Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen mit Erläuterungen
                            ABl 1987, 141 Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen mit Erläuterungen vom 9. Dezember 1986 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt   auf   Artikel 17   der   Verordnung   über   das   Grundbuch   vom 29. Februar 1980 2 , als Anleitung für die Grundbuchführung : Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Dienstbarkeiten 2.1 Vorbemerkung 2.2 Bauverhältnisse 2.3 Wege, Strassen, Plätze 2.4 Leitungen, Kanäle, Kanalisationen 2.5 Quellen, Brunnen, Gewässer 2.6 Nutzniessung, Wohnre cht, spezielle Nutzungen und Mitbenützungsrechte 2.7 Dienstbarkeiten verschiedenen Inhalts 3. Grundlasten 4. Vormerkungen 5. Anmerkungen 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Nach  Art. 35  Abs. 2  der  Verordnung  des  Bundesrates  betreffend 1 ABl 1987, 141; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007  ( OGS  2007,  26 und 35),  und  die  Ausführungsbestimmungen  über  die Anpassung  des  Verordnungsrechts  des  Regierungsrats  an  die  Justizreform  im Bereich    der    Zivil und    Strafrechtspflege    (Ausführungsbestimmungen    zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 ( OGS 2010, 86) 2 GDB 213.41 3 Den Notaren soll diese Anleitung als Arbeitshilfe für das Abfassen von öffentlichen Urkunden und Verträgen dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 das  Grundbuch  (GBV)  v om  22. Februar  1910 4 erfolgen  die  Ein tragungen  der  Dienstbarkeiten  und  Grundlasten  im  Grundbuch durch ein den Inhalt des Rechtes kurz umschreibendes Stichwort. 1.2 Der  Wahl  des  Stichwortes  ist  besondere  Sorgfalt  zu  widmen,  weil der Eintrag, soweit sich a us ihm Rechte und Pflichten ergeben, für den  Rechtsinhalt  massgebend  ist.  Dieses  Verzeichnis  hat  den Charakter  einer  Wegleitung.  Die  den  Stichwörtern  beigefügten Erläuterungen  und  Zitate  sind  orientierender  Natur  und  kommen nicht  ins  Grundbuch.  In  Fällen, wo  das  Verzeichnis  kein  Stichwort enthält, ist ein solches, je nach Inhalt des Rechtes, neu zu bilden. Benennungen  für  Dienstbarkeiten,  deren  Inhalt  durch  das  Gesetz umschrieben  ist,  sind  ausschliesslich  in  der  gesetzlichen  Bedeu- tung und nicht auch ande rweitig zu verwenden. 1.3 Das  Stichwort  soll  den  gesamten  Inhalt  decken.  Auch  für  lang umschriebene    Dienstbarkeitsbestimmungen    ist    beim    Eintrag, jedoch   unter   Verweis   auf   den   Beleg,   nur   ein   Stichwort   zu verwenden.    Der    Hinweis    «nördlich»,    «südlich»,    «westli ch», «östlich»  bezieht  sich  immer  auf  das  belastete  Grundstück.  Ein Recht,  das  nur  zu  gewissen  Zeiten  ausgeübt  werden  darf  oder  für bestimmte   Zwecke   oder   sonstwie   eingeschränkt   wird,   ist   als beschränktes Recht einzutragen (z.B. beschr. Fusswegrecht). 1.4 Bei    Grunddienstbarkeiten    bleiben    die    Stichwörter    auf    dem belasteten  und  dem  berechtigten  Grundstück  die  gleichen.  Es werden  entweder  ein  «R»  (Recht)  oder  ein  «L»  (Last)  voraus gesetzt und die Bezeichnungen zL (zulasten) oder zG (zugunsten) entsprechend  geä ndert.  Die  Einschreibung  der  Dienstbarkeit  wird mit einer Litera (a, b, c, usw.) versehen. 1.5 Weil  das  Stichwort  rechtserheblich  ist,  soll  es  von  den  Beteiligten (Vertragspartnern)  im  Begründungsvertrag  (Beleg)  unterschriftlich anerkannt  werden.  Vertrags bestimmungen  obligatorischer  Natur, die nicht als Dienstbarkeiten ins Grundbuch einzutragen sind, sind im  Vertrag  ausdrücklich  als  solche  zu  bezeichnen.  Beim  Grund- bucheintrag  darf  das  betreffende  Stichwort  ohne  Parteianerken- nung eingetragen werden, wenn es den Inhalt der Dienstbarkeit im Sinne dieses Verzeichnisses zutreffend zum Ausdruck bringt. 1.6 Grunddienstbarkeiten  werden  in  der  Regel  auf  unbestimmte  Zeit begründet  und  eingetragen,  doch  können  sie  auch  auf  bestimmte Dauer  begründet  und  eingetragen werden.  Die  Befristung  ist  beim Eintrag  anzugeben  (z.B.  Baurecht  ...,  bis  31.12.2036).  Mit  dem Ablauf  der  Frist  erlischt  die  Dienstbarkeit  und  der  Eintrag  ist  auf 4 GBV: SR 211.432.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anmeldung   des   dienstbarkeitsbelasteten   Eigentümers   hin   im Grundbuch zu löschen. Eine  Löschung  «von  Amtes  wegen»  durch  den  Grundbuchver walter  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  dies  bei  der  Dienstbarkeits errichtung   von   den   Vertragsparteien   ausdrücklich   vereinbart worden ist. 1.7 Die  Grundbuchanmeldung  bei  vertraglicher  Übertragung  (Abtre tung)  von  übertragbaren  Personaldienstbarkeiten  durch  den  bis herigen  Berechtigten  auf  einen  Dritten  (neuen  Berechtigten)  mit Eintragung  desselben  bedarf  stets  der  Zustimmung  des  Grund- eigentümers. 2 Dienstbarkeiten (Art. 730 bis 781 ZGB 5 ) 2.1 Vorbemerkung 2.1.1 Man  unterscheidet  zwischen  Personal und  Grunddienstbarkeiten, d.h.  zwischen  Rechten,  die  zugunsten  einer  bestimmten  Person oder  Gemeinschaft  oder  zugunsten  des  jeweiligen  Eigentümers eines  Grundstückes  begründet  werden.  Auf  die  Form  des  Begrün- dungsaktes hat dies keinen Einfluss. 2.1.2 Die  Verselbständigung  ist  im  ZGB  vor  allem  für  das  Baurecht  und das  Quellenrecht  vorgesehen  (Art. 779  Abs. 3  und  780  Abs. 3 ZGB),  doch  ist  sie  auch  für  andere  übertragbare  Personaldienst barkeiten  denkbar  (vgl.  Art. 7  GBV) .  Der  Rechtsgrundausweis  für selbständige  und  dauernde  Baurechte  bedarf  der  Form  der  öffent lichen  Beurkundung  (Art. 799a  ZGB).  Die  Einräumung  der  selb- ständigen  und  dauernden  Rechte  muss  auf  wenigstens  30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit erfolgen (Art. 7 A bs. 2 Ziff. 2 GBV). Für selbständige und dauernde Baurechte beträgt die Höchstdauer 100 Jahre (Art. 779 l ZGB). 2.1.3 Rechtsgeschäfte über die Aufhebung oder Abänderung von gesetz lichen  Eigentumsbeschränkungen  (z.B.  Näherbaurecht,  Grenzbau- recht)  bedürfe n  zu  ihrer  Gültigkeit  der  öffentlichen  Beurkundung (Art. 680  Abs. 2  ZGB),  ebenso  die  schenkungsweise  (unentgelt liche) Einräumung von Dienstbarkeiten (Art. 243 Abs. 2 OR 6 ). ZGB) genügt einfache Schriftlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GBV). 2.1.4 Dienstbarkeiten  nach  Art. 781  ZGB  können  zugunsten  einer  be 5 ZGB: SR 210 6 OR: SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 stimmten Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt wer den,  wenn  diese in  bestimmter  Hinsicht jemandem  zum  Gebrauch dienen können. Sie können auf unbestimmte Zeit und als übertragbar bestellt wer den, wenn sie inhaltlich beschränkt sind und dem Grundeigentümer (Dienstbarkeitsbelasteten)  wesentliche  Gebrauchsund  Nutzungs rechte  belassen.  Verleihen  solche  Rechte  aber  dem  Berechtigten u mfassende  Befugnisse,  sodass  dem  Grundeigentümer  nur  das nackte  Eigentum  bleibt,  so  müssen  sie  in  ihrer  zeitlichen  Dauer beschränkt werden (maximal 100 Jahre analog zu Art. 749 ZGB). 2.2 Bauverhältnisse 2.2.1 Baurecht Recht,  auf  oder  unter  der  Bodenflä che,  ganz  auf  fremdem  Boden ein  Bauwerk  zu  errichten  oder  beizubehalten  (Art. 779  ff.  ZGB). Beim   unselbständigen   Baurecht   ist   auch   eine   zeitlich   unbe- schränkte  Dienstbarkeit  möglich,  jedoch  nur  dann,  wenn  dadurch das Eigentum am belasteten Grundstück nicht ausgehöhlt wird. 2.2.2 Überbaurecht Auf ein anderes Grundstück überragende Bauten und andere Vor richtungen, ober oder unterirdisch (Art. 674 ZGB). 2.2.3 Brückenbaurecht Recht,  auf  dem  belasteten  Flussgrundstück  ein  Brückenbauwerk (Brücke, Pfeiler, Widerlager) zu errichten oder beizubehalten. 2.2.4 Anbaurecht Bei  geschlossener  Bauweise  (je  als  Recht  und  Last)  oder  bei Anbau an ein bestehendes Gebäude. 2.2.5 Grenzbaurecht Recht, ein Bauwerk an die nachbarliche Grenze zu stellen (Art. 680 ZGB). 2.2.6 Näherbaurecht Recht, näher zu bauen. Unterschreitung des gesetzlichen Grenzab- standes (Art. 680 ZGB). 2.2.7 Grenzabstandserweiterung, Bauabstandserweiterung Recht auf einen grösseren Abstand als den gesetzlichen. Verpflich- tung,  für  eine  Baute einen  grösseren  als  den  gesetzlichen  Grenz oder Bauabstand einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 2.2.8 Bauverbot Verbot,  ein  Grundstück  ganz  oder  teilweise  zu  überbauen,  z.B. Bauverbot für beschr. Grundstückteil lt. Plan. 2.2.9 Baubeschränkung, Höherbauverbot Verschiedene, frei  und  unabhängig  von  öffentlich- rechtlichen  Vor schriften  durch  private  Vereinbarung  begründete  Einschränkungen der  nachbarlichen  Baufreiheit.  Es  dürfen  z.B.  auf  dem  belasteten Grundstück  nur  Wohnhäuser  mit  bestimmter  Höhe,  nur  eine  Villa oder  kein  Wochenendhaus  erstellt  werden;  nur  bestimmte  Bau- weise, z.B. Material des Gebäudes, Farbe des Verputzes usw. 2.2.10 Aussichtsrecht Der Belastete darf nur so bauen oder das Grundstück bepflanzen, dass  dem  Berechtigten  der  Ausblick  auf  einen  bestimmten  Land- s chaftsabschnitt nicht beeinträchtigt wird (z.B. Blick auf See). 2.3 Wege, Strassen, Plätze 2.3.1 Fusswegrecht, Fahrwegrecht Recht  zu  gehen  bzw.  zu  fahren.  Das  Fahrwegrecht  schliesst  das Fusswegrecht  ein,  nicht  aber  umgekehrt.  Ebenfalls  ist  das  Par kier ungsrecht  im  Fahrwegrecht  nicht  eingeschlossen.  Das  kurze Anhalten  zum  Güterund  Personenumschlag  ist  jedoch  im  Fahr wegrecht  enthalten.  Es  empfiehlt  sich,  dies  im  Errichtungsvertrag zu regeln. Bei  der  Eintragung  eines  Notwegrechtes  nach  Art. 694  ZGB  is t eines der genannten Stichworte zu verwenden. Wo  der  Berechtigte  unterhaltsoder  mitunterhaltspflichtig  ist,  ge- nügen  die  beiden  genannten  Stichworte,  da  sich  die  Unterhalts pflicht aus Art. 741 ZGB ergibt. Wo die Unterhaltspflicht vertraglich speziell in  Abweisung  von  Art. 741  ZGB  geregelt  wird,  kommt  der Zusatz betreffend Unterhalt zum Stichwort hinzu, da die Unterhalts pflicht eine Leistung bildet, die mit der Dienstbarkeit nebensächlich verbunden   ist   (Art. 730   Abs. 2   ZGB).   Z.B.:   Fahrwegrecht   mit spe ziell geregeltem Unterhalt. 2.3.2 Öffentliches Fusswegrecht, öffentliches Fahrwegrecht Es  handelt  sich  um  Wege  oder  Strassen  auf  einem  belasteten Grundstück,  die  von  jedermann  benutzt  werden  dürfen  (Popular servitut, Gemeindedienstbarkeit im Sinne von A rt. 781 ZGB). Das  Publikum  oder  die  Öffentlichkeit  ist  wegberechtigt.  Die  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 meldung  zum  Grundbucheintrag  hat  mit  Zustimmung  des  Grund eigentümers   zu   erfolgen.   Ist   über   die   Unterhaltspflicht   nichts anderes  vereinbart,  so  ist  das  dienstbarkeitsberechtigte Gemein wesen allein als Werkeigentümer unterhaltspflichtig (Art. 741 ZGB; vgl. auch Art. 58 OR). 2.3.3 Beschränktes Fusswegrecht, beschränktes Fahrwegrecht Der  Weg  darf  nur  zu  gewissen  Zeiten  oder  nur  für  bestimmte Zwecke benutzt werden, z.B. nur für l andwirtschaftliche Zwecke. 2.3.4 Durchgangsrecht Durchgang  durch  das  Innere  eines  Gebäudes  oder  durch  einen Hof. 2.3.5 Wenderecht Fahrzeug Kehrrecht. 2.3.6 Winterwegrecht Winterwege   stehen,   Sonderrechte   vorbehalten,   während   der Monate  Dezember,  Januar  und  Februar  offen  (Art. 110  EG  zum ZGB 7 ). 2.3.7 Viehfahrwegrecht, Viehtriebrecht Viehwegrecht mit gebundenem und/oder ungebundenem Vieh. Bei der Begründung ist dies vertraglich festzuhalten. 2.3.8 Holzabfuhrrecht, Holztransportrecht 2.3.9 Reistwe grecht Recht zum Reisten oder Schleifen von Holz, meistens aus Waldun- gen  durch  bestehende  Reistzüge  ins  unterliegende  Grundstück zum nachherigen Abtransport (vgl. Art. 695 und 740 ZGB, Art. 110 EG zum ZGB). 2.3.10 Parkierungsrecht Recht,  eine  bestimm te  Fläche  eines  Grundstückes  als  Abstellplatz für Fahrzeuge zu benützen. Dem Begründungsakt ist stets ein Plan mit eingezeichneter Parkfläche beizuheften, sofern nicht die ganze Grundstückfläche betroffen ist. 2.3.11 Ablagerungsrecht Recht  zur  Ablagerun g  von  Kies,  Holz,  Steinen  usw.  auf  einem fremden Grundstück. 7 EG zum ZGB: GDB 210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 2.3.12 Nutzungsrecht Das  Recht  zur  Benutzung  eines  Platzes  oder  Raumes  zu  andern Zwecken als für das Bauen oder Pflanzen (Art. 678 und 781 ZGB, vgl. vorne 2.1.4). 2.3.13 Platzrecht Das   Rech t   zum   Abstellen   eines   Gegenstandes   auf   fremdem Grundstück, z.B. für Container, Briefkasten, Fahrräder usw. Wird in der Regel als Grunddienstbarkeit begründet und eingetragen. 2.4 Leitungen, Kanäle, Kanalisationen, Transportvorrichtungen 2.4.1 Vorbemerkun g Die  Begründung  von  Durchleitungsrechten  erfolgt  stets  durch  Ver trag oder durch richterliches Urteil. Durchleitungen  von  Brunnen,  Drainierröhren,  Jaucheleitungen  und dergleichen  sowie  elektrischen  Leitungen,  welche  den  Bedürfnis sen eines Grundstückes dienen, sind meistens Leitungen nachbar rechtlicher  Natur  und  bedürfen  keiner  Eintragung  ins  Grundbuch. Sie können allerdings auf Verlangen des Berechtigten eingetragen werden  (Art. 691  ZGB),  um  gutgläubigen  Erwerb  eines  Dritten  zu verhindern. Die  Haupt- oder  Transitleitungen  der  Wasserund  Elektrizitäts werke,  die  Fabrikgeleiseanlagen  usw.  sind,  wo  nicht  besondere Rechtsverhältnisse  bestehen,  Zugehör  des  Werkes,  von  dem  sie ausgehen und Eigentum des Werkeigentümers. Das Recht auf den Bestand  solcher  Leitungen  und  Anlagen  in  fremden  Grundstücken kann  durch  Errichtung  einer  Dienstbarkeit  begründet  werden.  Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der äusserlich wahrnehm baren  Leitung  und,  wenn  die  Leitung  äusserlich  nicht  sichtbar  ist, mit  der  Eintragung  im  Grundbuch  (Art. 676  ZGB).  Die  Dienstbar keitserrichtung bedarf stets eines Vertrages. 2.4.2 Wasserdurchleitungsrecht 2.4.3 Kanalisationsdurchleitungsrecht, Abwasserdurchleitungsrecht 2.4.4 Dachwasserableitungsrecht 2.4.5 Wasseranschlussrecht, K analisationsanschlussrecht Oft in Verbindung mit Durchleitung. 2.4.6 Drainagedurchleitungsrecht 2.4.7 Dolenbenutzungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 2.4.8 Kanaldurchleitungsrecht 2.4.9 Kabeldurchleitungsrecht 2.4.10 Elektr. Freileitungsrecht Die  Leitung  besteht  noch  nicht, das  Durchleitungsrecht  soll  aber gesichert werden. 2.4.11 Geleiseanlagerecht, Geleiseanschlussrecht 2.4.12 Drahtseilanlagerecht 2.5 Quellen, Brunnen und Gewässer (Art. 704 ff., 780 ZGB) 2.5.1 Quellenrecht Dieses Recht belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung von Quellwasser. Die Vorrichtung zur Ableitung des Quellwassers (Leitungen, Dolen, Reservoir,  Brunnenstube  usw.)  werden  Eigentum  des  Quellenbe- rechtigten   ohne   Bestellung   einer   besonderen   Baurechtsdienst barkeit. Voraussetzung ist, dass sich die Vorrichtungen auf dem mit dem  Quellenrecht  belasteten  Grundstück  und  nicht  auf  einem Dritten befinden. Das Quellenrecht schliesst weiter ein das Recht zum Betreten des belasteten  Grundstückes  zwecks  Kontrolle  der Fassungsund Leitungsvorrichtungen  sowie  zur  Vornahme  von  Reparaturen  und dergleichen (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Wo  die  Vorrichtungen  zur  Sammlung  oder  Ableitung  des  Quell wassers  auf  einem  dritten  Grundstück  bestehen,  ist  hiefür  ein Baurecht (z.B. Baurecht für Brunnenstube, Reservoir usw.) und ein Wasserdurchleitungsrecht zu bestellen und einzutragen. 2.5.2 Brunnenrecht Recht  auf  den  Bestand  eines  Brunnens  auf  fremdem  Grundstück (vgl. auch Erläuterungen zu Ziff. 2.5.1). Gilt ebenfalls für das Recht des Notbrunnens nach Art. 710 ZGB. 2.5.3 Brunnenmitbenützungsrecht Recht, an einem fremden Brunnen Wasser zu holen, zu tränken, zu waschen usw. 2.5.4 Viehtränkerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 2.5.5 Wasserrecht Privates Wasserrecht, im Unterschied zur Wasserrechtskonzession (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            8 und 23 GBV). Bezüglich Wasserrechtsverleihungen siehe Art. 56 SchlT ZGB und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            59   BG   über   die   Nutzbarmachung   der   Wasserkräfte   vom 22. Dezember 1916 8 (selbständige und dauernde Rechte). 2.5.6 Wasserbezugsrecht Recht,  an  einer  fremden  Wasserei nrichtung  Wasser  zu  beziehen. Die  Dienstbarkeit  darf  inhaltlich  nicht  auf  eine  Wasserlieferungs pflicht  des  Belasteten  hinauslaufen  (vgl.  BGE  93  II  290  und  3.2 Wasserlieferungspflicht als Grundlast). 2.5.7 Fischereirecht Fischereirechte     an     öffentlichen oder    privaten    Gewässern (Fischenzen). 2.6 Nutzniessung, Wohnrecht, spezielle Nutzungen und Mitbenützungsrechte 2.6.1 Nutzniessung Personaldienstbarkeit  nach  Art. 745  ff.  ZGB.  Unübertragbares  und unvererbliches Recht auf den vollen Genuss eines Grundstü ckes. Für Dauer und Dienstbarkeitsberechtigte siehe Art. 749 ZGB. Der  Berechtigte  ist  unselbständiger  Besitzer  (Art. 920  ZGB).  Er kann    die    Rechtsobjekte    während    der    Nutzniessungsdauer weitervermieten oder weiterverpachten. Form der Errichtung: öffent liche Beurkundung. 2.6.2 Beschr. Nutzniessung Das  Ausübungsrecht  ist  bei  der  beschränkten  Nutzniessung  auf bestimmte  Grundstückteile  beschränkt.  Die  Rechtsobjekte  können im  Gegensatz  zum  Wohnrecht  für  die  maximale  Zeit  der  Rechts dauer weitervermietet o der – verpachtet werden. 2.6.3 Wohnrecht Personaldienstbarkeit nach Art. 776 ff. ZGB. Unübertragbares  und  unvererbliches  Recht,  ein  Haus  oder  einen Hausteil mit oder ohne Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. 8 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Das  Recht  gilt  nur  für  den  Eigengebrauc h  im  Sinne  von  Art. 777 ZGB. Keine Vermietung an Dritte. Form der Errichtung: öffentliche Beurkundung. Die  Rechtseinräumung  erfolgt  oft  unentgeltlich.  Das  Recht  kann aber  bewertet  und  der  betreffende  Wert  bei  der  Kaufpreiszahlung angerechnet werden. Es kann auch ein Entgelt vereinbart werden, welcher  Abrede  jedoch  nicht  dinglicher  Charakter  zukommt.  Das Wohnrecht geht bei Ausbleiben der Zahlungen nicht unter. Kommt  die  Bestellung  eines  entgeltlichen  Wohnrechts  faktisch einem  Mietvertrag  gleich  (z.B.  w enn  das  Entgelt  unter  die  Vor schriften  über  die  Miete  gestellt  wird,  Kündigungsmöglichkeit  für bestimmte  Fälle  usw.),  so  ist  das  Wohnrecht  nicht  eintragungs fähig,  wohl  aber  die  Vormerkung  eines  entsprechenden  Mietver trages (vgl. Leemann, Kommentar ZGB, Bern 1925, Art. 776 N 10). Das  Wohnrecht  gilt  meistens  bis  zum  Tode  des  Berechtigten.  Es kann aber auch befristet (z.B. bis zum erfüllten 25. Lebensjahr, für die  Zeit,  solange  der  Berechtigte  ledig  und  alleinstehend  ist  usw.) begründet und im Grundbuch e ingetragen werden. Die Verpfründung ist obligatorischer Natur und kann im Grundbuch nicht  als  Dienstbarkeit  eingetragen  werden.  Die  Sicherung  mittels Grundpfandverschreibung  ist  möglich.  Zulässig  ist  die  Eintragung eines  Wohnrechtes  bei  Bestellung  dessel ben  im  Rahmen  eines Verpfründungsvertrages. Bezüglich  Begriff  und  Form  der  Verpfründung  vgl.  Art. 521  ff.  OR und Art. 512 ZGB. Kleine   Nebenleistungen,   wie   unentgeltliche   Abgabe   von   Obst, Milch,  Holz  usw.  an  die  Wohnrechtsnehmer  können  im  Rahmen des  Wohnrechtsvertrages  in  der  Form  der  öffentlichen  Beurkun- dung  ohne  die  zusätzlichen  Erfordernisse  der  öffentlichen  Beur kundung  des  Erbvertrags  vereinbart  werden,  haben  jedoch  keine dingliche Wirkung. 2.6.4 Kellerbenutzungsrecht, Kellermitbenützungsrecht 2. 6.5 Treppenbenutzungsrecht, Treppenmitbenützungsrecht 2.6.6 Gartenbenutzungsrecht, Gartenmitbenützungsrecht 2.6.7 Nutzungsrecht (Grünstreifen u.a.) Recht  zur  Benützung  von  Grundstücksteilflächen  zu  Lasten  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 (z.B.  Grünstreifen,  Trottoir,  Garagev orplatz  usw.).  Als  Personal oder Grunddienstbarkeit bestellbar (vgl. auch 2.3.12). 2.6.8 Benutzungsvorschrift Spezielle Benutzungsvorschrift für bestimmte Räume oder Flächen, z.B. Verbot des Wäscheaufhängens nördlich der Hausfront. 2.6.9 Holzfallrecht Recht, eigenes Holz auf ein fremdes Grundstück zu fällen. 2.6.10 Holzbezugsrecht 2.6.11 Kiesausbeutungsrecht, Steinausbeutungsrecht Das  Ausbeutungsrecht  kann  auch  nur  einen  Pachtvertrag  als Rechtsgrund   haben.   Dieser   kann   im   Grundbuch   vorgemerkt werd en. Eine  Dienstbarkeit  verursacht  oft  Schwierigkeiten  wegen  der  Be- zahlung der Gegenleistung pro m 3 . Periodische Zahlungen sind bei Bestellung von Dienstbarkeiten nicht zu empfehlen, da eine Dienst barkeit  bei  Ausbleiben  der  Zahlungen  während  ihrer  Dauer nicht untergeht, bzw. ohne Zustimmung des Berechtigten im Grundbuch nicht gelöscht werden kann. 2.6.12 Überschiessrecht Recht,  über  ein  fremdes  Grundstück  zu  schiessen.  Oft  als  Perso- naldienstbarkeit  zugunsten  eines  Vereins  oder  Gemeinwesens. Meistens mit  generellen  oder  beschränkten  Bau- oder  Pflanzver boten    versehen    entsprechend    den    Gefahrenzonen    gemäss Schiessplatzverfügung. 2.6.13 Beschr. Mitbenützungsrecht des Luftschutzraumes Recht, den Luftschutzkeller auf fremdem Grundstück in Kriegsund Kri senzeiten  sowie  für  Übungszwecke  in  Friedenszeiten  mitbe- nützen zu können. 2.7 Dienstbarkeiten verschiedenen Inhalts (Art. 670, 680 Abs. 2, 687 ff., 781 ZGB) 2.7.1 Gewerbebeschränkung, Gewerbeverbot Auf dem belasteten Grundstück darf keine Wirtschaft , kein lärmen- des  oder  übelriechendes  Gewerbe  oder  generell  kein  Gewerbe betrieben werden. Ein  Konkurrenzverbot  als  solches  kann  nicht  als  Dienstbarkeit eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 2.7.2 Nutzungsrecht Nutzungsrecht   für   bestimmte   Räume   oder   Einrichtungen,   z.B. Nutzungsrecht  an  Traforaum.  Personaldienstbarkeit  nach  Art. 781 ZGB:  einzelne  bestimmte  Nutzungs oder  Gebrauchsrechte;  die Herrschaftsbefugnis ist teilweise beschränkt, vgl. 2.3.12 und 2.6.7. 2.7.3 Reklamerecht Recht  auf  den  Bestand  einer  Reklamevorri chtung  auf  fremdem Boden oder an fremden Gebäuden bzw. Duldung der Immissionen einer Reklamevorrichtung auf dem Nachbargrundstück. 2.7.4 Immissionsverbot, Immissionsrecht Die nach Art. 684 ZGB zulässigen mässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück  s ollen  ganz  oder  teilweise  ausgeschlossen werden  bzw.  die  Einwirkungen  sollen  nur  gewissen  oder  keinen Beschränkungen   unterstellt   sein,   z.B.   Duldung   übermässiger Immissionen für den Betrieb einer Schweinemästerei. Form der Errichtung: öffentliche Beurkund ung. 2.7.5 Düngverbot Spezielles Immissionsverbot (z.B. in der Nähe von Quellen). 2.7.6 Einfriedigungsvorschriften Erstellung  und  Unterhalt  eines  Abgrenzung  oder  eines  Hages  mit oder ohne spezielle Vorschriften. Form der Errichtung: öffentliche Beu rkundung. Bei  der  Begründung  einer  Hagpflicht  als  Wertrecht  ist  eine  Grund- last einzutragen (vgl. 3.10). 2.7.7 Bepflanzungsbeschränkung, Näherpflanzungsrecht Abänderung  des  nachbarrechtlichen  Abstandes  (Art. 680  Abs. 2 ZGB). 2.7.8 Bepflanzungsverbot, Bepflanzungsvorschrift 2.7.9 Benützungsbeschränkung, Nutzungsbeschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 3 Grundlasten (Art. 782 ff. ZGB) 3.1 Vorbemerkung 3.1.1 Durch  die  Grundlast  wird  ein  Grundstück  mit  der  dinglichen  Ver pflichtung belastet, dass der jeweilige Eigentümer einem Berechtig- ten  bestimmte  Leistungen  erbringt.  Berechtigter  kann  eine  Person oder  Gemeinschaft  (Personalgrundlast)  oder  der  jeweilige  Eigen- tümer eines andern Grundstückes (Realgrundlast) sein. Die  Realgrundla sten  werden  im  Grundbuchblatt  des  berechtigten Grundstückes  unter  «Anmerkungen»  eingetragen  (Art. 39  und  82 GBV). Im   Grundbuchblatt   des   belasteten   Grundstückes   werden   die Grundlasten unter «Dienstbarkeiten und Grundlasten» eingetragen (sowohl die Real w ie auch die Personal Grundlast). 3.1.2 Die  Begründung  bedarf  eines  öffentlich  beurkundeten  Vertrages und der Eintragung ins Grundbuch. Gleichzeitig ist der Gesamtwert der Grundlast in Franken festzusetzen und einzutragen. Bei zeitlich wiederkehrenden Leis tungen beträgt er ohne andere Vereinbarung das 20fache einer Jahresleistung (Art. 783 Abs. 2 ZGB und Art. 37 Abs. 1  GBV).  Der  Bestellungsvertrag  hat  insbesondere  auch  die Bestimmungen über die Ablösbarkeit durch den Gläubiger (Art. 787 ZGB)  und  durch  den  S chuldner  (Art. 788  ZGB)  zu  enthalten  und auf das voraussetzungslose Recht auf Ablösung durch den Schuld- ner  nach  30jährigem  Bestand  im  Sinne  von  Art. 788  Abs. 1  Ziff. 2 ZGB hinzuweisen. 3.1.3 Die  Grundlast  als  solche  begründet  keine  persönliche,  sondern e ine  ausschliesslich  dingliche  und  unverjährbare  Schuld,  für  die allein  der  Wert  des  Grundstückes  haftet.  Bei  einem  Eigentums wechsel des belasteten Grundstücks wird der bisherige Eigentümer sofort von der Leistungspflicht befreit, während der Erwerber ohne weiteres  Schuldner  der  Grundlast  wird.  Hingegen  unterliegen  die einzelnen  Leistungen  der  Verjährung  (Art. 790  Abs. 2  und  Art. 791 Abs. 2 ZGB). 3.1.4 Bei  der  Personalgrundlast  muss  sich  die  Leistung  immer  aus  der Lieferung  von  Holz  aus  einem  Wald,  von  Milch,  Abgabe  von  Was ser, von Lehm. Bei der Realgrundlast kann die Leistung ausserdem für  die  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  des  berechtigten  Grundstücks bestimmt  sein,  z.B.  Leistung  von  Arbeit,  G eld  oder  Material  zum Unterhalt  eines  Weges,  einer  Brücke,  einer  Leitung,  Kanalisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 oder zur Erstellung einer Strasse. Leistungen, die nur persönlichen Verhältnissen oder Bedürfnissen dienen, können nicht Gegenstand einer Grundlast sein. Die  Berechtig ung  aus  der  Personalgrundlast  kann  unter  Wahrung der  Errichtungsform  (öffentliche  Beurkundung)  übertragen  werden und ist vererblich, während die Berechtigung aus der Realgrundlast regelmässig an das Eigentum des Grundstücks gebunden ist. 3.2 Wasserlieferu ngspflicht 3.3. Gaslieferungspflicht 3.4 Lehmlieferungspflicht 3.5 Elektrizitätslieferungspflicht 3.6 Milchlieferungspflicht 3.7 Holzlieferungspflicht 3.8 Kieslieferungspflicht 3.9 Brückenunterhaltspflicht 3.10 Hagpflicht Bestellung   als   Grundlast eher   selten,   vor   allem   wegen   der Ablösungsmöglichkeit  durch  den  Schuldner  nach  30  Jahren  (vgl. hierzu die Dienstbarkeit «Einfriedigungsvorschrift», 2.7). 4 Vormerkungen 4.1 Vorbemerkung Bei  den  Vormerkungen  findet –  von  einzelnen  Ausnahmen  abge sehen – eine Grundbucheintragung auf Zeit statt. Nach Ablauf der vereinbarten  oder  gesetzlichen  Maximalfrist  kann  der  Grundbuch- verwalter den Eintrag (die Vormerkung) von Amtes wegen löschen. Für  die  Vormerkungen  gelten  die  einschlägigen  Gesetzesbestim mungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts (vgl. Art. 619 ff.,  681  – 683,  712c,  779e,  814,  959  – 961  ZGB,  Art. 70  ff.  GBV,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218
                            quinquies , 247, 260, 282 OR). 4.2 Kaufrecht, Rückkaufsrecht Recht,  ein  Grundstück  zu  einem  bestimmten  Preis  zu  kaufen  oder zurückzukaufen. Form der Errichtung: öffentliche Beurkundung. Siehe auch 4.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 4.3 Vorkaufsrecht Bei  allfälligem  Verkauf  des  Grundstückes  ein  Vorrecht  für  den Erwerb  zu  den  gleichen  Bedingungen  (nicht  limitiertes  Vorkaufs recht)  oder  zu  einem  bestimmte n  vereinbarten  Übernahmepreis (limitiertes Vorkaufsrecht). Form der Errichtung: Vertrag mit einfacher Schriftlichkeit. Kaufrecht, Rückkaufsrecht und Vorkaufsrecht können als Personal oder Realrechte begründet und vorgemerkt werden. Die Realrechte werd en auf dem berechtigten Grundstück angemerkt. Maximale   Vormerkungsdauer   (Vormerkungsschutz):   10   Jahre. Dieser Maximalfrist von 10 Jahren unterliegen nicht die Vormerkun- gen betreffend:Vorkaufs und    Einspracherecht    der    Stockwerkeigentümer (Art. 712c ZGB), Aufhebung  oder  Abänderung  des  Miteigentümervorkaufsrechtes oder des Vorkaufsrechts beim Baurecht (Art. 682 Abs.3 ZGB). 4.4 Mietvertrag, Pachtvertrag Diese  Rechte  gelten  für  die  vertraglich  vereinbarte  erste  feste Dauer. Sie unterliegen keiner Maximalfrist. 4.5 Rückfallsrecht Bei Schenkungen (Art. 959 ZGB und 247 OR). 4.6 Gewinnanteilsrecht Nach Art. 53 BGBB 9 . 10 4.7 Anwartschaft der Nacherben ... Im Sinne von Art. 490 ZGB. 4.8 Nachrückungsrecht Vereinbarungen  über  das  Nachrücken  von  Grundpfandgläubigern mit Vormerkung nach Art. 814 Abs. 3 ZGB, z.B. Nachrückungsrecht zG lit. F (zugunsten Pfandrecht lit. F). 9 SR 211.412.11 10 Geändert   dur ch   die   Ausführungsbestimmungen   über   die   Bereinigung   des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 4.9 Mitglied der Genossenschaft Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft nach Ar t. 850 OR. 4.10 Vorläufige Eintragung Vorläufige Eintragungen nach Art. 961 ZGB; z.B.:V.E. R Fahrwegrecht zL P. 15 V.E. Bauhandwerkerpfandrecht für Fr. ... zG ...; Klagefrist bis ... 4.11 Verfügungsbeschränkung Verfügungsbeschränkungen  nach  Ar t.  960  ZGB.  In  Klammer  kann die   Art   der   Beschränkung   angezeigt   werden,   wie   Pfändung, Konkurs,  Pfandverwertung,  Arrest,  Nachlassstundung  usw.;  dazu gehören auch solche nach Zivilprozessrecht. 11 5 Anmerkungen 5.1 Vorbemerkung Mit  der  Anmerkung  wird  im  Gru ndbuch  etwas  Bestehendes  zum Ausdruck  gebracht  und  dinglich  gesichert.  Für  die  Anmerkungen gelten  die  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen  des  eidgenös sischen  und  kantonalen  Rechts  (vgl.  Art. 696,  644,  645,  946  und 962 ZGB, Art. 39 und 78 ff. GBV). 5.2 Rea lrechte betreffend Kaufrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht, Grundlast Diese Realrechte werden beim berechtigten Grundstück angemerkt (Art. 39 GBV). 5.3 Zugehör Der  Grundbuchanmeldung  ist  stets  ein  Zugehörverzeichnis  mit Wertangaben     (mindestens     Gesam twert)     als     integrierender Bestandteil  beizulegen  (Art. 644,  645  und  946  ZGB,  Art. 78  GBV). Bezüglich der Art von Zugehör vgl. Art. 645 ZGB. 5.4 Öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung Z.B.  Baubewilligung:  Auflagen  lt.  Beleg.  Art. 24  Abs. 4  Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 12 ; Denkmal schutz,  Baulinienplan  (Art. 32  Abs. 3  Verordnung  zum  Baugesetz 11 Geändert durch AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010 12 SR 843
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 vom 7. Juli 1994 13 ). 14 5.5 Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            712g ZGB. 5.6 Miteigentum an Grundstück ..., Unselbs tändiges Eigentum an ... Anmerkung auf dem berechtigten Grundstück bei unselbständigem Miteigentum  oder  bei  unselbständigem  Eigentum  gemäss  Art. 32 GBV). 5.7 Nutzungs und Verwaltungsordnung Bei Miteigentum; Anmerkung nach Art. 647 ZGB. 5.8 Revers Bei Reversbauten, z.B. Revers zugunsten Staat Obwalden. 5.9 Perimeter ...   Mitglied der Perimeterpflicht  (Beitragspflicht)  aus  Mitgliedschaft  bei  einer  vom Regierungsrat  genehmigten  öffentlich- rechtlichen  Genossenschaft, z.B.  Perimeter  Laui,  Melchaa- A a,  Mitglied  der  Flurgenossenschaft ..., Mitglied der Wuhrgenossenschaft ... Anmerkung  nach  Art. 703  ZGB  und  im  Sinne  von  Art. 114  ff.  EG zum ZGB. 5.10 Bodenverbesserung (20 Jahre),   z.B.   landwirtschaftliche   Hochbaute,   Stallsanierung, Flurstrasse    Hofzuf ahrt,    Zweckentfremdungsverbot,    Rückerstat tungspflicht für Beiträge. (Vgl. Art. 93 ff. Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 15 ). 16 5.11 Vorpachtrecht der Nachkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            5   Abs. 2   Bundesgesetz   über   die   landwirtschaftliche   Pacht (LPG) v om 4. Oktober 1985 17 . 13 GDB 710.11 14 Geändert   durch   die   Ausführungsbestimmungen   über   die   Bereinigung   des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 3.) 15 SR 910.1 16 Geändert   durch   die   Ausführungsbestimmungen   über   die   Bereinigung   des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 3.) 17 SR 221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 5.12 Triangulationspunkt Vermessungspunkt.  Das  Zugangsrecht  für  die  Wartung  ist  inbe- griffen. 5.13 Auflagen gemäss BewG vom 16. Dezember 1983 Auflagen  gemäss  Bundesgesetz  über  den  Erwerb  von  Grund- stücken durch Personen im Auslan d vom 16. Dezember 1983 18 . 5.14 Baubeginn nach Art. 841 ZGB Im Zusammenhang mit Bauhandwerkerpfandrechten. 5.15 Quartierplanvorschriften 5.16 Nachzahlungspflicht Z.B.  zugunsten  öffentlich- rechtlicher  Körperschaften  wie  Korpora- tionen  usw.  bei  Veräuss erung  des  Grundstückes  an  einen  Nicht bürger. 18 SR 211.412.41