KONKORDAT betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            KONKORDAT  betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft  1  Abgeschlossen in Zürich am 30.  Juni  1964  (Stand am 12.  November  1966)  Vom Bundesrat genehmigt am 1.  September  1964  Datum des Inkrafttretens: 24.  September  1964  In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im  Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss  Bundesgesetz vom 6.  Oktober  1995 über die Fachhochschulen zu  betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das  folgende Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Verpflichtung der Mitglieder
                            1  Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt  auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf  unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule ist eine selbstständige und autonome öffentlich-rechtliche  Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Anglie  -  derungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte  und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck und allgemeine Grundsätze
                            1  Die Hochschule hat folgenden Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätig  -  keiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die  Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung vom 22.  Juni 2001  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsver  -  anstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs-  und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale  Kompetenznetzwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und  Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch  erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im  Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemil  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat,  ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel  5 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhoch  -  schulen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verwaltungsführung
                            1  Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und  Wirkungsorientierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an  den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann  Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht  mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene  Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Finanzielle Führung
                            1  Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen  geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der  Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere  über eine Betriebsbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leis  -  tungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordats  -  rats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und  Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des  Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis  diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann  die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den  Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von  entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurück  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Sonderleistungen des Sitzkantons
                            1  Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule  bestehen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau- und  Einrichtungskosten geleistet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen»,  Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hoch  -  schule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende  Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit  einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker»,  Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99  Jahre zur Verfügung steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbe  -  trieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirt  -  schaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen  der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen.  Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbe  -  trieb des Inforama Rütti;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die  Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und  Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu  stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört  wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direk  -  tionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach  Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den  Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von  der Hochschule nicht benutzt wurde.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung
                            Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und  dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen  Anzahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbe  -  schluss belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Betriebskosten und ihre Deckung
                            1  Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die  Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betriebli  -  chen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspau  -  schale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit  Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem  Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und  Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürs  -  tentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender  (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als  sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohn  -  sitzkanton der Studierenden gemäss Artikel  5 der Interkantonalen Fach  -  hochschulvereinbarung vom 4.  Juni 1998. Es können Teilzahlungen einge  -  fordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Besondere Fälle
                            1  Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat  aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im  Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren  die Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum  Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz  1  auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Organe
                            1  Die Organe des Konkordats sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Konkordatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist  zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68.  Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Der Konkordatsrat
                            1  Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  angeschlossene Kantone und Fürstentum  Liechtenstein  je 1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eidgenossenschaft  2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ETH Zürich, Departement Agrar- und  Lebensmittelwissenschaften  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schweizerischer Verband der Ingenieur-  Agronomen und der Lebensmittelinge  -  nieure  2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schweizerischer Verband der Agro-  Ingenieure HTL  2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:  –  Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten  bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des  Konkordatsrats;  –  Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;  –  alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskom  -  mission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten;  –  Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des  Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule;  –  Festlegung der Leistungspauschale;  –  Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100'000  Franken;  –  Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule;  –  Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;  –  Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studien  -  gängen;  –  Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsge  -  mässen Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen  Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf  Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu  verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich  um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Der Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eidgenossenschaft  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sitzkanton  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Andere Kantone und Fürstentum Liechten  -  stein wovon ein Mitglied aus einem West  -  schweizer Kanton oder dem Tessin  2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vertretung der Wirtschaft  2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schweizerischer Verband der Agro-  Ingenieure HTL  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:  –  Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und  Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen;  –  Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;  –  Vertretung der Hochschule gegen aussen;  –  Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel  4 Absätze 3  und 6;  –  Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000  Franken;  –  Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 4 und Artikel
                            13;  –  Controlling;  –  Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  –  Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats;  –  Erlass der internen Reglemente;  –  Genehmigung der Studienpläne;  –  Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen  Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Die Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  –  Eidgenossenschaft  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Kantone und Fürstentum Liechten  -  stein  2 Mitglieder und 2 Stellver  -  treter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus  einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die  amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzei  -  tige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im  Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission hat folgende Aufgaben:  –  Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz  oder teilweise einer externen Institution übertragen;  –  Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des  Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats;  –  Berichterstattung an den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen
                            Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hoch  -  schule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird  durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der  Lebensmittelingenieure betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden  getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten  Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beitritt und Kündigung
                            1  Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liech  -  tenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijäh  -  rigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte  Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkraftsetzung
                            1  Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder  der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt  haben.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechten  -  stein verbindlich, nämlich  für  seit  Zürich  24.  September  1964  Bern  24.  September  1964  Luzern  24.  September  1964  Uri  12.  November  1966  Schwyz  24.  September  1964  Obwalden  24.  September  1964  Nidwalden  11.  Januar  1973  Glarus  22.  November  1967  Zug  24.  September  1964  Freiburg  24.  September  1964  Solothurn  24.  September  1964  Basel-Stadt  24.  September  1964  Basel-Landschaft  24.  September  1964  Schaffhausen  17.  Dezember  1965  Appenzell A.Rh.  2.  Dezember  1971  Appenzell I.Rh.  13.  Februar  1981  St. Gallen  24.  September  1964  Graubünden  24.  September  1964  Aargau  24.  September  1964  Thurgau  2.  Juli  1965  Tessin  2.  Juli  1965  Waadt  24.  September  1964  Wallis  2.  Juli  1965  Neuenburg  24.  September  1964  Genf  2.  Juli  1965  Jura  1.  Januar  1980  Fürstentum Liechtenstein  28.  April  1986  Der Änderung vom 4.  Oktober  1990 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  Kanton  Datum des Beitritts  ZH  26.6.91  AR  28.10.91  BE  6.3.91  AI  23.10.90  LU  22.10.91  SG  8.5.91  UR  13.2.91  GR  29.5.91  SZ  25.6.91  AG  18.6.91  OW  9.7.91  TG  23.10.91  NW  17.4.91  TI  29.4.92  GL  17.6.91  VD  7.6.91  ZG  29.8.91  VS  20.3.91  FR  21.2.91  NE  4.2.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            SO  7.4.92  GE  15.10.91  BS  8.1.92  JU  17.6.92  BL  22.4.91  SH  12.8.91  FL  15.1.91  Der Änderung vom 22.  Juni  2001 sind beigetreten:  Mitglied  Datum des Beitritts  Zürich  23.  September  2002  Bern  11.  April  2002  Luzern  20.  Januar  2003  Uri  12.  November  2001  Schwyz  28.  Mai  2002  Obwalden  12.  August  2002  Nidwalden  26.  November  2003  Glarus  9.  Oktober  2001  Zug  15.  Januar  2002  Freiburg  17.  September  2002  Solothurn  11. März 2003  Basel-Stadt  22.  Oktober  2002  Basel-Landschaft  5.  September  2002  Schaffhausen  18.  Dezember  2001  Appenzell A.Rh.  18.  Februar  2002  Appenzell I.Rh.  22.  Oktober  2001  St. Gallen  7.  Mai  2002  Graubünden  31.  Mai  2002  Aargau  30.  April  2002  Thurgau  6.  November  2001  Tessin  11.  Oktober  2004  Waadt  29.  Oktober  2001  Wallis  7.  November  2001  Neuenburg  4.  Oktober  2001  Genf  Jura  25.  Mai  2005  Fürstentum Liechtenstein  10.  Dezember  2002  9