Verwaltungsvereinbarung über die Übernahme der Polizeiaufgaben im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg-Brienzer Rothorn AG --> 510.711
                            über die Übernahme der Polizeiaufgaben im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg–Brienzer Rothorn AG vom 22. Februar 1994 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , und der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 67 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1875
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsätzliche Regelung Die  Polizeihoheit  im  Gebiet  der  Luftseilbahn  Sörenberg–Brienzer  Rothorn AG  liegt,  soweit  das  Gebiet  des  Kantons  Obwalden  betroffen  wird,  beim Kanton Obwalden. Das gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufhebung des Hoheitsprinzips
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Während der Zeit, in welcher den Polizeibehörden des Kantons Obwalden der   direkte   Zugang   in   das   erwähnte   Gebiet   (infolge   Schliessung   der Panoramastrasse)  verunmöglicht  ist,  übernimmt  der  Kanton  Luzern  die Aufgaben der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  polizeilichen  Befugnisse  und  die  verfahrensmässigen  Rechte  und Pflichten   richten   sich   immer   nach   dem   Recht   des   Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstverhältnis,  Disziplinargewalt,  Uniformierung  und  Bewaffnung  unter- stehen dem Recht des Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammenarbeit Die   beiden   kantonalen   Polizeikommandos   regeln   das   Rapport-   und Meldewesen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Lebensmittel- und Fremdenpolizei Die  Lebensmittel-  und  die  Fremdenpolizei  bleiben  in  der  Zuständigkeit  des Kantons  Obwalden.  Mit  der  Gemeinde  Flühli  ist  durch  das  Militär-  und Polizeidepartement  des  Kantons  Obwalden  eine  Vereinbarung  bezüglich Feuerwehrdienst abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Kosten Der Kanton Luzern verzichtet auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihm durch die Dienstausübung seiner Polizei auf dem Gebiet des Kantons Obwalden erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Haftung und Unfälle Für  die  Haftung  von  Schäden  sowie  die  Folgen  von  Unfällen  sind  die Vorschriften  des  Konkordats  über  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  in  der Zentralschweiz vom 25. August 1978 4 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Beistand Hat  sich  ein  Beamter  des  Kantons  Luzern  wegen  Handlungen  bei  seinem Dienst  im  Kanton  Obwalden  in  einem  straf-  oder  zivilrechtlichen  Verfahren zu  verantworten,  so  leisten  ihm  die  Behörden  des  Kantons  Obwalden  im gleichen  Masse  Beistand,  wie  er  ihn  in  seinem  Stammkanton  erhält  und nicht weniger, als sie einem eigenen Polizeibeamten zugestehen. III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aufhebung bisherigen Rechts Alle  früheren  Vereinbarungen  über  die  Regelung  des  Polizeidienstes  im Gebiet  der  Luftseilbahn  Sörenberg–Brienzer  Rothorn  AG  werden  mit  dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung aufgehoben, insbesondere die Vereinbarungen vom 9. Januar 1973 5 bzw. 14. Januar 1974 6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Inkrafttreten und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1994 in Kraft. Sie gilt solange, bis sie von  einem  Kanton  gekündigt  wird,  was  erstmalig  auf  den  30.  Juni  1995, hernach  je  auf  Mitte  Jahr,  je  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von sechs Monaten, möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor  der  Kündigung  sind  die  Kantone  verpflichtet,  eine  gütliche  Einigung anzustreben. Erfolgt eine Kündigung ohne vorherigen Einigungsversuch, so ist diese ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXIII, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XVII, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nicht veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nicht veröffentlicht