Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern
                            OGS 1993, 52 und 53 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 10. September 1992 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1.  Die  Vereinbarung  über  die  Aufnahme  und  Behandlung  von  Patienten aus  dem  Kanton  Obwalden  im  Kinderund  Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. J uni 1992 3 wird genehmigt. 2.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Vereinbarung  veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1993, 53 2 GDB 810.1 3 OGS 1993, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. Juni 1992 4 Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Obwalden, unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates, vereinbaren: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufnahmeverpflichtung Der  Kanton  Luzern  verpflichtet  sich,  Patienten  mit  Wohnsitz  im  Kanton Obwalden  im  Kinderund  Jugendpsychiatrischen  Dienst  des  Kantons Luzern  gegen  Kostenverrechnung  zu  behandeln.  Die  Aufnahme  erfolgt gemäss   den allgemeinen   Aufnahmebedingungen   des   Kinderund Jugendpsychiatrischen  Dienstes,  wobei  Kinder  und  Jugendliche  aus  den beiden     Vereinbarungskantonen     rechtlich     gleich     gestellt     sind, insbesondere bezüglich Aufnahme zur Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Nachweis des Wohnsitzes Die  Patienten  aus  dem  Kanton  Obwalden  haben  sich  bei  Eintritt  in  die Behandlung über ihren Wohnsitz auszuweisen. 4 OGS 1993, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 II. Kostenverrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kostenverrechnung an die Sozialversicherungen Der  Kinderund  Jugendpsychiatrische  Dienst  des  Kantons  Luzern  stellt den Sozialversicherungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kostenverrechnung an die Kantone 1 Das  in  der  Staatsrechnung  des  Kantons  Luzern  jeweils  ausgewiesene Betriebsdefizit des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes wird den Wohnsitzkantonen  im  Verhältnis  der  beanspruchten  Behandlungen  zur Gesamtzahl in Rechnung gestellt. 2 Erstmals  wird  dem  Kanton  Obwalden  im  Jahr  1993  der  Defizitanteil  in Rechnung  gestellt,  der  für  die  im  Jahr  1992  erfolgten  Behandlungen  von Obwaldner  Kindern  bzw.  Jugendlichen  anfällt.  Die  Rechnungstellung erfolgt nach Abnahme der Luzerner Staatsrechnung. III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkrafttreten Die Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Kündigungsfrist Die      Vereinbarung      gilt      auf      unbeschränkte      Dauer.      Jeder Vereinbarungskanton     kann     unter Einhaltung     einer     einjährigen Kündigungsfrist  auf  Ende  des  Kalenderjahres  kündigen.  Eine  Kündigung ist   frühestens   auf   Ende   des   dritten   Jahres   nach   Inkrafttreten   der Vereinbarung möglich.