Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            415.33b Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 10. Februar 2011 1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  Luzern  hat  gemäss  Art.  29 des  PHZKonkordats 2 auf  den  31. Juli    2013    den    Austritt    aus    dem    Konkordat    erklärt.    Die    übrigen Konkordatskantone    Uri,    Schwyz,    Obwalden,    Nidwalden    und    Zug beschliessen   mit   separater   Vereinbarung   vom   10.   Februar   2011   die Aufhebung des PHZKonkordats auf den 31. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit   dieser   Vereinbarung   regeln   die   Konkordatskantone   des   PHZ Konkordats die Vollzugsfragen zur Aufhebung des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            2 Weiterführung des Studienbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Standortkantone  verpflichten  sich,  den  ordentlichen  Studienbetrieb  für die   während   der   Geltungsdauer   des   PHZKonkordats   eingetretenen Studierenden  bis  zu  deren  Studienabschluss  auch  nach  Aufhebung  des Konkordats sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Standortkantone  stellen  sicher,  dass  diese  Studierenden  weder  in Bezug    auf    die    Qualität    der    A usbildung    noch    in    Bezug    auf    die gesamtschweizerische Anerkennung ihrer Ausbildungsabschlüsse Nachteile haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3 Bezeichnung "Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die     Verwendung     der     Bezeichnung     "Pädagogische     Hochschule Zentralschweiz (PHZ)" durch eine Institution der Vereinbarungskantone setzt die     Zustimmung     aller     Mitglieder     der     Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz (BKZ) voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit   der   Aufhebung   des   PHZKonkordats   gehen   die   Rechte   an   der Internetadresse  phz.ch  an  die  BKZ  über.  Eine spätere  Übertragung  dieser Rechte an Dritte setzt die Zustimmung aller Mitglieder der BKZ voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            4 Kosten der Konkordatsauflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kosten, die den Teilschulen aus der Auflösung des Konkordats entstehen, werden vom jeweiligen Standortkanton finanzier t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  laufenden  Kosten  der  Konkordatsorgane  werden  auch  in  der  Zeit  bis zur  Auflösung  gestützt  auf  Art.  20  Abs.  1  des  PHZKonkordats  zu  gleichen Teilen von den Konkordatskantonen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In    der    Aufbauphase    wurden    die    entstandenen    Kosten    von    den Konk ordatskantonen   gestützt   auf   Art.   27   des   PHZKonkordats   nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. In sinngemässer Anwendung dieser Regelung  wird  vereinbart,  alle  Kosten,  die  in  der  Direktion  oder  beim Konkordatsrat  für  die  Auflösung  des  Konkordats  entstehen und  die  nicht über    das    laufende    Budget    finanziert    werden    können,    nach    dem Einwohnerschlüssel  auf  die  Konkordatskantone  umzulegen.  Dazu  zählen namentlich   allfällige   Aufwendungen   für   Abgangsentschädigungen,   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2011, 1801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 415.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt  auf  das  Luzernische  Personalrecht  zugunsten  von  Personal  der Direktion  ausgerichtet  werden,  Kosten  für  die  Beauftragung  Dritter  mit Arbeiten  für  die  Auflösung  des  Konkordats  sowie  alle  Kosten  für  Arbeiten, die nach der Aufhebung des Konkordats anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            5 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Konkordats rat  ist  zuständig  für  alle  sich  aus  der  Auflösung  des Konkordats  ergebenden  Entscheide,  soweit  diese  nicht  gemäss  PHZStatut in die Zuständigkeit der Direktorin bzw. des Direktors fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zuständigkeit  für  Entscheide  gemäss  Art.  6  dieser  Vereinbarung liegt bei  der  Bildungsdirektoren- Konferenz  Zentralschweiz.  Art.  6  Abs.  2  wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            6 Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum  31.  Juli  2013  abschliessend  entschieden  werden  können,  werden gestützt auf das Recht des PHZKonkordats entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Genehmigung  der  Schlussabrechnung  des  Konkordats  und  der Verteilung  der  Aktiven  und  Passiven  auf  die  Konkordatskantone  gilt  das Recht   des   PHZKonkordats   sinngemäss.   Der   Entscheid   bedarf   der Zus timmung der Regierungen aller Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            7 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  sie  von  den  Kantonen  Luzern,  Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug genehmigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Inkrafttreten  setzt  voraus,  dass  die  Kantone  Ur i,  Schwyz,  Obwalden, Nidwalden  und  Zug  die  Vereinbarung  vom  10.  Februar  2011  über  die Aufhebung     des     Konkordats     über     die     Pädagogische     Hochschule Zentralschweiz 3 genehmigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 415.33a