Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
                            Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. September 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver einbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Diese   Verordnung   regelt   die   Studiengebühren   der   Hochschule   Luzern im Bereich der Aus- und Weiterbildung. 2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutio nen   geführt   werden,   kann   der   Rektor   oder   die   Rektorin   auf   Antrag   der Hochschulleitung   von   dieser   Verordnung   abweichende   Gebühren   festle gen. 3 Für  Gaststudierende  im  Rahmen  nationaler  oder  internationaler  Mobili tätsprogramme   gelten   die   Studiengeldregelungen   der   entsprechenden Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Rechtsverweis 1 Soweit   diese   Verordnung   keine   besonderen   Regelungen   enthält,   kom men die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1993 2 ) subsidiär zur Anwendung. 1) GDB 415.42 2) SRL Nr. 680 OGS 2012, 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. AUFNAHME- UND STUDIENGEBÜHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Gebühren für das Aufnahmeverfahren 1 Die   Gebühr   für   das   Aufnahmeverfahren   zu   Bachelor-   oder   Masterstu diengängen beträgt (je nach Aufwand) Fr. 200.– bis Fr. 900.–. 2 Bei   einem   Übergang   vom   Bachelor-   zum   Masterstudium   innerhalb   der Hochschule Luzern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlassen werden. 3 Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt (je nach Aufwand) maximal Fr. 500.–. 4 Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende De partement der Hochschule Luzern. 5 Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ablauf der Anmeldefrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gebühren im Bereich Ausbildung 1 Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen a. für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 800.–; b. für   Hörerinnen   und   Hörer,   pro   Semester   mindestens   Fr. 200.–   bis maximal  Fr. 800.–,   abgestuft   nach  Zahl  der  ECTS-Punkte   aller  be suchten Veranstaltungen. 2 Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studi enreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gebühren im Bereich Weiterbildung 1 Gebühren  für   Weiterbildungsangebote   werden   je  nach  Dauer   und  Um fang   von   den   Departementen   der   Hochschule   Luzern   im   Rahmen   von Fr. 300.– bis Fr. 50 000.– kostendeckend festgelegt. 3. PRÜFUNGS- UND DIPLOMGEBÜHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Prüfungsgebühren 1 a. Bachelorprüfungen,   pro   Semester   Fr. 150.–,   insgesamt   maximal Fr. 900.–; 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Masterprüfungen,   pro   Semester   Fr. 150.–,   insgesamt   maximal Fr. 450.– (3 Semester) bzw. Fr. 600.– (4 Semester). 2 Die   Verrechnung   der   Prüfungsgebühren   erfolgt   pauschal,   unabhängig von den abgerechneten ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gebühren für Urkunden 1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgen de Gebühren erhoben: a. Diplome und Zertifikate, pro Stück Fr. 220.–; b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 150.–. 2 Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 3a. GEBÜHREN FÜR PROPÄDEUTISCHE ANGEBOTE 3 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            * 1 Für   die   propädeutischen   Angebote   der   Departemente   Design   &   Kunst (Vorkurs) sowie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser Ver ordnung geregelten Gebühren der Hochschule Luzern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Die   allgemeinen   Studiengebühren   in   den   propädeutischen   Angeboten betragen: a. für     Studierende     aus     Vereinbarungskantonen:     pro     Semester Fr. 800.– b. für übrige Studierende:  Nebst  der Studiengebühr von Fr. 800.– pro Semester wird  eine  Gebühr auferlegt,  welche  dem maximalen  Bei trag   der   Vereinbarungskantone   der   Interkantonalen   Fachschulver einbarung,   des   Regionalen   Schulabkommens   RSA   der   NWEDK oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz entspricht. 3 Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsmate rialien, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt. 3) Die   durch   den   Nachtrag   vom   4.   Juli   2013   eingefügte   Titelnummer   IV.   wurde   aus technischen Gründen angepasst 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ÜBRIGE GEBÜHREN 4 ) *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Administrative Gebühren 1 In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, namentlich für   die   HSLU-Card   oder   Fotokopien,   nicht   enthalten.   Diese   werden   von der Rektorin oder dem Rektor kostendeckend festgelegt und separat ver rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Spezialangebote 1 Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direk torin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Hochschulsport Campus Luzern 1 Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für die   Bereitstellung   des   Angebots   des   Hochschulsports   Campus   Luzern einen Beitrag von maximal 25 Franken pro Semester zu erheben. Bei be sonders   personal-   oder   materialintensiven   Angeboten   kann   der   Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Mahngebühren 1 Für  Mahnungen und  Erinnerungsschreiben  der  Hochschule Luzern  be trägt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung. 5. VOLLZUG 5 ) *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Fälligkeit 1 Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studien jahres beziehungsweise des Semesters fällig. 2 Bei Studienabbruch oder –unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung blei ben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet. 4) Änderung   der  Titelnummer  gemäss   Nachtrag   vom  4.  Juli  2013   wurde   aus   techni schen Gründen nicht übernommen 5) Änderung   der  Titelnummer  gemäss   Nachtrag   vom  4.  Juli  2013   wurde   aus   techni schen Gründen nicht übernommen 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei   Nichtbezahlung   der   Gebühren   kann   die   Hochschule   Luzern   ihre Leistungen   verweigern,   insbesondere   die   Validierung   des   Studierenden ausweises oder die Fortsetzung des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Härtefälle 1 In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rah men  der  Vorgaben  der zuständigen  Direktorin  oder  des   zuständigen  Di rektors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen be willigen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung, sind zu verzinsen. 2 Bei   einem   Bezug   von   Sozialhilfe,   Stipendien   oder   Studiendarlehen   ist ein Gebührenerlass ausgeschlossen. 3 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6 ) *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 6) Änderung   der  Titelnummer  gemäss   Nachtrag   vom  4.  Juli  2013   wurde   aus   techni schen Gründen nicht übernommen 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 85 04.07.2013 01.09.2013 Titel 3a. eingefügt OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            eingefügt OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013 Titel 4. geändert OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            geändert OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013 Titel 5. geändert OGS 2013, 38 04.07.2013 01.09.2013 Titel 6. geändert OGS 2013, 38 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.03.2013 Erstfassung OGS 2012, 85 Titel 3a. 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt OGS 2013, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            04.07.2013 01.09.2013 eingefügt OGS 2013, 38 Titel 4. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38 Titel 5. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38 Titel 6. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38 7