Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
                            über die Verwendung des Alkoholzehntels vom 23. März 1895 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Verwaltung  und  Verwendung  des  Alkoholzehntels  erfolgt  durch  den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Es wird hierüber besondere Rechnung geführt und dieselbe alljährlich dem Kantonsrate unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat behält sich vor, dem Regierungsrate jeweilen bezüglich der künftigen Verwendung anderweitige Wegleitung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Überhin  soll  jedes  Jahr  nach  Massgabe  des  bezüglichen  Bundesgesetzes über  die  Verwendung  des  Alkoholzehntels  dem  Bundesrate  zu  Handen  der Bundesversammlung Bericht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die    Verwendung    hat    überhaupt    nach    Massgabe    der    jeweiligen Bundesbeschlüsse zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 In jedem Einzelfalle muss die Verwendung aus dem Alkoholzehntel mit der Bekämpfung  des  Alkoholismus  in  seinen  Ursachen  oder  Wirkungen  in zweifellosem Zusammenhange stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo  der  Alkoholzehntel  nicht  ausreicht  oder  wo  die  Verhältnisse  dessen Verwendung  nicht  gestatten,  da  kann  in  den  durch  Art.  4,  5,  6  Absatz  2,  8 und  9  vorgesehenen  Fällen  im  Falle  des  Bedürfnisses  ein  anderweitiger Staatsbeitrag verwilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Falle  eines  eigentlichen  Bedürfnisses  kann  der  Staat  ausnahmsweise auch die vollen Kosten zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Nach  näherer  Wegleitung  der  kantonsrätlichen  Verordnung  vom  27.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 können Beiträge verabfolgt werden zur Versorgung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Trinkerheilanstalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in Zwangsarbeitsanstalten oder Arbeiterkolonien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in Besserungsanstalten für Minderjährige,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  in Mädchenasylen und dgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Es  können  auch  nach  bestimmter  Wegleitung  von  Art.  3  (Abs.  1,  2  und  3) im  Falle  des  Bedürfnisses  Beiträge  verabfolgt  werden  zur  Versorgung  in Anstalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Irren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für Epileptiker,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für Taubstumme und Augenkranke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   mit   solch‘   gutgeleiteten   Anstalten Aufnahmsverträge    abzuschliessen.    Er    wird    hiebei    vorzüglich    solche Anstalten     berücksichtigen,     welche     den     Grundsatz     vollständiger Enthaltsamkeit von geistigen Getränken angenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Der  Regierungsrat  kann  aus  dem  Alkoholzehntel  einen  angemessenen Beitrag  leisten,  damit  ärmere  Kinder,  welche  wegen  der  Trunksucht  des Vaters, der Mutter oder anderer Personen anderwärts zu versorgen sind, in einer Familie oder Anstalt gute Unterkunft erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für ganz gute und solide Versorgung einzelner Kinder kann auch sonst ein Staatsbeitrag   verabfolgt   werden,   wenn   dadurch   die   pflichtgemässen Ausgaben     der     Armenverwaltung     ganz     ausnahmsweise     vermehrt, beziehungsweise überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Der  Regierungsrat  kann  Bestrebungen  zur  Bekämpfung  des  Alkoholismus (Vereine, Vorträge und Verbreitung volkstümlicher Schriften) unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Im  Notfall  können  kleinere  Beiträge  verabfolgt  werden  für  zweckdienliche Versorgung    entlassener    Sträflinge    und    ehemaliger    Insassen    von Besserungsanstalten,  überhaupt  Solcher,  deren  spezielle  Versorgung  mit der  Bekämpfung  des  Alkoholismus  in  seinen  Ursachen  und  Wirkungen  in zweifellosem Zusammenhange steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Je   nach   Möglichkeit   kann   von   Staats   wegen   die   Förderung   besserer Volksernährung    unterstützt    werden    (praktische    Haushaltungs-    und Kochkurse, diesbezügliche Belehrung in Wort und Schrift und dgl.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1 Die Höhe der Beiträge für den Einzelfall bestimmt der Regierungsrat nach Massgabe des Bedürfnisses und der vorhandenen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  den  Ort  der  Versorgung  der  betreffenden  Personen,  sowie  über  die Verwendung    der    verwilligten    Beiträge    hat    der    Regierungsrat    das Letztentscheidungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  wird  über  die  Wirkung  der  einzelnen  Verwendungen gehörigen   Orts   sich   erkundigen,   damit   er   auch   diesbezüglich   dem Kantonsrate tunlichst Aufschluss geben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB II, 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB II, 393