Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen --> 510.5
                            510.51 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 1 Die Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen unddirektoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Die  Kantone  treffen  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Bund  zur  Verhinderung gewalttätigen   Verhaltens   vorbeugende   polizeiliche   Massnahmen   nach diesem       Konkordat,       um       frühzeitig       Gewalt       anlässlich       von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Definition gewalttätigen Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angesti ftet hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a.  Strafbare  Handlungen  gegen  Leib  und  Leben  nach  den  Artikeln 111  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113,  117,  122,  123,  125  Absatz 2,  126  Absatz 1,  129,  133,  134  des Strafgesetzbuches (StGB) 3 ; 4 b.  Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c.    Nötigung nach Artikel 181 StGB; d.  Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e.  Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f.   Gefährdung  durch  Sprengstoff  und  giftige  Gase  in  verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; 5 g.  Öffentliche  Aufforderung  zu  Verbrechen  oder  zur  Gewalttät igkeit  nach Artikel 259 StGB; 6 h.  Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; 7 i.    Gewalt  und  Drohung  gegen  Behörden  und  Beamte  nach  Artikel 285 StGB; 8 j.    Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  gewalttätiges  Verhalten  gilt  ferner  die  Gefähr dung  der  öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver   oder   pyrotechnischen   Gegenständen   an   Sportstätten,   in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2008, 1890, geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012, in Kraft seit 21. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (ABl 2013, 500)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert dur ch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlässlich von Sportveranstaltungen 510.51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a.  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b.  glaubwürdige    Aussagen    oder    Bildaufnahmen    der    Polizei,    der Zollverwaltung,  des  Sicherheitspersonals  oder  der  Sportverbände  undvereine; c.   Stadionverbote der Sportverbände odervereine; d.  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aussagen  nach  Absatz 1  Buchstabe b  sind  schriftlich  festzuhalten  und  zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            a 11 Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fussballund   Eishockeyspiele   mit   Beteiligung   der   Klubs   der   jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer  Ligen  oder  anderer  Sportarten  können  als  bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Verhinderung  gewalttätigen  Verhaltens  im  Sinn  von  Artikel 2  dieses Konkordats  kann  die  zuständige  Behörde  eine  Bewilligung  mit  Auflagen verbinden.    Diese    können    insbesondere    bauliche    und    technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen um fassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Behörde  kann  anordnen,  dass  Besucherinnen  und  Besucher  beim Besteigen    von    Fantransporten    oder    beim    Zutritt    zu    Sportstätten Identitätsausweise  vorweisen  müssen  und  dass  mittels  Abgleich  mit  dem Informationssystem  HOOGAN  sichergestellt  wird,  dass  keine  Personen eingelassen    werden,    die    mit    ei nem    gültigen    Stadionverbot    oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden   Auflagen   verletzt,   können   adäquate   Massnahmen   getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele   verweigert   werden,   oder   eine   künftige   Bewilligung   kann   mit zusätzlichen  Auflagen  versehen  werden.  Vom  Bewilligungsnehmer  kann Kostenersatz  für  Schäden  verlangt  werden,  die  auf  eine  Verletzung  von Auflagen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b
                            13 Durchsuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Polizei    kann    Besucherinnen    und    Besucher    im    Rahmen    von Zutrittskontrollen    zu    Sportveranstaltungen    oder    beim    Besteigen    von Fantransporten  bei  einem  konkreten  Verdacht  durch  Personen  gleichen Geschlechts  auch  unter  den  Kleidern  am  ganzen  Körper  nach  verbotenen Gegenständen    durchsuchen.    Die    Durchsuchungen    müssen    in    nicht einsehbaren     Räumen     erfolgen.     Eigentliche     Untersuchungen     des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012; die Kapitelüberschrift vor Art. 4 wurde, gestützt auf Art. 11c des Publikationsgesetzes , formlos entfernt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlässlich von Sportveranstaltungen 510.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Behörden    können    private    Sicherheitsunternehmen,    die    vom Ve ranstalter  mit  den  Zutrittskontrollen  zu  den  Sportstätten  und  zu  den Fantransporten  beauftragt  sind,  ermächtigen,  Personen  unabhängig  von einem  konkreten  Verdacht  über  den  Kleidern  durch  Personen  gleichen Geschlechts    am    ganzen    Körper    nach    verbotenen    Gegens tänden abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Veranstalter   informiert   die   Besucherinnen   und   Besucher   seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            14 Rayonverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigk eiten  gegen  Personen  oder  Sachen  beteiligt  hat,  kann  der Aufenthalt   in   einem   genau   umschriebenen   Gebiet   im   Umfeld   von Sportveranstaltungen  (Rayon)  zu  bestimmten  Zeiten  verboten  werden.  Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 D as Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a.  von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  die  Gewalttätigkeit erfolgte; b.  von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  die  betroffene  Person wohnt; c.   von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  der  Klub  seinen  Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der   Vorrang   bei   sich   konkurrenzierenden   Zuständigk eiten   folgt   der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Schweizerische  Zentralstelle  Hooliganismus  (Zentralstelle)  und  das Bundesamt   für   Polizei   fedpol   können   den   Erlass   von   Rayonverboten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Verfügung über ein Rayonverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  der  Verfügung  über  ein  Rayonverbot  sind  die  Geltungsdauer  und  der räumliche   Geltungsbereich   festzulegen.   Der   Verfügung   sind   Angaben beizufügen,  die  es  der  betroffenen  Person  erlauben,  genaue  Kenntnis  über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  v erfügende  Behörde  informiert  umgehend  die  übrigen  in  Artikel 4 Absatz 3 und 4 dieses Konkordats erwähnten Behörden. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            17 Meldeauflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Person  kann  verpflichtet  werden,  sich für  eine  Dauer  von  bis  zu  drei Jahren  zu  bestimmten  Zeiten  bei  einer  von  der  zuständigen  Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a.  sie    sich    anlässlich    von    Sportveranstaltungen    nachweislich    an Gewalttätigkeiten   gegen   Personen   im   Sinne   von   Artikel 2   Absatz 1 Buchstaben a und c bis j dieses Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126 Absatz 1 StGB; b.  sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3 StGB begangen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlässlich von Sportveranstaltungen 510.51 c.   sie Waffen, Sprenstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d.  gegen  sie  in  den  letzten  zwei  Jahren  bereits  eine  Massnahme  nach diesem  Konkordat  oder  eine  Ausreisebeschränkung  nach  Artikel 24c BWIS 18 verfügt  wurde  und  sie  erneut  gegen  Artikel 2  dieses  Konkordats verstossen hat; e.  aufgrund  konkreter  und  aktueller  Tatsachen  anzunehmen  ist,  dass  sie sich  durch  andere  Massnahmen  nicht  von  Gewalttätigkeiten  anlässlich von Sportver anstaltungen abhalten lässt, oder f.   die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  betroffene  Person  hat  sich  bei  der  in  der  Verfügung  genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine   Amtsstelle   am   Wohnort   der   betroffenen   Person.   Die   verfügende Behörde  berücksichtigt  bei  der  Bestimmung  von  Meldeort  und  Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  für  den  Wohnort  der  betroffenen  Person  zuständige Behörde  verfügt die  Meldeauflage.  Die  Zentralstelle  und  das  fedpol  können  den  Erlass  von Meldeauflagen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Handhabung der Meldeauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dass  eine  Person  sich  durch  andere  Massnahmen  als  eine  Meldeauflage nicht  von  Gewalttätigkeiten  anlässl ich  von  Sportveranstaltungen  abhalten lässt  (Artikel 6  Absatz 1  Buchstabe e  dieses  Konkordats),  ist  namentlich anzunehmen, wenn: 19 a.  aufgrund  von  aktuellen  Aussagen  oder  Handlungen  der  betreffenden Person  behördlich  bekannt  ist,  dass  sie  mildere  Massnahmen umgehen würde, oder b.  die  betreffende  Person  aufgrund  ihrer  persönlichen  Verhältnisse,  wie Wohnlage  oder  Arbeitsplatz  in  unmittelbarer  Umgebung  eines  Stadions, durch  mildere  Massnahmen  nicht  von  künftigen  Gewalttaten  abgehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann   sich   die   meldepflichtige   Person   aus   wichtigen   und   belegbaren Gründen   nicht   nach   Artikel 6   Absatz 2   bei   der   zuständigen   Stelle (Meldestelle)  melden,  so  hat  sie  die  Meldestelle  unverzüglich  und  unter Bekanntgabe    des    Aufenthaltsortes    zu    informieren.    Die    zuständige Polizeibehörde    überprüft    den    Aufenthaltsort    und    die    Angaben    der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Meldestelle  informiert  die  Behörde,  die  die  Meldeauflage  verfügt  hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird   eine   Meldeauflage   ohne   entschuldbare   Gründe   nach   Absatz 2 verletzt, wird ihre Dauer verdoppelt. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Polizeigewahrsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a.  konkrete  und  aktuelle  Hinweise  dafür  vorliegen,  dass  sie  sich  anlässlich einer     nationalen     oder internationalen     Sportveranstaltung     an schwerwiegenden   Gewalttätigkeiten   gegen   Personen   oder   Sachen beteiligen wird, und b.  dies  die  einzige  Möglichkeit  ist,  sie  an  solchen  Gewalttätigkeiten  zu hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Polizeigewahrsam  ist  zu  beenden,  wenn  seine  Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 SR 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlässlich von Sportveranstaltungen 510.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   betroffene   Person   hat   sich   zum   bezeichneten   Zeitpunkt   bei   der Polizeistelle  ihres  Wohnortes  oder  bei  einer  anderen  in  der  Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erscheint  die  betreffende  Person  nicht  bei  der  bezeichneten  Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rechtmässigkeit  des  Freiheitsentzuges  ist  auf  Antrag  der  betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Polizeigewahrsam  kann  von  den  Behörden  des  Kantons  verfügt werden,  in  dem  die  betroffene  Person  wohnt,  oder  von  den  Behörden  des Kantons,  in  dem  die  Gewalttätigkeit  befürchtet  wird.  Die  Behörde  des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Handhabung des Polizeigewahrsams
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nationale  Sportveranstaltungen  nach  Artikel 8  Absatz 1  Buchstabe a  sind Veranstaltungen,   die   von   den   nationalen   Sportverbänden   oder   den nationalen   Ligen   organisiert   werden,   oder   an   denen Vereine   dieser Organisationen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schwerwiegende   Gewalttätigkeiten   im   Sinne   von   Artikel 8   Absatz 1 Buchstabe a  sind  namentlich  strafbare  Handlungen  nach  den  Artikeln 111 bis 113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB 21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständige  Behörde  am  Wohnort  der  betreffenden  Person  bezeichnet die  Polizeistelle,  bei  der  sich  die  betreffende  Person  einzufinden  hat  und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kantone  bezeichnen  die  richterliche  Instanz,  die  für  die  Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In   der   Verfügung   ist   die   betreffende   Person   auf   ihr   Recht,   den Freiheitsentzug   richterlich   überprüfen   zu   lassen,   hinzuweisen   (Artikel 8 Absatz 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die    für    den    Vollzug    des    Gewahrsams    bezeichnete    Polizeistelle benachrichtigt   die   verfügende   Behörde   über   die   Durchführung   des Gewahrsams.    Bei    Fernbleiben    der    betroffenen    Person    erfolgt    die Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            22 Empfehlung Stadionverbot Die  zuständige  Behörde  für  die  Massnahmen  nach  den  Artikeln 4  bis  9 dieses  Konkordats,  die  Zentralstelle  und  fedpol  können  den  Organisatoren von   Sportveranstaltungen   empfehlen,   gegen   Personen   Stadionverbote auszusprechen,  welche  in  Zusammenhang  mit  einer  Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt  unter  Angabe  der  notwendigen  Daten  gemäss  Artikel 24a  Absatz 3 BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Untere Altersgrenze Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den  Artikeln 8  bis  9  kann  nur  gegen  Personen  verfügt  werden,  die  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlässlich von Sportveranstaltungen 510.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            24 Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Behörden,  die  in  Anwendung  von Artikel 3a dieses Konkordats ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die  Beschwerdeinstanz  kann  die  aufschiebende  Wirkung  auf  Antrag  der Beschwerdeführer gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einer  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  über  Massnahmen  nach  den Artikeln 4 bis 9 dieses Konkordats kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch  der  Zweck  der  Massnahme  nicht  gefährdet  wird  und  wenn  die Beschwerdeinstanz  oder  das  Gericht  diese  in  einem  Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  bezeichnen  die  zuständigen  Behörden  für  die  Bewilligungen nach   Artikel 3a   Absatz 1   und   die   Massnahmen   nach   den   Artikeln 3a Absatz 2 bis 4, 3b und 4 bis 9 dieses Konkordats . 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   zuständige   Behörde   weist   zum   Zwecke   der Vollstreckung   der Massnahmen  nach  Kapitel 3  auf  die  Strafdrohung  von  Artikel 292  StGB hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantone  melden  dem  Bundesamt  für  Polizei  (fedpol)  gestützt  auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS 27 : a.  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 12; b.  Verstösse  gegen  Massnahmen  nach  den  Artikeln  4  bis  9  sowie  die entsprechenden Strafentscheide; c.   die von ihnen festgelegten Rayons. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Schlussbestimmungen 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Information des Bundes Das    Generalsekretariat    der    Konferenz    der Kantonalen    Justizund Polizeidirektorinnen  und  - direktoren  (KKJPD)  informiert  die  Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27 o RVOV 30 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            31 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  sobald  ihm  mindest ens  zwei  Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Änderungen  vom  2. Februar  2012  treten  für  Kantone,  die  ihnen zustimmen,   an   jenem   Datum   in   Kraft,   an   dem   ihr   Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Geändert durch Na chtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 SR 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Geändert durch Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 SR 172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Der Nachtrag tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 21. März 2013 in Kraft (ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013, 505)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlässlich von Sportveranstaltungen 510.51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Kündigung Ein  Mit gliedkanton  kann  das  Konkordat  mittels  einjähriger  Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die  Kantone  informieren  das  Generalsekretariat  KKJPD  über  ihren  Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat  KKJPD  führt  eine  Liste  über  den  Geltungsstand  des Konkordats.