LANDRATSBESCHLUSS über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft bet... (60.2412)
LANDRATSBESCHLUSS über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft bet... (60.2412)
LANDRATSBESCHLUSS über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel
1 LANDRATSBESCHLUSS über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel (LRB vom 27. März 1944; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, in Anwendung von Artikel 59 lit. g der Kantonsverfassung, 1 hat beschlossen:
Artikel 1 Der Kanton Uri tritt der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 bei.
Artikel 2 Die dem Kant on zufallenden Einnahmen aus dem Viehhandel dienen zur
Bekämpfung der Tierseuchen und Äufnung des Tierseuchenfonds.
Artikel 3
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzuge der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel beauftragt.
2 Die direkte Überwachung des Viehhandels ist Sache des Kantonstierarz- tes, der Viehinspektoren und der Polizeiorgane. Ihre Aufgaben werden durch den Regierungsrat und durch Weisungen der zuständigen Direktion 2 näher umschrieben.
Artikel 4 3
Artikel 5 4
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. ___________
1 Der Text im Landbuch (Bd. 11 S. 281) enthält im Ingress noch folgenden Vermerk: «ge- stützt auf die Verordnung des Bundesrates über seuchenpolizeiliche Massnahmen im Viehhandel, vom 12. Oktober 1943». (Überholt)
2 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 71 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
3 Aufhebung alten Rechts
4 Im Text des Landbuches sind die beiden Absä tze dieses Artikels zu einem zusammenge- schlossen.