Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Sandbachs, Gemeinde Kerns
                            OGS 2011, 50 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Sandbachs, Gemeinde Kerns vom 6. September 2011 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 2  Ziffer 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai 1968 2 , in  Anwendung  von  Artikel 38  ff.  des  B undesgesetzes  über  die  Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt    auf    den    Regierungsratsbeschluss    vom    6.    September 2011Nr. 87), verleiht der Dubag Durrer Marcel, Ächerlistrasse 9, 6064 Kerns das  Recht,  die  Wasserkraft  des  Sandbachs  zur  Erzeugung  elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmun gen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Die  vorliegende  Konzession  umfasst  das  Recht  zur  Ausnützung  des Sandbachs im Rübent obel. 2 Die Wasserfassung am Sandbach liegt auf Kote ca. 615 m ü.M. Von der Fassung  führt  eine  an  einem  Tragseil  aufgehängte  Druckleitung  zum Maschinenhaus Rübenloch. Die Wasserrückgabe erfolgt in den Sand bach auf Kote ca. 585 m ü.M. 3 Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 30 m, nutzbare Wassermenge 54 l/s, 1 OGS 2011, 50 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bruttoleistung 15.9 kW. 5 Im  Übrigen  bilden  folgende  Akten  und  technische  Unterlagen  integri e- rende Bestand teile der Konzession: a.  Technischer  Bericht  vom  29.  Januar  1960  und  technische  Angaben vom 27. September 2010, b.  Projektbeschrieb von Rotz Seilbahnen AG, Kerns, c.   Situationspläne M 1 : 500 und M 1 : 300. 6 Inbegr iffen  in  der  Konzession  ist  das  Recht  zur  Erneuerung  und  allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke  sowie  zu  der  damit  erzielten  Leistungssteigerung.  Projekte für  Ergä nzungen  oder  Änderungen  an  Bauten  und  Anl agen  sind  dem  für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vor zulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übr i- gen bleibt das ordentliche Baubewilligungsver fahren vorbehalten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wa s- sermengen  und  Koten  hinausgehen  und/oder  weitere  Gewässer  einbe- ziehen, be dürfen einer neuen Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession 1 Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  25  Jahren  erteilt.  Die  Kon- zessions dauer beginnt am 1. Oktober 2011 und endet am 30. September 2036. 2 Nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer  kann  eine  neue  Konzession  erteilt werden,  wenn  sich  die  Konzessionsnehm erin  ein  Jahr  vor  Ablauf  darum bewirbt  und  die  Voraussetzungen  für  den  ordentlichen  Weiterbetrieb durch  die  B ewerberin  gegeben  sind.  Vorbehalten  bleibt  die  Anpassung der  neuen  Konzession  an  die  dannzumal  gültigen  gesetzlichen  Besti m- mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b.  nach  Ablauf  der  Dauer,  wenn  sich  die  Konzessionsnehmerin  nicht  für eine neue Konzession be worben hat; c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft des Sandbaches entgegen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn  die Konzessionsnehmerin  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung grö blich verletzt; b.  wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzes sionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  die  Konzessions- nehmerin  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Regierungsrats  den  ursprüngl i- chen  Z ustand  entschädigungslos,  im  Falle  des  Erlöschens  aufgrund  von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der  Kanton  Obwal- den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes gesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 5 unentgeltlich  zu über nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzes sion 1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem  Kanton  Obwalden  wird  im  Falle  einer  beabsichtigten  Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie  für  den  Bestand  des  umliegenden  öffentlichen  und  privaten  Besi t- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und  Schäden  von  Bedeutung  sind  dem  für  den  Wasserbau  zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 2 Der  Regierungsrat  behält  sich  das  unbedingte  Recht  vor,  jederzeit  die- jenigen  Massnahmen  zu  treffen  und  eventuelle  Ergänzungsar beiten  vor zuschreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse  der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem  für  den  Wasserbau  zuständigen  Departement festzulegen.  Wenn kein  ordentliches  Baubewill igungsverfahren  durchgeführt  werden  muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente an zuhören. 5 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzession s- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten  bei  Bachverbauungsoder  Unterhaltsarbeiten  infolge  der  Kraf t- werk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehm e- rin dafür voll aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmeri n dem eidgenössischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbei ten bzw.  allfälliger  Änderungen  an  der  Anlage  eine  Planvorlage  zur  Geneh migung einzureichen. 2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungsund  Verteilanlagen  hat die  Konzessionsnehmerin  mit  dem  eidgenössischen  Starkstr ominspek torat  oder  mit  einem  zur  Durchführung  solcher  Kontrollen  berechtigten Ingen ieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf sicht betrauten  Personen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestand orten und - teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Haftung Die  Konzessionsnehmerin  haftet  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Besti m- mungen  für  Schäden  und  Nachteile,  welche  durch  den  Betrieb  der  Kraf t- werkanlagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen  ent- vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 11
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue  Bestimmungen  der  künftigen  eidgenössischen  und  kantonalen  G e- setzgebung blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 160. –. Sie ist fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle  Streitigkeiten,  die  aus dem  Konzessionsverhältnis  zwischen  dem Ka nton  und  der  Konzessionsnehmerin  entstehen,  werden  nach  Art. 71 des  Bun desgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten der Konzession Die  Konzession  t ritt  mit  der  Annahme  durch  die  Konzessionsnehmerin  in Kraft. 7 6 SR 721.80 7 Die Konzessionsnehmerin hat am 27. September 2011 die Annahme der Konzess i- on erklärt