Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte, Gemeinde Lungern
                            OGS 2008, 118 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Me lchaa im Gebiet Rischhütte, Gemeinde Lungern vom 18. November 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai 1968 2 , in  Anwendung  von  Artikel 38  ff.  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar machung der Wasser kräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt   auf   den   Regi erungsratsbeschluss   vom   18. November   2008 (Nr. 212), verleiht der Teilsame Lungern- Dorf das   Recht,   die   Wasserkraft   der   Kleinen   Melchaa   zur   Erzeugung elektrischer   Energie   gemäss   den   nachstehenden   Bestimmun gen   zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Die  vorliegende  Konzession  umfasst  das  Recht  zur  Ausnützung  der Kle inen Melchaa im Gebiet Rischhütte – Brusthütte, Gemeinde Lungern. 2 Die  Kleine  Melchaa  wird  ungefähr  auf  Kote  1560  m  ü.M.  gefasst  und mittels   erdverlegter   Leitung   (NW   100   mm,   Länge   385   m)   zum Druckbrecherschacht   ungefähr   auf   Kote   1510   m   ü.M.   geleitet.   Ab Druckbre cher  gelangt  das  Wa sser  durch  die  auf  ca.  850  m  verlängerte Druckleitung  (HartPVC  NW  100  mm)  zum  Turbinenhaus  ungefähr  auf Kote  1420  m  ü.M.  Die  ganze  Leitung  ist  erdverlegt  und  die  Gräben  sind rekultiviert. 3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 1 OGS 2008, 118 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 140 m, nutzbare Wassermenge 12 l/s, Bruttoleistung 11 kW. 5 Im    Übrigen    bilden    folgende    Akten    und    technische    Unterlagen integrierende Bestand teile der Konzession: a.  Situationsplan 1:10 000 vom 20. Januar 1988, b.  Plan Turbinenhaus vom 17. August 1985. 6 Inbegriffen   in   der   Konzession   ist   das   Recht   zur   Erneuerung   und allenfalls   zur   Modifikation   der   Kraftwerksanlagen   im   Rahmen   der konzedierten      Gefällsstrecke      sowie      zu      der      da mit      erzielten Leistungssteigerung.   Projekte   für   Ergänzungen   oder   Änderungen   an Bauten   und   Anlagen   sind   dem   für   das   Wasserrecht   zuständigen Departement zur Genehm igung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Ge nehmigung  ausgeführt  werden.  Im  Übrigen  bleibt  das  ordentliche Baubewilligungsver fahren vorbehalten. 7 Erweiterungen,  welche  über  die  unter  Absatz 1  festgelegten  Wasser mengen     und     Koten     hinausgehen     und/oder     weitere     Gewässer einbeziehen, be dürfen einer neuen Gesamtkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession 1 Die   Konzession   wird   auf   die   Dauer   von   25 Jahren   erteilt.   Die Konzessions dauer   be ginnt   am   1. November   2006   und   endet   am 31. Oktober 2031. 2 Nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer  wird  eine  neue  Konzession  erteilt , wenn sich die Konzessionsnehmerin zwei Jahre vor Ablauf darum bewirbt und  die  Voraussetzungen  für  den  ordentlichen  Weiterbetrieb  durch  die Bewerberin  gegeben  sind.  Vorbehalten  bleibt  die  Anpassung  der  neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b.  nach  Ablauf  der  Dauer,  wenn  sich  die  Konzessionsnehmerin  nicht  für eine neue Konzession be worben hat; c.   wenn  ein  höheres  öff entliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft der Kleinen Melchaa entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn  die  Konzessionsnehmerin  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung grö blich verletzt; b.  wenn die Anlage während zwei Jahren ununter brochen nicht betrieben wird,  es  sei  denn,  die  Ursache  für  den  Unterbruch  nicht  von  der Konzes sionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  die  Konzessions nehmerin     ver pflichtet,     auf     Verlangen     des     Regierungsrats     den ursprünglichen   Zustand   entschädigungs los,   im   Falle   des   Erlöschens aufgrund  von  Absatz 1  Buchstabe c  gegen  volle  Entschädi gung,  wieder herzustellen. 4 Beim   Erlöschen   oder   Verwirken   der   Konzession   ist   der   Kanton Obwalden  berechtigt,  die  gesamte  Kraftwerkanl age  gemäss  Art. 67  des Bundes gesetzes     über     die     Nutzbarmachung     der     Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu über nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzession 1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem  Kanton  Obwalden  wird  im  Falle  einer  beabsichtigten  Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Restwasser 1 Bei  der  Fassung  der  Kleinen  Melchaa  dürfen  maximal  12  l/s  gefasst werden. Die restliche Wasser menge ist im Bachbett zu b elassen. 2 Das  für  den  Gewässerschutz  zuständige  Departement  ist  berechtigt, Kontrollmessun gen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie   für   den   B estand   des   umliegenden   öffentlichen   und   privaten Besitzes   gemäss   Stand   der   Technik   zu   unterhalten.   Gefährdungen, Störungen  und  Schäden  von  Bedeutung  sind  dem  für  den  Wasserbau zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 5 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Der  Regierungsrat  behält  sich  das  unbedingte  Recht  vor,  jederzeit diejenigen  Massnahmen  zu  treffen  und  eventuelle  Ergänzungsarbeiten vorzu schreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem  für  den  Wasserbau  zuständigen  Departement  festzulegen.  Wenn kein  ordentliches  Baubewill igungsverfahren  durchgeführt  werden  muss, sind  die  für  Spezialbewilligungen  zuständigen  Departemente  und  der Einwohner gemeinderat Lungern an zuhören. 4 Nach    Ausführung    von    neuen    Bauten    und    Anlagen    hat    die Konzessions nehmerin   innert   Jahresfrist   dem   für   das   Wasserrecht zuständigen      Depart ement      Ausführungspläne      (mit      Höhenkoten) abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern 1 Sollten   bei   Bachverbauungsoder   Unterhaltsarbeiten   infolge   der Kraf twerkanlage  zusätzliche  Kosten  entstehen,  so  hat  die  Konzessions nehmeri n dafür voll aufzukommen. 2 Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der Fassung  keine  Ablagerungen  entstehen.  Das  zuständige  Departement kann  Vorschriften  erlassen. Der  Zeitpunkt  der  Spülung  ist  mit  der  für  die Fischerei zuständigen Fachstelle abzuspr echen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbei ten bzw.   allfälliger   Änderungen   an   der   Anlage   eine   Planvorlage   zur Genehm igung einzureichen. 2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungsund  Verteilanlagen  hat die          Konzessionsnehmerin          mit          dem          eidgenössischen Starkstrominspektorat    oder    mit    einem    zur    Durchführung    solcher Kontrollen berechtigen Ingen ieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zutrittsrecht Die Konzessi onsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Au fsicht betrauten  Personen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestandor ten und - teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 10
                            Haftung Die    Konzessionsnehmerin    haftet    im    Rahmen    der    gesetzlichen Bestimmu ngen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkan lagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen entst ehen.   Die   Genehmigung   von   Plänen   durch   das   zuständige Departement ve rmindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue   Bestimmungen   der   künftigen   eidgenössischen   und   kantonalen Gesetzgebung blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 140. –. Sie ist fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Konzessionsverhältnis  zwischen  dem Ka nton  und  der  Konzessionsnehmerin  entstehen,  werden  nach  Art. 71 des  Bun desgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten der Konzession 1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft. 7 2 Die vorliegende Konzession er setzt diejenige vom 11. November 1985. 6 SR 721.80 7 Die   Konzessionsnehmerin   hat   am   11. Dezember   2008   die   Annahme   der Konzession erklärt