Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches, Gemeinde Sarnen
                            OGS 2010, 49 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches, Ge meinde Sarnen vom 10. August 2010 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 2  Ziffer 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai 1968 2 , in  Anwendung  von  Artikel 38  ff.  des Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regi erungsratsbeschluss vom 10. August 2010(Nr. 42), verleiht der Firma Gebrüder Robert und Josef Bur ch, Sägerei, Wilen (Sarnen) 5 das  Recht,  die  Wasserkraft  des  Gerisbaches  zur  Erzeugung  elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmun gen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Die  vorliegende  Konzession  umfasst  das  Recht  zur  Ausnützung  der Wasse rkraft des Gerisba ches. 2 Die Wasserfassung am Gerisbach liegt auf Kote 605.65 m ü.M. Von der Fassung  führt  eine  erdverlegte  Drucklei tung  zum  Turbinenhaus  auf  dem Areal der Sägerei Burch, Wilen (Achse Pelton- Turbine auf Kote 475.00 m ü.M.).  Die  Wasserrückgabe  erfolgt  in  den  Sarnersee  (Mittel wasserstand 469.40 m ü.M.). 3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 1 OGS 2010, 49 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1 5 Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen (siehe Art. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 136.25 m, nutzbare Wassermenge 16.70 l/s, Nettoleistung ab Generator 25 kW. 5 Im  Übrigen  bilden  folgende  Akten  und  technische  Unterlagen  integri e- rende Bestand teile der Konzession: a.  Technischer Bericht vom 26. März 1983, b.  Situation 1:10 000 vom 9. März 1983, c.   Pla n Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983, d.  Plan Turbine Nr. T -50410/1 vom 28. März 1983. 6 Inbegriffen  in  der  Konzession  ist  das  Recht  zur  Erneuerung  und  allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke  zwischen  Wa sserentnahme  und  - rückgabe  sowie  zu  der damit  erzielten  Leistungssteigerung.  Projekte  für  Ergänzungen  oder  Ä n- derungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zustän- digen  Departement  zur  Genehmigung  vorzulegen  und  dürfen  erst  nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordent- liche Baubewilligungsverfahren vorbe halten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wa s- sermengen  und  Koten  hinausgehen  und/oder  weitere  Gewässer  einbe- ziehen, be dürfen einer neuen Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession 1 Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  25  Jahren  erteilt.  Die  Kon- zessions dauer  be ginnt  am  1. Januar  2010  und  endet  am  31. Dezember 2035. 2 Nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer  kann  eine  neue  Konzession  erteilt wer den,  wenn  sich  die  Konzessionsnehm erin  ein  Jahr  vor  Ablauf  darum bewirbt  und  die  Voraussetzungen  für  den  ordentlichen  Weiterbetrieb durch  die  B ewerberin  gegeben  sind.  Vorbehalten  bleibt  die  Anpassung der  neuen  Konzession  an  die  dannzumal  gültigen  gesetzli chen  Besti m- mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b.  nach  Ablauf  der  Dauer,  wenn  sich  die  Konzessionsnehmerin  nicht  für eine neue Konzession be worben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft des Gerisbaches entgegen steht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn  die  Konzessionsnehmerin  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung grö blich verletzt; b.  wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbr ochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzes sionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  die  Konzessions nehmerin  ve rpflichtet,  auf  Verlangen  des  Regierungsrats den  ursprüng- lichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der  Kanton  Obwal- den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes gesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 6 unentgeltlich  zu über nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzession 1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 7 2 Dem  Kanton  Obwalden  wird  im  Falle  einer  beabsichtigten  Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie  für  den  Bestand  des  umliegenden  öffentlichen  und  privaten  Besi t- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und  Schäden  von  Bedeutung  sind  dem  für  den  Wasserbau  zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 2 Der  Regierungsrat  behält  sich  das  unbedingte  Recht  vor,  jederzeit  die- jenigen  Massnahmen  zu  treffen  und  eventuelle  Ergänzungsarbeiten  vor zuschreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse  der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem  für  den  Wasserbau  zuständigen  Departement  festzulegen.  Wenn 6 SR 721.80 7 Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 kein  ordentliches  Baubewill igungsverfahren  durchgeführt  werden  muss, sind  die  für  Spezialbewilligungen  zuständigen  Departemente  und  der Einwohner gemeinderat Sarnen an zuhören. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzession s- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abz uliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten bei Bachverbauungsoder Unterhaltsarbeiten am Gerisbach info l- ge der Kraftwerk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzes- sions nehmerin dafür voll aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbei ten bzw.  allfälliger  Änderungen  an  der  Anlage  eine  Planvorlage  zur  Geneh migung einzureichen. 2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungsund  Verteilanlagen  hat die  Konzessionsnehmerin  mit  dem  eidgenössischen  Starkstrominspek torat  oder  mit  einem  zur  Durchführung  solcher  Kontrollen  berechtigten Ingen ieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf sicht betrauten  Personen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestand orten und - teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Haftung Die  Konzessionsnehmerin  haftet  im  Rahmen  der  gesetzl ichen  Besti m- mungen  für  Schäden  und  Nachteile,  welche  durch  den  Betrieb  der  Kraf t- werkanlagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen  ent stehen. Die G enehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue  Bestimmungen  der  künftigen  eidgenössischen  und  kantonalen  G e- setzgebung blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Konzessio nsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 250. –. Sie ist fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Konzessionsverhältnis  zwischen  dem Ka nton  und  der  Konzessionsnehmerin  entstehen,  werden  nach  Art. 71 des  Bun desgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom 22. Dezember 1916 8 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten der Konzession 1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft. 9 2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 28. August 1984. 8 SR 721.80 9 Die  Konzessionsnehmerin  hat  am  20.  August  2010  die  Annahme  der  Konzession erklärt