REGLEMENT über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission
                            REGLEMENT  über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission  (vom 18.  Dezember  1989; Stand am 1.  Juni  1995)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  104 und 105 des Gesetzes vom 4.  Juni  1989 über die  Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zivilschätzungskommission
                            Die kantonale Kommission für die steueramtliche Schätzung der Grund  -  stücke gemäss Artikel  9 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung  der Grundstücke  2   ist die Zivilschätzungskommission im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104 EG/ZGB 3
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vorschriften für die Schätzung
                            1  Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswerte, andere  Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen (Artikel  617 ZGB  4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regeln des Schätzerhandbuches der Vereinigung kantonaler Grund  -  stückbewertungsexperten gelten dabei als Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche  Schätzung der Grundstücke  5  . Abweichendes Bundesrecht  6   und Absatz  2  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 210; 211.412.12  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts  -  pflege  7  .  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kosten
                            Die Kosten der Zivilschätzung hat der Grundeigentümer zu tragen, soweit  dies das Bundesrecht  9   nicht ausdrücklich anders regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juni 1995 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Carlo Dittli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1.  Juni  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 210; 211.412.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
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