GESETZ über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
                            GESETZ  über die Förderung des öffentlichen Verkehrs  (Verkehrsgesetz)  (vom 22.  September  1996  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 und 90 der Kantonsverfassung (KV)  2  , auf das  Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG)  3   und auf das  Eisenbahngesetz (EBG)  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck, Ziel
                            1  Das Gesetz bezweckt, den öffentlichen Verkehr im Rahmen einer ganz  -  heitlichen Verkehrspolitik zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziel des Gesetzes ist es namentlich,:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Interesse einer vernünftigen Siedlungspolitik, einer volkswirtschaftlich  angemessenen Entwicklung und einer guten Erschliessung eine Grund  -  versorgung des ganzen Kantons zu schaffen und zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den individuellen Personenverkehr und den Güterverkehr auf die öffentli  -  chen Verkehrsmittel zu verlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Förderungsmassnahmen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr, um das  Ziel des Gesetzes zu erreichen. Sie erarbeiten gemeinsam eine ganzheit  -  liche Verkehrsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16.  August  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 742.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 742.101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Beiträgen und Abgeltungen nach diesem Gesetz können sie  weitere Förderungsmassnahmen treffen. Namentlich können sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und diesen Beiträge  gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich an Transportunternehmungen beteiligen, die im öffentlichen  Regional- und Agglomerationsverkehr tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beiträge gewähren an Infrastrukturanlagen des öffentlichen Güterver  -  kehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die  Finanzierung der Förderungsmassnahmen des Kantons nach den ordentli  -  chen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Art und Form der finanziellen Leistungen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden leisten Investitionsbeiträge und Abgel  -  tungen nach Massgabe dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Investitionsbeiträge werden als Finanzhilfen, Darlehen oder in Form  von Kapitalbeteiligung geleistet. Sie können mit Bedingungen und Auflagen  verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Abgeltungen gleichen der Kanton und die Gemeinden die laut Plan  -  rechnung ungedeckten Kosten der bestellten Angebote aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Investitionshilfen und Abgeltungen im Rahmen  von Programmvereinbarungen gewähren.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Begriffe
                            Als Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs im Sinne dieses  Gesetzes gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die SBB, der Postautodienst und konzessionierte Transportunterneh  -  mungen, die der Bund im Interesse des öffentlichen Regionalverkehrs  unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  andere konzessionierte Transportunternehmungen, die für den Verkehr  des Kantons oder einer Region von erheblicher Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Investitionsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Investitionsbeiträge mit Bundeshilfe
                            1  Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für technische Verbesserungen im Sinn von Artikel  56 und 95 EBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Umstellung des Betriebs im Sinn von Artikel  57 EBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe solcher Investitionsbeiträge richtet sich nach Artikel  60 und 61  EBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat befindet abschliessend über solche Investitionsbeiträge des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Investitionsbeiträge ohne Bundeshilfe
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können einer Transportunternehmung des  öffentlichen Verkehrs auch ohne Bundeshilfe Investitionsbeiträge leisten,  wenn die vorgesehene Investition dieser Unternehmung für den Kanton  oder die Region von erheblicher Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Investitionsbeitrag des Kantons bedingt einen Gemeindebeitrag, der  den finanziellen Ressourcen und dem Nutzen dieser Gemeinde ange  -  messen ist.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Gemeinden an der unterstützten Transportunternehmung  direkt interessiert, gelten diese Grundsätze für alle beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite sichert der Regierungsrat  die Investitionsbeiträge des Kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Investitionsbeiträge des Kantons können mit der Verpflichtung der begüns  -  tigten Transportunternehmung verbunden werden, sich zu tariflicher  Zusammenarbeit zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beteiligung anderer Kantone
                            Bedient eine Transportunternehmung nicht nur das Gebiet des Kantons Uri,  wird der Investitionsbeitrag mit der Bedingung verknüpft, dass sich die  mitbedienten Kantone ebenfalls anteilmässig beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Abgeltungen mit Bundeshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Angebotsvereinbarung
                            1  Der Kanton und der Bund schliessen mit den Transportunternehmungen  Angebotsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarungen bezeichnen die bestellten Leistungen, die die jewei  -  lige Transportunternehmung im öffentlichen Regionalverkehr zu erbringen  hat, und die Abgeltung, die Bund und Kanton hiefür leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden schliesst der  Regierungsrat mit Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen für  den Kanton ab. Er ist zuständig, die damit verbundenen Kantonsausgaben  zu beschliessen. Die Bestimmungen über die Programmvereinbarungen  sind anzuwenden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Bestellung des Leistungsangebots sind zu berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Funktion der Linie, das Erschliessungspotential und die Siedlungs  -  struktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die tatsächliche Benutzung der bestehenden Linie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Wirtschaftlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die nachhaltige Wirkung auf die Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat hört vor der Bestellung weitere interessierte Kreise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Abgeltung der ungedeckten Kosten
                            1  Für bestellte Angebote leistet der Kanton den Transportunternehmungen  im Rahmen der Angebotsvereinbarungen Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltungen entsprechen den ungedeckten Kosten für Betriebsleis  -  tungen aus dem bestellten Verkehrsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 8 Beteiligung der Gemeinden
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die direkt interessierten Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen,  die der Kanton nach Artikel  9 leistet. Der Landrat bestimmt die Höhe des  Gemeindeanteils in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die einzelnen Gemeinden richtet  sich nach dem Nutzen und dem Interesse der betroffenen Gemeinde an der  bestellten Leistung. Er bemisst sich namentlich nach folgenden Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einwohnerzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Haltestellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 b) Verfahren
                            1  Der Kanton bevorschusst den Anteil der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die direkt interessierten Gemeinden und  setzt deren Anteile fest. Sein Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Abgeltungen ohne Bundeshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden kann der  Kanton auch ohne Bundeshilfe mit Transportunternehmungen Angebotsver  -  einbarungen treffen, soweit das bestellte Angebot für den Kanton oder die  Region von erheblicher Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt die eine, die direkt interessierten Gemeinden die  andere Hälfte der ungedeckten Kosten für Betriebsleistungen aus dem  bestellten Verkehrsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Abgeltungen mit Bundeshilfe  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 1.  Mai  1988  9  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt rückwirkend auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1996 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 50.5111
                        
                        
                    
                    
                    
                
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