ENERGIEGESETZ DES KANTONS URI
                            ENERGIEGESETZ DES KANTONS URI (EnG)  (vom 18.  April  1999  1  ; Stand am 1.  Januar  2000)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ordnet die kantonale Energiepolitik. Es vollzieht die Ener  -  giegesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton setzt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit ein für eine ausrei  -  chende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche  Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energiever  -  brauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des kantonalen  Rechts, namentlich im Bereich der Gewässernutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsätze
                            1  Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden; erneuer  -  bare Energien sind verstärkt zu nutzen. Als erneuerbare Energien gelten  namentlich die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Energie aus Biomasse  einschliesslich Holz, die Wärme aus Grund- und Oberflächengewässer, Luft  und Erdreich sowie die Windenergie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Energieversorgung sind möglichst jenen Verbrauchern  und Verbraucherinnen anzurechnen, die sie verursachen (Verursacher  -  prinzip).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 12. März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SPARMASSNAHMEN IM GEBÄUDEBEREICH
                            1.  Abschnitt:  Wärme- und Kälteschutz, Haustechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Grundsatz
                            1  Neue Bauten und Anlagen, die geheizt oder gekühlt werden, sind so zu  erstellen, dass der Energiebedarf möglichst gering ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Bauten und Anlagen sind bei eingreifender Umgestaltung  entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement und passt  dieses dem Stand der Technik an. Er kann Normen von Fachorganisationen  verbindlich erklären. Er regelt insbesondere die Anforderungen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Wärme- und Kälteschutz sowie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Haustechnik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausnahmen
                            a) Vertragliche Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei gewerblichen und industriellen Anlagen und Bauten kann nach  vertraglicher Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Baubewilli  -  gungsbehörde von den einzelnen Energiesparvorschriften abgewichen  werden, sofern mit einem geeigneten Energiekonzept dargelegt wird, dass  die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise erfüllt werden. Die Richtigkeit  des Nachweises ist von der zuständigen Direktion  3   zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Anwendbarkeit dieser  Bestimmung auf weitere Gruppen von Anlagen und Bauten ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Erleichterungen
                            1  Bei den Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz und die Haus  -  technik ganzer oder einzelner Gebäudeteile können Erleichterungen  gewährt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder wirt  -  schaftlich unverhältnismässig wäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Massnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren  Nutzen stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Baudirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Heizung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten-
                            abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zentralbeheizte neue Bauten mit fünf und mehr Wärmebezügern sind mit  den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie und  Warmwasser) auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausrüstung bestehender Gebäude mit fünf und mehr Wärmebezü  -  gern mit Geräten zur Erfassung des Heizenergieverbrauchs erlässt der  Regierungsrat Anwendungs- und Übergangsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit Einrichtungen gemäss Absatz  1 und 2 vorgeschrieben werden,  sind die Wärmekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch  abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Massnahmen gemäss den Absätzen 1 bis 3 kann verzichtet werden,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der tatsächliche Energieverbrauch bedeutend geringer ist, als es die  Gesetzgebung vorschreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Energieverbrauch zu über 50 Prozent aus selbst erzeugter, erneuer  -  barer Energie oder durch anderweitig nicht nutzbare Abwärme gedeckt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat setzt in diesem Rahmen insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anwendungsbestimmungen für neue Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anwendungs- und Übergangsbestimmungen für bestehende  Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ortsfeste Elektroheizungen
                            1  Die Installation neuer, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit  einer Gesamtanschlussleistung von mehr als 3 kW ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erweiterung bestehender elektrischer Widerstandsheizungen ist bewil  -  ligungspflichtig, wenn sich die Gesamtanschlussleistung um mehr als 3 kW  erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann Ausnahmen vorsehen,  namentlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zeitlich befristete Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unabhängige Produzenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen dienen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Weitere Sparmassnahmen
                            1  Der Regierungsrat kann weitere Sparmassnahmen in einem Reglement  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann namentlich die Installation neuer sowie den Ersatz und die Ände  -  rung bestehender Aussenheizungen und heizbarer Freiluftbäder für bewilli  -  gungspflichtig erklären und vom Verbrauch bestimmter erneuerbarer Ener  -  gien abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ENERGIEVERSORGUNG
Artikel 9 Versorgungspflicht
                            1  Die Siedlungen des Kantons sind stets von öffentlichen oder privaten  Energieversorgungsunternehmen gesamtwirtschaftlich optimal, sicher, wirt  -  schaftlich und umweltverträglich zu versorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb eines Versorgungsgebietes sind gleiche Konsumentengruppen  zu gleichen Tarifbedingungen zu beliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts zur Sicherstellung  der Versorgung öffentlichen oder privaten Versorgungsunternehmen Versor  -  gungsgebiete zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Eigene Anlagen, Beteiligung
                            1  Kanton, Gemeinden und Korporationen können im Rahmen des Bundes  -  rechts Energieanlagen selbst erstellen, betreiben und die dort produzierte  Energie zu Marktpreisen verkaufen. Sie können sich an solchen Energiever  -  sorgungs-Unternehmen beteiligen und die erforderlichen Zusammenarbeits  -  verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder  Unternehmen und entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Unter  -  nehmen der Energieversorgung. Vorbehalten bleiben die Finanz  -  kompetenzen gemäss Kantonsverfassung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb kantonaler Anlagen,  trifft die entsprechenden Vereinbarungen und beschliesst die damit  verbundenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
                            1  Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind im Rahmen  des Bundesrechts verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebo  -  tene Überschussenergie abzunehmen und zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Streitfällen setzt der Regierungsrat die Anschlussbedingungen für unab  -  hängige Produzenten fest. Er kann in Einzelfällen die Vergütung ange  -  messen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktions  -  kosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Bedarf einen Ausgleichsfonds zu  schaffen, um einzelne Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung  zu entschädigen, wenn sie überproportional elektrische Energie von unab  -  hängigen Produzenten übernehmen müssen. Der Fonds wird von allen  Unternehmen gespiesen, die im Kanton Uri elektrische Energie produzieren,  übertragen und verteilen. Massgeblich hiefür ist deren Anteil an der Energie  -  produktion, -verteilung und -übertragung im Kanton Uri. Das Nähere ordnet  der Regierungsrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gemeinschaftsanlagen
                            1  Der Kanton kann im Verfahren der Richtplanung, die Gemeinden im  Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete bezeichnen, in denen die  Erschliessung durch einen bestimmten Energieträger vorgesehen ist bezie  -  hungsweise gemeinschaftliche Energieanlagen vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Quartier- und Quartiergestaltungspläne bleibt Artikel  31 Absatz  3 des  kantonalen Baugesetzes  5   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: FÖRDERUNG
                            1.  Abschnitt:  Beratung und Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Information und Beratung
                            1  Der Kanton führt eine Energiefachstelle  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle informiert und berät in Zusammenarbeit mit privaten Orga  -  nisationen die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherung einer wirt  -  schaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten  einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie die Nutzung erneu  -  erbarer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Energie; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist die Kontaktstelle zum zuständigen Bundesamt  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aus- und Weiterbildung
                            Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von  Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Förderungsinstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Förderungsprogramm
                            1  Der Kanton kann Projekte und Anlagen in den Bereichen Forschung,  Produktion, Nutzung, Verwendung und regionale Verteilung unterstützen. Er  fördert namentlich Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienut  -  zung im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen  stammenden Energieträgern und solche zum Zwecke der Abwärmenutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Förderungswürdig sind Projekte, die innovativ sind, den Stand der Technik  berücksichtigen und echte Chancen für die Kommerzialisierung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erstellt ein Förderungsprogramm. Er bezeichnet darin  die zu fördernden Energiebereiche und die Förderungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf die Förderungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Förderungsbeiträge
                            1  Das Förderprogramm wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel  des Bundes, durch allgemeine Staatsmittel des Kantons und durch freiwil  -  lige Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton einen  Fonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ORGANISATION UND VOLLZUG
                            1.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Energiege  -  setzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bundesamt für Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Zuständige Direktion
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  9  übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug  der Energiegesetzgebung aus und ist zuständig für den Vollzug, soweit  dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.  Sie erfüllt diese Aufgabe durch das zuständige Amt  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  11   ist die zuständige Behörde im Sinne der  Bundesgesetzgebung, soweit diese oder das kantonale Recht nichts  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Ausführungsrecht
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Bestimmungen in einem Reglement. Er bestimmt, wie die Einhaltung der  Vorschriften zu überwachen ist, und bezeichnet die für die Bewilligungen  nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ergänzt die Vorschriften über die Förderung und die finanzielle Unter  -  stützung im Energiebereich und führt sie näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Auskunftspflicht
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind ermächtigt, Erhebungen über den  Energieverbrauch anzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den zuständigen Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfü  -  gung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt  zu den Bauten und Anlagen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Gebühren
                            1  Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen der  Behörden werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand Gebühren  erhoben. Die kantonalen Gebühren richten sich nach den Bestimmungen  der Gebührenverordnung  12   und des Gebührenreglements  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Baudirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Baudirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Energie; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Baudirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 3.2521  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informations- und Beratungstätigkeiten der Energiefachstelle sind  grundsätzlich gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Rechtspflegeverfahren
                            1  Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und  Warmwasserkosten beurteilt der Zivilrichter. Bei Mietverhältnissen gilt das  Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Strafbestimmungen
                            1  Wer den Bestimmungen und Ausführungsvorschriften des 2. Kapitels  dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Vorschriften vorsätzlich zuwi  -  derhandelt, wird mit Busse oder Haft bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den  Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungs  -  zwanges angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat  bestimmt, wann es in Kraft tritt  15  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1.  Januar  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
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