Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa)
                            OGS 2006, 38 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) vom 21. Dezember 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai 1968 2 , in  Anwendung  von  Artikel 38  ff.  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar machung der Wasser kräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt  auf  das  Gesuch  der  Kraftwerk  Sarneraa  AG,  Alpnach,  vom 20. November     2001     sowie     den     R egi erungsratsbeschluss     vom 21. Dezember 2004 (Nr. 309), verleiht der Kraftwerk Sarneraa AG, Alpnach, das  Recht,  die  Wasserkraft  der  Sarneraa  gemäss  den  nachstehenden Bedi ngungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Die  vorliegende  Konzession  umfasst  das  Recht  zur  Ausnützung  der Zuflüsse  des  W ichelsees   abzüglich   der   Dotierwassermenge   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            6  auf  der  Gefällsstrecke  von  der  Höchststaukote  des  Wichelsees  im Normalbetrieb  (458.90  m  ü.M.)  bis  zur  Kote  der  Rüc kgabe  des  Wassers aus  dem  Unterwasserkanal  der  bestehenden  Kraftwerkzentrale  in  die Sarneraa (Kote 435.80 m ü.M.). 2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 3 In   der   Konzession   inbegriffen   ist   das   Recht   zum   Betrieb   der bestehenden K raftwerk sanlagen: –   Stauanlage Wichelsee mit Wehranlage, –   Einlaufbauwerk und Druckstollen, 1 OGS  2006,  38;  geändert  durch  Nachtrag  vom  29. Mai  2007,  in  Kraft  rückwirkend seit 1. Januar 2007 ( OGS 2007, 47) 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 –   Zentrale Eichi, –   Unterwasserkanal mit Wasserrückgabe in die Sarneraa. 4 Im   Übrigen   bilden   folgende   Akten   und   technischen   Unterlagen integrierende Bestand teile der Konzession: a.  Gesuch vom 20. November 2001, b.  Restwasserbericht, Aquaplus, 16. November 2001, c.   Bericht zur Staukotenberechnung, Beffa Hydrodynamik, 21. Mai 2003, d.  Massnahmenkonzept für die Sarneraa beim Zufluss in den Wichelsee, Beffa Hydrody namik, März 2004, e.  Baugesuch vom 5. März 2007, 5 f.   gewässerökologisches Gutachten vom April 2007. 6 5 Inbegriffen   in   der   Konzession   ist   das   Recht   zur   Erneuerung   und allenfalls   zur   Modifik ation   der   Kraftwerksanlagen   im   Rahmen   der konzedierten      Gefällsstrecke      sowi e      zu      der      da mit      erzielten Leistungssteigerung.   Projekte   für   Ergänzungen   oder   Änderungen   an Bauten    und    Anlagen    sind    dem    zuständigen    Departement    zur Genehmigung  vorzulegen  und  dürfen  erst  nach  erfolgter  Genehmigung ausgeführt       werden.       Im       Übrigen       bleibt       das       ordentliche Ba ubewilligungsverfahren vorbehalten. 6 Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 festgelegten Koten hinaus gehen  und/oder  weitere  Gewässer  einbeziehen,  bedürfen  einer  neuen Gesamtkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession Die   Konzession   wird   auf   die   Dauer   von   60 Jahren   erteilt.   Die Konzessions dauer  beginnt  rückwirkend  am  1. Januar  2002  und  dauert somit bis zum 31. Dezember 2061.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung bzw. Zurückziehung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b.  nach Ablauf der Dauer; c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft der Sarneraa entgegensteht. 5 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007 6 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn  die  Konzessionsnehmerin  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung gröblich verl etzt; b.  wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird,  es  sei  denn,  die  Ursache  für  den  Unterbruch  wäre  nicht  vom Konzessionsinhaber zu verantwor ten. 3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  die  Konzessions nehmerin  ve rpflichtet,  auf  Verlangen  des  Regierungsrates  den  ursprüng- lichen  Zustand  entschädigungs los,  im  Falle  des  Erlöschens  auf  Grund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Heimfall 1 Bei  Ablauf  sowie  bei  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der Kanton   Obwal den   berechtigt,   die   Kraftwerkanlage   gemäss   Art. 67 Bundes gesetz  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 7 unentgeltlich zu übernehmen. 2 Erneuert  die  Konzessionsnehmerin  heimfallbelastete  Anlageteile  und weist sie nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht     amortisieren     lassen,     kann     sie     eine     Beteiligung     der Konzessionsgeberin  auf  der  Basis  eines  gemeinsam  vereinbarten  Zins und  Tilgungsplanes  ver langen.  Der  Kanton  kann  die  Erneuerung  von Anlageteilen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Übertragung der Konzession 1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrates. 2 Dem  Kanton  Obwalden  wird  im  Falle  einer  beabsichtigten  Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht der Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            8 Dotierwasser Die Dotierwassermenge beträgt 950 l/s. 7 SR 721.80 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            Betriebsvorschriften beim Wichelsee 1 Im  Normalbetrieb  ist  der  Wichelsee  zwischen  den  Koten  458.50  und 458.90 m ü.M. zu halten. 2 Übersteigt  der Abfluss  der  Sarneraa  (Pegel  Sarner  Aa –  Sarnen)  30 m 3 /s, ist die Seekote wie folgt abzusen ken: ab 30 m 3 /s 458.50 m ü.M. ab 35 m 3 /s 458.40 m ü.M. ab 40 m 3 /s 458.30 m ü.M. ab 45 m 3 /s 458.20 m ü.M. ab 50 m 3 /s 458.10 m ü.M. ab 55 m 3 /s 458.00 m ü.M. Bei  z urückgehender  Zuflussmenge  ist  die  Staukote  in  gleichen  Schritten wieder zu erhö hen. 3 Das  Heben  und  Senken  der  Wehrund  Spülschützen  soll  möglichst langsam erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Wassermessungen 1 Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, die genutzten Wasserm engen, das Dotier wasser sowie die Wehrstellungen und das mit der Wehranlage abgeführte  Überlaufwas ser  zu  messen  und  aufzuzeichnen.  Die  Mess methoden   sind   dem   zuständigen   Departement   zur   Genehmigung vorzul egen. 2 Die  Messaufzeichnungen  und  deren  Auswertungen  sind  jährlich  dem zuständigen D epartement abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerksanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie  zum  Schutz  des  umliegenden  öffentlichen  und  privaten  Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden     von     Bedeutung     sind     dem     zuständi gen     Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Sind Damm und Wehr betroffen, ist auch das zuständige Bundesamt zu informieren. 2 Der Regierungsrat  behält  sich  das  unbedingte  Recht  vor,  jederzeit diejenigen  Mas snahmen  zu  treffen  und  eventuelle  Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben,  die  sich  in  was serbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollt en. 3 Alle  baulichen  und  betrieblichen  Massnahmen  nach  Abs. 1  sind  im Einvernehmen     mit     dem     zuständigen     kantonalen     Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 festzulegen.      Wenn      kein      ordentliches      Baubewi lligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständi gen Departemente  sowie  die  Einwohnergemeinderäte  Sarnen  und  Alpnach anzuhö ren. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessions nehmerin  innert  Jahresfrist  dem  zuständigen  Departement  Ausführungs pläne (mit Höhenkoten) abzuli efern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Sicherheit der Stauanlage 1 Der  Speicher  Wichelsee  untersteht  der  Verordnung  über  die  Sicherheit der  Stauanl agen 9 .  Aufsichtsbehörde  ist  zur  Zeit  das  Bundesamt  für Wasser und Geol ogie (BWG). 2 Das  zuständige  kantonale  Amt  nimmt  an  den  Kontrollen  des  BWG  teil. Der      Jahresbe richt      sowie      Meldungen      über      ausserordentliche Vorkommnisse    sind    ebenfalls    dem    zuständigen    kantonalen    Amt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Unterhaltspflichten am Wichelsee 1 Der  Uferunterhalt  des  Wichelsees  sowie  der  Unterhalt  des  Mündungs bereichs der z ufliessenden Gewässer obliegt der Konzessionsnehm erin. 2 Die  bestehenden  Vereinbarungen  mit  der  Korporation  Kägiswil  und  mit der  Flurgenos senschaft  Matzgadenried  sowie  allfällige  Überarbeitungen dieser Vereinbarungen sind Bestandteil der Kon zession. 3 Der Beitrag    der    Konzessionsnehmerin    an    den    Unterhalt    des Wanderwegs   entlang   dem   Wichelsee   wird   in   einer   Vereinbarung zwischen   der   Konzessionsnehmerin,   den   Gemei nden   Sarnen   und Alpnach   sowie   dem   für   die   Wanderwege   zuständigen   Departement ger egelt. Die Regelung wird Bestandteil der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern 1 Abschnitt  Sarneraa  oberhalb  des  Wichelsees:  Der  Gewässerunterhalt (Ufer   und   Soh le)   obliegt   im   Bereich   unterhalb   der   A8- Brücke   der Konzessions nehmerin.  Das  für  den  Wasser bau  zuständige  Departement legt  den  Zeitpunkt  für  die  Entfernung  allfälliger  Au flandungen  bei  der Stauwurzel fest. 9 SR 721.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2 Abschnitt Sarneraa unterhalb Wichelsee: Die Konzessionsnehmerin und die  für  den  Hochwasserschutz  an  der  Sarneraa  zuständige  Körperschaft regeln   den   Unterhalt   mit   Vertrag.   Der   Vertrag   ist   i ntegrierender Bestandteil  der  Konzession.  Der  Vertrag  und  allfällige  Änderungen  des Vertrags   sind   dem   zuständigen   Departement   zur   Genehmigung   zu unter breiten. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            11 Durchgängigkeit für Fische 1 Fischpass und  Blockrampe  müssen  funktionstüchtig  sein  und  allen  im Unterwasser    vorkommenden    Fischarten    und    - alterklassen    gerecht werden. 2 Beim  Fischpass  ist  eine  Kontrollvorrichtung  anzubri ngen,  welche  die stichprobenweise   Zählung   der   aufsteigenden   Fische   ermöglic ht.   Die Fischaufstiegskontrollen  werden  auf  Kosten  der  Konzessionsnehmerin nach   Massgabe   des   für   die   Fischerei   zuständigen   D epartements durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Ausgleichsmassnahmen 1 Die   Konzessionsnehmerin   stellt   für   fischereiliche   Massnahmen   im Wichelsee  und  den  Zu- und  Abflüssen  den  Betrag  von  Fr. 150 000. –  zur Verfügung. Der Einsatz dieses Betrags erfolgt gemäss Instrukt ion des für die Fischerei zuständigen Departementes. 2 Für  die  durch  die  Konzession  verbleibenden  ökologischen  Belastungen werden durch die Konzessionsnehmerin Rückstellungen zur Finanzierung von  ökologisch  aufwertenden  Massnahmen  bereitgestellt,  die  das  vom Gesetz  vorgeschriebene  Minimum  übersteigen.  Der  Rückstellungsbetrag ist  abhängig  von  den  Umbaukosten  und  beträgt  zwischen  Fr. 120 000. – und   Fr. 150 000. –.   Der   Einsatz   dieser   Mittel   richtet   sich   nach   dem Zusat zprotokoll   zur   Verhandlung   zwischen   Pro   Natura   Schweiz   und Unterwalden und der Kraftwerk Sar neraa AG. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenöss ischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbeiten bzw.   allfälliger   Änderungen   an   der   A nlage   eine   Planvorlage   zur Genehmigung einzureichen. 10 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007 11 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007 12 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungsund  Verteilanlagen  hat die Konzess ionsnehmerin          mit          dem          eidgenössischen Starkstrominspektorat    oder    mit    einem    zur    Durc hführung    solcher Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatli chen Aufsicht betrauten  Per sonen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestandorten und - teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Haftung Die  Konzessionsnehmerin  haftet  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Bestim mungen  für  Schäden  und  Nachteile,  welche  durch  den  Betrieb  der Kraftwerksanlagen an öffentlichem und pr ivatem Eigentum oder Personen entstehen.   Die   Genehmigung   von   Plänen   durch   das   z uständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Enteignungsrecht Der    Konzessionsnehmerin    wird    gemäss    A rt.   46    und    47    des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 13 das Recht gewährt,  die  für  die  Erstellung,  Ergänzung  und  Änderung  an  Bauten  und Anlagen   benötigten   Grundstücke   und   dinglichen   Rechte   sowie   die entgegenstehenden  Nutzungsrechte  zwangsweise  zu  erwerben,  soweit dies auf gütlichem Weg nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Rechte Dritter Alle  bestehenden  Rechte  Dritter  und  des  Staates  werden  ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue   Bestimmungen   der   künftigen   eidgenössischen und   kantonalen Gesetzgebung blei ben vorbehalten. 13 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Gebühr für Heimfallverzicht und Konzessionsgebühr Die  Konzessionsinhaberin  hat  an  den  Staat  Obwalden  eine  einmalige Gebühr  von  Fr. 1  250 000. –  zu  entrichten  für  den  Verzicht  auf  den Heimfall 14 und   als Konzessionsgebühr.   Diese   G ebühr   ist   fällig   am 1. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Wasserzins 1 Der  Wasserzins  richtet  sich  nach  den  gemäss  Bundesgesetzgebung höchstmöglichen   Ansätzen.   Bei   Änderung   der   Bundesgesetzgebung bezüglich   höchstmöglicher   Ansätze   oder   Berechnungsbasis   legt   der Regierungsrat den massgebenden Wasserzins fest. 2 Die  wasserzinspflichtige  Bruttoleistung  wird  jährlich  in  Anwendung  der Wasserzinsve rordnung  des  Bundes  vom  12. Februar  1918 15 festgelegt. Die  Wasserzinsperiode  dauert  vom  1. Oktober  des  Vor jahres  bis  zum 30. September des laufenden Jahres. 3 Der zu leistende Wasserzins beträgt zur Zeit gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 16 jährlich Fr. 80. – (achtzig Franken) je K ilowatt Bruttoleistung. 4 Der  Wasserzins  für  die  abgelaufene  Wasserzinsperiode  ist  jeweils  bis am 31. Deze mber des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Konzessionsverhältnis  zwischen  dem Kanton  und  der  Konzessionsnehmerin  entstehen,  werden  nach  Art. 71 des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom 22. Dezember 1916 17 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Übergangsbestimmungen 1 Die  Konzession  wird  mit  der  Annahme  durch  die  Konzessionsnehmerin rechtsgültig. 18 2 Die  baulichen  Massnahmen  sind  bis  spätestens  zwei  Jahre  nach  der Rechtskraft der Konzession abzuschliessen. Die Frist ist angemessen zu 14 Konzession vom 13. Juni 1949, Art. 5 15 SR 721.831 16 SR 721.80 17 SR 721.80 18 Annahmeerklärung durch die Konzessionsnehmerin: 6. April 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 verlängern,       wenn       nach       den       U mständen,       welche       die Konzessionsnehmerin  zur  Begründung  vorbringt,  und  aus  Sicht  des öffentlichen  Interesses  die  Verweigerung  der  Fristerstr eckung  unbillig wäre. 3 Die   Dotierwasserbestimmung   (Artikel 6)   gilt   ab   Bauabschluss   der Dotiereinrichtung. 19 19 Geänder t durch Nachtrag vom 29. Mai 2007