Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien
                            Vollzugsverordnung  zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die  Förderung erneuerbarer Energien  (Kantonale Energieverordnung, kEnV)  vom 22. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 33  des Gesetzes vom 16.  Dezember 2009 über die sparsame Energienut  -  zung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiege  -  setz, kEnG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Organisation  §  1  Regierungsrat  1  Der Regierungsrat genehmigt das Programm zur Förderung von Mass  -  nahmen zur sparsamen Energienutzung sowie zur Nutzung umwelt  -  schonender, erneuerbarer Energien und Abwärme (Förderprogramm).  §  2  Direktion  1  Die Direktion sichert die Förderbeiträge gemäss Art. 28 kEnG  2  )   zu.  §  3  Energiefachstelle  1  Die Energiefachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  die Erstellung des Förderprogramms;  2.  die Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen und die  Einforderung der dafür notwendigen Informationen;  3.  die Einreichung von Gesuchen für Globalbeiträge beim Bundes  -  amt;  4.  die jährliche Berichterstattung an das Bundesamt.  1)  NG 641.1  2)  NG 641.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Baubewilligungsbehörde  1  Die Baubewilligungsbehörde ist insbesondere zuständig für:  1.  die Genehmigung des Energienachweises im Rahmen des Bau  -  bewilligungsverfahrens;  2.  den Entscheid über bewilligungspflichtige Massnahmen gemäss  kantonalem Energiegesetz;  3.  die Kontrolle der Bauten oder Anlagen auf deren Übereinstim  -  mung mit dem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ge  -  nehmigten Energienachweis.  2 Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen  2.1 Allgemein  §  5  Stand der Technik  1  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand  der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der im Anhang 1  verbindlich erklärten Normen und Merkblätter der Fachorganisationen.  2  Die Normen und Merkblätter können bei der Energiefachstelle zum  Selbstkostenpreis bezogen werden.  §  6  Begriffe  1. Baubewilligungspflicht  1  Die Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen sowie für Vorgänge  richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung  3  )  .  §  7  2. Neubau, Umbau, Umnutzung  1  Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen gelten aus  -  ser in Bagatellfällen als Neubauten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1  kEnG  4  )  . Sie haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.  2  Als vom Umbau im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG betroffen gilt  ein Bauteil, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs-  oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.  3)  NG  611.1  4)  NG 641.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als von der Umnutzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG  betroffen gilt ein Bauteil, wenn daran durch die Umnutzung die Tempe  -  raturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.  §  8  3. gebäudetechnische Anlagen  1  Als gebäudetechnische Anlagen gelten energierelevante Installatio  -  nen, die in Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen.  §  9  4. erneuerbare und fossile Energie  1  Als erneuerbare Energie gilt Energie aus Quellen, die nach menschli  -  chem Ermessen nicht verbraucht werden können oder sich immer wie  -  der erneuern, insbesondere Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie,  Umgebungswärme, Windenergie sowie Energie aus Biomasse und aus  Abfällen aus Biomasse.  2  Als fossile Energie gilt nicht erneuerbare Energie, die aus organischen  Stoffen im Boden gebildet wurde und in der Erdkruste gespeichert ist,  insbesondere Erdöl, Erdgas, Kohle sowie Kohlenwasserstoffe.  3  Kernenergie gilt als nicht erneuerbare Energie.  §  10  5. technische Begriffe  1  Die folgenden Begriffe bedeuten:  1.  Energiebezugsfläche: Summe aller ober- und unterirdischen Ge  -  schossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle lie  -  gen und für deren Nutzung ein Beheizen und Klimatisieren not  -  wendig ist; die Energiebezugsfläche berechnet sich nach der  Norm SIA 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von  Gebäuden», Ausgabe 2015;  2.  Einzelanforderungen: Anforderungen an einzelne Teile der ther  -  mischen Gebäudehülle;  3.  g-Wert: Bezeichnung für den Gesamtenergiedurchlassgrad von  transparenten Bauteilen. Gibt den prozentualen Anteil der Ener  -  gie an, welche durch Sonneneinstrahlung in den Innenraum ge  -  langt;  4.  Heizwärmebedarf: die Wärme, die dem beheizten Raum während  eines Jahres zugefügt werden muss, um den Sollwert der Raum  -  temperatur einzuhalten, bezogen auf die Energiebezugsfläche,  ohne Einrechnung der Energie für die Wasseraufbereitung;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wärmedurchgangskoeffizient: Verhältnis der Dichte des Wärme  -  stroms, der im stationären Zustand durch das Bauelement fliesst,  zur Differenz der angrenzenden Umgebungstemperatur. Der Wär  -  medurchgangskoeffizient kann flächen-, längen- oder punktbezo  -  gen sein (U, Ψ, χ);  6.  λ-Wert: Wärmeleitfähigkeit eines Stoffes.  §  11  Energienachweis mit Minergie-Zertifikat  1  Das provisorische Minergie-Zertifikat gilt als Energienachweis.  2  Wird das Gebäude nicht nach Minergie zertifiziert, muss der übliche  Energienachweis nachträglich erbracht werden.  3  Kann dieser nicht erbracht werden, sind weitere Massnahmen zu er  -  greifen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.  2.2 Energierelevante Massnahmen  2.2.1 Wärmeschutz  §  12  Winterlicher Wärmeschutz  1. Grundsatz  1  Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und das  Nachweisverfahren richten sich nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärme  -  bedarf», Ausgabe 2016.  2  Für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen gelten § 16 und  §  17.  §  13  2. Anforderungen an Einzelbauteile  1  Die Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile  der Gebäudehülle bestimmen sich:  1.  für Neubauten sowie für neue Bauteile bei Umbauten und Umnut  -  zungen gemäss Ziff. 1 des Anhangs 2;  2.  für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile  nach Ziff. 2 des Anhangs 2.  §  14  3. Systemanforderung  1  Die Systemanforderung richtet sich nach dem Heizwärmebedarf und  der Heizleistung gemäss Ziff. 3 des Anhangs 2.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume  zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Um  -  nutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht  betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen wer  -  den. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligun  -  gen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenz  -  wert nicht überschreiten.  §  15  Sommerlicher Wärmeschutz  1  Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung not  -  wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g Wert, die  Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand  der Technik einzuhalten.  2  Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert des  Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.  §  16  Kühlräume  1  Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mitt  -  lere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile je Temperatur  -  zone 5  W/m² nicht überschreiten.  2  Für die Berechnung ist einerseits von der Auslegungstemperatur des  Kühlraums und andererseits von den folgenden Umgebungstemperatu  -  ren auszugehen:  1.  in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;  2.  gegen das Aussenklima: 20°C;  3.  gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.  3  Für Kühlräume mit weniger als 30  m³ Nutzvolumen sind die Anforde  -  rungen   erfüllt,   wenn   die   umschliessenden   Bauteile   einen   mittleren  U  -  Wert von nicht mehr als 0.15  W/m²K aufweisen.  §  17  Gewächshäuser, beheizte Traglufthallen  1  Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vor  -  gegebene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder  Vermarktung von Pflanzen und Pilzen aufrechterhalten werden müssen,  gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung «EN-131 Beheizte  Gewächshäuser», Ausgabe 2017, der Konferenz Kantonaler Energie  -  fachstellen (EnFK).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der  Empfehlung   «EN-132   Beheizte   Traglufthallen»,  Ausgabe   2017,   der  EnFK.  3  Die Wärmeerzeugung muss mit erneuerbaren Energien oder mit nicht  anders nutzbarer Abwärme erfolgen.  §  18  Erleichterungen, Befreiung  1  Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärme  -  schutz der Gebäudehülle gemäss § 12 können gewährt werden bei:  1.  Gebäuden, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden; ausge  -  nommen sind Kühlräume;  2.  Kühlräumen, die nicht unter 8°C aktiv gekühlt werden;  3.  Gebäuden, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchs  -  tens 3 Jahren erstellt werden.  2  Umnutzungen werden von den Anforderungen an den winterlichen  Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 12 befreit, wenn damit keine  Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist  und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Ge  -  bäudehülle entsteht.  3  Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Ge  -  bäudehülle gemäss § 15 werden befreit:  1.  Gebäude, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchs  -  tens 3 Jahren erstellt werden;  2.  Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 15 fallen;  3.  Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nach  -  gewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten  und die Behaglichkeit gewährleistet wird;  4.  Räume, in welchen sich Personen höchstens eine Stunde pro  Tag aufhalten;  5.  Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden  können;  6.  Hallenbäder.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Gebäudetechnische Anlagen  §  19  Wärmeerzeugung  1. mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel  1  Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel  mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensa  -  tionswärme auszunützen.  2  Beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage gilt diese Anforderung,  soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.  §  20  2. erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeu  -  gers  1  Die Standardlösungen gemäss Art. 14a Abs. 2 kEnG  5  )    richten sich  nach Anhang 3.  2  Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden  der zuständigen Instanz nachzuweisen, dass keine der Standardlösun  -  gen realisiert werden kann.  3  Von den Anforderungen sind Bauten mit gemischter Nutzung befreit,  wenn der Wohnanteil 150  m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.  §  21  3. ortsfeste elektrische Widerstandsheizung  1  Die Neuinstallation einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung  als Zusatzheizung ist nicht zulässig. Eine Heizung gilt als Zusatzhei  -  zung, wenn die Hauptheizung bei der Norm-Aussentemperatur gemäss  Norm SIA 384.201 «Energetische Bewertung von Gebäuden –Verfahren  zur Berechnung der Norm-Heizlast –Teil 1: Raumheizlast, Modul M3-3»,  Ausgabe 2017, den Leistungsbedarf nicht decken kann.  2  Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen  als Notheizungen eingesetzt werden, wenn die Aussentemperatur unter  der Norm-Aussentemperatur liegt.  3  Bei handbeschickten Holzheizungen sind elektrische Widerstandshei  -  zungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des  Leistungsbedarfs zulässig.  5)  NG 641.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Neuinstallation oder der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Wi  -  derstandsheizung kann auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligt wer  -  den, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist  und   die   Installation   eines   anderen   Heizsystems   nicht   möglich,  wirtschaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist. Solche Aus  -  nahmen können insbesondere gewährt werden für:  1.  Bergbahnstationen;  2.  Alphütten;  3.  Bergrestaurants;  4.  Schutzbauten;  5.  provisorische Bauten;  6.  einzelne Arbeitsräume in ungenügend oder nicht beheizten Räu  -  men.  §  22  Wassererwärmer, Warmwasserspeicher  1  Neue   und   als   Ersatz   eingesetzte   Wassererwärmer   sind   für   eine  Betriebstemperatur von höchstens 60°C auszulegen. Ausgenommen  sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hy  -  gienischen Gründen höher sein muss.  2  Als Neueinbau oder Ersatz ist die Installation einer direkten elektri  -  schen Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur zulässig,  wenn das Warmwasser:  1.  während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum  -  heizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder  2.  wenigstens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht  anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.  3  Wird der neue oder als Ersatz installierte direkt-elektrische Wasserer  -  wärmer mit einer Photovoltaikanlage kombiniert, muss die Leistung der  Photovoltaikanlage mindestens das Doppelte der Leistung des Wasse  -  rerwärmers betragen. Die Leistung der Eigenstromerzeugung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a kEnG 6
                            )   ist nicht anrechenbar.  4  Für den Ersatz von einzelnen dezentralen elektrischen Wassererwär  -  mern sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht zu erfüllen.  6)  NG 641.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23  Wärmeverteilung und  -  abgabe  1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder als Ersatz eingesetzte Wärme  -  abgabesysteme   dürfen   bei   der   Norm-Aussentemperatur   höchstens  50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenom  -  men sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme  für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese zwingend eine höhe  -  re Vorlauftemperatur benötigen.  2  Folgende neue oder als Ersatz eingesetzte Installationen, wie Armatu  -  ren und Pumpen, sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken  gemäss Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen:  1.  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Frei  -  en;  2.  alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in un  -  beheizten oder beheizten Räumen und im Freien.  3  Bei Neubauten des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrich  -  tungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzu  -  stellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die über  -  wiegend mit trägen Flächenheizungen, mit einer Vorlauftemperatur von  höchstens 30°C, beheizt werden; in diesen Fällen ist eine Referenz  -  raumregelung je Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.  4  In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und De  -  ckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und  bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken re  -  duziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstem  -  peraturen bis 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämm  -  stärken angemessen zu erhöhen.  5  Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U  R  -Werte gemäss Anhang 5  nicht überschritten werden.  6  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den  Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen  Platzverhältnisse erlauben.  §  24  Lüftungstechnische Anlagen  1  Neue und als Ersatz eingesetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aus  -  senluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue und als Ersatz eingesetzte einfache Abluftanlagen beheizter  Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft  und einer Wärmerückgewinnung oder mit einer Nutzung der Abluftwär  -  me auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000  m³/h  und die Betriebsdauer mehr als 500  h/a beträgt. Mehrere getrennte ein  -  fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine Anlage. Ande  -  re Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energiever  -  brauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energiever  -  brauch eintritt.  3  Die Luftgeschwindigkeit hat in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,  höchstens 2  m/s zu betragen. Zudem darf sie im massgebenden Strang  der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:  1.  bis 1'000 m³/h:  3 m/s  2.  bis 2'000 m³/h:  4 m/s  3.  bis 4'000 m³/h:  5 m/s  4.  bis 10'000 m³/h:  6 m/s  5.  über 10'000 m³/h:  7 m/s  4  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:  1.  wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nach  -  gewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt;  2.  bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden; oder  3.  bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen  einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist.  5  Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit we  -  sentlich unterschiedlichen Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Ein  -  richtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.  §  25  Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen  1  Neue und als Ersatz eingesetzte Luftkanäle und Geräte von Lüftungs-  und Klimaanlagen sind je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall  und l-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und  Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe  2014, gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme)  zu schützen.  2  In begründeten Fällen, beispielsweise bei kurzen Leitungsstücken,  Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Lei  -  tungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder bei Platzpro  -  blemen bei Ersatz oder Erneuerungen, können die Dämmstärken redu  -  ziert werden.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leitungen gelten als wenig benutzt, wenn sie eine Betriebszeit von 500  Stunden pro Jahr nicht überschreiten.  §  26  Kühlung, Be- und Entfeuchtung in bestehenden Bauten  1  Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehen  -  den Bauten so zu erstellen, dass entweder:  1.  der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die  Medienaufbereitung einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuch  -  tung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m2 nicht über  -  schreitet; oder  2.  die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Käl  -  teerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind, sowie  die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach  dem Stand der Technik erfolgt.  2.2.3 Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung  §  27  Anforderungen an die Deckung des gewichteten  Energiebedarfs  1  Die Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf pro Jahr ge  -  mäss Art. 19 kEnG  7  )   für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisie  -  rung richten sich nach Ziff. 1 von Anhang 6.  2  Der Nachweis kann mittels individueller Berechnung oder fachgerech  -  ter Ausführung von Standardlösungskombinationen gemäss Ziff. 3 von  Anhang 6 erbracht werden.  3  Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen be  -  freit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:  1.  weniger als 50  m² beträgt; oder  2.  höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden  Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000  m² beträgt.  1  Bei   Neubauten   im   Eigentum   des   Kantons   beziehungsweise   der  Gemeinden ist die Zertifizierung nach MINERGIE-P oder MINERGIE-A  oder die Einhaltung eines in der Wirkung mindestens gleichwertigen  Energiestandards nachzuweisen.  7)  NG 641.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  29  Eigenstromerzeugung  1. Ausnahmen  1  Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen ge  -  mäss Art. 19a kEnG  8  )   befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugs  -  fläche:  1.  weniger als 50  m² beträgt; oder  2.  höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden  Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000  m² beträgt.  §  30  2. Beteiligung an neuen Gemeinschaftsanlagen  a) neue Gemeinschaftsanlagen  1  Wurde eine Gemeinschaftsanlage frühestens zwei Jahre vor der Ein  -  reichung des Baugesuchs in Betrieb genommen oder wird sie spätes  -  tens drei Jahre danach in Betrieb genommen, gilt sie als neu im Sinne  von Art. 19a Abs. 2 kEnG  9  )  .  §  31  b) Beteiligung  1  Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller haben mit dem Bauge  -  such einen schriftlichen Vertrag einzureichen, der die Beteiligung an ei  -  ner Gemeinschaftsanlage belegt.  2  Der schriftliche Vertrag muss insbesondere beinhalten:  1.  die Gemeinschaftsanlage, für welche die Beteiligung vorliegt;  2.  die maximale Leistung der Gemeinschaftsanlage;  3.  der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeinschaftsanlage; und  4.  die Leistung, die durch die Beteiligung abgedeckt ist.  §  32  c) Bewilligung  1  Die Energiefachstelle prüft den eingereichten Vertrag und erteilt eine  Bewilligung zur Eigenstromerzeugung mittels Beteiligung an einer neu  -  en Gemeinschaftsanlage.  2  Sie verfügt in der Bewilligung, dass die jeweiligen Eigentümerinnen be  -  ziehungsweise Eigentümer des betroffenen Grundstücks während min  -  destens fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung:  1.  eine Beteiligung halten müssen, die dem eingereichten Vertrag  entspricht;  8)  NG 641.1  9)  NG 641.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  gegenüber der Energiefachstelle zur Meldung verpflichtet sind,  wenn sie die Beteiligung veräussern und keine gleichwertige Be  -  teiligung erwerben;  3.  zur vollständigen Ersatzabgabe gemäss Art. 19b kEnG  10  )    ver  -  pflichtet sind, wenn sie keine ausreichende Beteiligung mehr hal  -  ten und keine Eigenstromerzeugungsanlage gemäss Art. 19a  kEnG  11  )   erstellen.  3  Die  Baubewilligungsbehörde  lässt  diese  Auflagen  auf  Kosten  der  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken.  2.2.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und  Warmwasserkostenabrechnung  §  33  U-Wert bei Ausrüstungspflicht  1  Bei Flächenheizungen von Neubauten und bei der Neuinstallation in  bestehenden Bauten ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe  und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7  W/m²K  einzuhalten, sofern eine Ausrüstungspflicht gemäss Art. 20 f. kEnG  12  )  besteht.  §  34  Abrechnung  1  Die Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Warmwasser  sind in Bauten und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht ge  -  mäss Art. 20 f. kEnG  13  )   besteht, zum überwiegenden Teil anhand des  gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.  §  35  Ausnahmen  1  Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmever  -  brauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte  Wärmeerzeugungsleistung (Heizwärme und Warmwasser) weniger als  20  W/m² Energiebezugsfläche beträgt.  10)  NG 641.1  11)  NG 641.1  12)  NG 641.1  13)  NG 641.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.5 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf  §  36  Beleuchtung  1  Für den Nachweis gemäss Art. 22 kEnG  14  )   ist der Grenzwert für den  jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung E  L    gemäss SIA 387/4,  «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderun  -  gen», Ausgabe 2017, nachzuweisen.  2  Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elek  -  trizitätsbedarf Beleuchtung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Hilfspro  -  gramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe  der spezifischen Leistung bestimmt aus Grenz- bzw. Zielwert gemäss  Tabelle 13 dieser Norm SIA 387/4 eingehalten wird.  2.3 Grossverbraucher  §  37  Zumutbare Massnahmen  1  Die aufgrund einer Verbraucheranalyse notwendigen Massnahmen ge  -  mäss Art. 23 Abs. 1 kEnG  15  )   sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn  sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer  der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen  Nachteilen verbunden sind.  §  38  Zielvereinbarungen von Gruppen  1  Grossverbraucher, die als Gruppe Zielvereinbarungen gemäss Art. 23  kEnG  16  )   abschliessen, organisieren sich selber und regeln die Aufnahme  und den Ausschluss von Mitgliedern.  2.4 Verfahren  §  39  Einreichung des Energienachweises  1  Der Energienachweis ist mit den durch die Energiefachstelle zur Verfü  -  gung gestellten Formularen einzureichen.  2  Er ist sowohl vom Bauherrn als auch vom Projektverantwortlichen zu  unterzeichnen.  14)  NG 641.1  15)  NG 641.1  16)  NG 641.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  40  Erleichterungen, Befreiungen, Ausnahmebewilligung  1  Im Gesuch um Erleichterung, beziehungsweise Befreiung von ener  -  gierechtlichen Anforderungen oder um Erteilung einer Ausnahmenbewil  -  ligung gemäss Art. 12 kEnG  17  )   ist der Grund dafür nachzuweisen und  wenn möglich eine angemessene Ersatzmassnahme vorzuschlagen.  §  41  *  Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms  1  Dem Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms gemäss Art. 27  kEnG  18  )   werden zugewiesen:  1.  die Globalbeiträge und Finanzhilfen des Bundes zur Förderung  von Massnahmen gemäss Art. 47 ff. des eidgenössischen Ener  -  giegesetzes (EnG)  19  )  ;  2.  die Ersatzabgaben gemäss Art. 19b kEnG;  3.  die vom Landrat bereitgestellten Mittel;  4.  die freiwilligen Zuwendungen an das Förderprogramm durch Per  -  sonen des öffentlichen oder privaten Rechts.  §  42  1. Grundsatz  1  Die Förderbeiträge gemäss Art. 28 kEnG  20  )   werden mit den Mitteln des  Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms finanziert.  *  2  Die Förderbedingungen, die Bemessung der Förderbeiträge sowie die  Anforderungen an die entsprechenden Gesuche stützen sich auf das  harmonisierte Fördermodell der Kantone.  3  Für Gebäude des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.  3 Fördermassnahmen  §  43  2. Beiträge bei baulichen Massnahmen  1  Gesuche sind vor Baubeginn zusammen mit den notwendigen Unterla  -  gen der Energiefachstelle einzureichen.  2  Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht einge  -  treten.  17)  NG 641.1  18)  NG 641.1  19)  SR 730.0  20)  NG 641.1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugesicherte Beiträge werden ausbezahlt, wenn:  1.  die Arbeiten abgeschlossen sind;  2.  die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen;  3.  die Anlage abgenommen ist; und  4.  die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Be  -  dingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.  4 Schlussbestimmungen  §  44  Übergangsbestimmungen  1. elektrische Widerstandsheizungen  1  Für elektrische Widerstandsheizungen besteht keine Sanierungspflicht  gemäss Art. 35b kEnG  21  )  , wenn:  1.  sie als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizun  -  gen eingebaut sind; beim Ersatz des ganzen Systems oder we  -  sentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpen oder der  elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforde  -  rungen des Gesetzes anzupassen; oder  2.  die Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 4 erfüllt sind.  §  45  2. erhöhter und zertifizierter Qualitätsstandard  1  Bis zum gemeindeweisen Inkrafttreten des Gesetzes über die Raum  -  planung   und   das   öffentliche   Baurecht   (Planungs-   und   Baugesetz,  PBG)  22  )   gelten MINERGIE-P und MINERGIE-A als erhöhte und zertifi  -  zierte  Qualitätsstandards gemäss  Art.  184 des Gesetzes über die  Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG)  23  )  .  §  46  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Vollzugsverordnung vom 20.  April 2010 zum Gesetz über die spar  -  same   Energienutzung   und   die   Förderung   erneuerbarer   Energien  (Kantonale Energieverordnung, kEnV)  24  )   wird aufgehoben.  §  47  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  November 2021 in Kraft.  21)  NG 641.1  22)  NG 611.1  23)  NG 611.01  24)  A 2010, 747  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 und § 42 Abs. 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
                            A1 Anhang 1: Stand der Technik  §  A1-1  1  Folgende Normen und Vollzugshilfen definieren den Stand der Technik  gemäss Art. 10 kEnG  25  )  :  1.  Norm SIA Nr. 180 «Wärmeschutz, Feuchtschutz und Raumklima  in Gebäuden», Ausgabe 2014;  2.  Norm SIA 279 «Wärmedämmende Baustoffe», Ausgabe 2018;  3.  Norm SIA 331 «Fenster und Fenstertüren», Ausgabe 2012;  4.  Norm SIA Nr. 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen», Ausgabe  2009;  5.  Norm SIA Nr. 343 «Türen und Tore», Ausgabe 2014;  6.  Norm SIA Nr. 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen  von Gebäuden», Ausgabe 2015;  7.  Norm SIA Nr. 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016;  8.  Norm SIA Nr. 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine  Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014;  9.  Norm SIA 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen  und Anforderungen», Ausgabe 2009;  10.  Norm SIA 384/201 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren  zur Berechnung der Norm-Heizlast», Ausgabe 2003;  11.  Norm SIA 384/3 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Energiebe  -  darf», Ausgabe 2013;  12.  Norm SIA 385/1 «Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden -  Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2011;  13.  Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be  -  rechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017;  14.  Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im  Hochbau»; Ausgabe 2016;  15.  SIA-Merkblatt 2023 «Lüftung in Wohnbauten», Ausgabe 2008;  16.  SIA-Merkblatt 2024 «Raumnutzungsdaten für die Energie- und  Gebäudetechnik», Ausgabe 2015;  17.  Merkblatt SIA 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Ge  -  bäudetechnik», Ausgabe 2010.  25)  NG 641.1  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 Anhang 2: Wärmeschutz von Gebäuden  §  A2-1  Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen  Bauteilen  1  Grenzwerte bei der Raumtemperatur von 20°C bei Standardnutzung  (Grenzwert U  li   in W/(m²K) mit Wärmebrückennachweis):  Bauteil  Bauteil gegen Aus  -  senklima oder weni  -  ger als 2  m im Erd  -  reich  Bauteil gegen unbe  -  heizte Räume oder  mehr als 2  m im Erd  -  reich  opake Bauteile (Dach,  Decke, Wand, Boden)  0.17  0.25  Fenster, Fenstertüren  1.00  1.30  Türen  1.20  1.50  Tore (gemäss Norm  SIA 343)  1.70  2.00  Storenkasten  0.50  0.50  2  Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ:  Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient  Ψ  Grenzwert W/mK  Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Rie  -  geln  0.30  Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht  durch Wände, Böden oder Decken  0.20  Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an  horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten  0.20  Typ 5: Fensteranschlag  0.15  3  Punktebezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ:  Punktebezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ  Grenzwert W/K  Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung  0.30  4  Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei Einzelbauteilen wird ver  -  zichtet.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A2-2  Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und  Umnutzungen  *  1  Grenzwerte bei der Raumtemperatur von 20°C bei Standardnutzung  (Grenzwert U  li   in W/(m²K):  Bauteil  Bauteil gegen Aus  -  senklima oder weni  -  ger als 2  m im Erd  -  reich  Bauteil gegen unbe  -  heizte Räume oder  mehr als 2  m im Erd  -  reich:  opake Bauteile (Dach,  Decke, Wand, Boden)  0.25  0.28  Fenster, Fenstertüren  1.00  1.30  Türen  1.20  1.50  Tore (gemäss Norm  SIA 343)  1.70  2.00  Storenkasten  0.50  0.50  2  Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei Einzelbauteilen wird ver  -  zichtet.  §  A2-3  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf je Jahr  von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen  *  1  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf je Jahr bei 9.4°C Jahresmittel  -  temperatur und die spezifische Heizleistung bei -8°C Auslegungstempe  -  ratur:  Gebäudeka  -  tegorie  Grenzwerte  für Neubau  -  ten: Q  H,li0  kWh/m²  Grenzwerte  für Neubau  -  ten: ΔQ  H,li  kWh/m²  Grenzwerte  für Neubau  -  ten: P  H,li  W/m²  Grenzwerte  für Umbau  -  ten und Um  -  nutzungen:  Q  H,li,re   kWh/  m²a  I Wohnen  MFH  13  15  20  1.5 x Q  H,li  II Wohnen  EFH  16  15  25  1.5 x Q  H,li  III Verwal  -  tung  13  15  25  1.5 x Q  H,li  IV Schulen  14  15  20  1.5 x Q  H,li  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeka  -  tegorie  Grenzwerte  für Neubau  -  ten: Q  H,li0  kWh/m²  Grenzwerte  für Neubau  -  ten: ΔQ  H,li  kWh/m²  Grenzwerte  für Neubau  -  ten: P  H,li  W/m²  Grenzwerte  für Umbau  -  ten und Um  -  nutzungen:  Q  H,li,re   kWh/  m²a  V Verkauf  7  14  -  1.5 x Q  H,li  VI Restau  -  rants  16  15  -  1.5 x Q  H,li  VII Ver  -  sammlungs  -  lokale  18  15  -  1.5 x Q  H,li  VIII Spitäler  18  17  -  1.5 x Q  H,li  IX Industrie  10  14  -  1.5 x Q  H,li  X Lager  14  14  -  1.5 x Q  H,li  XI Sportbau  -  ten  16  14  -  1.5 x Q  H,li  XII Hallenbä  -  der  15  18  -  1.5 x Q  H,li  2  Für Standorte unter 800  m  ü.  M. sind die Daten der Klimastation Lu  -  zern zu verwenden. Für Standorte über 800  m  ü.  M. ist die Klimastation  Engelberg massgebend. Der mit den Tabellenwerten errechnete Grenz  -  wert gilt für eine Jahresmitteltemperatur  e,avg von 9.4°C. Er wird um 6  훩  Prozent je K tiefere Jahresmitteltemperatur erhöht.  3  Der Grenzwert P  h,li    wird für die Klimastation Engelberg gemäss Re  -  chenverfahren Norm SIA 384.201 (Anhang ND.1) angepasst.  A3 Anhang 3: Standardlösungen beim Ersatz des Wärmeerzeugers  §  A3-1  1  Der Nachweis gemäss § 20 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden  Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:  1.  SL 1: Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung:  Mindestfläche 2% der Energiebezugsfläche (EBF);  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  SL 2: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung: Holzfeuerung als  Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für  Warmwasser;  3.  SL 3: Wärmepumpen mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft:  elektrisch angetrieben für Heizung und Warmwasser ganzjährig,  entweder mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern (monova  -  lent oder bivalent) mit mindestens 50% des Leistungsbedarfs und  einem Wirkungsgrad von mindestens 120%;  4.  SL 4: mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe: für Heizung und  Warmwasser ganzjährig;  5.  SL 5: Fernwärmeanschluss: Anschluss an ein Netz mit Wärme  aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien;  6.  SL 6: Wärmekraftkoppelung: elektrischer Wirkungsgrad von min  -  destens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Hei  -  zung und Warmwasser;  7.  SL 7: Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage: Wärme  -  pumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5  W  p  /m²  EBF;  8.  SL 8: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle:  U-Wert bestehende Fenster mindestens 2.0  W/m²K und U-Wert  Glas neue Fenster höchstens 0.7  W/m²K;  9.  SL 9: Wärmedämmung der Fassade und/oder Dach: U-Wert be  -  stehende Fassade / Dach / Estrichboden mindestens 0.60  W/  m²K; U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden höchstens  0.20  W/m²K; und Fläche der verbesserten Wärmedämmung min  -  destens 0.5  m² je m² EBF;  10.  SL 10: Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betrie  -  benem fossilem Spitzenlastkessel: Mit erneuerbaren Energien au  -  tomatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel,  Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wär  -  meleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendi  -  gen   Wärmeleistung   ergänzt   mit   fossilem   Brennstoff   bivalent  betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warm  -  wasser ganzjährig;  11.  SL   11:   Kontrollierte   Wohnungslüftung:   Neu-Einbau   einer  kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und ei  -  nem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A4 Anhang 4: Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der  Heizung sowie bei Warmwasserleitungen  §  A4-1  1  Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei  Warmwasserleitungen:  Rohrnennweite [DN]  Zoll  bei λ  >  0.03  W/mK  bis λ  ≤  0.05  W/mK  bei  λ  ≤  0.03  W/mK  10–15  ⅜"–½"  40 mm  30 mm  20–32  ¾"–1¼"  50 mm  40 mm  40–50  1½"–2"  60 mm  50 mm  65–80  2½"–3"  80 mm  60 mm  100–150  4"–6"  100 mm  80 mm  175–200  7"–8"  120 mm  80 mm  A5 Angang 5: Maximale U  R  -Werte für erdverlegte Leitungen  §  A5-1  1  Maximale U  R  -Werte für erdverlegte Leitungen:  DN  Zoll  Für starre Rohre [W/mK]  Für flexible Rohre sowie Dop  -  pelrohre [W/mK]  20  3/4"  0.14  0.16  25  1"  0.17  0.18  32  5/4"  0.18  0.18  40  1 1/2"  0.21  0.24  50  2"  0.22  0.27  65  2 1/2"  0.25  0.27  80  3"  0.27  0.28  100  4"  0.28  0.31  125  5"  0.31  0.34  150  6"  0.34  0.36  175  7"  0.36  0.38  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DN  Zoll  Für starre Rohre [W/mK]  Für flexible Rohre sowie Dop  -  pelrohre [W/mK]  200  8"  0.37  0.40  A6 Anhang 6: Anforderungen an die Deckung des Energiebedarfs  von Neubauten  §  A6-1  Anforderungen Neubau  1  Der gewichtete Energiebedarf gemäss Ziff. 2 je Jahr für Heizung,  Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgen  -  den Wert nicht überschreiten:  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten E  HLWK.li   in  kWh/m²a  I Wohnen MFH  35  II Wohnen EFH  35  III Verwaltung  40  IV Schulen  35  V Verkauf  40  VI Restaurants  45  VII Versammlungslokale  40  VIII Spitäler  70  IX Industrie  20  X Lager  20  XI Sportbauten  25  XII Hallenbäder  Keine Anforderungen E  HLWK.li  2  Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Be  -  rücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser.  3  Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI, XI und XII sind mindestens  20 Prozent der Energie für Wassererwärmung aus erneuerbaren Ener  -  gien zu decken.  4  Bei Vorhaben der Gebäudekategorien XII sind die Nutzung der Abwär  -  me aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Standorte unter 800  m  ü.  M. sind die Daten der Klimastation Lu  -  zern zu verwenden. Für Standorte über 800  m  ü.  M. ist die Klimastation  Engelberg massgebend; für diese werden die Grenzwerte um 2  kWh/  m²a erhöht.  6  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt wer  -  den.  7  Bei Räumen mit Raumhöhen über 3  m in Gebäuden der Kategorien II–  XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3  m angerech  -  net werden.  §  A6-2  Berechnungsregeln  1  Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warm  -  wasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Hei  -  zung   Q  H,eff  .   und   Warmwasser   Q  ww    mit   den   Nutzungsgraden  η   der  gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor  g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit  dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsauf  -  wand für Lüftung und Klimatisierung E  LK   addiert.  2  Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für  Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den  Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien  werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.  3  Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnungen  des gewichteten Energiebedarfs einbezogen; ausgenommen ist die  Elektrizität aus WKK-Anlagen.  4  Für die Gewichtung der Energieträger gelten folgende Gewichtungs  -  faktoren:  Energieträger  Nationaler Gewichtungsfaktor g  Elektrizität  2.0  Heizöl, Gas, Kohle  1.0  Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas)  0.5  Fernwärme (einschliesslich Abwär  -  me aus KVA, ARA, Industrie), An  -  teil fossil erzeugte Wärme: ≤ 25%  0.4  Fernwärme (einschliesslich Abwär  -  me aus KVA, ARA, Industrie), An  -  teil fossil erzeugte Wärme: ≤ 50%  0.6  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energieträger  Nationaler Gewichtungsfaktor g  Fernwärme (einschliesslich Abwär  -  me aus KVA, ARA, Industrie), An  -  teil fossil erzeugte Wärme: ≤ 75%  0.8  Fernwärme (einschliesslich Abwär  -  me aus KVA, ARA, Industrie), An  -  teil fossil erzeugte Wärme: > 75%  1.0  Sonne, Umweltwärme, Geothermie  0  §  A6-3  Nachweis mittels Standardlösungskombination  1  Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH)  gelten die Anforderungen gemäss § A6-1 als erbracht, wenn eine der  folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wär  -  meerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:  Kombination  Anforderungen  A  26  )  B  27  )  C  28  )  D  29  )  E  30  )  F  31  )  G  32  )  1  Opake Bauteile gegen  aussen: 0.17  W/m²K,  Fenster: 1.00  W/m²K,  Kontrollierte Woh  -  nungslüftung  X  X  X  X  2  Opake Bauteile gegen  aussen: 0.17 W/m²K,  Fenster: 1.00 W/m²K,  Thermische Solaranla  -  ge für Warmwasser mit  mindestens 2% der  Energiebezugsfläche  X  X  X  X  X  3  Opake Bauteile gegen  aussen: 0.15 W/m²K,  Fenster: 1.00 W/m²K  X  X  X  A = Wärmeerzeugung: Elektrische Wärmepumbe (Erdsonde oder Wasser)  27)  B = Wärmeerzeugung: Automatische Holzfeuerung  28)  C = Wärmeerzeugung: Fernmwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien  29)  D = Wärmeerzeugung: Elektrische Wärmepumpe (Aussenluft)  30)  E = Wärmeerzeugung: Stückholzfeuerung  31)  F = Wärmeerzeugung: Gasbetriebene Wärmepumpe  32)  G = Wärmeerzeugung: Fosslier Wärmeerzeuger  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kombination  Anforderungen  A  )  B  )  C  )  D  )  E  )  F  )  G  )  4  Opake Bauteile gegen  aussen: 0.15 W/m²K,  Fenster: 0.80 W/m²K  X  X  X  X  5  Opake Bauteile gegen  aussen: 0.15 W/m²K,  Fenster: 1.00 W/m²K,  Kontrollierte Woh  -  nungslüftung, Thermi  -  sche Solaranlage für  Warmwasser mit min  -  destens 2% der Ener  -  giebezugsfläche  X  X  X  X  X  X  6  Opake Bauteile gegen  aussen: 0.15 W/m²K,  Fenster: 0.80 W/m²K,  Kontrollierte Woh  -  nungslüftung, Thermi  -  sche Solaranlage für  Warmwasser mit min  -  destens 7% der Ener  -  giebezugsfläche  X  X  X  X  X  X  X  2  Die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindes  -  tens 1.4 betragen.  3  Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei kontrollierter Woh  -  nungslüftung muss mindestens 80% betragen.  4  Bei einem Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder er  -  neuerbarer Energien darf der fossile Anteil 50% nicht überschreiten.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.06.2021  01.11.2021  Erlass  Erstfassung  A 2021, 1240  22.06.2021  01.01.2022  § 41  eingefügt  A 2021, 1240  22.06.2021  01.01.2022  § 42 Abs. 1  eingefügt  A 2021, 1240  22.06.2021  01.01.2022  § A2-2  Titel geändert  A 2021, 1240  22.06.2021  01.01.2022  § A2-3  Titel geändert  A 2021, 1240  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.06.2021  01.11.2021  Erstfassung  A 2021, 1240
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 22.06.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1240
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1 22.06.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1240  § A2-2  22.06.2021  01.01.2022  Titel geändert  A 2021, 1240  § A2-3  22.06.2021  01.01.2022  Titel geändert  A 2021, 1240  28