen und Kiesgruben in Strassennähe;  3.  bauliche Anlagen in der Strassenzone zwischen den Baulinien,  insbesondere für Stütz- und Futtermauern sowie Leitungsunter  -  führungen und unterirdische Anlagen jeder Art.  2  Die Bewilligung wird für Kantonsstrassen durch die zuständige Direkti  -  on  19  )   sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Einfriedungen
                            1  Einfriedungen entlang von Strassen sind durch die Eigentümer der an  -  stossenden Grundstücke zu erstellen und zu unterhalten, soweit keine  andern Vereinbarungen getroffen werden.  2  Auf Dämmen, Böschungen, Stützmauern, Brücken, Viadukten sowie  an steilen Abhängen usw. hat der Träger der Strassenbaulast je nach  Bedürfnis Brustmauern, Geländer, Leitplanken, Wehrsteine, Wehrpfos  -  ten oder Schutzbäume anzubringen und zu unterhalten.  3  Entlang von Kantonsstrassen ausserhalb der Innerortsstrecken ist die  Erstellung von festen Einfriedungen nach Möglichkeit zu unterlassen.  4  Neue   sichtbehindernde   Einfriedungen   entlang   von   öffentlichen  Strassen dürfen  ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde die  Höhe von 1.20  m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstel  -  len sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassen  -  fahrbahn um höchstens 80 cm überragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Strassenabstände für Bäume und Sträucher
                            1  Ausserorts haben Bäume einen Abstand von sechs Metern und Sträu  -  cher einen solchen von vier Metern vom Rand der Strassenfahrbahn  aufzuweisen.  2  Für Innerortsstrecken gelten die Bestimmungen des Einführungsgeset  -  zes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  20  .  19)  Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176,  547  20)  NG 211.1  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn aus strassenbau- oder verkehrstechnischen Gründen Bepflan  -  zungen mit Bäumen und Sträuchern notwendig oder zum Schutz des  Landschaftsbildes wünschbar sind, kann die Strassenaufsichtsbehörde  Ausnahmen bewilligen.  4  Für die Beseitigung bestehender Bäume und Sträucher im Bereiche  von Kantonsstrassen ist die zuständige Direktion  21  )  , im Bereiche aller  übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig. Der durch die Beseitigung  entstehende Schaden ist dem Eigentümer voll zu ersetzen.  *  5  Das Lichtraumprofil der Strassen ist beidseitig auf eine Höhe von 2.5  Metern über Trottoirs und 4.5 Metern über der Strassenfahrbahn und,  wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhö  -  he von einhängenden Ästen freizuhalten; unterlässt der Eigentümer  oder Besitzer das rechtzeitige Zurückschneiden, so hat auf dessen  Kosten das Strassenbauorgan diese Arbeit anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71–72 * ...
Art. 73 Beschmutzung von Strassen
                            1  Jede vermeidbare Beschmutzung von Strassen ist verboten.  2  Ist eine Strasse beschmutzt worden, ist für die Warnung der andern  Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.  3  Das Strassenbauorgan ist befugt, die Beschmutzung auf Kosten des  Verursachers beseitigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen
                            1  Es ist verboten:  1.  Transporte so vorzunehmen, dass die Strasse beschädigt werden  kann;  2.  Arbeiten aller Art so vorzunehmen, dass die Strasse, die Bö  -  schung oder der Graben einer Strasse beschädigt werden kön  -  nen;  3.  *  Flüssigkeiten aller Art in die Strassenentwässerungsanlage einzu  -  leiten. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei Kantons  -  strassen ist die zuständige Direktion  22  )  , bei allen übrigen Strassen  der Gemeinderat zuständig.  21)  Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176,  547  22)  Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176,  547  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 * Kostenverteilung
                            1. Erstellungs- und Ausbaukosten  1  Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Kantonsstrassen gehen unter  Vorbehalt von Art.  78 zulasten des Kantons.  *  2  Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen gehen un  -  ter Vorbehalt von Art.  77 Abs.  2 zulasten der Gemeinde; diese kann die  interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inha  -  berinnen und Inhaber von Baurechten über das Perimeterverfahren zu  Beitragsleistungen bis zu einem Drittel der eigenen Aufwendungen her  -  anziehen; dient die Strasse nur der Erschliessung einer Bauzone oder  eines Teils einer solchen, findet Abs.  3 Anwendung.  *  3  Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Privatstrassen gehen unter  Vorbehalt von Art.  45 Abs.  2 und Art.  79 zulasten der interessierten  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und  Inhaber von Baurechten; sie sind über das Perimeterverfahren aufzutei  -  len.  4  Für sämtliche Perimeterbeiträge besitzen Gemeinden und im Falle von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 2 private Träger der Strassenbaulast ein gesetzliches
                            Grundpfandrecht im Sinne von Art.  117 des Einführungsgesetzes zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch  23  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a * 2. kombinierte Trottoir- und Radweganlagen
                            1  Die Erstellungs- und Ausbaukosten kombinierter Trottoir- und Radweg  -  anlagen werden mit einem Drittel der Trottoiranlage und mit zwei Drit  -  teln der Radweganlage angelastet.  2  Die Kostentragung richtet sich im übrigen nach den geltenden Rege  -  lungen für Trottoirs und Radwege.  *  Eigentümer und Privatstrassen  1  Der im Wegrechtsvertrag mit den Eigentümerinnen und Eigentümern  von öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie von Privatstrassen  beziehungsweise im Enteignungsbeschluss festgelegte Kostenanteil der  öffentlichen Hand am Ausbau von Radwegen geht mit 65  Prozent zulas  -  ten des Kantons und mit 35  Prozent zulasten der Gemeinde.  23)  NG 211.1  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Unterhalts- und Betriebskosten
                            1  Die Kosten des Strassenunterhalts und des Betriebs ihrer technischen  Einrichtungen gehen zulasten des Trägers der Strassenbaulast.  2  Der im Wegrechtsvertrag mit den Eigentümerinnen und Eigentümern  von öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie von Privatstrassen  beziehungsweise im Enteignungsbeschluss festgelegte Kostenanteil am  baulichen Unterhalt (Belag) von Radwegen geht mit 65  Prozent zulasten  des Kantons und mit 35  Prozent zulasten der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 * Kantonsbeiträge an den Strassenaufwand der Gemein
                            -  den  1  Gemeinden, die entlang von Innerortsstrecken von Kantonsstrassen  Trottoirs erstellen, erhalten vom Kanton nach Abzug allfälliger Bundes  -  beiträge und Beiträge Dritter einen Beitrag von 20  Prozent der Kosten.  2  Wird eine Gemeinde durch den Landrat gemäss Art.  20 Abs.  3 zur Er  -  stellung einer Strasse verpflichtet, trägt der Kanton nach Abzug allfälli  -  ger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter die Hälfte der Kosten.  3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Beiträge der Gemeinde
                            1. an Kantonsstrassen  1  Von den Kosten der Neuanlage oder des Ausbaus von Innerortsstre  -  cken der Kantonsstrassen tragen die Gemeinden nach Abzug allfälliger  Bundesbeiträge und Beiträge Dritter:  *  1.  20  Prozent, wenn kein Trottoir erstellt wird;  2.  25  Prozent, wenn ein Trottoir erstellt wird;  3.  30  Prozent, wenn zwei Trottoirs erstellt werden.  2  Von den Kosten der Neuanlage oder des Ausbaues von Radwegen  oder Radstreifen, die im Radwegkonzept des Kantons enthalten sind  oder entlang von Kantonsstrassen angelegt werden, tragen die Gemein  -  den, auf deren Gebiet die Anlage liegt, nach Abzug allfälliger Bundes  -  beiträge und Beiträge Dritter 35  Prozent.  *  3  Die Gemeinden können von den Grundeigentümern nach Massgabe  der Vorteile, der diesen aus dem Strassenbau erwachsen, im Perimeter  -  verfahren Beiträge erheben, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von ei  -  nem Drittel der eigenen Aufwendungen.  *  26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 2. an Privatstrassen
                            1  Die Gemeinde kann an Privatstrassen Beiträge leisten.  2  Die Beitragsleistung ist in einem Reglement zu ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Berechnung der Beiträge an die Baukosten
                            1  Für die Berechnung der Beiträge an die Kosten der Erstellung und des  Ausbaus der Strassen sind die Projektierung, einschliesslich allfälliger  Bodenuntersuchungen   und   Materialprüfungen,   der   Landerwerb,   die  Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten
                            1  Für die Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten der Strassen  sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Erhaltung des ord  -  nungsgemässen   Strassenzustandes   dienen,   mit   Ausnahme   der  Be  -  leuchtungs- und Verwaltungskosten sowie der Schuldzinsen.  7 Vollzugs-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Vollzug des Gesetzes
                            1. durch den Landrat  1  Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 2. durch die Gemeinden
                            1  Die Gemeinden regeln im Rahmen der Gesetzgebung die Zuständig  -  keiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei  anwendbare Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der  sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse be  -  straft.  *  2  Neben dem Eigentümer, Besitzer, Bauherrn oder Bauleiter sind auch  die Bauunternehmer und ihre leitenden Organe sowie Bauhandwerker  strafbar, wenn sie bei den Widerhandlungen mitgewirkt haben.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlbare sind für Kantonsstrassen durch die zuständige Direktion  24  )  sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat zur Wiederher  -  stellung des gesetzmässigen Zustandes zu verpflichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Vollstreckbarkeit
                            1  Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und  andere   Geldleistungen   getroffenen   rechtskräftigen   Verfügungen   und  Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bun  -  desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  25  )   gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Übergangsbestimmungen
                            1. Anpassung bestehender Anlagen  1  Muss   eine   bestehende   Anlage   den   Vorschriften   dieses   Gesetzes  angepasst werden, so gehen die Kosten, wenn es das Gesetz nicht  anders bestimmt, zulasten des Trägers der Strassenbaulast.  2  Ist die anzupassende Anlage jedoch bereits unter Verletzung der bis  -  herigen Vorschriften erstellt worden, so hat der Eigentümer der Anlage  die Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 2. Strassenverzeichnis
                            1  Die Strassenverzeichnisse sind binnen drei Jahren seit dem Inkrafttre  -  ten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 3. Rechtsmittel
                            1  Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung über das Verwaltungsgericht  können Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates beim Ober  -  gericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
                            11.  Juni  2014  1  Bei Neuanlagen und Ausbauprojekte von Strassen, für welche beim In  -  krafttreten der Änderung vom 11.  Juni  2014 bereits Kredite für die Aus  -  führung   beschlossen   wurden,  gelten  bezüglich   Kostenverteilung,  Fi  -  nanzkompetenz und Referendumsrecht weiterhin die bisherigen Bestim  -  mungen  26  )  .  24)  Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176,  547  25)  SR 281.1  26)  A 1966, 554; A 1981, 513, 517; A 1987, 692; A 1988, 994; A 1990, 838; A 1994, 675; A  1996, 569; A 1997, 539, 859; A 2005, 117, 547; A 2005, 176, 547; A 2006, 1705; A  28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Änderung bestehender Gesetze
                            1. Baugesetz  27  )  1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 2. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge
                            -  setzbuch  28  )  1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 1967 in Kraft.  2  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere:  1.  Gesetz betreffend den Ausbau und Unterhalt der Kantonsstras  -  sen vom 29.  April 1951;  2.  Gesetz   betreffend   den   Neubau   der   Hauptstrasse   Nr.   4   im  Abschnitt   Kantonsgrenze   Luzern   bis   Stansstad   vom   25.  April  1954;  3.  Gesetz betreffend den Bau der «Linksufrigen Vierwaldstättersee-  Strasse» vom 24.  April 1960;  4.  Gesetz über den Loskauf der Strassenbeschwerde vom 12.  Mai  1856;  5.  Gesetz betreffend Unterhalt der Landstrassen (ohne Datum);  6.  Gesetz über die Gemeindestrassen vom 30.  April 1899;  7.  Gesetz betreffend die Landstrassen vom 26.  April 1896.  2007, 5, 1734; A 2008, 92; A 2009, 517, 1288  27)  A 1961, 481  28)  A 1911, 129  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.04.1966  01.01.1967  Erlass  Erstfassung  A 1966, 554  26.04.1981  26.04.1981  Art. 6 Abs. 2  geändert  A 1981, 517  26.04.1981  26.04.1981  Art. 10a  eingefügt  A 1981, 517  26.04.1981  26.04.1981  Art. 14  totalrevidiert  A 1981, 517  26.04.1981  26.04.1981  Art. 20  totalrevidiert  A 1981, 517  26.04.1981  26.04.1981  Art. 54  totalrevidiert  A 1981, 517  26.04.1981  26.04.1981  Art. 78 Abs. 3  geändert  A 1981, 517  26.04.1987  26.04.1987  Art. 59 Abs. 2  geändert  A 1987, 692  26.04.1987  26.04.1987  Art. 59 Abs. 3  geändert  A 1987, 692  26.04.1987  26.04.1987  Art. 60 Abs. 2  geändert  A 1987, 692  26.04.1987  26.04.1987  Art. 60 Abs. 3  geändert  A 1987, 692  26.04.1987  26.04.1987  Art. 75a  eingefügt  A 1987, 692  24.04.1988  01.01.1988  Art. 43 Abs. 2  geändert  A 1988, 994  24.04.1988  01.01.1988  Art. 71  aufgehoben  A 1988, 994  24.04.1988  01.01.1988  Art. 72  aufgehoben  A 1988, 994  29.04.1990  29.04.1990  Art. 1 Abs. 3  geändert  A 1990, 838  24.04.1994  24.04.1994  Art. 50 Abs. 2  geändert  A 1994, 675  24.04.1994  24.04.1994  Art. 64  totalrevidiert  A 1994, 675  24.04.1994  24.04.1994  Art. 68 Abs. 2  geändert  A 1994, 675  24.04.1994  24.04.1994  Art. 70 Abs. 4  geändert  A 1994, 675  24.04.1994  24.04.1994  Art. 74 Abs. 1, 3.  geändert  A 1994, 675  24.04.1994  24.04.1994  Art. 84 Abs. 3  geändert  A 1994, 675  28.04.1996  01.10.1996  Art. 22  aufgehoben  A 1996, 569  26.03.1997  01.01.1997  Art. 65 Abs. 3  geändert  A 1997, 539, 859  26.01.2005  15.04.2005  Art. 16 Abs. 2, 1.  geändert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  Art. 17  totalrevidiert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  Art. 42 Abs. 2  geändert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  Art. 46 Abs. 1, 1.  geändert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  Art. 46 Abs. 1, 2.  geändert  A 2005, 171, 547  26.01.2005  15.04.2005  Art. 75  totalrevidiert  A 2005, 171, 547  24.10.2007  01.01.2008  Art. 15a  eingefügt  A 2007, 1734, A 2008, 92  01.04.2009  01.08.2009  Art. 61 Abs. 3  geändert  A 2009, 517, 1288  21.05.2014  01.01.2015  Art. 21  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 28 Abs. 3  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.05.2014  01.01.2015  Art. 31  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 32  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 33 Abs. 1  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 34 Abs. 4  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  11.06.2014  01.10.2014  Erlasstitel  geändert  A 2014, 1119, 1578  11.06.2014  01.10.2014  Art. 41  totalrevidiert  A 2014, 1119, 1578  11.06.2014  01.10.2014  Art. 75 Abs. 1  geändert  A 2014, 1119, 1578  11.06.2014  01.10.2014  Art. 75 Abs. 2  geändert  A 2014, 1119, 1578  11.06.2014  01.10.2014  Art. 77  totalrevidiert  A 2014, 1119, 1578  11.06.2014  01.10.2014  Art. 78 Abs. 1  geändert  A 2014, 1119, 1578  11.06.2014  01.10.2014  Art. 88a  eingefügt  A 2014, 1119, 1578  27.05.2015  01.01.2016  Art. 75b  totalrevidiert  A 2015, 878, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 76 Abs. 2  geändert  A 2015, 878, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 77 Abs. 3  aufgehoben  A 2015, 878, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 78 Abs. 2  geändert  A 2015, 878, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 19  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 22a  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 22b  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 22c  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 22d  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 22e  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 22f  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 3  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 4  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 31 Abs. 5  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 33 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 33 Abs. 3  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 48 Abs. 4  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 56 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 63 Abs. 4  geändert  A 2015, 881, 1338  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.04.1966  01.01.1967  Erstfassung  A 1966, 554  Erlasstitel  11.06.2014  01.10.2014  geändert  A 2014, 1119, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 29.04.1990
                            29.04.1990  geändert  A 1990, 838
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 26.04.1981
                            26.04.1981  geändert  A 1981, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 26.04.1981
                            26.04.1981  eingefügt  A 1981, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 26.04.1981
                            26.04.1981  totalrevidiert  A 1981, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a 24.10.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1734, A 2008, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2, 1. 26.01.2005
                            15.04.2005  geändert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 26.01.2005
                            15.04.2005  totalrevidiert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 26.04.1981
                            26.04.1981  totalrevidiert  A 1981, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 28.04.1996
                            01.10.1996  aufgehoben  A 1996, 569
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22c 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22d 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22e 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22f 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 5 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 11.06.2014
                            01.10.2014  totalrevidiert  A 2014, 1119, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 2 24.04.1988
                            01.01.1988  geändert  A 1988, 994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, 1. 26.01.2005
                            15.04.2005  geändert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1, 2. 26.01.2005
                            15.04.2005  geändert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2 24.04.1994
                            24.04.1994  geändert  A 1994, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 26.04.1981
                            26.04.1981  totalrevidiert  A 1981, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2 26.04.1987
                            26.04.1987  geändert  A 1987, 692
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3 26.04.1987
                            26.04.1987  geändert  A 1987, 692
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2 26.04.1987
                            26.04.1987  geändert  A 1987, 692
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 3 26.04.1987
                            26.04.1987  geändert  A 1987, 692
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 3 01.04.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 24.04.1994
                            24.04.1994  totalrevidiert  A 1994, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 3 26.03.1997
                            01.01.1997  geändert  A 1997, 539, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2 24.04.1994
                            24.04.1994  geändert  A 1994, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 4 24.04.1994
                            24.04.1994  geändert  A 1994, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 24.04.1988
                            01.01.1988  aufgehoben  A 1988, 994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 24.04.1988
                            01.01.1988  aufgehoben  A 1988, 994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 3. 24.04.1994
                            24.04.1994  geändert  A 1994, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 26.01.2005
                            15.04.2005  totalrevidiert  A 2005, 171, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 1 11.06.2014
                            01.10.2014  geändert  A 2014, 1119, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 2 11.06.2014
                            01.10.2014  geändert  A 2014, 1119, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a 26.04.1987
                            26.04.1987  eingefügt  A 1987, 692
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75b 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 878, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 878, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 11.06.2014
                            01.10.2014  totalrevidiert  A 2014, 1119, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 3 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 878, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1 11.06.2014
                            01.10.2014  geändert  A 2014, 1119, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 878, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 3 26.04.1981
                            26.04.1981  geändert  A 1981, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3 24.04.1994
                            24.04.1994  geändert  A 1994, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88a 11.06.2014
                            01.10.2014  eingefügt  A 2014, 1119, 1578  33