Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) --> 752.52
                            zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) vom 21. Dezember 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , in  Anwendung  von  Artikel  38  ff.  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar- machung  der  Wasserkräfte  vom  22.  Dezember  1916 3 sowie  Artikel  36  des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt   auf   das   Gesuch   der   Kraftwerk   Sarneraa   AG,   Alpnach,   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November 2001 sowie den Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (Nr. 309), verleiht der Kraftwerk Sarneraa AG, Alpnach, das  Recht,  die  Wasserkraft  der  Sarneraa  gemäss  den  nachstehenden Bedingungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   vorliegende   Konzession   umfasst   das   Recht   zur   Ausnützung   der Zuflüsse  des  Wichelsees  abzüglich  der  Dotierwassermenge  gemäss  Art.  6 auf   der   Gefällsstrecke   von   der   Höchststaukote   des   Wichelsees   im dem  Unterwasserkanal  der  bestehenden  Kraftwerkzentrale  in  die  Sarneraa (Kote 435.80 m ü.M.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  in  der  Konzession  enthaltenen  Koten  beziehen  sich  auf  den  Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  der  Konzession  inbegriffen  ist  das  Recht  zum  Betrieb  der  bestehenden Kraftwerksanlagen: –   Stauanlage Wichelsee mit Wehranlage, –   Einlaufbauwerk   und   Druckstollen, –   Zentrale   Eichi, –   Unterwasserkanal mit Wasserrückgabe in die Sarneraa.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im    Übrigen    bilden    folgende    Akten    und    technischen    Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a.  Gesuch vom 20. November 2001, b.  Restwasserbericht, Aquaplus, 16. November 2001, c.   Bericht zur Staukotenberechnung, Beffa Hydrodynamik, 21. Mai 2003, d.   Massnahmenkonzept  für  die  Sarneraa  beim  Zufluss  in  den  Wichelsee, Beffa Hydrodynamik, März 2004, e.  Baugesuch vom 5. März 2007, 5 f.   gewässerökologisches Gutachten vom April 2007. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inbegriffen  in  der  Konzession  ist  das  Recht  zur  Erneuerung  und  allenfalls zur   Modifikation   der   Kraftwerksanlagen   im   Rahmen   der   konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen   oder   Änderungen   an   Bauten   und   Anlagen   sind   dem zuständigen  Departement  zur  Genehmigung  vorzulegen  und  dürfen  erst nach  erfolgter  Genehmigung  ausgeführt  werden.  Im  Übrigen  bleibt  das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Erweiterungen,  welche  über  die  unter  Abs.  1  festgelegten  Koten  hinaus- gehen   und/oder   weitere   Gewässer   einbeziehen,   bedürfen   einer   neuen Gesamtkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  60  Jahren  erteilt.  Die  Konzessions- dauer  beginnt  rückwirkend  am  1.  Januar  2002  und  dauert  somit  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2061.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung bzw. Zurückziehung der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b.  nach Ablauf der Dauer; c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft der Sarneraa entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konzession wird verwirkt: a.   wenn   die   Konzessionsnehmerin   wichtige   Pflichten   trotz   Mahnung gröblich verletzt; b.   wenn  die  Anlage  während  zwei  Jahren  ununterbrochen  nicht  betrieben wird,  es  sei  denn,  die  Ursache  für  den  Unterbruch  wäre  nicht  vom Konzessionsinhaber zu verantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  die  Konzessions- nehmerin  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Regierungsrates  den  ursprüng- lichen  Zustand  entschädigungslos,  im  Falle  des  Erlöschens  auf  Grund  von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Heimfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Ablauf  sowie  bei  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der Kanton  Obwalden  berechtigt,  die  Kraftwerkanlage  gemäss  Art.  67  Bundes- gesetz   über   die   Nutzbarmachung   der   Wasserkräfte 7 unentgeltlich   zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erneuert die Konzessionsnehmerin heimfallbelastete Anlageteile und weist sie  nach,  dass  sich  die  Investitionen  bis  zum  Ablauf  der  Konzession  nicht amortisieren  lassen,  kann  sie  eine  Beteiligung  der  Konzessionsgeberin  auf der  Basis  eines  gemeinsam  vereinbarten  Zins-  und  Tilgungsplanes  ver- langen. Der Kanton kann die Erneuerung von Anlageteilen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Übertragung der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder  einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 einen Dritten ein Vorkaufsrecht der Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            8 Dotierwasser Die Dotierwassermenge beträgt 950 l/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Betriebsvorschriften beim Wichelsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Normalbetrieb ist der Wichelsee zwischen den Koten 458.50 und 458.90 m ü.M. zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersteigt der Abfluss der Sarneraa (Pegel Sarner Aa – Sarnen) 30 m /s, ist die Seekote wie folgt abzusenken: ab 30 m 3 /s 458.50 m ü.M. ab 35 m 3 /s 458.40 m ü.M. ab 40 m 3 /s 458.30 m ü.M. ab 45 m 3 /s 458.20 m ü.M. ab 50 m 3 /s 458.10 m ü.M. ab 55 m 3 /s 458.00 m ü.M. Bei  zurückgehender  Zuflussmenge  ist  die  Staukote  in  gleichen  Schritten wieder zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Heben  und  Senken  der  Wehr-  und  Spülschützen  soll  möglichst langsam erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Wassermessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Konzessionsnehmerin  ist  verpflichtet,  die  genutzten  Wassermengen, das  Dotierwasser  sowie  die  Wehrstellungen  und  das  mit  der  Wehranlage abgeführte   Überlaufwasser   zu   messen   und   aufzuzeichnen.   Die   Mess- methoden    sind    dem    zuständigen    Departement    zur    Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Messaufzeichnungen   und   deren   Auswertungen   sind   jährlich   dem zuständigen Departement abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  ganze  Kraftwerksanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie  zum  Schutz  des  umliegenden  öffentlichen  und  privaten  Besitzes gemäss  Stand  der  Technik  zu  unterhalten.  Gefährdungen,  Störungen  und Schäden  von  Bedeutung  sind  dem  zuständigen  Departement  unverzüglich zu  melden  und  auf  eigene  Kosten  zu  beheben.  Sind  Damm  und  Wehr betroffen, ist auch das zuständige Bundesamt zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Regierungsrat   behält   sich   das   unbedingte   Recht   vor,   jederzeit diejenigen   Massnahmen   zu   treffen   und   eventuelle   Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse  der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle   baulichen   und   betrieblichen   Massnahmen   nach   Abs.   1   sind   im Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  kantonalen  Departement  festzulegen. Wenn   kein   ordentliches   Baubewilligungsverfahren   durchgeführt   werden muss,  sind  die  für  Spezialbewilligungen  zuständigen  Departemente  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach  Ausführung  von  neuen  Bauten  und  Anlagen  hat  die  Konzessions- nehmerin  innert  Jahresfrist  dem  zuständigen  Departement  Ausführungs- pläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Sicherheit der Stauanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Speicher Wichelsee untersteht der Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen 9 . Aufsichtsbehörde ist zur Zeit das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das zuständige kantonale Amt nimmt an den Kontrollen des BWG teil. Der Jahresbericht sowie Meldungen über ausserordentliche Vorkommnisse sind ebenfalls dem zuständigen kantonalen Amt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Unterhaltspflichten am Wichelsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Uferunterhalt  des  Wichelsees  sowie  der  Unterhalt  des  Mündungs- bereichs der zufliessenden Gewässer obliegt der Konzessionsnehmerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die bestehenden Vereinbarungen mit der Korporation Kägiswil und mit der Flurgenossenschaft  Matzgadenried  sowie  allfällige  Überarbeitungen  dieser Vereinbarungen sind Bestandteil der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Beitrag  der  Konzessionsnehmerin  an  den  Unterhalt  des  Wanderwegs entlang    dem    Wichelsee    wird    in    einer    Vereinbarung    zwischen    der Konzessionsnehmerin, den Gemeinden Sarnen und Alpnach sowie dem für die  Wanderwege  zuständigen  Departement  geregelt.  Die  Regelung  wird Bestandteil der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abschnitt Sarneraa oberhalb des Wichelsees: Der Gewässerunterhalt (Ufer und  Sohle)  obliegt  im  Bereich  unterhalb  der  A8-Brücke  der  Konzessions- nehmerin.   Das   für   den   Wasserbau   zuständige   Departement   legt   den Zeitpunkt für die Entfernung allfälliger Auflandungen bei der Stauwurzel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abschnitt  Sarneraa  unterhalb  Wichelsee:  Die  Konzessionsnehmerin  und die  für  den  Hochwasserschutz  an  der  Sarneraa  zuständige  Körperschaft regeln  den  Unterhalt  mit  Vertrag.  Der  Vertrag  ist  integrierender  Bestandteil der  Konzession.  Der  Vertrag  und  allfällige  Änderungen  des  Vertrags  sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            11 Durchgängigkeit für Fische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fischpass  und  Blockrampe  müssen  funktionstüchtig  sein  und  allen  im Unterwasser vorkommenden Fischarten und -alterklassen gerecht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim   Fischpass   ist   eine   Kontrollvorrichtung   anzubringen,   welche   die stichprobenweise   Zählung   der   aufsteigenden   Fische   ermöglicht.   Die Fischaufstiegskontrollen werden auf Kosten der Konzessionsnehmerin nach Massgabe des für die Fischerei zuständigen Departements durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Ausgleichsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Konzessionsnehmerin    stellt    für    fischereiliche    Massnahmen    im Wichelsee  und  den  Zu-  und  Abflüssen  den  Betrag  von  Fr.  150  000.–  zur Verfügung. Der Einsatz dieses Betrags erfolgt gemäss Instruktion des für die Fischerei zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  durch  die  Konzession  verbleibenden  ökologischen  Belastungen werden  durch  die  Konzessionsnehmerin  Rückstellungen  zur  Finanzierung von  ökologisch  aufwertenden  Massnahmen  bereitgestellt,  die  das  vom Gesetz  vorgeschriebene  Minimum  übersteigen.  Der  Rückstellungsbetrag  ist abhängig  von  den  Umbaukosten  und  beträgt  zwischen  Fr.  120  000.–  und Fr.    150    000.–.    Der    Einsatz    dieser    Mittel    richtet    sich    nach    dem Zusatzprotokoll   zur   Verhandlung   zwischen   Pro   Natura   Schweiz   und Unterwalden und der Kraftwerk Sarneraa AG. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Starkstrominspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  den  elektrischen  Teil  der  Anlage  hat  die  Konzessionsnehmerin  dem eidgenössischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbeiten bzw.    allfälliger    Änderungen    an    der    Anlage    eine    Planvorlage    zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungs-  und  Verteilanlagen  hat  die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit  einem  zur  Durchführung  solcher  Kontrollen  berechtigen  Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zutrittsrecht Die  Konzessionsnehmerin  ist  verpflichtet,  den  mit  der  staatlichen  Aufsicht betrauten  Personen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Haftung Die   Konzessionsnehmerin   haftet   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Bestim- mungen   für   Schäden   und   Nachteile,   welche   durch   den   Betrieb   der Kraftwerksanlagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen entstehen.    Die    Genehmigung    von    Plänen    durch    das    zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Enteignungsrecht Der Konzessionsnehmerin wird gemäss Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 13 das Recht gewährt, die für die Erstellung,  Ergänzung  und  Änderung  an  Bauten  und  Anlagen  benötigten Grundstücke    und    dinglichen    Rechte    sowie    die    entgegenstehenden Nutzungsrechte  zwangsweise  zu  erwerben,  soweit  dies  auf  gütlichem  Weg nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Rechte Dritter Alle  bestehenden  Rechte  Dritter  und  des  Staates  werden  ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue   Bestimmungen   der   künftigen   eidgenössischen   und   kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Gebühr für Heimfallverzicht und Konzessionsgebühr Die   Konzessionsinhaberin   hat   an   den   Staat   Obwalden   eine   einmalige Gebühr von Fr. 1 250 000.– zu entrichten für den Verzicht auf den Heimfall 14 und als Konzessionsgebühr. Diese Gebühr ist fällig am 1. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Wasserzins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Wasserzins   richtet   sich   nach   den   gemäss   Bundesgesetzgebung höchstmöglichen    Ansätzen.    Bei    Änderung    der    Bundesgesetzgebung bezüglich   höchstmöglicher   Ansätze   oder   Berechnungsbasis   legt   der Regierungsrat den massgebenden Wasserzins fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  wasserzinspflichtige  Bruttoleistung  wird  jährlich  in  Anwendung  der Wasserzinsverordnung  des  Bundes  vom  12.  Februar  1918 15 festgelegt.  Die Wasserzinsperiode    dauert    vom    1.    Oktober    des    Vorjahres    bis    zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September des laufenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  zu  leistende  Wasserzins  beträgt  zur  Zeit  gemäss  Art.  49  Abs.  1  des Bundesgesetzes   über   die   Nutzbarmachung   der   Wasserkräfte 16 jährlich Fr. 80.– (achtzig Franken) je Kilowatt Bruttoleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Wasserzins  für  die  abgelaufene  Wasserzinsperiode  ist  jeweils  bis  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle   Streitigkeiten,   die   aus   dem   Konzessionsverhältnis   zwischen   dem Kanton  und  der  Konzessionsnehmerin  entstehen,  werden  nach  Art.  71  des Bundesgesetzes    über    die    Nutzbarmachung    der    Wasserkräfte    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916 17 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Konzession  wird  mit  der  Annahme  durch  die  Konzessionsnehmerin rechtsgültig. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  baulichen  Massnahmen  sind  bis  spätestens  zwei  Jahre  nach  der Rechtskraft  der  Konzession  abzuschliessen.  Die  Frist  ist  angemessen  zu verlängern,  wenn  nach  den  Umständen,  welche  die  Konzessionsnehmerin zur  Begründung  vorbringt,  und  aus  Sicht  des  öffentlichen  Interesses  die Verweigerung der Fristerstreckung unbillig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die    Dotierwasserbestimmung    (Artikel    6)    gilt    ab    Bauabschluss    der Dotiereinrichtung. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl  2006,  691;  geändert  durch  Nachtrag  vom  29.  Mai  2007,  in  Kraft  rückwirkend  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (ABl 2007, 1280)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB    101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR    721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB    740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR    721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR    721.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR    721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Konzession vom 13. Juni 1949, Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR    721.831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR    721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR    721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Annahmeerklärung durch die Konzessionsnehmerin: 6. April 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19