VERORDNUNG über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste
                            1  VERORDNUNG  über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste  (vom 24. April 1991; Stand am 1. August 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 67 des Schulgesetzes vom 2. März 1997  1   und auf Artikel  90 Absatz 2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck  Diese  Verordnung  bezweckt,  pädagogisch-therapeutische  Massnahmen  im  Kanton Uri sicherzustellen und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 4 Begriffe und Geltungsbereich
                            Als  pädagogisch-therapeutische  Massnahmen  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten Behandlungen von  a)  Sprachstörungen  (Logopädie);  b)   Zusatzunterricht  für  hör-,  seh-  und  körperbehinderte  Schülerinnen  und  Schüler;  c)  Störungen des Bewegungserlebens und -verhaltens (Psychomotorik);  d)  Kindern  mit  Entwicklungsverzögerungen  und  Behinderungen  im  Vor-  schulalter (heilpädagogische Früherziehung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Trägerschaft
                            1  Träger der pädagogisch-therapeutischen Schuldienste können der Kanton,  die Gemeinden oder Dritte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinne  dieser  Verordnung,  wenn  sie  vom  Erziehungsrat  anerkannt  worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  seiner  Anerkennung  hat  der  Erziehungsrat  sicherzustellen,  dass  der  entsprechende  Schuldienst  dem  Ziel  dieser  Verordnung  entspricht  und  er-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  halten bleibt. Der Erziehungsrat kann hiefür Bedingungen und Auflagen ver-  fügen.  Er  kann  insbesondere  vorschreiben,  dass  Anstellungsverträge  und  Pflichtenhefte sowie andere kostenwirksame Massnahmen von ihm vorgän-  gig zu genehmigen sind.  Übergangsbestimmung  Pädagogisch-therapeutische Schuldienste der  Gemeinden und Dritter, die beim Inkraft-  treten  dieser  Verordnung  mit  Beiträgen  des    Kantons  oder  der  Gemeinde  unterstützt  werden, gelten als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kosten
                            a) Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Berechnungsgrundlage  werden  jene  ausgewiesenen  Kosten  aner-  kannt, die mit dem Betrieb des pädagogisch-therapeutischen Schuldienstes  unmittelbar zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge  des  Bundes,  insbesondere  solche  der  Invalidenversicherung,  sind vorweg abzuziehen. Bei Schuldiensten Dritter bestimmt die zuständige  Direktion  5   den zumutbaren Kostenanteil, den der Dritte selbst zu tragen hat  und der ebenfalls vorweg abzuziehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Rahmen bestimmt die zuständige Direktion  6   die anrechenbaren  Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Kostenteiler
                            1  Die Gemeinden übernehmen die anrechenbaren Restkosten entsprechend  der  Anzahl  der  pädagogisch-therapeutischen  Massnahmen,  die  zu  ihren  Gunsten durchgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daran  leistet  der  Kanton  Beiträge  von  40  bis  70  Prozent,  je  nach  der  Fi-  nanzkraft der entsprechenden Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 c) Verfahren
                            1  Die  Gemeinde,  bzw.  der  Dritte  hat  der  zuständigen  Direktion  7    mit  dem  Beitragsgesuch  alle  Unterlagen  einzureichen,  die  erforderlich  sind,  um  die  ausgewiesenen  Restkosten  erkennen  und  den  Beitrag  berechnen  zu  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt  darauf  erlässt  die  zuständige  Direktion  8    die  Beitragsverfügung  und  veranlasst  die  Auszahlung.  Handelt  es  sich  um  einen  Schuldienst  des  Kantons  oder  eines  Dritten,  fordert  sie  die  Gemeinden  auf,  ihren  Beitrag  dem Kanton einzuzahlen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bildungs- und Kulturdirektion; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bildungs- und Kulturdirektion; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bildungs- und Kulturdirektion; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Bildungs- und Kulturdirektion; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vollzug und
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  9   vollzieht diese Verordnung, soweit nicht eine an-  dere Stelle hiefür bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat beaufsichtigt die beitragsberechtigten pädagogisch-the-  rapeutischen Schuldienste Dritter und der Gemeinden, letztere im gegensei-  tigen Einvernehmen mit dem betreffenden Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Ausführungsb
                            estimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann diese Verordnung näher ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  10   kann Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bis
                            herigen Rechts  Es werden aufgehoben:  a)   die  Verordnung  vom  5.  November  1970  betreffend  Beitragsleistung  an  das Sprachheilambulatorium Uri mit Behandlungsstellen in den Gemein-  den  11  ;  b)  die Ausführungsbestimmungen vom 31. August 1971 betreffend die Be-  handlung von Legasthenie  12  ;  c)   die  Verordnung  vom  21.  September  1983  über  Beiträge  an  den  heilpä-  dagogischen Frühberatungs- und Frühbehandlungsdienst Uri.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.  14   Im Namen des Landrates   Der Präsident: Anton Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Bildungs- und Kulturdirektion; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Bildungs- und Kulturdirektion; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 10.1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 10.1624
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 10.1635
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992.