KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technische... (30.4321)
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technische... (30.4321)
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (RRB März 1994; Stand am 1. Juni 1995) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ausführung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976, 1 beschliesst:
Artikel 1 Zuständigkeit
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehö - rigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV) 2 obliegt, unter Aufsicht der Gewerbedirektion, folgenden Amtsstellen:
a) der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft;
b) dem kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch eine dazu vom Bund ermächtigte Fachstelle geregelt ist;
c) der Gewerbepolizei Uri für die Meldungen gemäss Artikel 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fach - stellen.
Artikel 2 Orientierung der Koordinationsstelle
Dem KIGA sind nach Artikel 10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfü - gungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.
1 SR 819.1
2 SR 819.11 1
Artikel 3 3 Rechtsmittel
1 Verfügungen des KIGA und der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungs - gerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2 Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfü - gung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 4 .
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 5 Altdorf, 12. Juli 1982 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Der Landammann: Hansheiri Dahinden Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
3 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
4 RB 2.2345
5 AB No. 29 vom 23. Juli 1982, S. 670
2