Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz
                            Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung) vom 31. März 2006 1 Die Regierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: I. All gemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich Die  vorliegende  Vereinbarung  regelt  die  Organisation,  die  Ausund Weiterbildung,  die  Hilfeleistung  im  Erns tfall  und  die  Finanzierung  der Strahlenwehr in den Vereinbarungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck 1 Die   vorliegende   Vereinbarung   bezweckt,   die   Strahlenwehr   in   der Zentralschweiz   unabhängig   von   Kantonsgrenzen   wirtschaftlich   und fachlich optimal zu organisi eren. 2 Sie  hat  sicher  zu  stellen,  dass  in  jedem  Zentralschweizer  Kanton  innert vertretbarer Frist bei Strahlenerei gnissen ein Ersteinsatz stattfinden kann. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kantonale Schadenwehrorganisation Die    Organisation    der    kantonalen,    regionalen    und    kommunalen Schadenwehrorganisationen  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung  der Verei nbarungskantone. 1 Nicht  veröffentlicht;  geändert  durch  Nachtrag  vom  10.  Januar  2012,  in  Kraft rückwirkend   seit   1. Januar   2012   (RRB   vom   18.   September   2012;   nicht veröffentlicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kantonale Strahlenwehrexperten 1 Jeder  Vereinbarungskanton  bezeichnet  eine  verantwortliche  Person  als kantonale Strahlenwehrexpertin oder kantonalen Strahlenwehrex perten. 2 Die kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten sind Ansprechpartnerinnen    und    Ansprechpartner    für    alle    Belange    der Strahlenwehr in ihrem Kan ton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            StrahlenwehrHauptstützpunkt 1 Der    Kanton    Uri    betreibt    und    unterhält    einen    Strahlenwehr Hauptstützpunkt. 2 Der StrahlenwehrHauptstützpunkt stellt die Ausbildungschefin oder den Ausbildungschef für die Strahlenwehr in den Zentralschweizer Kan tonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Regionaler Strahlenwehrstützpunkt 2 1 Der    Kanton    Luzern    betreibt    und    unterhält    einen    regionalen Strahlen wehr stützpunkt. 2 ... 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Koordinationskommission 1 Die   kantonalen   S trahlenwehrexpertinnen   und   Strahlenwehrexperten bilden     eine     Koordinationskommission     unter     dem     Vorsitz     der Ausbildungschefin oder des Ausbi ldungschefs. 2 Sie  tagt  jährlich  mindestens  einmal  und  überprüft  die  Zweckerrei chung dieser  Vereinbarung.  Sie  kann  den Kantonen  Vereinbarungsänderun gen vorschlagen. III. Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Ausbildungschef/in 1 Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erlässt Richtlinien über die Ausbildung in der Strahlenwehr aller Vereinbarungskantone. 2 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 3 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Sie oder er führ t einmal jährlich eine gemeinsame Weiterbildung für alle Angehörigen der Strahlenwehrstüt zpunkte durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kantonale Verantwortlichkeiten Die   Vereinbarungskantone   sorgen   selbstständig   für   die   Ausund We iterbildung der: a.  Angehörigen der Schaden- und Feuerwehr im Bereich Strahlen wehr; b.  kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            StützpunktPersonal Der          StrahlenwehrHauptstützpunkt          und          der          regionale Strahlenwehr stützpunkt    sorgen    selbstständig    für    die    Aus und Weiterbildung     ihr es     Personals.     Vorbehalten     bleibt     Art. 8     der Vereinbarung. 4 IV. Strahlenwehrereignis A. Bereitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Kantonale Verantwortlichkeiten Jeder Vereinbarungskanton erstellt und aktualisiert: a.  einen Kataster der Strahlenquellen auf seinem Kantonsgebiet; b.  die notwendigen Einsatzpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Ausbildungschef/in Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erarbeitet zusa mmen mit den   kantonalen   Strahlenwehrexpertinnen   und   Strahlenwehrex perten Richtlinien für die Einsatzplanung der Strahlenwehr stützpunkt e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Pikettdienst Die Strahlenwehrstützpunkte unterhalten keinen Pikettdienst. 4 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 B. Hilfeleistung im Ernstfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Aufgebot/Alarmierung Die kantonalen AlarmMeldestellen sind zuständig, für die Hilfelei stung im Ernstfall die Unterstützung der Stütz punkte anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Einsatzgebiet 1 Für  die  Unterstützung  bei  Verstrahlungsgefahr  oder  Auftreten  eines Strahlenschadens zuständig ist: a.  der StrahlenwehrHauptstützpunkt Uri in den Kantonen Uri, Obwal den, Nidwalden, Schwyz und Zug; 5 b.  der Strahlenwehrstützpunkt Luzern im Kanton Luzern; c.   ... 6 2 Der         StrahlenwehrHauptstützpunkt         und         der         regionale Strahlenwehr stützpunkt   greifen   unterstützend   ein,   wenn   die   anderen Strahlenwehr stüt zpunkte  nicht  in  der  Lage  sind,  die  Gefahr  zu  bannen oder den Schaden zu b eheben bzw. ausreichend zu mildern. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Einsatzleitung Der   unterstützende   Strahlenwehrstützpunkt   und   die   sich   bereits   im Einsatz   befindlichen   Schadenwehrorganisationen   sprechen   sich   im Erns tfall über die Organisation der Einsatzleitung vor Ort ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Verantwortlichkeit 1 Der  Kanton,  in  dem  der  ErnstfallEinsatz  erfolgt,  haftet  unabhängig  des unterstützenden     Strahlenwehrstützpunkts     für     den     Einsatz     der Strahlen wehr. 2 Der  unterstützende  Strahlenwehrstützpunkt  haftet  dem  Kanton,  i ndem der  ErnstfallEinsatz  erfolgt,  für  den  Schaden,  der  letzterem  durch  grob- fahrlässige   und   vorsätzliche   Handlungen   und   Unterlassungen   des unterstützenden  Strahlenwehrstützpunktes  im  Zusammenhang  mit  dem ErnstfallEinsatz    entstehen.    Über    den    Anspruch    entscheidet    das Ver waltungsgericht  des  Kantons  des  unterstützenden  Strahlenwehrstüt z- punkts. 5 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 6 Aufgehoben durch Nacht rag vom 10. Januar 2012 7 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 V. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Grundsatz 1 Jeder  Vereinbarungskanton  trägt  die  Kosten,  die  ihm  aufgrund  dieser Vereinbarung und der Sicherstellung der Strahlenwehr erwachsen, selbst. 2 Die Kosten   für   die   Ausbildung   gemäss   Art. 8   Abs. 2   trägt   der Stra hlenwehrHauptstützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Entschädigung für einsatzunabhängige Leistungen 1 Der Kanton Uri wird für seine einsatzunabhängigen Leistungen pau schal entschädigt: a.  vom Kanton Luzern mit Fr. 7  000. – jährlich; b.  vom Kanton Schwyz mit Fr. 12 000. – jährlich; c.   vom Kanton Nidwalden mit Fr. 7  000. – jährlich; d.  vom Kanton Obwalden mit Fr. 7  000. – jährlich; e.  vom Kanton Zug mit Fr. 11 000. – jährlich. 2 Die  Pauschalentschädigungen  gemäss  Absatz 1   und  2  werden  alle  vier Jahre  der  Teuerung  angepasst,  erstmals  auf  den  1. Januar  2010  (Index Juli 2004 = 102.9; Basis Mai 2000). 8 2 ... 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Entschädigung für ErnstfallEinsätze 1 Der ErnstfallEinsatz eines Strahlenwehrstützpunkts ist zu entschädi gen gemäss  der  Entschädigungsordnung  des  unterstützenden  Stüt zpunkt Kantons. 2 Die  Entschädigung  ist  geschuldet  vom  Kanton,  in  dem  der  Ernstfall Einsatz  stattfindet.  Die  Rechnungsstel lung  erfolgt  vom  unterstützenden Strahlenwehrstützpunkt   oder   seinem   Standortk anton   direkt   an   den entschädigungspflichtigen Kan ton. 3 Es  ist  Sache  des  Kantons,  in  dem  der  ErnstfallEinsatz  stattfindet,  die Aufwendungen der Strahlenwehrstüt zpunkte nach seinem eigenen Recht dem Verursacher in Rechnung zu stellen. 8 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 VI. Schlussbestimmung en
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Inkrafttreten 1 Die      Vereinbarung      bedarf      der      Zustimmung      aller      sechs Vereinbarungs kantone. 2 Die   Genehmigung   ist   der   Standeskanzlei   Uri   als   Verwahrerin   der Ve reinbarung  mitzuteilen.  Sie  notifiziert  den  Vereinbarungskantonen  das Zustandekom men. 10 3 Kommt die Vereinbarung zustande, tritt sie am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Geltungsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von zwei  Jahren  auf  das  Ende  eines  K alenderjahres  gekündigt  werden, erstmals per 31. Dezember 2010. 3 Die  Kündigung  ist  gegenüber  der  Standeskanzlei  Uri  zu  erklären.  Sie notifiziert  die  Kündigung,  die  das  Aus serkrafttreten  der  Vereinbarung bewirkt, allen Vereinbarungsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Änderung der Vereinbarung Mit  Zustimmung  aller  Parteien  kann  die  Vereinbarung  unbeachtlich  der Kündigungsfristen undtermine j ederzeit abgeändert werden. 10 Mit  Schreiben  vom  10. Juli  2006  hat  die  Standeskanzlei  Uri  die  Zustimmung  aller Vereinbarungskantone und damit das Zustandekommen mitgeteilt