Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil --> 752.54
                            zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil vom 11. Dezember 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , in  Anwendung  von  Artikel  38  ff.  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar- machung  der  Wasserkräfte  vom  22.  Dezember  1916 3 sowie  Artikel  36  des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007 (Nr. 270), verleiht der Teilsame Kleinteil und der Teilsame Grossteil, Giswil, das  Recht,  die  Wasserkraft  des  Arnibachs  zur  Erzeugung  elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   vorliegende   Konzession   umfasst   das   Recht   zur   Ausnützung   des Arnibachs zwischen Arni-Ziflucht und Waldemme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Arnibach wird in der Arni-Ziflucht auf die Kote 1 405 m ü.M. aufgestaut und   als   Ausgleichsbecken   mit   rund   4   500   m 3 Inhalt   betrieben.   Vom Ausgleichsbecken führt eine erdverlegte Druckleitung zum Turbinenhaus an der Waldemme auf Kote 1 320 m ü.M.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  in  der  Konzession  enthaltenen  Koten  beziehen  sich  auf  den  Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 85 m, nutzbare Wassermenge 90 l/s, Nettoleistung ab Generator 50 kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a.  Technischer Bericht vom 26. März 1983, b.  Situation 1:10 000 vom 9. März 1983, c.   Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983, d.  Plan Turbine Nr. T-50-410/1 vom 28. März 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Inbegriffen  in  der  Konzession  ist  das  Recht  zur  Erneuerung  und  allenfalls zur   Modifikation   der   Kraftwerksanlagen   im   Rahmen   der   konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen  oder  Änderungen  an  Bauten  und  Anlagen  sind  dem  für  das Wasserrecht  zuständigen  Departement  zur  Genehmigung  vorzulegen  und dürfen  erst  nach  erfolgter  Genehmigung  ausgeführt  werden.  Im  Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Erweiterungen,     welche     über     die     unter     Absatz     1     festgelegten Wassermengen   und   Koten   hinausgehen   und/oder   weitere   Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Konzession   wird   auf   die   Dauer   von   40   Jahren   erteilt.   Die Konzessionsdauer beginnt am 1. Januar 2008 und endet am 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2048.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer  wird  eine  neue  Konzession  erteilt, wenn  sich  die  Konzessionsnehmerinnen  zwei  Jahre  vor  Ablauf  darum bewerben  und  die  Voraussetzungen  für  den  ordentlichen  Weiterbetrieb durch  die  Bewerber  gegeben  sind.  Vorbehalten  bleibt  die  Anpassung  der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerinnen darauf verzichten; b.  nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerinnen nicht für eine neue Konzession beworben haben; c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft des Arnibachs entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn  die  Konzessionsnehmerinnen  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung gröblich verletzen; wird,  es  sei  denn,  die  Ursache  für  den  Unterbruch  nicht  von  den Konzessionsnehmerinnen zu verantworten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim     Erlöschen     oder     Verwirken     der     Konzession     sind     die Konzessionsnehmerinnen  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Regierungsrats den  ursprünglichen  Zustand  entschädigungslos,  im  Falle  des  Erlöschens aufgrund  von  Absatz  1  Buchstabe  c  gegen  volle  Entschädigung,  wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der  Kanton  Obwalden berechtigt,     die     gesamte     Kraftwerkanlage     gemäss     Art.     67     des Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder  einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Restwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Fassung  des  Arnibachs  ist  mit  dem  bestehenden  Dotierauslass ganzjährig ein Restwasser von 14 l/s im Bachbett zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   für   den   Gewässerschutz   zuständige   Departement   ist   berechtigt, Kontrollmessungen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie  für  den  Bestand  des  umliegenden  öffentlichen  und  privaten  Besitzes gemäss  Stand  der  Technik  zu  unterhalten.  Gefährdungen,  Störungen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schäden   von   Bedeutung   sind   dem   für   den   Wasserbau   zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Regierungsrat   behält   sich   das   unbedingte   Recht   vor,   jederzeit diejenigen   Massnahmen   zu   treffen   und   eventuelle   Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse  der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle  baulichen  und  betrieblichen  Massnahmen  sind  im  Einvernehmen  mit dem  für  den  Wasserbau  zuständigen  Departement  festzulegen.  Wenn  kein ordentliches  Baubewilligungsverfahren  durchgeführt  werden  muss,  sind  die für  Spezialbewilligungen  zuständigen  Departemente  und  der  Einwohner- gemeinderat Giswil anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach    Ausführung    von    neuen    Bauten    und    Anlagen    haben    die Konzessionsnehmerinnen   innert   Jahresfrist   dem   für   das   Wasserrecht zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der Kraftwerk- anlage    zusätzliche    Kosten    entstehen,    so    haben    die    Konzessions- nehmerinnen dafür voll aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Spülung  der  Wasserfassung  hat  so  zu  erfolgen,  dass  unterhalb  der Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung ist mit der für die Fischerei zuständigen Fachstelle abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Starkstrominspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  den  elektrischen  Teil  der  Anlage  haben  die  Konzessionsnehmerinnen dem    Eidgenössischen    Starkstrominspektorat    vor    Inangriffnahme    von Arbeiten  bzw.  allfälliger  Änderungen  an  der  Anlage  eine  Planvorlage  zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungs-  und  Verteilanlagen  haben die    Konzessionsnehmerinnen    mit    dem    Eidgenössischen    Starkstrom- inspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zutrittsrecht Die  Konzessionsnehmerinnen  sind  verpflichtet,  den  mit  der  staatlichen Aufsicht    betrauten    Personen    jederzeit    den    Zutritt    zu    sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Haftung Die    Konzessionsnehmerinnen    haften    im    Rahmen    der    gesetzlichen Bestimmungen  für  Schäden  und  Nachteile,  welche  durch  den  Betrieb  der Kraftwerkanlagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen entstehen.    Die    Genehmigung    von    Plänen    durch    das    zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue   Bestimmungen   der   künftigen   eidgenössischen   und   kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Konzessionsgebühr Die   Konzessionsgebühr   beträgt   Fr.   250.–.   Sie   ist   fällig   bei   erfolgter Unterzeichnung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle   Streitigkeiten,   die   aus   dem   Konzessionsverhältnis   zwischen   dem Kanton  und  den  Konzessionsnehmerinnen  entstehen,  werden  nach  Art.  71 des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916 6 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Konzession  tritt  mit  der  Annahme  durch  die  Konzessionsnehmerinnen in Kraft. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 19. September 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2008, 408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR     721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR     721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 In Kraft seit 1. Januar 2008