GEWÄSSERNUTZUNGSGESETZ
                            GEWÄSSERNUTZUNGSGESETZ (GNG)  (vom 16.  Februar  1992; Stand am 1.  April  1993)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  50 und Artikel  24 Buchstabe  b der Kantonsverfassung  1  sowie auf das Bundesgesetz vom 22.  Dezember  1916 über die Nutzbarma  -  chung der Wasserkräfte (WRG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt die Nutzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der öffentlichen Kantonsgewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der öffentlichen Korporationsgewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des öffentlichen Grundwassers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der privaten Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besonderen Vorschriften, wie jene über den Wasserbau, den Schutz  der Gewässer und der Umwelt, die Fischerei, die Raumplanung sowie den  Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Gewässernutzung
                            Ein Gewässer nutzt, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit der Wasserkraft Energie erzeugt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  diesem Wasser entnimmt oder zuleitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 721.80  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Öffentliche Kantonsgewässer
                            Öffentliche Kantonsgewässer sind die Seen und Flüsse im Sinne der  Kantonsverfassung  3  , nämlich folgende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Seen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Vierwaldstättersee innert den Grenzen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Golzernsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Seelisbergersee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Alplensee in der Gemeinde Sisikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Flüsse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Reuss mit ihren Durchschlägen, vom Ursprunge am Gotthard, an  der Furka, an der Ober- und Unteralp bis zur Einmündung in den  Vierwaldstättersee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  deren Nebenflüsse, nämlich die Göscheneralpreuss, die Meienreuss,  der Fellibach, der Chärstelenbach, der Alpbach, der Bockibach, die  Stille Reuss, der Schächenbach mit seinen drei Armen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Riemenstaldnerbach von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung  in den Vierwaldstättersee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Isenthalerbach von seinem Ursprunge bis zur Einmündung in den  Vierwaldstättersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Öffentliche Korporationsgewässer
                            Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder  zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als  Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über  die Wasserbaupolizei  4   gelten und nicht zu den öffentlichen Kantonsgewäs  -  sern gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Öffentliches Grundwasser
                            Als öffentliches Grundwasser gelten unterirdische Gewässer, die nicht  Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches  5   sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101, Art.  50 Abs.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 721.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Private Gewässer
                            Alle Gewässer, die weder zu den öffentlichen Kantonsgewässern noch zu  den öffentlichen Korporationsgewässern, zum öffentlichen Grundwasser  oder zu den Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches  6   gehören, gelten für  dieses Gesetz als private Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Veränderung
                            Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die strecken  -  weise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Verfügungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Begriff
                            Das Verfügungsrecht über ein Gewässer ist das Recht, dieses Gewässer  selbst zu nutzen oder diese Rechte einem Dritten zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inhaber
                            Das Verfügungsrecht steht zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei öffentlichen Kantonsgewässern dem Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei öffentlichen Korporationsgewässern der Korporation Uri bzw. Ursern,  je nachdem, auf wessen Hoheitsgebiet sie sich befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei öffentlichem Grundwasser dem Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei privaten Gewässern dem Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10  Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei  oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 210  3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: GEWÄSSERNUTZUNG
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Grundsatz
                            1  Jede Gewässernutzung ist untersagt, die überwiegende öffentliche Inter  -  essen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt  eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträch  -  tigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesge  -  setzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konzessionen und Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen  verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung  der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtver  -  sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ausgesprochenen Notlagen ist der Regierungsrat berechtigt, beste  -  hende Nutzungsrechte für eine befristete Zeit zusätzlich einzuschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Zwangsgenossenschaft
                            Im Rahmen des Bundesrechts  7   und des kantonalen Rechts kann der Regie  -  rungsrat die Gewässernutzung durch Genossenschaften vorschreiben. Das  Verfahren für die Gründung der Zwangsgenossenschaft richtet sich nach  den Vorschriften über die Bodenverbesserungsgenossenschaft des Zivilge  -  setzbuches  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis
                            1  Der Kanton strebt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer an.  Er führt ein Verzeichnis über die erteilten Konzessionen und Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen  Angaben und Pläne zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 9.3616
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Die Gewässernutzung im einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Öffentliche Kantonsgewässer
                            Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung  oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur  Wasserentnahme oder -zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder  -zuführung nach dem 4. Kapitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Öffentliche Korporationsgewässer
                            1  Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach  dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur  Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Öffentliches Grundwasser
                            Die Nutzung eines öffentlichen Grundwassers richtet sich nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kapitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Private Gewässer
                            1  Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur  zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der  zuständigen Direktion  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: NUTZUNG DER WASSERKRAFT
                            EINES ÖFFENTLICHEN KANTONSGEWÄSSERS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Konzessionspflicht
                            1  Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus  zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht  hiefür eine Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Baudirektion, vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert  oder verlängert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volks  -  abstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung  weniger als 1  000  Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die  Konzession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben  beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die  Beteiligung nach Artikel  24 und für weitere entschädigungspflichtige Leis  -  tungen des Konzessionärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Konzessionär
                            Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen  Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Leistungen des Konzessionärs
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Kosten des Konzessionsverfahrens
                            Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des  Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Konzessionsabgabe
                            1  Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu  bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem  verliehenen Recht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann  der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Wasserzins
                            1  Für die Wasserkraftnutzung ist ein jährlicher Wasserzins zu leisten, der  dem jeweiligen Höchstansatz nach der Bundesgesetzgebung  10   entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wasserzinsen werden jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur  Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Wasserzins nicht fristgerecht bezahlt, kann der Regierungsrat die  Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 721.80721.831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Pumpwasser
                            1  Für die Wassernutzung zur Pumpspeicherung hat der Konzessionär eine  einmalige Abgabe und eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu bezahlen.  Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe und die Gebühr entsprechend  dem verliehenen Recht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Abgabe oder die Gebühr nicht innert der gesetzten Frist bezahlt,  kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als  verwirkt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährlich wiederkehrende Gebühr wird jeweils am 15.  Januar für das  ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Beteiligung und Vertretung
                            Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine  entsprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung  zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Beteiligungs- und Konzessionsenergie
                            1  Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu  Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspei  -  cherpotential zur Energieveredelung zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu  Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im  Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitergehende Konzessionsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Mitbenützung des Leitungsnetzes
                            Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten  verpflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton  gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser  seine Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Abnahmepflicht
                            Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten  verpflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession,  die er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzu  -  nehmen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Energieversorgung
                            Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst  den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch  bereits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Ausnahmen
                            Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestim  -  mungen dieses Abschnittes abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Aufsichtsrecht
                            1  Der Kanton kann jederzeit den Bau und den Unterhalt von Wasserkraftan  -  lagen überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verant  -  wortlichkeit für sich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Enteignungsrecht
                            1  Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat  dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der  zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen  nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden  privaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteig  -  nungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Betriebspflicht
                            1  Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu  betreiben, sobald er diese aufgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe  bedingte Unterbrüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen
                            1  Alle Anlagen sind sachgerecht zu unterhalten und haben im Rahmen der  Konzession eine wirkungsvolle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den letzten fünfzehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzes  -  sionär gegen volle Entschädigung alle Umbaumassnahmen, insbesondere  solche zur Modernisierung der Anlage, zu treffen, die der Regierungsrat im  Hinblick auf den Heimfall des Werkes verlangt. Die Aufwendungen des  Kantons sind beim Heimfall zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Rückkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Grundsatz und Entschädigung
                            Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines  Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Zuständigkeit
                            Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die  entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den  Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der  zurückgekauften Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Umfang
                            Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum  Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der  betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grund  -  stücke und Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Heimfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Grundsatz
                            1  Endigt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung, fallen  die hydraulischen und elektrischen Kraftwerkanlagen nach Massgabe des  Bundesrechts  12   dem Kanton heim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endigt die Konzession für ein Wasserkraftwerk, in dem sowohl ein öffentli  -  ches Kantonsgewässer als auch ein öffentliches Korporationsgewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 721.80  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genutzt werden, fallen die Anlagen den konzedierenden Gemeinwesen im  Verhältnis ihrer Anteile an der verliehenen Bruttowasserkraft bzw. Pumpleis  -  tung heim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann auf das Heimfallsrecht verzichten, wenn der Konzes  -  sionär die Anlagen weiterhin nutzen will und den Verzicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Zuständigkeit
                            Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Heimfall zu erklären und die  entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen, oder auf den  Heimfall zu verzichten. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig  über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Steuerausfallentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat verteilt die vom Bund zu leistende Vergütung für den  Steuerausfall zwischen dem Kanton und den Gemeinden, auf deren Gebiet  die betreffenden öffentlichen Kantonsgewässer in Anspruch genommen  werden, nach Massgabe der Steuerbelastung. Die Verteilung des Gemein  -  deanteils unter den Gemeinden richtet sich nach der Ausdehnung des  Werkes in den einzelnen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ENTNAHME UND ZUFÜHRUNG VON WASSER
                            UND WÄRME
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Konzessionspflicht
                            1  Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Kantons  -  gewässer oder einem öffentlichen Grundwasser Wasser oder Wärme  entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Konzession des Regie  -  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert,  übertragen oder verlängert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Probebohrungen und Pumpversuche
                            Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zustän  -  digen Direktion  13   vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Gemeinsame Nutzung
                            1  Der Regierungsrat kann eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung  vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche  Interessen es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann einen Konzessionär verpflichten, seine Anlagen anderen Interes  -  senten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Beteiligten nicht einigen, trifft der Regierungsrat die  nötigen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Aufsicht und Enteignung
                            Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel  30 und jene über das  Enteignungsrecht nach Artikel  31 sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Kosten und Abgaben
                            1  Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des  Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Konzession hat er eine einmalige oder wiederkehrende Abgabe zu  bezahlen, die der Regierungsrat entsprechend dem konzedierten Recht  festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien oder wenn ein  Gemeinwesen um ein Nutzungsrecht ersucht, kann der Regierungsrat auf  die Abgabe ganz oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Abgabe nicht innert der gesetzlichen  14   Frist bezahlt, kann der  Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Baudirektion, vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   richtig: gesetzten  11
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 45 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Gewässer ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung nutzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Betriebs- oder der Unterhaltspflicht nach Artikel  32 bzw. Artikel  33  nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die in diesem Gesetz oder in der darauf gestützten Verordnung veran  -  kerten Verfahrensvorschriften missachtet;  wird mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordent  -  liche Strafrechtspflege  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Bestehende Gewässernutzungen
                            1  Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilli  -  gung ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, hat innert fünf  Jahren um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatz  -  vornahmen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Konzessionen unterliegen den Bestimmungen dieses  Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Ausführungsrecht
                            Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher  aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und  das Bewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde  im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser  -  kräfte  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 2.32213.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach  diesem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion  17  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Inkrafttreten
                            Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt  18  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Ambros Gisler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Baudirektion bzw. Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art.  1 und Art.  6 Organisationsregle  -  ment (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1993  13