Landsgemeindebeschluss über einen Beitrag an das Waldbauprojekt Engelberg-Süd
                            über einen Beitrag an das Waldbauprojekt Engelberg-Süd vom 27. April 1997 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, auf  Gesuch  der  Bürgergemeinde  Engelberg,  des  Klosters  Engelberg  und verschiedener  Privatwaldeigentümer  um  einen  Beitrag  an  das  Waldbau-C- Projekt Engelberg-Süd, mit einem Voranschlag von Fr. 3 500 000.–, gestützt  auf  Artikel  61  Ziffer  3  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 2 , Artikel 54a   Buchstabe a,   Artikel 55a   Buchstabe a    und    Artikel 56    der kantonalen  Forstverordnung,  Fassung  vom  20.  Oktober  1994 3 ,  sowie  auf Artikel 29 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 25. März 1988 4 , nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der   Bürgergemeinde   Engelberg,   dem   Kloster   Engelberg   und   den privaten    Waldeigentümern    im    Projektgebiet    wird    an    die    auf Fr. 3 500 000.–   veranschlagten   Kosten   für   das   Waldbau-C-Projekt Engelberg-Süd  ein  Kantonsbeitrag  von  13  Prozent  der  tatsächlichen Kosten,  höchstens  aber  Fr.  455  000.–,  unter  Berücksichtigung  allfälliger teuerungsbedingter   Mehr-   oder   Minderkosten   gegenüber   der   Preis- grundlage vom November 1996, zugesichert. Der  Kantonsbeitrag  wird  unter  der  Bedingung  ausgerichtet,  dass  auch der Bund und die Einwohnergemeinde Engelberg einen entsprechenden Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Kantonsbeitrag wird im Verhältnis zum Arbeitsfortschritt aufgrund der genehmigten  Abrechnungen  sowie  nach  Massgabe  der  vom  Kantonsrat jährlich  im  Voranschlag  eingesetzten  Kredite  und  der  verfügbaren  Mittel ausbezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Über   allfällige   Beiträge   zur   Anpassung   an   geänderte   finanzielle Rahmenbedingungen  oder  an  Mehrkosten,  die  auf  ausserordentliche, nicht  voraussehbare  Umstände  zurückzuführen  sind,  beschliesst  der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der    Kanton    verpflichtet    sich,    Massnahmen    zur    Regelung    des Wildbestandes   durchzuführen,   so   dass   die   Erhaltung   des   Waldes, insbesondere  die  natürliche  Verjüngung  mit  standortgerechten  Baum- arten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist (Art. 27 WaG 5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die  Arbeiten  sind  unter  der  Aufsicht  des  kantonalen  Oberforstamtes auszuführen.  Dem  Regierungsrat  ist  über  den  Arbeitsfortschritt  jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Vom  Kantonsbeitrag  ist  der  Aufwand  für  die  Leistungen  des  Ober- forstamtes für Projektleitung nach Art. 58 Abs. 2 der Forstverordnung 6 in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIV,     306
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1, und XIX, 316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB X, 145 und 328, XIX, 35, XXIII, 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB     XX,     155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR     921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LB X, 145, XXII, 268