VETERINÄRREGLEMENT
                            VETERINÄRREGLEMENT  (vom 20.  Dezember  2016  1  ; Stand am 1.  Januar  2017)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  43 der Veterinärverordnung vom 21.  Mai  2012  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement vollzieht die Veterinärverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
                            Die Bewilligungspflicht von Tätigkeiten im Umgang mit Tieren richtet sich  nach der Gesetzgebung des Bunds und nach dem Gesundheitsgesetz  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Meldestelle für Findeltiere
                            Die Kantonspolizei ist die Meldestelle für Findeltiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Datenbank für die Registrierung von Hunden
                            Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Uri gehaltenen Hunden  ist AMICUS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen  Massnahmen an, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten  nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bissverletzung gemeldet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  Januar  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 60.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 30.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds  erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorb  -  zwang erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Wesenstest des Hunds anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb  eines Hunds untersagen oder die Beseitigung des Hunds anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen
                            durchgeführt werden  Das einzige Notschlachtlokal befindet sich in Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kosten der Tierseuchenbekämpfung
                            1  Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwen  -  dungen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  amtliche Vollzugsorgane, Tierärztinnen und Tierärzte und Hilfspersonen  der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und -überwachung ange  -  ordneten Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Untersuchungen, die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt  angeordnet oder mit deren oder dessen Zustimmung durchgeführt  wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbe  -  kämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80 Prozent der  Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine  Ausrottung vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Massnahme im Rahmen der Eigenkontrolle der Tierhalterin oder des  Tierhalters zu treffen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag  der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des  Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstel  -  lungen und Märkte, Viehhandel oder Betrieb einer Besamungsstation,  verursacht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen  missachtet, ihre oder seine Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche  in anderer Weise mitverschuldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die Verfügung über  die Kostentragung der Tierhalterin oder des Tierhalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste
                            1  Der Kanton kann Schäden, die nicht durch private Versicherungen  gedeckt werden können, über Mittel aus dem kantonalen Tierseuchenfonds  decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als nicht versicherbare Tierverluste gelten insbesondere Tiere, die wegen  einer nicht anerkannten Seuche oder durch unbekannte Ursache verendet  sind oder abgetan werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entschädigt wird höchstens der Wert gemäss den Richtzahlen zur land  -  wirtschaftlichen Buchhaltung, die jährlich vom Treuhandverband Landwirt  -  schaft Schweiz festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Auszahlung einer  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement zur kantonalen Tierseuchenverordnung vom 21.  April  1998  4  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2017 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Beat Jörg  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 60.2113  3