LANDRATSBESCHLUSS über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel
                            1  LANDRATSBESCHLUSS  über Beitritt des Kantons Uri zur interkantonalen Übereinkunft  betreffend den Viehhandel  (LRB vom 27. März 1944; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  in Anwendung von Artikel 59 lit. g der Kantonsverfassung,  1  hat beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Der  Kanton  Uri  tritt  der  interkantonalen  Übereinkunft  über  den  Viehhandel  vom 13. September 1943 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Die dem Kant on zufallenden Einnahmen aus dem Viehhandel dienen zur
                            Bekämpfung der Tierseuchen und Äufnung des Tierseuchenfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzuge der interkantonalen Übereinkunft  über den Viehhandel beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  direkte  Überwachung  des  Viehhandels  ist  Sache  des  Kantonstierarz-  tes,  der  Viehinspektoren  und  der  Polizeiorgane.  Ihre  Aufgaben  werden  durch  den  Regierungsrat  und  durch  Weisungen  der  zuständigen  Direktion  2  näher umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Text im Landbuch (Bd. 11 S. 281) enthält im Ingress noch folgenden Vermerk: «ge-  stützt auf die Verordnung des Bundesrates über seuchenpolizeiliche Massnahmen im  Viehhandel, vom 12. Oktober 1943». (Überholt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 71 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufhebung alten Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Text des Landbuches sind die beiden Absä  tze dieses Artikels zu einem zusammenge-  schlossen.