Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau
                            OGS 1991, 71 und 72 Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau vom 20. September 1991 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   von   Arti kel 10   des   Bundesgesetzes   betreffend   die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 2 und Artikel 8 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 3 , gestützt auf Artikel 70 Zif fer 5 und 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 sowie  Artikel 9,  11  und  54  Bst. n  der  Forstverordnung,  Fassung vom 22. Februar 1989 5 , beschliesst: 1.  Der  Kanton  tritt  der  Vereinbarung  über  den  Ausbau  und  Betrieb  der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 bei. 2.  An  die  tatsächlichen  Baukosten  der  Erweiterung  der  Interkantonalen Försterschule  Maienfeld  wird  ein  Kantonsbeitrag  von  3,07 Prozent, höchstens      aber      Fr. 138 150. –,      zuzüglich      teuerungsbedingte Mehrkosten gegenüber der Prei sgrundlage vom 1. April 1990, zahlbar in zwei Raten (1992 und 1993), zugesichert. 3.  Die Übernahme des Anteils am Betriebsdefizit gemäss Art. 16 und 20 der  Vereinbarung  über  den  Ausbau  und  Betrieb  der  Interkantonalen Försterschule Maienfeld wird zugesicher t. Dieser Beitrag ist jährlich in den Staatsvoranschlag aufzunehmen. 4.  Der  Kantonsratsbeschluss  vom  8. September  1971  über  den  Beitritt zur    Vereinbarung    über    die    Errichtung    und    den    Betrieb    der Interkantonalen Försterschule Maienfeld 6 wird aufgehoben. 1 OGS 1991, 72 2 SR 921.0 3 SR 921.01 4 GDB 101.0 5 GDB 930.11 6 OGS 1971, 127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 5.  Der   Regierungsrat   wird   mit   dem   Vollzug   beauftragt.   Er   wird ermächtigt,  die  Vereinbarung  veränderten  Verhältnissen  anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 7 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner), in Ausführung der forstrechtlichen Bestim mungen des Bundes 8 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz Die  Vertragspartner  haben  vereinbart,  zur  Ausbildung  von  Förstern  eine Stiftung   im   Sinn   von   Art. 80 ff.   ZGB   zu   errichten,   welche   eine Försterschule betreibt. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Schule 1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die  Schule  ist  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften  von  den Kantonssteuern befreit. 7 OGS 1991, 71 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            10  BG  betreffend  die  eidgenössische  Oberaufsicht  über  die  Forstpolizei  (SR 921. 0),  Art. 8  VV  zum  BG  betreffend  die  eidgenössische  Oberaufsicht  über  die Forstpolizei (SR 921.01) 9 Vereinbarung    über    die    Errichtung    und    den    Betrieb    der    Interkantonalen Försterschule     Maienfeld.     Von     der     Konferenz     der     Forstdirektoren     der Vertragskantone  und des  Fürstentums  Liechtenstein  beschlossen  am  8. Juli  1971; von    den    bevollmächtigten    Vertretern    der    Kantone    und    des    Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Beitrit t zur Vereinbarung 1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. 2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kündigung der Vereinbarung 1 Jeder  Vertragspartner  kann  die  Vereinbarung  unter  Beachtung  einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Organe Die Organe sind: a.  Stiftungsrat; b.  Ausschuss des Stiftungsrats; c.   Kontrollstelle; d.  Prüfungskommission; e.  Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Stiftungsrat a. Zusammensetzung 1 Der  Stiftungsrat  besteht  aus  je  einem  Vertreter  des  Bundes  und  der Vertragspartner.  Die  Kantone  Graubünden  und  St.  Gallen  bestimmen  je zwei Vertreter. 2 Ein  Vertreter  des  Verbands  Schweizer  Förster  kann  an  den  Sitzungen des Stiftungsrats teil nehmen. Er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            b. Aufgaben 1 Der  Stiftungsrat  ist  das  oberste  Stiftungsund  Verwaltungsorgan  der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Der Stiftungsrat: a.  erlässt   ergänzende   Vorschriften,   insbesondere   Reglemente   über Orga nisation und Betrieb der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 b.  legt    die    Aufgaben    des    Ausschusses    des    Stiftungsrats,    der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest; c.   genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d.  legt die Schulund Internatsgelder fest; e.  wählt    die    M itglieder    des    Ausschusses    des    Stiftungsrats,    der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f.   genehmigt  Ausbau- und  Erneuerungsprojekte,  unter  Vorbehalt,  dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g.  entscheidet  über  Beitrittsges uche  weiterer  Kantone  und  legt  die  zu leistende Einkaufssumme fest; h.  legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i.    beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rüc kstellung; k.   beschliesst  den  Voranschlag  und  genehmigt  den  Jahresbericht  und die Rechnung; l.    beschliesst über Nachtragskredite. 3 Der  Stiftungsrat  kann  die  Aufgaben  nach  Abs. 2  Bst. d,  h  und  l  dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegier en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Ausschuss des Stiftungsrats a. Zusammensetzung Der   Ausschuss   des   Stiftungsrats   besteht   aus   fünf   Mitgliedern   des Stiftungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            b. Aufgaben Der Ausschuss des Stiftungsrats: a.  bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag; b.  überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats; c.   erarbeitet ein Betriebskonzept; d.  behandelt    Beschwerden    und    Rekurse    gegen    Entscheide    und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kontrollstelle 1 Als Ko ntrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. 2 Sie   prüft   die   Kapitalund   Betriebsrechnung   und   erstattet   dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 11
                            Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Direktion Die   unmittelbare   Leitung   der   Schule   obliegt   dem   Direktor,   einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Anwendbares Recht Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen des Kantons Graubünden 10 wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Aufnahmen von Schülern Die  Schüler  müssen  die  bundesrechtlich  festgelegten  Anforderungen erfüllen. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Übungsobjekte 1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen  geeignete  Waldungen  und  Projekte  sowie  weitere  Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. 2 Die   übrigen   Vertragspartner   stellen   der   Schule   für   Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Deckung der Betriebskosten 1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a.  Aktivsaldo des Vorjahres; 10 BR 370.500 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            8 VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921.01)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 b.  Beiträge des Bundes; c.   Beiträge    von    Kantonen,    denen    das    Recht    zusteht,    Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d.  Schulund Internatsgelder; e.  Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f.   andere Zuwendungen. 2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Baukosten a. Deckung Die Baukosten  werden  durch  Beiträge  des  Bundes  und  Entnahmen  aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            b. Rückstellung 1 Für  die  Erstellung,  Erweiterung  und  Erneuerung  von  Bauten  wird  eine Rückstellung vorgenommen. 2 S ie wird gespiesen durch: a.  jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswerts; b.  Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Kostenbeiträge der Vertragspartner a. Festlegung Die     Kostenbeiträge     der     Vertragspartner     werden     anhand     des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            b. Verteilschlüssel 1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: a.  Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf  Jahren  di e  Schule  besucht  haben.  Massgebend  ist  der  Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts; b.  Zahl   der   auf   dem   Gebiet   jedes   Vertragspartners   am   Ende   der Bemessungsperiode  nach  Bst. a  dieser  Bestimmung  für  privaten  und öffentlichen Wald angestellten Förster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 c.   Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungs periode   nach   Bst.   a   dieser   Bestimmung.   Massgebend   sind   die offiziellen Statistiken. 2 Die  Grundlagen  gemäss  Bst. a  bis  c  dieser  Bestimmung  werden  im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet. Art . 21 Baukostenanteile Die    Baukostenanteile    ergeben    sich    aus    dem    im    Zeitpunkt    des Baubeschlusses     geltenden     Verteilschlüssel     nach     Art. 20     dieser Vereinbarung. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Aufhebung der alten Vereinbarung 1 Die    Vereinbarung    über    die    Errichtung    und    den    Betrieb    der Interkantonalen    Försterschule    Maienfeld    vom    8. Juli    1971 12 wird aufgehoben. 2 Der   Betriebsund   der   Erneuerungsfonds   werden   aufgelöst.   Der Stiftungsrat  beschliesst  im  Rahmen  der  Behandlung  von  Voranschlag, Rechnung    sow ie    Ausbau und    Erneuerungsprojekten    über    die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            16  bis  21  dieser  Vereinbarung  werden  erstmals  für  das  Betriebsjahr 1992  und  für  die  Finanzierung  des  Umund  Erweiterungsbaus  (Projekt 1990) angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Rechtsgültigkeit der Vereinbarung Die  Vereinbarung  bedarf  der  Zustimmung  der  Vertragspartner  und  der Genehmigung des Bundesrates. 12 OGS 1971, 126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Vollzugsbeginn Die  Vereinbarung  tritt  am  1. Januar  des  der  Genehmigung  durch  den Bundesrat  nachfolgenden  Jahres  in  Vollzug. 13 Vorbehalten  bleibt  Art. 23 der Vereinbarung. 13 Vom Bund am 3. September 1992 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 1993